BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 186/06 Verk374ndet am: 5. Februar 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 20. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Born-kamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 28. September 2006 unter Zur374ckweisung des Rechtsmittels im 334brigen im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kl344gerin gegen die Abweisung der Klage mit den Klageantr344gen zu I 1 Teil 2 und I 2 zur374ckgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Kl344gerin ist eine Gesellschaft der Metro-Unternehmensgruppe, die zu den weltweit gr366337ten Handelsunternehmen geh366rt. Im Metro-Konzern ist die Kl344gerin f374r die Verwaltung und Durchsetzung der Kennzeichenrechte zust344n-dig und von der Metro AG erm344chtigt, die Rechte an dem Unternehmenskenn-zeichen wahrzunehmen. 1 Die Kl344gerin ist Inhaberin der mit Priorit344t vom 15. April 1995 unter ande-rem f374r "Veranstaltung und Vermittlung von Reisen, Vermittlung von Verkehrs-leistungen" eingetragenen farbigen (gelb/schwarz) Wort-/Bildmarke Nr. 395 16 389 2 und der mit Priorit344t vom 22. September 2003 f374r "Transportwesen" eingetrage-nen farbigen (blau/gelb) Wort-/Bildmarke Nr. 303 48 717 Die Kl344gerin ist weiterhin Inhaberin der Wortmarke Nr. 300 15 432 "METRORAPID", die mit Priorit344t vom 1. M344rz 2000 unter anderem f374r "Trans-portwesen; Werbung; Gesch344ftsf374hrung; Veranstaltung von Reisen" eingetra-gen ist, und der gleichlautenden Wortmarke Nr. 301 27 034 (Priorit344t: 27. April 2001), die Schutz unter anderem f374r "Fahrzeuge; Apparate zur Bef366rderung zu 3 - 4 - Lande, in der Luft und auf dem Wasser; Werbung; Gesch344ftsf374hrung; Trans-portwesen; Veranstaltung von Reisen" beansprucht. Die Metro-Unternehmensgruppe betreibt sogenannte Cash&Carry-M344rkte, in denen Gewerbetreibende einkaufen k366nnen. In den M344rkten wurden fr374her auch Urlaubsreisen angeboten. Gegenw344rtig bietet der Metro-Konzern in Zusammenarbeit mit dem Reiseveranstalter Reisen 374ber Fernabsatzme- dien an. 4 Die Beklagte, eine GmbH, betreibt die U-Bahn-, Bus- und Stra337enbahnli-nien im M374nchner Verkehrs- und Tarifverbund. Seit Dezember 2004 bezeichnet sie Buslinien mit schneller Verbindungsfunktion zwischen den Stadtteilen und den U-Bahnstationen als "Metrobus" oder "MVG Metrobus". Die Beklagte hat die Wortmarken Nr. 304 05 665 "MVG Metrobus" und Nr. 304 10 377 "MVG MetroBus" f374r Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 12, 16, 20, 35, 38, 39 und 41 angemeldet. 5 Die Kl344gerin hat geltend gemacht, die von der Beklagten verwendeten Bezeichnungen verletzten ihre Markenrechte und das Unternehmenskennzei-chen "Metro". Die Marken "METRO" und das gleichlautende Unternehmens-kennzeichen seien bekannte Kennzeichen. 6 Die Kl344gerin hat beantragt, 7 I. die Beklagte zu verurteilen, 1. es zu unterlassen, im gesch344ftlichen Verkehr f374r Transport-dienstleistungen im 366ffentlichen Nahverkehr "MVG Metrobus" "MVG MetroBus" und/oder "MetroBus" - 5 - zu verwenden und/oder verwenden zu lassen (Klageantrag I 1 Teil 1) und/oder f374r Namensschilder aus Metall; Reklame-Metallschilder zu Werbe-zwecken; Schilder aus Metall; Autobusse; Omnibusse; Abrei337ka-lender; Abziehbilder; Ansichtskarten; Aufkleber, Stickers; Bier-deckel; Bl366cke (Papier- und Schreibwaren), Brosch374ren, B374cher; Druckereierzeugnisse; Eintrittskarten; Etiketten, nicht aus Textil-stoffen; Fahnen, Wimpel; Fahrkarten; Fahrpl344ne; Fahrscheinhef-te; Formbl344tter; Kalender; Magazine (Zeitschriften); Notizb374cher; Papiertaschent374cher; Plakate aus Papier und Pappe; Postkar-ten; Prospekte; Radiergummis; Schilder aus Papier und Pappe; Schreibger344te; Schriften (Ver366ffentlichungen); Stempel; Tickets (Fahrkarten, Eintrittskarten); Transparente (Papier- und Schreibwaren); Ver366ffentlichungen; Werbeplakate; Zeichenlinea-le; Zeitschriften (Magazine); Zeitungen; Namensschilder, nicht aus Metall; Schilder zu Werbezwecken, nicht aus Metall; Zei-tungshalter, Zeitungsst344nder; Herausgabe von Werbetexten; Marketing; 326ffentlichkeitsarbeit; Online-Werbung in einem Com-puternetzwerk; Plakatanschlagwerbung; Planung und Gestaltung von Werbema337nahmen; Preisermittlung von Waren- und Dienst-leistungen; Rundfunkwerbung; Verbreitung von Werbeanzeigen; Vermietung von Reklamefl344chen und Leuchtelementen innerhalb von Bahnh366fen, Haltestellen und Busstationen, innerhalb und au337erhalb von Fahrzeugen, besonders Omnibussen, Waggons, Triebwagen, U-Bahnz374gen; Verteilen von Werbemitteln; Vertei-lung von Werbematerial; Vervielf344ltigung von Dokumenten; Wer-bung; Werbung in Schaufenstern; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Bereitstellen von Informationen im In-ternet, insbesondere von Publikationen, Verlags- und Druckerei-erzeugnissen, Zeitschriften und B374chern jeweils in elektronischer Form; Ausk374nfte 374ber Transportangelegenheiten, insbesondere Fahrplaninformationen; Bef366rderung von Passagieren; Bef366rde-rung von Personen mit Autobussen; Bereitstellen von elektroni-schen Publikationen (nicht herunterladbar); Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeugnissen in elektronischer Form, auch im Internet; Herausgabe