BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 186/11 Verkündet am: 7. März 2013 Führinger Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB § 420 Abs. 1 Satz 2, § 439 Abs . 2 Satz 3 a) Ein Aufwendungsersatzanspruch des Frachtführers aus § 420 Abs. 1 Satz 2 HGB wegen Verauslagung von Zollgebühren unterfällt der speziellen frach t- vertraglichen Verjährungsregelung des § 439 HGB, weil die Verzollung des Frachtgutes eine notwendi ge Voraussetzung für den Weitertransport der I m- portware zum Empfänger ist. b) Die Vorschrift des § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB kommt auch auf einen vom U n- terfrachtführer gegen den Hauptfrachtführer geltend gemachten Aufwe n- dungsersatzanspruch aus § 420 Abs. 1 Sat z 2 HGB zur Anwendung. BGH, Urteil vom 7. März 2013 - I ZR 186/11 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 7. März 2013 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, D r. Kirchhoff und Dr. Koch für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesg e- richts Hamburg - 6. Zivilsenat - vom 22. September 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Bekl agte wurde in den Jahren 2006 und 2007 von zwei in St. Georgen/Schwarzwald ansässigen Unternehmen mit dem Transport von Containern, die in China hergestellte Elektronikbauteile für Satellitenanlagen enthielten, von Rotterdam nach St. Georgen beauftragt. Mi t der Durchführung der Binnenschiffsbeförderungen von Rotterdam zu den Empfängern beauftragte die Beklagte die Klägerin als Unterfrachtführerin. Die für die Verzollung der G ü- ter in Rotterdam erforderlichen Daten, insbesondere die Zolltarifnummern, übermitt elte die Beklagte jeweils per EMail an die Klägerin mit der Bitte, die Verzollung durchzuführen. Die Zollabfertigung im Rotterdamer Hafen nahm die W. B.V., eine Schwestergesellschaft der Klägerin, im Auftrag der Kläge - 1 - 3 - rin vor. Die Klägerin stellt e der Beklagten nach Durchführung der Transporte auch die von der W. B.V. verauslagten und von dieser an die Klägerin weitergegebenen Zollgebühren in Rechnung, die von der Beklagten jeweils o h- ne Beanstandung beglichen wurden. Bei einer nachträgl ich vorgenommenen zollrechtlichen Überprüfung der streitgegenständlichen Güterimporte stellten sich die niederländischen Zollb e- hörden (Belastingsdienst) auf den Standpunkt, dass die in den Containern b e- förderten Waren falsch deklariert worden seien. Die Li eferungen seien als Z u- behörteile angemeldet worden, obwohl es sich tatsächlich um Fertigprodukte gehandelt habe. Der niederländische Zoll machte deshalb mit Bescheid vom 1. Juli 2009 gegenüber der W. B.V. nachträglich Einfuhrabgaben in Hö - he von 38 9.973,70 W. B.V. legte gegen den Nacherhe - bungsbescheid fristgerecht Widerspruch ein, über den bislang nicht entschi e- den wurde. Die Klägerin macht geltend , die Beklagte habe sie nicht nur mit dem G ü- tertransport, sondern auch mit d er Vornahme der Verzollung der beförderten Waren in den Niederlanden beauftragt. Mit Einverständnis der Beklagten habe sie die Durchführung der Zolla b- fertigung auf die W. B.V. übertragen. Die von den niederländischen Zollbehörden nachgeforderte n und von ihr gegenüber der W. B.V. aus - zugleichenden Gebühren könne sie von der Beklagten als verauslagte Aufwe n- dungen ersetzt verlangen. Die Klägerin hat daher beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von Ans prüchen der W. Transport B.V., Keurmeesterstraat 1, 2984 BA Ridderkerk, Nie - 2 3 4 5 - 4 - derlande, freizuhalten, die dieser gegen die Klägerin im Zusammenhang mit dem Einfuhrabgabenbescheid des niederländischen Belasting s diensts vom 1. Juli 2009 zur Zahlung ein es Geldbetrags von 389.973,70 - Nummer 09 3805357142) zustehen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat in Abrede gestellt, die Klägerin mit der Erledigung der Zollformalitäten im Rotterdamer Hafen beau f- tragt zu haben. Die W. B.V. sei vielmehr direkt von den Empfängern der Güter mit der Zollabfertigung betraut worden, wie sich aus den an die W . B.V. übermittelten Zollvollmachten ergebe. Zudem hat die Beklagte