ECLI:DE:BGH:2017:061217UIZR186.16.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL I ZR 186/16 Verkündet am: 6. Dezember 2017 Führinger Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Konferenz der Tiere ZPO § 4 Abs. 1, § 511 Abs. 2 Nr. 1; UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 6, §§ 19a, 85 Abs. 1 Satz 2, § 94 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 2 Satz 1 Der Teilnehmer einer Internettauschbörse, der Dateifragmente in der Tauschbö r- se zum Herunterladen anbietet, die einem urheberrechtlich geschützten Wer k zuzuordnen sind, das im zeitlichen Zusammenhang mit der beanstandeten Han d- lung in der Tauschbörse zum Herunterladen bereit gehalten wird, haftet rege l- mäßig als Mittäter einer gemeinschaftlich mit den anderen Nutzern der Inte r- nettauschbörse begangenen Ver letzung des Rechts zur öffentlichen Zugän g- lichmachung des Werks. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2017 - I ZR 186/16 - LG Frankenthal (Pfalz) AG Frankenthal (Pfalz) - 2 - ECLI:DE:BGH:2017:061217UIZR186.16.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 6. Dezember 2 017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 22. Juli 2016 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin behauptet , Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs - und Verwertungsrechte an dem Film " Konferenz der Tiere 3 D " zu sein. Diese r Film sei vom 22. bis zum 24. März 2011 über den de m Beklagten zuzuordnenden Internetanschluss in einer Tauschbörse im Internet zum Herunterladen angeb o- ten worden. 1 - 3 - Die Klägerin hat den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 6. April 2011 abgemahnt. S ie verlangt von dem Beklagten die Zahlung von Schaden s- ersatz und Abmahnkosten. D ie Klägerin hat beantragt, 1. den Beklagte n zu verurteilen, einen angemessenen Schadensersatz, de s- sen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insg e- samt nicht weniger als 600 betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 2 4 . Mai 201 3 zu zahlen, 2 . den Beklagte n zu verurteilen, an sie 50 6 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 2 4 . Mai 201 3 zu zahlen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit d er vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung de r Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin die mit der Klage geltend gemachten An sprüche weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die mit der Klage verfolgten Ansprüche al s unbegründet angesehen. Hierzu hat es ausgeführt: Aus dem Vorbringen der Klägerin ergebe sich nicht, dass über den Inte r- netanschluss des Beklagten eine lauffähige Version des Films oder eines Teils davon zum Herunterladen angeboten worden sei . Dies sei für die Geltendm a- chung von urheber - und leistungsschutzrechtlichen Ansprüchen jedoch erfo r- de r lich . 2 3 4 5 6 - 4 - II. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. 1. Gegen die Zulässigkeit der Berufung, die auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH , Versä umnisurteil vom 30. März 2017 I ZR 50/16, K&R 2017, 785 Rn. 12 übersteigenden Wert des Beschwerdegegenstands (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) keine Bedenken. D ieser Wert beläuft sich allerdings - entgegen der erst instan z- lich erfolgten Festsetzung - uf 1.083,23 Bei der Berechnung der Beschwer sind die Abmahnkosten dem Wert des Schadensersatzanspruch s hinzuzurechnen, soweit sie nicht als Nebenford e- rung im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO, sondern als Hauptforderung ge l- tend gemacht werden. Soweit mit der Abmahnung ein im Streitfall nicht anhä n- gig gemachter Unterlassungsanspruch verfolgt worden ist, beziehen sich die Kosten der