von Zeitschriften und B374chern in elektronischer Form, auch im Internet die Bezeichnung "MVG Metrobus" und/oder "MVG MetroBus" zu verwenden und/oder verwenden zu lassen (Klageantrag I 1 Teil 2); - 6 - 2. gegen374ber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die voll-st344ndige L366schung der deutschen Marken Nr. 304 10 377 "MVG MetroBus" und Nr. 304 05 665 "MVG Metrobus" einzuwilligen; 3. der Kl344gerin Auskunft unter Angabe der erzielten Ums344tze und Werbeausgaben, aufgeschl374sselt nach Vierteljahren, dar374ber zu erteilen, in welchem Umfang sie die oben unter Ziffer 1 be-zeichneten Handlungen begangen hat; II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl344gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die im Antrag zu I 1 be-schriebenen Handlungen entstanden ist oder k374nftig noch entstehen wird. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat demgegen374ber vor-getragen, die Bezeichnung "Metrobus" sei eine unmittelbar verst344ndliche be-schreibende Angabe. 8 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin ist erfolglos geblieben. 9 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344ge-rin ihre Klageantr344ge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zur374ckzuwei-sen. 10 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die von der Kl344gerin geltend gemachten An-spr374che f374r unbegr374ndet erachtet. Dazu hat es ausgef374hrt: 11 - 7 - Die Marken der Kl344gerin w374rden nicht durch die Verwendung der Be-zeichnungen "MVG Metrobus", "MVG MetroBus" und "MetroBus" f374r Transport-dienstleistungen im 366ffentlichen Personennahverkehr verletzt. Zwischen den Klagemarken und den angegriffenen Bezeichnungen bestehe keine Zeichen-344hnlichkeit. Die farbige Klagemarke Nr. 395 16 389, die von Hause aus 374ber durchschnittliche Kennzeichnungskraft verf374ge, werde durch den Wortbestand-teil "METRO" gepr344gt. Ob die Bekanntheit des Unternehmenskennzeichens "Metro" sich auf die Kennzeichnungskraft der Klagemarke auswirke, k366nne of-fenbleiben. Selbst wenn dies der Fall sei, bestehe keine Verwechslungsgefahr. In den angegriffenen Bezeichnungen werde der Bestandteil "MVG", der zugleich ein Sachhinweis auf das Verkehrsnetz der Beklagten sei, nicht vom Verkehr vernachl344ssigt. Das Publikum erkenne vielmehr, dass es sich um ein bestimmtes mit "Metrobus" bezeichnetes System von Buslinien in dem vom MVG bedienten Teil des M374nchner Verkehrsnetzes handele. Die Bezeichnung "MetroBus" werde der Verbraucher beschreibend auffassen. Aus den gleichen Gr374nden best374nde kein Unterlassungsanspruch aufgrund des Unternehmens-kennzeichens "Metro". 12 Der Unterlassungsanspruch der Kl344gerin sei auch nicht im Hinblick auf die Benutzung der Bezeichnungen "MVG Metrobus" und "MVG MetroBus" f374r die Waren und Dienstleistungen gegeben, f374r die die gleichlautenden Marken der Beklagten Schutz beanspruchten. Eine ernsthaft drohende Begehungsge-fahr f374r eine Zeichenverletzung ergebe sich f374r die fraglichen Waren und Dienstleistungen nur im Zusammenhang mit dem Betrieb von Buslinien in ei-nem Nahverkehrsnetz. Eine weitergehende Ber374hmung k366nne der Anmeldung und Rechtsverteidigung der Beklagten nicht entnommen werden. Bleibe der Bezug zum Busnetz der Beklagten gewahrt, sei eine Verwechslungsgefahr f374r das Publikum nicht zu besorgen. 13 - 8 - Ein Unterlassungsanspruch lasse sich auch nicht aus den Marken "METRORAPID" herleiten. Zwischen diesen Marken und den angegriffenen Bezeichnungen "MVG Metrobus", "MVG MetroBus" und "MetroBus" bestehe keine Verwechslungsgefahr i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die Annahme einer betrieblichen Fehlzuordnung oder von Verbindungen zwischen den Anbie-tern liege fern. 14 II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Kl344gerin hat nur zum Teil Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ck-verweisung der Sache, soweit das Berufungsgericht einen Unterlassungsan-spruch nach dem Klageantrag zu I 1 Teil 2 und einen Anspruch auf Einwilligung in die L366schung der Marken Nr. 304 10 377 "MVG MetroBus" und Nr. 304 05 665 "MVG Metrobus" verneint hat (dazu nachstehend unter II 4 und 5). Im 334brigen ist die Revision unbegr374ndet. 15 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend einen Unterlassungsanspruch ge-gen die Verwendung der Bezeichnungen "MVG Metrobus", "MVG MetroBus" und "MetroBus" f374r Transportdienstleistungen im 366ffentlichen Nahverkehr auf-grund der Klagemarke Nr. 395 16 389 "METRO" und der Klagemarken Nr. 300 15 432 und Nr. 301 27 034 "METRORAPID" sowie des Unternehmens-kennzeichens "Metro" der Metro AG f374r nicht begr374ndet erachtet (Klagean-trag I 1 Teil 1). 16 17 a) Zu Recht hat das Berufungsgericht einen markenrechtlichen Unterlas-sungsanspruch aufgrund der Klagemarke Nr. 395 16 389 "METRO" gegen die Benutzung der in Rede stehenden Bezeichnungen f374r Transportdienstleistun- - 9 - gen im 366ffentlichen Nahverkehr mangels Verwechslungsgefahr i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verneint. aa) Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde des Einzelfalls vorzuneh-men. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehen-den Faktoren, insbesondere der 304hnlichkeit der Zeichen und der 304hnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kenn-zeichnungskraft der 344lteren Marke, so dass ein geringerer Grad der 304hnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen h366heren Grad der 304hnlichkeit der Zeichen oder durch eine erh366hte Kennzeichnungskraft der 344lteren Marke aus-geglichen werden kann und umgekehrt (BGH, Urt. v. 28.6.2007 - I ZR 132/04, GRUR 2008, 258 Tz. 20 = WRP 2008, 232 - INTERCONNECT/T-InterConnect). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskr344ftigen und dominierenden Elemente zu ber374cksichtigen sind (EuGH, Urt. v. 12.6.2007 - C-334/05, Slg. 2007, I-4529 = GRUR 2007, 700 Tz. 35 - Limoncello; BGH, Urt. v. 3.4.2008 - I ZR 49/05, GRUR 2008, 1002 Tz. 23 = WRP 2008, 1434 - Schuhpark). 18 bb) Das Berufungsgericht ist bei der Pr374fung zutreffend von der 304hnlich-keit der Dienstleistungen, f374r die die Klagemarke Nr. 395 16 389 "METRO" ge-sch374tzt ist, und den Dienstleistungen ausgegangen, f374r die die angegriffenen Bezeichnungen verwandt werden. 19 20 Bei der Beurteilung der 304hnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu ber374cksichtigen, die das Verh344ltnis zwischen den Waren und Dienstleistungen kennzeichnen. Hierzu geh366ren insbesondere die - 10 - Art der Waren und Dienstleistungen, ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung so-wie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander erg344nzende Wa-ren oder Dienstleistungen. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren oder Dienstleistungen regelm344337ig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt oder erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb Ber374h-rungspunkte aufweisen. Von einer Un344hnlichkeit der Waren oder Dienstleistun-gen kann nur ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identit344t der Mar-ken die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstands der Waren und Dienstleistungen von vornherein ausgeschlossen ist. Dabei gibt es eine absolute Waren- und Dienstleistungsun344hnlichkeit, die auch bei Identit344t der Zeichen nicht durch eine erh366hte Kennzeichnungskraft der priorit344ts344lteren Marke ausgeglichen werden kann (vgl. EuGH, Urt. v. 29.9.1998 - C-39/97, Slg. 1998, I-5507 Tz. 15 = GRUR 1998, 922 - Canon; BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 96/03, GRUR 2006, 941 Tz. 13 = WRP 2006, 1235 - TOSCA BLU; Beschl. v. 28.9.2006 - I ZB 100/05, GRUR 2007, 321 Tz. 20 = WRP 2007, 321 - COHIBA). Zwischen der Veranstaltung und Vermittlung von Reisen sowie der Ver-mittlung von Verkehrsleistungen, f374r die die Klagemarke gesch374tzt ist, und Transportdienstleistungen im 366ffentlichen Nahverkehr besteht wegen des ge-meinsamen Bezugs zur Personenbef366rderung Dienstleistungs344hnlichkeit. 21 Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Dienstleis-tungs344hnlichkeit nicht deshalb zu verneinen, weil die Bef366rderung von Perso-nen im 366ffentlichen Nahverkehr nach den Bestimmungen des Personenbef366rde-rungsgesetzes genehmigungspflichtig ist und eine Leistung der Daseinsvorsor-ge darstellt. Dies schlie337t es nicht aus, dass die angesprochenen Verkehrskrei-se durch den gemeinsamen Bezug zur Personenbef366rderung bei der Verwen- 22 - 11 - dung einer einheitlichen Bezeichnung zumindest von wirtschaftlichen oder or-ganisatorischen Verbindungen zwischen den Unternehmen ausgehen. cc) Es ist auch von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Klage-marke Nr. 395 16 389 "METRO" f374r die in Rede stehenden Dienstleistungen auszugehen. Das Berufungsgericht hat eine durchschnittliche Kennzeichnungs-kraft der Klagemarke von Hause aus angenommen. Es hat festgestellt, dass der gleichnamige Firmenbestandteil der Metro AG f374r Cash&Carry-M344rkte einen hohen Bekanntheitsgrad genie337t. Im Streitfall hat das Berufungsgericht offenge-lassen, ob die Bekanntheit des Unternehmenskennzeichens sich auf die Kla-gemarke "METRO" f374r den Bereich der Vermittlung von Reiseleistungen aus-wirkt. F374r die Revisionsinstanz ist deshalb eine gesteigerte Kennzeichnungs-kraft der Klagemarke zu unterstellen. 23 dd) Das Berufungsgericht hat zu Recht eine unmittelbare Verwechs-lungsgefahr zwischen der Klagemarke Nr. 395 16 389 "METRO" und den ange-griffenen Bezeichnungen "MVG Metrobus", "MVG MetroBus" und "MetroBus" f374r Transportdienstleistungen im 366ffentlichen Nahverkehr verneint. Auch unter Ber374cksichtigung einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Klagemarke ist die Zeichen344hnlichkeit zu gering, um auf dem in Frage stehenden Dienstleis-tungssektor die Gefahr einer unmittelbaren Verwechselbarkeit der Zeichen zu begr374nden. 24 25 (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Gesamteindruck der farbigen Klagemarke von ihrem Wortbestandteil dominiert wird, w344hrend die angegriffenen Bezeichnungen weder von dem Wortbestandteil "Metro" gepr344gt werden noch dieser Bestandteil in den zusammengesetzten Zeichen eine selb-st344ndig kennzeichnende Stellung innehat. Dagegen wendet sich die Revision - 12 - ohne Erfolg mit der Begr374ndung, in den angegriffenen Bezeichnungen habe der Bestandteil "Metro" eine selbst344ndig kennzeichnende Stellung. Dem Bestandteil "MVG" komme keine die Verwechslungsgefahr ausschlie337ende Wirkung zu. Der Verkehr werde die angegriffenen Bezeichnungen auf "Metro" verk374rzen. (2) Bei der Beurteilung der Zeichen344hnlichkeit ist der jeweilige Gesamt-eindruck der sich gegen374berstehenden Zeichen zu ber374cksichtigen. Das schlie337t nicht aus, dass unter Umst344nden ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke f374r den durch die Marke im Ged344chtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck pr344gend sein k366nnen (EuGH, Urt. v. 6.10.2005 - C-120/04, Slg. 2005, I-8551 = GRUR 2005, 1042 Tz. 28 f. = WRP 2005, 1505 - THOMSON LIFE; BGH, Beschl. v. 22.9.2005 - I ZB 40/03, GRUR 2006, 60 Tz. 17 = WRP 2006, 92 - coccodrillo). Weiterhin ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammenge-setzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbst344ndig kennzeichnende Stellung beh344lt, ohne dass es das Erscheinungs-bild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder pr344gt (EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 30 - THOMSON LIFE; BGH, Urt. v. 22.7.2004 - I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 866 = WRP 2004, 1281 - Mustang). Die Beurteilung des Gesamteindrucks zusammengesetzter Zeichen liegt im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet und kann im Revisionsverfahren nur eingeschr344nkt darauf 374berpr374ft werden, ob das Berufungsgericht den zutreffen-den Rechtsbegriff zugrunde gelegt, bestehende Erfahrungss344tze angewandt und den Sachvortrag umfassend gew374rdigt hat (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.2003 - I ZR 79/01, GRUR 2004, 514, 516 = WRP 2004, 758 - Telekom). 26 27 (3) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Ge-samteindruck der Klagemarke "METRO" von ihrem Wortbestandteil gepr344gt - 13 - wird. Die Farbgebung (gelb) und die graphische Gestaltung treten in der Wahr-nehmung des Verkehrs zur374ck. Insoweit gilt der Erfahrungssatz, dass sich der Verkehr bei einer Wort-/Bildmarke an dem Wortbestandteil orientiert, wenn - wie vorliegend - der Bildbestandteil keine ins Gewicht fallende graphische Gestal-tung aufweist (vgl. BGHZ 167, 322 Tz. 30 - Malteserkreuz; BGH GRUR 2008, 258 Tz. 23 - INTERCONNECT/T-InterConnect; vgl. auch B374scher, GRUR 2005, 802, 809). Im 334brigen w374rde sich im Verh344ltnis zu den angegriffenen Bezeich-nungen bei einer Einbeziehung der graphischen Gestaltung und Farbgebung der Klagemarke die Zeichen344hnlichkeit weiter verringern, weil die kollidierenden Zeichen keine der Klagemarke vergleichbare graphische und farbliche Gestal-tung aufweisen. (4) Der Gesamteindruck der angegriffenen Bezeichnung "MetroBus" wird nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts weder von dem Bestandteil "Metro" gepr344gt, noch kommt diesem Bestandteil in dem zusammengesetzten Zeichen eine selbst344ndig kennzeichnende Stellung zu. Zwar ist bei der Beurteilung der Frage, ob der mit dem Kennzeichen 374ber-einstimmende Bestandteil des angegriffenen Zeichens dieses pr344gt, eine durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft des Klagezeichens auch dann zu ber374cksichtigen, wenn dieses Zeichen allein aus dem 374bereinstimmenden Be-standteil besteht (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 122/00, GRUR 2003, 880, 881 = WRP 2003, 1228 - City Plus; Urt. v. 19.7.2007 - I ZR 137/04, GRUR 2007, 888 Tz. 24 = WRP 2007, 1193 - Euro Telekom). Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Begriff "MetroBus" ein Linien-busangebot in einer Metropole mit Bez374gen zum U-Bahnnetz bezeichnet. We-gen dieser beschreibenden Funktion des Wortes "MetroBus" liegt es - ungeachtet der konkreten Schreibweise mit der Majuskel "B" in der Wortmitte - fern, dass der Verkehr den Gesamtbegriff in die Bestandteile "Metro" und "Bus" 28 - 14 - aufspaltet oder mit der dem bekannten Unternehmenskennzeichen der Metro AG entsprechenden Klagemarke "METRO" gedanklich in Verbindung bringt. Der Verkehr hat auch nicht deshalb Veranlassung, den Begriff "Metro-Bus" aufzuspalten oder eine gedankliche Verbindung zwischen der Klagemarke Nr. 395 16 389 "METRO" und dem Zeichen "MetroBus" herzustellen, weil derart bezeichnete Busse zu Handelsm344rkten der Unternehmensgruppe der Kl344gerin fahren. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass mit "MetroBus" bezeichnete Busverbindungen zu den Handelsm344rkten der Metro-Gruppe existieren. Die Revision hat insoweit auch keinen Vortrag der Kl344gerin als 374bergangen ger374gt. 29 Wird der Begriff "MetroBus" aber vom Verkehr nicht zergliedernd aufge-fasst und wegen des beschreibenden Anklangs auch nicht auf "Metro" verk374rzt, ist die Zeichen344hnlichkeit zwischen "METRO" und "MetroBus" so gering, dass bei bestehender Dienstleistungs344hnlichkeit trotz 374berdurchschnittlicher Kenn-zeichnungskraft der Klagemarke eine unmittelbare Verwechslungsgefahr aus-scheidet. 