die Ein - rede der Verjährung erhoben. Das Berufungsgeri cht hat der in erster Instanz erfolglosen Klage a n- tragsgemäß stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherste l- lung des die Klage abweisenden erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne die b e- gehrte Feststellung der Freistellungsverpflichtung der Beklagten gemäß § 420 Abs. 1 Satz 2 HGB in Verbindung mit § 257 BGB verlangen. Dazu hat es au s- geführt: Di e Beklagte habe die Klägerin nicht nur mit dem Binnenschiffstransport der C ontainer von Rotterdam nach S t . Georgen, sondern auch mit der Verzo l- lung der in den Containern beförderten Güter in den Niederlanden beauftragt. Gemäß § 420 Abs. 1 Satz 2 HGB habe d er Frachtführer über den Frachtve r- gütungsanspruch hinaus auch einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, 6 7 8 9 - 5 - soweit diese für das Gut erbracht worden seien und der Frachtführer sie den Umständen nach für erforderlich habe halten dürfen. Dies sei nach den mit der Beklagten getroffenen Vereinbarungen der Fall. Zollgebühren zählten zu den ersatzfähigen Aufwendungen im Sinne von § 420 Abs. 1 Satz 2 HGB. Die Kl ä- gerin habe die im Streitfall in Rede stehenden Zollgebühren zwar (noch) nicht selbst verauslagt. Sie sei jedoch gemäß Art. 406 Abs. 1 des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Aufwendungsersatzanspruch der W. B.V. ausgesetzt, die im Auftrag der Klägerin die Fiskalverzollung in den Niede r- landen durchgeführt habe und gegen die von den nied erländischen Zollbehö r- den mit Bescheid vom 1. Juli 2009 Zollgebühren in Höhe von 389.973,70 festgesetzt worden seien. Der streitgegenständliche Aufwendungsersatzanspruch, dessen Verjä h- rung sich nach § 439 Abs. 1 und 2 Satz 1 HGB beurteile, sei nicht verjährt. G e- mäß § 439 Abs. 2 Satz 1 HGB beginne die Verjährungsfrist zwar grundsätzlich mit dem Ablauf des Tages zu laufen , an dem das Gut abgeliefert worden sei, so dass der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin bereits vor seiner Entst e- hung am 1. Juli 2009 (dem Tag der Fests etzung der Zollgebühren durch die niederländischen Zollbehörden) verjährt gewesen wäre. Da die Klägerin einen Rückgriffsanspruch geltend mache, werde der Beginn der Verjährungsfrist j e- doch gemäß § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB hinausgeschoben mit der Folge, dass d er Lauf der Verjährungsfrist noch nicht begonnen habe. Der Anwendung des § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB stehe nicht entgegen, dass die Klägerin der W . B.V. gegenüber nicht nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs, sondern nach niederländischem Auftr agsrecht einstehen müsse. Die Vorschrift des § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB erfordere keinen Gleichlauf zwischen den Ha f- tungsgrundlagen im Primärrechtsverhältnis und im Rückgriffsverhältnis. 10 - 6 - Die Klägerin habe die Beklagte vor Ablauf von drei Monaten nach ei g e- ner Kenntnis über die zusätzlichen Aufwendungen informiert. Sie habe mit E - Mail vom 29. Juli 2009 Ansprüche wegen der Nachforderung von Zollgebühren gemäß dem Bescheid des niederländischen Zolls vom 1. Juli 2009 gegenüber der Beklagten geltend gemacht. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch nicht gemäß § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB verjährt i st. 1. Die Klage ist zulässig. Für den von der Klägerin erhobenen Klagea n- spruch besteht ein Feststellungsinteresse. Die Klägerin sieht sich einem Au f- wendungsersatzanspruch der W. B.V. ausgesetzt, die in ihrem Auftrag die Verzollung der nach St. Georgen beförderten Güter im Hafen von Rotte r- dam vorgenommen hat. Dieser Anspruch kann aus den Zollabfertigungsauftr ä- gen der Klägerin gerechtfertigt sein. Die Höhe des möglichen Anspruchs der W. B.V. kann gegenwärtig noch nicht beziffert werden, w eil diese gegen den Nacherhebungsbescheid der niederländischen Zollbehörden Widerspruch eingelegt hat, über den bislang nicht entschieden wurde. Die Klägerin ist daher zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht in der Lage, auf