Abmahnung auf einen Anspruch, der vom geltend gemachten Hauptanspruch unabhängig i st (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 20 13 I ZR 107/12, GRUR - RR 2013, 448 - Rezeptbild; Urteil vom 12. Mai 2016 I ZR 1/15, GRUR 2016, 1275 Rn. 17 = WRP 2016, 1525 - Tannöd). Das Amtsgericht h at die Klage wegen des Anspruch s auf Schadense r- satz der nach einem Gegenstandswert von Kosten der Abmahnung abgewiesen. Mit der Abmahnung hat die Klägerin einen gerichtlich nicht mehr anhängig g e- machten Unterlassung sanspruch verfolgt und r- ten Schadensersatz es verlangt, so dass von den Abmahnkosten auf das Unte r- lassungsbegeh ren 95,5 % , mithin 483,23 In dieser Höhe stellen die Abmahnkosten neben dem Schadensersatzanspruch eine Hauptfo r- derung dar. 7 8 9 10 - 5 - 2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung k ann de r mit der Klage geltend gemachte Anspr u ch auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit §§ 19a, 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht verneint werden. a) In der Revisions instanz ist mangels entgegenstehender Feststellu n- gen des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass die Klägerin Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs - und Verwertungsrechte an dem Film " Konferenz der Tiere 3 D " ist , dieser Film urheberrechtsschutzfähig is t und der Beklagte in dem von der Klägerin dargelegten Zeitraum über seinen Internetanschluss dem genannten Film zuzuordnende Datenpakete zum Herunterladen angeboten hat. b) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, ei ne Haftung de s Beklagten nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG b e- stehe nicht. aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, aus dem Vorbringen der Klägerin ergebe sich nicht, dass über den Internetanschluss des Beklagten eine lauffähige Version des Films oder eines T eils davon zum Herunterladen ang e- boten worden sei. Dies sei für die Geltendmachung von urheber - und leistung s- schutzrechtlichen Ansprüchen jedoch erforderlich. Eine nur teilweise zur Verf ü- gung gestellte Datei sei regelmäßig nicht lauffähig und konsumierbar, weshalb es sich nicht um eine Nutzung des geschützten We rks oder seiner Teile hand e- le, sondern lediglich um " Datenmüll " . D ie Klägerin habe nicht dargelegt und u n- ter Beweis gestellt, dass diese Dateifragmente zumindest auch im Sinne des § 11 UrhG nutzbare Werkteile enthielten. Dasselbe gelte für das Leistung s- schutzrecht des Filmherstellers, weil dieser nicht in stärkerem Umfang g e- schützt werden könne als der Urheber des Films. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 11 12 13 14 - 6 - bb) Nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG ist, wer das Urheberrecht oder ein a n- deres nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich sowie vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus en t- stehenden Schadens verpflichtet. Die Klägerin ha t ihre Klage auf eine Verle t- zung ihrer ausschließlichen Verwertungsrechte gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG und damit auf ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht gestützt. Nach dieser Bestimmung hat der Filmhersteller das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild - und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Das Anbieten von Musi k- stücken oder Filmwerken mittels eines Filesharing - Programms in sogenannten " Peer - to - Peer " - Netzwerken im Internet verletzt das Recht auf öffentliche Z u- gänglichmachung des Leistungsschutzberechtigten (vgl. EuGH, Beschluss vom 19. Februar 2009 - C - 557/07, Slg. 2009, I - 1227 = GRUR 2009, 579 Rn. 26 ff. LSG/Tele2; Urteil vom 15. September 2016 - C - 484/14, GRUR 2016, 