30 Entsprechendes gilt f374r die angegriffenen Bezeichnungen "MVG Metro-bus" und "MVG MetroBus", die jedenfalls keine gr366337ere Zeichen344hnlichkeit zur Klagemarke "METRO" aufweisen als die isolierte Bezeichnung "MetroBus". Aus diesem Grund kann offenbleiben, ob der Bestandteil "MVG" zum Gesamtein-druck der angegriffenen Bezeichnung beitr344gt - wie dies das Berufungsgericht angenommen hat - oder ob er zur374cktritt, weil der Verkehr ihn als Teil des Un-ternehmenskennzeichens identifiziert und die eigentliche Produktkennzeich-nung in dem Bestandteil "Metrobus" sieht (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 31 - 15 - 14.3.1996 - I ZR 36/93, GRUR 1996, 404, 405 = WRP 1996, 739 - Blendax Pep; GRUR 2008, 258 Tz. 29 - INTERCONNECT/T-InterConnect). ee) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe es vers344umt, eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens zu pr374fen. 32 (1) Die Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens hat unter dem Begriff des gedanklichen Inverbindungbringens Eingang in die Mar-kenrechtsrichtlinie und das Markengesetz gefunden (vgl. EuGH, Urt. v. 13.9.2007 - C-234/06, Slg. 2007, I-7333 = GRUR Int. 2007, 1009 Tz. 63 = WRP 2007, 1322 - Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]; BGH, Beschl. v. 29.5.2008 - I ZB 54/05, GRUR 2008, 905 Tz. 33 = WRP 2008, 1349 - Panto-hexal). Diese Art der Verwechslungsgefahr, die erst zu pr374fen ist, wenn die ein-ander gegen374berstehenden Zeichen - wie im Streitfall - nicht unmittelbar mit-einander verwechselbar sind, greift dann ein, wenn die Zeichen in einem Be-standteil 374bereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb die nachfolgenden Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, demselben Inhaber zuordnet (BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 6/05, GRUR 2007, 1071 Tz. 40 = WRP 2007, 1461 - Kinder II, m.w.N.). 33 (2) Die Revision hat sich zum Beleg daf374r, dass die Kl344gerin 374ber eine gro337e Zeichenfamilie mit dem Bestandteil "METRO" verf374gt, auf 25 Markenein-tragungen bezogen, die dieses Zeichen aufweisen. Daraus folgt aber nicht, dass die Markenfamilie in einem Umfang benutzt worden ist, der dem allgemei-nen Publikum, an das sich die in Rede stehenden Dienstleistungen der ange- 34 - 16 - griffenen Marke richten, Veranlassung gibt, "METRO" als Stammbestandteil einer Zeichenserie aufzufassen. Es fehlt zudem an der Erkennbarkeit des Bestandteils "Metro" als Serien-zeichen in der angegriffenen Marke. Das Berufungsgericht hat in anderem Zu-sammenhang rechtsfehlerfrei festgestellt, dass das Publikum die angegriffenen Bezeichnungen f374r Transportdienstleistungen im 366ffentlichen Personennahver-kehr als Gesamtbegriff und nicht zergliedernd versteht und auch nicht an die Unternehmensgruppe der Kl344gerin erinnert wird (hierzu oben unter II 1 a dd (4)). Der Verkehr hat danach keinen Grund, den Wortbestandteil "Met-ro" in dem Kollisionszeichen als wesensgleichen Stamm einer Zeichenserie der Kl344gerin aufzufassen. Daran 344ndert auch der Umstand nichts, dass nach dem Vortrag der Kl344gerin inzwischen einige Nahverkehrsunternehmen Linien des 366ffentlichen Nahverkehrs durch Wirtschaftsunternehmen sponsern lassen und diese Linien nach den jeweiligen Unternehmen benennen. Das Berufungsge-richt hat hierzu nicht feststellen k366nnen, dass dieses neuartige Verhalten die Verkehrsauffassung beeinflusst hat. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei den Zeichen "MVG Metrobus" und "MVG MetroBus" zu Recht auf den Kollisionszeitpunkt abgestellt, weil die Beklagte die Bezeichnun-gen als Marken angemeldet hat. Hinsichtlich der Bezeichnung "MetroBus" ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass die Auffassung des inl344ndischen Verkehrs bis zum Zeitpunkt der m374ndlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz beeinflusst worden ist. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Beru-fungsgerichts ist in den von der Kl344gerin aufgezeigten F344llen der Sponsor der Buslinie als Namensgeber ohne weiteres ersichtlich, was bei dem Begriff "MetroBus" wegen des beschreibenden Sinngehalts (Linienbusangebot in einer Metropole mit Bez374gen zum U-Bahnnetz) gerade nicht der Fall ist. Mit ihrer ge- 35 - 17 - genteiligen W374rdigung setzt die Revision in unzul344ssiger Weise ihre eigene Auf-fassung an die Stelle derjenigen des Tatrichters. Ohne Erfolg r374gt die Revision in diesem Zusammenhang weiterhin, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen zu dem von der Kl344gerin vorgetra-genen Ph344nomen des "Haltestellen-Sponsoring" getroffen, bei dem eine Halte-stelle mit dem Namen eines in der N344he ans344ssigen Unternehmens gekenn-zeichnet wird. Im Streitfall geht es nicht um die Bezeichnung einer Haltestelle. Es liegt deshalb fern, dass der Verkehr dadurch veranlasst werden k366nnte, in der Kennzeichnung eines Busliniensystems mit dem Begriff "MetroBus" einen Hinweis auf die Handelskette "METRO" zu sehen. 36 b) Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch aus den Kla-gemarken Nr. 300 15 432 und Nr. 301 27 034 "METRORAPID" gegen die Be-nutzung der Bezeichnungen "MVG Metrobus", "MVG MetroBus" und "Metro-Bus" wegen einer fehlenden Verwechslungsgefahr verneint (247 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG). Dagegen wendet sich die Revision ebenfalls ohne Erfolg. 37 aa) Allerdings ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht von einer Dienstleistungs344hnlichkeit, sondern von Dienstleistungsidentit344t auszuge-hen. Die Klagemarken sind unter anderem f374r den Oberbegriff "Transportwe-sen" eingetragen. Dieser umfasst auch den Personentransport einschlie337lich des 366ffentlichen Personennahverkehrs. 