Freistellung und damit auf Leistung zu klagen (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006 I ZR 257/03, TranspR 2007, 161, 162 = VersR 2007, 1539). Die Klägerin ist gegenwärtig nur mit einer Verbindlichkeit in unbestimmter Höhe beschwert. Aufgrund des von der W. B.V. eingelegten Wide r - spruchs gegen den Nacherhebungsbescheid der niederländischen Zollbehö r- den steht noch nicht einmal fest, dass die Klägerin ihrer niederländischen Schwestergesellschaft tatsächlich noch weiteren Aufwendungsersatz für die 11 12 13 14 - 7 - von den niederländischen Zollbehör den beanstandeten Zollabfertigungen schul - det. Unter diesen Umständen ist grundsätzlich die Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht des in Anspruch genommenen Vertragspartners (hier: die Beklagte als Auftraggeberin der Klägerin) der richtige Weg. Im Übrig en kann, solange die Höhe der Verbindlichkeit, von der Befreiung verlangt wird, nicht feststeht, nicht auf Leistung, sondern nur auf Feststellung geklagt werden (BGH, TranspR 2007, 161, 162; MünchKomm.ZPO/Becker - Eberhard, 4. Aufl., § 253 Rn. 148; Musielak/ Foerste, ZPO, 1 0. Aufl., § 256 Rn. 14). 2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin nach dem Inhalt des mit der Beklagten geschlossenen Vertrags nicht nur mit der Beförderung der aus China in Rotterdam angekommenen Cont ainer nach St. Georgen, sondern auch mit der Erledigung der Verzollung der in d i e- s en enthaltenen Güter im Hafen von Rotterdam beauftragt war. Dies ergibt sich insbesondere aus dem der Beklagten von der Klägerin unterbreiteten Angebot vom 5. Mai 2006 und de ssen zumindest konkludenter Annahme per EMail vom 25. September 2006, mit der die Beklagte die Klägerin um Verzollung eines für St. Georgen bestimmten Containers gebeten und gleichzeitig die für die Verzo l- lung erforderlichen Unterlagen übermittelt hat. Di e Revision erhebt insoweit auch keine Beanstandungen. 3 . Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass die Kl ä- gerin, sofern sie für die Verzollung Kosten aufgewendet hat, diese gemäß § 420 Abs. 1 Satz 2 HGB ersetzt verlangen kann. Nach der g enannten Vorschrift hat der Frachtführer über die Fracht hinaus einen Anspruch auf Ersatz von Au f- wendungen, soweit diese für das Gut gemacht wurden und er sie den Umstä n- den nach für erforderlich halten durfte. Die Beklagte hat die Klägerin mit der Durchfüh rung der Verzollung des für die Empfänger in St. Georgen bestimmten Gutes beauftragt. Bei der von der Klägerin übernommene n Verpflichtung ha n- 15 16 - 8 - delt es sich zwar um eine Geschäftsbesorgung im Sinne von § 675 BGB. Die Verzollung des Frachtgutes gehört jedoch wie sich aus § 408 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11, § 413 Abs. 1 HGB ergibt zu den typischen gesetzlichen Pflichten des Frachtführers. Daher sind vorrangig die §§ 407 ff. HGB anzuwenden (vgl. Ko l- ler, Transportrecht, 7. Aufl., § 407 HGB Rn. 7 4; § 420 HGB Rn. 13; Mü nc h- Komm.HGB/Czerwe nka, 2. Aufl., § 407 Rn. 67, § 420 Rn. 7). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die in Rede stehenden Zollgebü h- ren zwar (noch) nicht selbst aufgewe ndet. Da sie die W. B.V. mit der Durchführung der Verzollung in den Niederland en beauftragt hat und gegen diese mit Bescheid der niederländischen Zollbehörden vom 1. Juli 2009 Zollg e- bühren in Höhe von 389.973,70 sieht sie sich jedoch einem entsprechenden Aufwendungsersatzanspruch der W. B.V. aus - gesetzt. Dieser Anspruch, der sich gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 EGBGB nach niederländischem Recht beurteilt, ergibt sich aus Art. 406 Abs. 1 des Niede r- ländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs . I n d ieser Vorschrift ist bestimmt, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer die mit der Ausführung des Auftrags ve r- bundenen Aufwendungen zu ersetzen hat, soweit diese nicht in d em zu zahle n- den Entgelt inbegriffen sind ( vgl. Nieper/ Westerdijk, Niederländisches Bürgerl i- ches Gesetzbuch, Buch 6 Allgemeiner Teil des Schuldrechts und Bücher 7 und 7A Besondere Verträge, 1995). Gegen diese Beurteilung des Berufungsgerichts wird von der Revision ebenfalls nichts erinnert. 