1146 Rn. 81 ff. = WRP 2016, 1486 McFadden/Sony Music; BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 77/11, ZUM - RD 2012, 587 Rn. 32 f.; BGH, GRUR 2016, 1275 Rn. 22 - Tannöd; BGH, Urt eil vom 6. Oktober 2016 I ZR 154/15 , GRUR 2017, 386 Rn. 10 = WRP 2017, 448 - Afterlife). cc) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nicht verneint werden. Dies gilt einmal dann, wenn a uch Dateifragmente dem Leistungsschutzrecht des Fil m- herstellers nach § 94 f. UrhG unterliegen (dazu nachfolgend II 2 cc [1] und [2]), jedenfalls aber deshalb, weil eine mittäterschaftliche Haftung des Beklagten für die öffentliche Zugänglichmachung des Ges amtwerks über die Internettausc h- börse in Betracht kommt (dazu nachfolgend II 2 cc [ 3 ]). 15 16 - 7 - (1) Nach Auffassung des Senats kann das angegriffene Urteil schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Werkqualität der im Wege des Filesh a- ring zum Herunterladen angebotenen Datenpakete im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG keine Voraussetzung für den Leistungsschutz des Filmherstellers nach § 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist . Hierauf stellt der Senat im Streitfall allerdings nicht entscheidend ab, weil er mit Beschluss vom 1. Juni 2017 (I ZR 115/16, GRUR 2017, 895 [Vorlagefr a- ge 1] = WRP 2017, 1114 - Metall auf Metall III) dem Gerichtshof der Europä i- schen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, ob ein Eingriff in das ausschließliche Recht des Tonträgerherste llers zur Vervie l- fältigung seines Tonträgers aus Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG vo r- liegt, wenn seinem Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen und auf einen and e- ren Tonträger übertragen werden , und eine Antwort des Gerichtshofs noch nicht vorlieg t. Die im Streitfall relevante Frage, ob Dateifragmente dem Leistungsschutzrecht des Filmherstellers gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG unterfallen, kann nicht una b- hängig von der Vorlagefrage beantwortet werden. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist Schutzgegenstand des Schutzrechts des Filmherstellers nach §§ 94 f. UrhG die im Filmträger verkö r- perte organisatorische und wirtschaftliche Leistung des Filmherstellers (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 - I ZR 300/90, BGHZ 120, 67, 70 - Filmhe r- steller; Urteil vom 20. Dezember 2007 I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn. 16 TV - Total ; B GH , GRUR 2017, 895 Rn. 1 8 - Metall auf Metall III; Schulze in Dreier/Schulze , UrhG, 5. Aufl., § 94 Rn. 20; Katzenberger/N. Reber in Schricker/ Loewenheim , Urheberrecht, 5 . Aufl., § 9 4 UrhG R n. 5 ). Danach or d- net § 94 UrhG e benso wie das in § 85 Abs. 1 UrhG geregelte Schutzrecht des Tonträgerherstellers das Ergebnis eines besonderen unternehmerischen Au f- wand s mit den Mitteln eines Schutzrechts demjenigen zu, der den Aufwand als 17 18 19 - 8 - Unternehmer getätigt hat (vgl. BGHZ 120, 67, 70 - Filmhersteller). Da der Fil m- hersteller diese unternehmerische Leistung für den gesamten Ton - oder Fil m- träger erbringt, gibt es keinen Teil des Ton - oder Filmträgers, auf den nicht ein Te il dieses Aufwands entfällt und der daher nicht geschützt ist. Mithin stellt nach Auffassung des Senats selbst die Entnahme kleinster Partikel einen Eingriff in die durch § 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützte Leistung des Filmträgerherste l- lers dar (vgl. [zu § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG] BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 112/06, GRUR 2009, 403 Rn. 14 = WRP 2009, 308 - Metall auf Metall I; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, GRUR 2016, 176 Rn. 27 = WRP 2016, 57 - Tauschbörse I; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14, GRUR 2016, 184 Rn. 20 = WRP 2016, 66 - Tauschbörse II ; BGH, GRUR 2017, 895 Rn. 1 8 - Metall auf Metall III ). Es stellt keinen Wertungswiderspruch da r , kleinsten Partikeln eines Film - oder Tonträgers Leistungsschutz zuzubilligen, während Teile ei nes Musikwerks nur dann Urheberrechtsschutz genießen, wenn sie für sich genommen den u r- heberrechtlichen Schutzvoraussetzungen genügen (zum Schutz von Teilen e i- nes Werk s nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - C - 5/08, Slg. 2009, I - 6569 = GRUR 2009, 1041 Rn. 39 Infopaq/DDF I). Die Unterschiede im Schutzumfang ergeben sich aus dem gänzlich unterschiedlichen Schutzgegenstand dieser Rechte. Während das verwandte Schutzrecht am Tonträger den Schutz der wirtschaftlic hen, organis a- torischen und technischen Leistung des Tonträgerherstellers zum Gegenstand hat, schützt das Urheberrecht am Musikwerk die persönliche geistige Schö p- fung des Komponisten (BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 16 - Metall auf Metall I; GRUR 2017, 895 Rn. 19 - Metall auf Metall III). 20 - 9 - (2) Diese Sichtweise steht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht in Widerspruch zu der zum Schutzrecht des Tont rägerherstellers nach § 85 UrhG ergangene n Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2016 (B VerfGE 142, 74 ) . Das Bundesverfassungsgericht hat ausgesprochen, dass die grundsät z- liche Anerkennung eines Leistungsschutzrechts zugunsten des Tonträgerhe r- stellers in § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG, das den Schutz seiner wirtschaftlichen, o r- ganisatorischen und technischen Leistung zum Gegenstand hat, mit Blick auf das Grundrecht der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerfGE 142, 74 Rn. 77). Es hat weiter ausgeführt, die Bej a- hung eines Eingriffs in das Recht des Tonträge rherstellers aus § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG schon bei der Entnahme einer nur kurzen Rhythmussequenz stelle für sich genommen noch keine ungerechtfertigte Beeinträchtigung der Kuns t- freiheit dar (BVerfGE 142, 74 Rn. 93 ff.). Die Kunstfreiheit sei im Rahmen der Anwendung des Rechts auf freie Benutzung gemäß § 24 UrhG angemessen zu berücksichtigen (BVerfGE 142, 74 Rn. 95 ff.). Das Bundesverfassungsgericht hat zugleich klargestellt, dass der Schutz des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 GG die Lizenzpflichtigkeit solch er Nutzungshandlungen erforder t , die nicht von der Kunstfreiheit erfasst sind oder die aufgrund ihres Umfangs oder ihres zeitl i- chen und inhaltlichen Zusammenhangs mit dem Originaltonträger für dessen Hersteller nicht hinnehmbare wirtschaftliche Risiken mit sich bringen (BVerfGE 142, 74 Rn. 108). Diese für das Verhältnis von Eigentumsschutz und Kunstfreiheit maßge b- lichen Erwägungen sind im Streitfall unabhängig davon nicht einschlägig, dass aufgrund des unionsrechtlichen Hintergrunds de s dem Filmherstelle r zustehe n- den Leistungsschutzrecht s der öffentlichen Zugänglichmachung in Art. 3 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG ausschließlich Unionsgrundrechte zu pr ü- fen sind, soweit die Richtlinie den Mitgliedstaaten keinen Umsetzungsspielraum 21 22 23 - 10 - überlässt, son dern zwingende Vorgaben macht (vgl. BVerfGE 142, 74 Rn. 115; BGH, GRUR 2017, 895 Rn. 42 ff. - Metall auf Metall III) . D er Beklagte vermag sich zur Rechtfertigung seiner Teilnahme an einer Internet - Tauschbörse nicht auf das Grundrecht der Kunstfreiheit zu b erufen und beruft sich auch nicht d a- rauf . (3) Selbst wenn sich das Leistungsschutzrecht des Filmherstellers g e- mäß § 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht auf Date ifragmen te erstreckt , kann auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts eine Haftung de s Bekla g- ten im Streitfall nicht verneint werden . In Betracht kommt, dass d er Beklagte als Mittäter einer gemeinschaftlich mit den anderen Nutzern der Internettauschbö r- se begangenen Verletzung des Leistungsschutzrecht s der Klägerin zur öffentl i- chen Zugängli chmachung des Films " Konferenz der Tiere 3 D " oder urhebe r- rechtsschutzfä higer Teile hiervon haftet . Die Frage, ob sich jemand als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe in e i- ner seine zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an einer deliktischen Han dlung beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Täter ist danach, wer die Zuwiderhandlung selbst oder in mitte l- barer Täterschaft begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Mittäterschaft (vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB) erfordert eine ge meinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (st. Rspr.; vgl. nur B GH, Urteil vom 25. April 2012 I ZR 105/10, GRUR 2012, 1279 Rn. 38 = WRP 2012, 1517 - DAS GROSSE RÄTSELHEFT; Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12, GRUR 201 5, 485 Rn. 35 = WRP 2015, 577 - Kinderhochstühle III; Urteil vom 14. Jan u- ar 2016 - I ZR 65/14, GRUR 2016, 946 Rn. 40 = WRP 2016, 958 - Freunde fi n- den). 24 25 - 11 - Der objektive Tatbeitrag des einzelnen Teilnehmers an einer Internet - tauschbörse liegt in der Bereits tellung von Dateifragmenten, die gemeinsam mit weiteren von anderen Teilnehmern der Tauschbörse bereitgestellten D a- teifragmenten auf dem Computer des herunterladenden Nutzers zur Gesamtd a- tei zusammengefügt werden können . Das Filesharing über sogenannte Pee r - to - Peer - Netzwerke dient de r Erlangung und Bereitstellung funktionsfähiger Date i- en. Jeder Teilnehmer eröff net anderen Teilnehmern des Netzwerks die Mö g- lichkeit, von ihm heruntergeladene Dateien oder Dateifragmente ihrerseits von seinem Computer herunterzu laden ; der Download geht also mit dem Angebot zum Upload einher . Typischerweise bezieht ein Teilnehmer, der eine Datei he r- unterlädt, Dateifragmente von vielen verschiedenen Teilneh mern . Jedes D a- teifragment lässt sich anhand des sogenannten Hashwerts als zu einer b e- stimmten Gesamtdatei zugehörig identifizieren und hat eine Nummer, die seine Position in der Ursprungsdatei kennzeichnet (vgl. zum Vorstehenden Sol - mecke/Bärenfänger, MMR 2011, 567 f.; Heinemeyer/Kreitlow/Nordmeyer/Sabel - lek, MMR 2012, 279 f.). Di e zum Herunterladen bereitgestellten Dateifragmente sind somit - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - kein " Datenmüll " , sondern individuell adressierte Datenpakete, die auf dem Computer des heru n- terladenden Nutzers zu r Gesamt datei zusammengefügt werden können . Aus der Funktionsweise des Peer - to - Peer - Netzwerks als arbeitsteiliges System folgt zugleich, dass den Tatbeiträgen der Teilnehmer eine kumulative Wirkung z u- kommt und die Gesamtheit der im Netzwerk verfügbaren Dateifragmente eine funktionsfä hige Kopie der Ursprungsdatei ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 61 = WRP 2011, 1469 - Automobil - Onlinebörse; Heinemeyer/Kreitlow/Nordmeyer/Sabellek, MMR 2012, 279, 282 ; Nordemann/Czychowski, GRUR - RR 2017, 169, 18 0 ) . In der Revisionsinstanz ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass im zeitlichen Zusammenhang mit dem vom Inte r- netanschluss des Beklagten vorgenommenen Angebot zum Herunterladen über 26 - 12 - die Tauschbörse eine vollständige Version des Films " Konferenz der Tiere 3 D " oder eines urheberrechtsschutzfähige n Teil s hiervon zum Herunterladen ang