38 39 bb) Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Klagemarken "METRO-RAPID" hat das Berufungsgericht f374r die in Rede stehenden Dienstleistungen nicht festgestellt. Selbst wenn aber von der gesteigerten Kennzeichnungskraft auch dieser Klagemarken ausgegangen wird, ist die Zeichen344hnlichkeit mit den - 18 - angegriffenen Zeichen "MVG Metrobus", "MVG MetroBus" und "MetroBus" zu gering, um eine Verwechslungsgefahr zu begr374nden. Der Bestandteil "METRO" pr344gt entgegen der Ansicht der Revision die Klagemarke nicht. Er weist ebenso wie der Bestandteil "RAPID" f374r Dienstleistungen im Bereich des Transportwe-sens beschreibende Ankl344nge auf und dominiert den Gesamteindruck der Kla-gemarken nicht. Die angegriffenen Bezeichnungen werden ebenfalls nicht durch den Wortbestandteil "Metro" gepr344gt; dieser Bestandteil hat auch keine selbst344ndig kennzeichnende Stellung inne (hierzu Abschnitt II 1 a dd (4)). c) Der Kl344gerin steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung der Bezeichnungen "MVG Metrobus", "MVG MetroBus" und "MetroBus" f374r die hier in Rede stehenden Dienstleistungen schlie337lich auch nicht aufgrund des Unternehmenskennzeichens der Metro AG nach 247 15 Abs. 2 und 4 MarkenG zu. 40 aa) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Kl344gerin al-lerdings im Wege gewillk374rter Prozessstandschaft wirksam erm344chtigt, die Rechte an dem Unternehmenskennzeichen der Metro AG geltend zu machen. 41 (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Dritter aufgrund einer Erm344chtigung des Rechtsinhabers aus dessen Recht auf Unter-lassung klagen, wenn er ein eigenes schutzw374rdiges Interesse hat (BGHZ 145, 279, 286 - DB Immobilienfonds; BGH, Urt. v. 31.7.2008 - I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 Tz. 54 = WRP 2008, 1537 - Haus & Grund III). Das eigene schutz-w374rdige Interesse des Erm344chtigten kann sich bei dem Anspruch aus dem Un-ternehmenskennzeichen aufgrund einer besonderen Beziehung zum Rechtsin-haber ergeben; dabei k366nnen auch wirtschaftliche Interessen herangezogen 42 - 19 - werden (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.1994 - I ZR 99/92, GRUR 1995, 54, 57 = WRP 1995, 13 - Nicoline; BGH GRUR 2008, 1108 Tz. 54 - Haus & Grund III). (2) Von einem eigenen schutzw374rdigen Interesse der Kl344gerin, die von der Metro AG zur Geltendmachung der Rechte aus dem Unternehmenskenn-zeichen erm344chtigt worden ist, ist im Streitfall auszugehen. Das Berufungsge-richt hat festgestellt, dass die Kl344gerin im Metro-Konzern f374r die Verwaltung und Durchsetzung der Kennzeichenrechte zust344ndig ist. Die Kl344gerin ist Inhaberin mehrerer mit dem Wortbestandteil "Metro" des Unternehmenskennzeichens der Metro AG gebildeter Marken. Auch in der Firmierung der Kl344gerin ist die Be-zeichnung "Metro" enthalten. Die Kl344gerin hat deshalb ein eigenes schutzw374r-diges Interesse an der Geltendmachung der Rechte aus dem Unternehmens-kennzeichen der Metro AG, das 374ber eine gesteigerte Kennzeichnungskraft ver-f374gt. 43 bb) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht eine Verwechslungsge-fahr zwischen dem Unternehmenskennzeichen der Metro AG und den angegrif-fenen Bezeichnungen f374r die fraglichen Dienstleistungen verneint (247 15 Abs. 2 MarkenG). Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass kennzeichnungskr344ftiger Bestandteil des vollst344ndigen Unternehmenskennzeichens allein "Metro" ist, weil der Rechtsformzusatz beschreibend ist. Zudem ist "Metro" auch das Fir-menschlagwort der vollst344ndigen Firmierung der Metro AG. Zum Fehlen der Verwechslungsgefahr zwischen dem Unternehmenskennzeichen und der ange-griffenen Marke gelten die vorstehenden Ausf374hrungen zur Klagemarke "MET-RO" entsprechend (II 1 a dd und ee). 44 45 Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne zwischen dem Unterneh-menskennzeichen der Metro AG und den angegriffenen Marken kann ebenfalls - 20 - nicht angenommen werden. Von dieser Art der Verwechslungsgefahr ist auszu-gehen, wenn der Verkehr zwar die Bezeichnungen selbst und die durch sie ge-kennzeichneten Unternehmen auseinanderhalten kann, aus den sich gegen374-berstehenden Zeichen aber auf organisatorische oder wirtschaftliche Zusam-menh344nge schlie337t (BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 230/99, GRUR 2002, 898, 900 = WRP 2002, 1066 - defacto). Nach den Feststellungen des Berufungsge-richts wird der Verkehr bei den angegriffenen Bezeichnungen im Zusammen-hang mit Transportdienstleistungen im 366ffentlichen Personennahverkehr aber nicht an die Handelskette des Metrokonzerns erinnert. Er gelangt deshalb auch nicht zu der Annahme, es best374nden wirtschaftliche oder organisatorische Be-ziehungen zwischen den Unternehmen. d) Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung der Bezeichnungen "MVG Metrobus", "MVG MetroBus" und "MetroBus" f374r die hier in Rede stehenden Dienstleistungen auch nicht aufgrund des bekannten Unternehmenskennzeichens "Metro AG" f374r begr374ndet erachtet (247 15 Abs. 3 und 4 MarkenG). Es