4 . Zutreffend ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass ein Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 420 Abs. 1 Satz 2 HGB der Verjährungsfrist des § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB und nicht derj e- nigen des § 195 BGB unterliegt . 17 18 - 9 - Die Vorschrift d es § 439 HGB gilt für alle Ansprüche aus einer Beförd e- rung. Der Anwendungsbereich der genannten Bestimmung ist eröffnet, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Beförderung und dem in Rede stehenden Anspruch besteht. Erfasst sind somit alle vertra glichen Ansprüche, auch solche aus vertraglichen Nebenpflichten, soweit sie unmittelbar zu der "Beförderung" gehören und sich nicht aus einer selbständigen vertraglichen Abrede ergeben. Ansprüche aus selbständigen Verträgen, die lediglich dem Umfeld der Be förderung zuzurechnen sind, verjähren dagegen nicht nach § 439 HGB, sondern nach den auf diese Verträge anwendbaren Verjährungsvorschri f- ten (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 I ZR 18/03, TranspR 2006, 74, 75 f.; Urteil vom 21. September 2006 I ZR 2 /04, NJWRR 2007, 182 Rn. 33 = TranspR 2006, 451). Danach unterfällt ein Aufwendungsersatzanspruch des Frachtführers aus § 420 Abs. 1 Satz 2 HGB der speziellen frachtvertraglichen Verjährungsregelung des § 439 HGB, weil die Verzollung des Frachtgutes eine notwendige Voraussetzung für den von der Klägerin geschuldeten Weitertran s- port der Importware zum Empfänger ist. Dagegen erhebt die Revision ebenfalls keine Rügen. 5 . Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revision auch rechtsfehlerfrei ange nommen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch nicht gemäß § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB verjährt ist, weil der Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB noch nicht eingesetzt hat. a) Die Revision macht geltend, da s Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die den Rückgriffsgläubiger begünstigende Vorschrift des § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB erfordere keinen Gleichlauf zwischen den Haftungsgrundl a- gen des Primärhaftungsverhältnisses (hier: das Rechtsverhältnis zwischen der 19 20 21 - 10 - W. B.V. und der Klägerin) und des Rückgriffsverhältnisses (hier: das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten). Die Reichweite des dort geregelten Privilegierungstatbestands sei durch eine teleologische Ausl e- gung der Vorschrif t zu ermitteln . Der Gesetzgeber habe mit der Norm nicht al l- gemein den Regress des Rückgriffsberechtigten gewährleisten, sondern nur die besondere frachtrechtliche Regressproblematik lösen wollen, die darin bestehe, dass die Verjährung des Rückgriffsanspruc hs zeitgleich mit der Verjährung des gegen den Rückgriffsberechtigten gerichteten Primäranspruchs beginne und zugleich ende. Der vom Gesetzgeber erstrebte Gleichlauf der Verjährungsfri s- ten werde nicht erreicht, wenn im Primärhaftungsverhältnis und im Rückg riff s- rechtsverhältnis unterschiedliche Verjährungsregelungen bestünden. Das sei insbesondere der Fall, wenn gegen den Rückgriffsgläubiger ein seefrachtrech t- licher Rückgriffsanspruch geltend gemacht werde, weil die maßgeblichen Ve r- jährungsvorschriften des § 439 HGB und des § 612 HGB nicht aufeinander a b- gestimmt seien. b) Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg. aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB nur Regressansprüche von Frachtführe rn gegen andere Frachtführer und nicht auch Rückgriffsansprüche von Frachtführern gegen sonstige Hilfspersonen und umgekehrt erfasst (Koller aaO § 439 HGB Rn. 24; MünchKomm.HGB/Herber/Eckardt aaO § 439 Rn. 17; Schaffert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn , HGB, 2. Aufl., § 439 Rn. 13; Heymann/ Schlüter, HGB, 2. Aufl., § 439 Rn. 5). Das steht der Anwendbarkeit des § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB im Streitfall nicht entgegen, da es sich sowohl bei der Kläg e- rin als auch bei der Beklagten