e- boten wo rde n ist . Das Bereitstellen von Dateien oder Dateifragmenten über ein Peer - to - Peer - Netzwerk erfol gt regelmäßig im Rahmen eines bewussten und gewollten Zusammenwirkens der Teilnehmer. Dem steht nicht entgegen, dass die Tei l- nehmer der Tauschbörsen anonym bleiben und nicht untereinander kommun i- zieren. Mittäterschaft kommt auch in Betracht, wenn die Betei ligten einander nicht kennen, sofern sich jeder bewusst ist, dass andere mitwirken und alle im bewussten und gewollten Zusammenwirken ha ndeln (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2009 - 4 StR 275/09, NStZ 2010, 342 Rn. 14; Heine/Weißer in Schönke/Schröder, S tGB, 29. Aufl., § 25 Rn. 72). Die Funktionsweise von Inte r- nettauschbörsen , die schon seit mehr als zehn Jahren Gegenstand der medi a- len Berichterstattung und der zivil - und strafrechtlich en Rechtsprechung sind, ist deren Teilnehmern regelmäßig jedenfalls in sofern geläufig, als sie sich im Kl a- ren darüber sind, nicht nur Dateien oder Dateifragmente von den Computern anderer Teilnehmer auf ihren Computer herunterzuladen, sondern zugleich im Netzwerkverbund anderen Nutzern das Herunterladen von Dateien oder Date i - fragmente n zu ermöglichen, um eine funktionsfähige Gesamtdatei zu erhalten . Auch wenn es an techni schem Spezialwissen fehlt, ist den Teilnehmern einer Internettauschbör se regelmäßig bewusst , dass sie auf diese Weise im arbeit s- teiligen Zusammenwirken mit anderen Teilnehmern des Netzwerk s das Heru n- terladen vollständiger und funktionsfähiger Dateien ermöglichen . Sie wirken daher bei der öffentlichen Zugänglichmachung der Dateien mit den anderen Teilnehmern der Tauschbörse bewusst und gewollt z usammen (vgl. O LG Köln, GRUR - RR 2016, 399 Rn. 18; Hilgert/Greth, Urheberrechtsverletzungen im I n- ternet, Rn. 787 ff.; Heinemeyer/Kreitlow/Nordmeyer/Sabellek, MMR 2012, 279, 283 ; aA LG Hamburg, Urteil vom 12. Februar 2014 - 308 O 227/13, juris Rn. 51; 27 - 13 - AG Düsseldorf, Urteil vom 20. Mai 2014 - 57 C 16445/13, juris Rn. 18; Sol - mecke/Bärenfänger, MMR 2011, 567, 570 f.). Dass es dem Teilnehmer einer Internettauschbörse in erster Linie darauf ankommen mag, selbst in den G e- nuss der heruntergeladene n Dateien zu gelangen, steht der Annahme vorsätzl i- chen Zusammenwirkens mit den anderen Teilnehmern nicht entgegen. Weiß er, dass im Rahmen der arbeitsteiligen Funktionsweise der Tauschbörse die B e- reitstellung der von ihm heruntergeladenen Dateien oder Dateifragmente im Netzwerk eine notwendige Begleiterscheinung des Herunterladens auf den e i- genen Computer ist, so nimmt er dies e Folge seines Handelns mindestens bill i- gend in Kauf. Dies reicht für die Annahme von Mittäterschaft aus (vgl. He i- ne/Weißer in Schönke/Schröder aaO § 25 Rn. 99) . 3. Aus den vorstehenden Gründen hat auch die Abweisung des A n- spruchs auf Zahlung von Abmahnkosten gemäß § 97a UrhG in der Fassung vom 7. Juli 2008 keinen Bestand. III. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C - 452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN). Im Streitfall stellt sich keine entschei dungserhebliche Frage zur Ausl e- gung des Unionsrechts, die nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. 28 29 - 14 - IV. Danach ist das angegriffene Urteil aufzuheben und die Sache, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist, zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch üb er die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht z u- rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: AG Frankenthal (Pfalz), Entscheidung vom 22.01.2015 - 3a C 256/14 - LG Frankenthal (Pfal z), Entscheidung vom 22.07.2016 - 6 S 22/15 - 30
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