hat dies daraus gefolgert, dass der Verkehr aufgrund der angegriffenen Marke nicht an die Handelskette des Metrokonzerns erinnert wird. Das l344sst einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Revision greift die Versagung eines Unterlassungsanspruchs aufgrund des Bekanntheits-schutzes des Unternehmenskennzeichens auch nicht an. 46 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungs-gericht den markenrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung der Bezeichnungen "MVG Metrobus", "MVG MetroBus" und "MetroBus" f374r Transportdienstleistungen im 366ffentlichen Nahverkehr aufgrund der Klagemarke Nr. 303 48 717 "METRO" nicht f374r begr374ndet erachtet hat. 47 - 21 - a) Die Kl344gerin hat auch die Wort-/Bildmarke Nr. 303 48 717 "METRO" zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht. Sie hat die Klage zwar erst in der Berufungsinstanz auf diese Marke gest374tzt. Dies ist vorliegend jedoch unsch344d-lich. Die Einf374hrung einer weiteren Klagemarke in den Verletzungsprozess ist eine Klage344nderung. Diese ist im Berufungsverfahren nur unter den Vorausset-zungen des 247 533 ZPO i.V. mit 247247 529, 531 Abs. 2 ZPO zul344ssig. Das Beru-fungsgericht hat sich zur Zul344ssigkeit der Klage344nderung nicht ausdr374cklich ge344u337ert. Es hat sie ersichtlich aber als sachdienlich angesehen. Die Klage-marke ist im Tatbestand des Berufungsurteils angef374hrt. Dort findet sich auch der Hinweis, dass die Kl344gerin die Klage auch auf diese Marke gest374tzt hat. In den Entscheidungsgr374nden stellt das Berufungsgericht einleitend fest, die Be-klagte verletze die Zeichen der Kl344gerin nicht. Die folgende Pr374fung bezieht sich danach auf alle von der Kl344gerin in den Rechtsstreit eingef374hrten Kennzei-chen, auch wenn das Berufungsgericht auf die Klagemarke Nr. 303 48 717 "METRO" nicht mehr gesondert zur374ckgekommen ist. In die Beurteilung ist deshalb auch diese Marke einzubeziehen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Klage344nderung und der Zulassung des neuen Vortrags der Kl344gerin vorgelegen haben. Selbst wenn das Beru-fungsgericht die Klage344nderung und das neue Vorbringen der Kl344gerin zu Un-recht zugelassen hat, kann dieser Verfahrensfehler in der Revisionsinstanz nicht mehr ber374cksichtigt werden (vgl. BGH, Urt. v. 24.10.1984 - VIII ZR 140/83, NJW 1985, 3079, 3080; Beschl. v. 22.1.2004 - V ZR 187/03, NJW 2004, 1458, 1459; Urt. v. 29.6.2006 - I ZR 168/03, NJW-RR 2006, 1694 Tz. 19 = TranspR 2006, 466). 48 49 b) Das Berufungsgericht hat - inzident - eine Verwechslungsgefahr zwi-schen der Klagemarke Nr. 303 48 717 "METRO" und den angegriffenen Be-zeichnungen verneint. Dagegen wendet sich die Revision mit der Begr374ndung, - 22 - das Berufungsgericht habe seiner Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu Un-recht keine Dienstleistungsidentit344t zugrunde gelegt. Die Klagemarke Nr. 303 48 717 "METRO" sei auch f374r die Dienstleistung "Transportwesen" ein-getragen. Es bestehe deshalb zu den Transportdienstleistungen im 366ffentlichen Nahverkehr, f374r die die Benutzung der angegriffenen Bezeichnungen in Rede stehe, Dienstleistungsidentit344t. Mit dieser R374ge hat die Revision im Ergebnis keinen Erfolg. Das Beru-fungsgericht hat bei den Klagemarken "METRO" zwar nur auf die Dienstleistun-gen "Veranstaltung von Reisen" und "Vermittlung von Verkehrsleistungen" ab-gestellt und ist deshalb zu Unrecht im Hinblick auf die Klagemarke Nr. 303 48 717 "METRO" nicht von Dienstleistungsidentit344t ausgegangen. Das verhilft der Revision aber nicht zum Erfolg, weil auch auf der Grundlage einer Dienstleistungsidentit344t keine Verwechslungsgefahr i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zwischen der Klagemarke Nr. 303 48 717 "METRO" und den ange-griffenen Zeichen "MVG Metrobus", "MVG MetroBus" und "MetroBus" gegeben ist. Dies vermag der Senat auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts selbst zu beurteilen. Denn auch bei unterstellter gesteigerter Kennzeichnungs-kraft und Dienstleistungsidentit344t ist die Zeichen344hnlichkeit zu gering, um eine unmittelbare Verwechslungsgefahr oder eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens zu begr374nden (hierzu oben II 1 a dd (4) und ee). 50 3. Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die mit den Klageantr344gen zu I 3 (Auskunftsanspruch) und II (Feststellungsantrag) verfolgten Annexanspr374che nicht bestehen. Die Beklagte hat die Kennzeichen der Kl344gerin nicht verletzt. Soweit Anspr374che gegen die Beklagte in Betracht kommen (dazu nachstehend), beruhen sie auf der Annahme einer Erstbege-hungsgefahr. 