um Frachtführer im Sinne des § 407 HGB ha n- delt. 22 23 - 11 - bb) Wie der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat (Urteil vom 2. Oktober 2012 I ZR 157/11 Rn. 20 , juris ), setzt die Anwen d- barkeit des § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB keinen Gleichlauf zwischen den Ha f- tungsgrundlagen im Primärhaftungs - und im Rückgriffsverhältnis voraus. Dem Wortlaut der Bestimmung kann eine derartige Beschränkung des Anwendung s- bereichs nicht entnommen werden. Die Regelung in § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB befasst sich mit der Verjährung von Ansprüchen des Rück griffsgläubigers, d e- nen dieser im Primärhaftungsverhältnis möglicherweise ausgesetzt ist, unmi t- telbar nur in Bezug auf den Beginn der Verjährung. Der Verjährungsbeginn wird auf den Zeitpunkt hinausgeschoben, zu dem ein rechtskräftiges Urteil gegen den Rück griffsgläubiger vorliegt oder er den gegen ihn gerichteten Anspruch befriedigt hat. Die Vorschrift des § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB sagt jedoch nichts darüber aus, nach welchen Bestimmungen der Rückgriffsgläubiger haften muss, damit die Sonderregelung zur Anwendung komm t . In § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB ist nur ganz allgemein von Rückgriffsansprüchen, dem Rückgriffsgläubiger und dem Rückgri ffsschuldner die Rede. Der neutral gefasste Wortlaut deckt daher auch die Fallgestaltung ab, dass der Rückgriffsgläubiger im Primärha f- tungsverhältnis nicht nach den §§ 407 ff. HGB, sondern wie im Streitfall nach niederländischem Auftragsrecht einstehen muss (so im Ergebnis auch Koller, TranspR 2012, 277 f.). cc) Entgegen der Auffassung der Revision erfordern auch Sinn und Zweck des § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB keine Beschränkung des Anwendungsb e- reichs der Vorschrift auf Fälle, in denen der Rückgriffsgläu biger seinerseits ebenfalls nach den §§ 407 ff. HGB verpflichtet ist. Um den Rückgriffsgläubiger zu schützen und zu verhindern, dass dieser möglicherweise verfrüht rechtliche Schritte gegen den Rückgriffsschuldner einleitet, hat der Gesetzgeber in § 439 Ab s. 2 Satz 3 HGB bestimmt, dass die Verjährung von Rückgriffsansprüchen abweichend von § 439 Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB hinausgeschoben wird. 24 25 - 12 - Schwierigkeiten, die allgemeinen Verjährungsfristen einzuhalten, ergeben sich im Regressf all vor allem daraus, dass di e Verjährung des Rückgriffsanspruchs häufig zeitgleich mit der Verjährung des gegen den Rückgriffsberechtigten g e- richteten Primäranspruchs beginnt und endet. Wer vom Anspruchsberechtigten zuerst in Anspruch genommen wird, läuft damit Gefahr, etwaige Rückgr iffsa n- sprüche zu verlieren, da er üblicherweise nicht schon dann , wenn der A n- spruchsteller erstmals an ihn herantritt, bereits verjährungshemmende Ma ß- nahmen zur Wahrung eines Regresses treffen wird (vgl. die Begründung zum Entwurf des Transportrechtsreform gesetzes, BT - Drucks. 13/8445, S. 78). dd) Die Vorschrift des § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB kommt nach ihrem Sinn und Zweck auch dann zur Anwendung, wenn es nicht wie in dem der Senat s- entscheidung vom 2. Oktober 2012 (I ZR 157/11, juris) zugrundeliegenden S achverhalt um einen Rückgriffsanspruch des Hauptfrachtführers gegen den Unterfrachtführer wegen Beschädigung des Transportgutes, sondern um einen Aufwendungsersatzanspruch des Unterfrachtführers aus § 420 Abs. 1 Satz 2 HGB gegen den Hauptfrachtführer geh t. Entscheidend ist, dass der Aufwe n- dungsersatzanspruch gemäß § 420 Abs. 1 Satz 2 HGB der Verjährungsvo r- schrift des § 439 HGB unterliegt (Schaffert i n Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO § 439 Rn. 13). 26 - 13 - III. Danach ist die Revision der Beklagten mit der K ostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Büscher Pokrant Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 28.10.2010 - 413 HKO 71/10 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.09.2011 - 6 U 234/10 - 27
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