51 - 23 - 4. Die Revision hat jedoch Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Klage gegen die Benutzung der als Marken f374r die Beklagte angemeldeten Zeichen "MVG Metrobus" und "MVG MetroBus" f374r folgende Waren und Dienstleistun-gen abgewiesen hat (Klageantrag zu I 1 Teil 2): 52 Namensschilder aus Metall; Reklame-Metallschilder zu Werbezwecken; Schilder aus Metall; Autobusse; Omnibusse; Abrei337kalender; Abziehbil-der; Ansichtskarten; Aufkleber, Stickers; Bierdeckel; Bl366cke (Papier- und Schreibwaren), Brosch374ren, B374cher; Druckereierzeugnisse; Eintrittskar-ten; Etiketten, nicht aus Textilstoffen; Fahnen, Wimpel; Fahrkarten; Fahrpl344ne; Fahrscheinhefte; Formbl344tter; Kalender; Magazine (Zeitschrif-ten); Notizb374cher; Papiertaschent374cher; Plakate aus Papier und Pappe; Postkarten; Prospekte; Radiergummis; Schilder aus Papier und Pappe; Schreibger344te; Schriften (Ver366ffentlichungen); Stempel; Tickets (Fahrkar-ten, Eintrittskarten); Transparente (Papier- und Schreibwaren); Ver366ffent-lichungen; Werbeplakate; Zeichenlineale; Zeitschriften (Magazine); Zei-tungen; Namensschilder, nicht aus Metall; Schilder zu Werbezwecken, nicht aus Metall; Zeitungshalter, Zeitungsst344nder; Herausgabe von Wer-betexten; Marketing; 326ffentlichkeitsarbeit; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Plakatanschlagwerbung; Planung und Gestaltung von Werbema337nahmen; Preisermittlung von Waren- und Dienstleistun-gen; Rundfunkwerbung; Verbreitung von Werbeanzeigen; Vermietung von Reklamefl344chen und Leuchtelementen innerhalb von Bahnh366fen, Haltestellen und Busstationen, innerhalb und au337erhalb von Fahrzeu-gen, besonders Omnibussen, Waggons, Triebwagen, U-Bahnz374gen; Verteilen von Werbemitteln; Verteilung von Werbematerial; Vervielf344lti-gung von Dokumenten; Werbung; Werbung in Schaufenstern; Zusam-menstellung von Daten in Computerdatenbanken; Bereitstellen von In-formationen im Internet, insbesondere von Publikationen, Verlags- und Druckereierzeugnissen, Zeitschriften und B374chern jeweils in elektroni-scher Form; Ausk374nfte 374ber Transportangelegenheiten, insbesondere Fahrplaninformationen; Bef366rderung von Passagieren; Bef366rderung von Personen mit Autobussen; Bereitstellen von elektronischen Publikatio-nen (nicht herunterladbar); Herausgabe von Verlags- und Druckereier-zeugnissen in elektronischer Form, auch im Internet; Herausgabe von Zeitschriften und B374chern in elektronischer Form, auch im Internet. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, es best374nde keine ernstlich drohende Begehungsgefahr daf374r, dass die unter Nr. 304 10 377 und 53 - 24 - Nr. 304 05 665 angemeldeten Marken "MVG Metrobus" und "MVG MetroBus" f374r andere Waren oder Dienstleistungen benutzt w374rden als f374r solche, die mit dem Betrieb von Buslinien in einem Nahverkehrsnetz verbunden seien. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. b) Aufgrund der Anmeldung eines Zeichens als Marke ist im Regelfall zu vermuten, dass eine Benutzung f374r die eingetragenen Waren oder Dienstleis-tungen in naher Zukunft bevorsteht, wenn keine konkreten Umst344nden vorlie-gen, die gegen eine solche Benutzungsabsicht sprechen (vgl. BGH, Urt. v. 15.1.2004 - I ZR 121/01, GRUR 2004, 600, 601 = WRP 2004, 763 - d-c-fix/CD-FIX; Urt. v. 13.3.2008 - I ZR 151/05, GRUR 2008, 912 Tz. 30 = WRP 2008, 1353 - Metrosex; Hacker in Str366bele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., 247 14 Rdn. 109; Lange, Marken- und Kennzeichenrecht, Rdn. 3156). Die Anmeldung einer verwechselbaren Marke begr374ndet damit einen vorbeugenden Unterlas-sungsanspruch. 54 Im Streitfall sind keine Umst344nde ersichtlich, die die Vermutung der dro-henden Benutzung widerlegen oder einschr344nken. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts folgt eine Beschr344nkung der zu erwartenden k374nftigen Be-nutzung nicht daraus, dass die Waren und Dienstleistungen als Werbetr344ger oder Merchandisingartikel eingesetzt oder im Zusammenhang mit dem Betrieb von Buslinien benutzt werden k366nnen. Auf die subjektiven Verwendungsabsich-ten des Markeninhabers kommt es insoweit nicht an (vgl. Ingerl/Rohnke, Mar-kengesetz, 2. Aufl., Vor 247247 14-19 Rdn. 60). Diese k366nnen sich 344ndern und be-seitigen nicht die durch die Anmeldung geschaffene objektive Gefahr der Be-nutzung des Zeichens. 55 - 25 - c) Danach kann auch die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen den Klagemarken und den angegriffenen Bezeichnungen bestehe keine marken-rechtliche Verwechslungsgefahr, keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht hat die Pr374fung rechtsfehlerhaft darauf beschr344nkt, ob die Voraussetzungen des 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegen, wenn die Zeichen f374r die Waren und Dienstleistungen nur im Zusammenhang mit dem Busnetz der Beklagten in M374nchen verwandt werden. Die Waren und Dienstleistungen sind der Beurtei-lung aber nicht beschr344nkt auf einzelne m366gliche Verwendungsformen, sondern so zugrunde zu legen, wie sie in das Verzeichnis eingetragen sind (vgl. BGH, Urt. v. 24.1.2002 - I ZR 156/95, GRUR 2002, 544, 548 = WRP 2002, 537 - BANK 24). 56 - 26 - 5. Die Abweisung der Klage mit dem Klageantrag zu I 2 (Anspruch auf Einwilligung in die L366schung), kann ebenfalls keinen Bestand haben, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass in dem vorstehend unter II 4 dargestellten Umfang ein Eingriff in den Schutzbereich der Klagemarken vorliegt. 57 Bornkamm RiBGH Pokrant ist krankheits- B374scher heitsbedingt abwesend und kann daher nicht unterschrei- ben. Bornkamm Schaffert Koch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 27.01.2005 - 315 O 694/04 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.09.2006 - 3 U 72/05 -
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