ECLI:DE:BGH:2019:310119UIIIZR186.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 186/17 Verkündet am: 31. Januar 2019 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in de r Baulandsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GG Art. 14 Abs. 1 Ea; FlurbG § 88 Nr. 3 Satz 3 a) Solange das Gesetz einem Einzelnen einen Anspruch auf eine öffentlich - rechtliche Subvention gewährt, stellt es einen entschädigungspflichtigen Eingriff in eine nach Art. 14 Abs. 1 GG grundges etzlich geschützte Recht s- position dar, wenn dieser Anspruch infolge des enteignenden Zugriffs auf ein Grundstück oder einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Fortfall gerät. b) Entgeht dem Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes aufgrun d eines vorläufigen Besitzentzugs die Möglichkeit, mithilfe der Aktivierung von Za h- lungsansprüchen eine Betriebsprämie nach Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 zu erhalten, stellt dies einen nach § 88 Nr. 3 Satz 3 FlurbG e ntschädigungsfähigen Nachteil dar. c) Dies gilt auch dann, wenn ein Betriebsinhaber in der Zeit des Besitzentzugs für die betroffenen landwirtschaftlichen Flächen über keine Zahlungsa n- sprüche verfügt hat, weil er im Hinblick auf die hoheitliche Inanspruch na h- me von einem ihm tatsächlich möglichen Erwerb von Zahlungsansprüchen abgesehen hat. BGH, Urteil vom 31. Januar 2019 - III ZR 186/17 - OLG Naumburg LG Halle - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezem ber 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl für Recht erkannt: Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Nau mburg vom 18. Mai 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur neu en Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions rechtszugs, an das Be rufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Antragsteller begehrt eine Entschädigu ng wegen entgangener Agrar - b etriebsprämien nach Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 (ABl. L 30 S. 16, im Folgenden: VO Nr. 73/2009) . D em Antragsteller wurde zwischen Oktober 2007 und November 2010 d urch vorläufige Ano rdnungen der Besitz an landwirtschaftlichen Nutzfläche n in einer Größe von insgesamt 15,47 Hektar zugunsten der Beteiligten zu 3 und 4 aus der Bewirtschaftung ent zogen. Er ist Eigentümer dieser Flächen , die er o h- ne Zahlungsansprüche gemäß Art. 33 der vorge nannten Verordnung bezi e- hungsweise gemäß Art. 43 ff der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates 1 2 - 3 - vom 29. September 2003 (ABl. L 270 S. 1, im Folgenden VO Nr. 1782/2003) erworben hatte . Ferner ist er Eigentümer weiterer landwirtschaftlich genutzter Grundstüc ke. Im Jahr 2011 verfügte der Antragsteller über 464,51 Zahlungsansprüche für Agrarfördermittel, die er sämtlich für die von ihm weiterhin landwirtschaftlich genutzten Flächen aktivieren konnte. Da ihm die von der vor läufigen Besitzen t- ziehung betroffen en , grundsätzlich beihilfefähigen Grundstücke nicht mehr zur Verfügung standen , sah er da von ab, Zahlungsansprüche für diese Flächen zu erwerben . Im Dezember 2011 erhielt d er Antragsteller für das Wirtschafts jahr 2010/2011 für die von ihm weiterhin landwir tschaftlich genutzten Grundstücke pro aktiviertem Zahlungsanspruch. Mit Teilentschädigungsbescheid vom 19. März 2015 setzte die Beteiligte zu 2 die Entschädigung für aufgrund des Flächenentzugs nicht aktivierte Za h- Alle zugewi e s enen Za h- lungsansprüche habe der Antragsteller aktivier e n können , eine darüber hinau s- gehende Entschädigung werde nicht gewährt. Hiergegen hat sich der Antragsteller mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewandt. Er verlangt ntsc hädigung für entgang e- ne Betriebsprämien abzüglich fiktiver Kosten für den Erwerb von Zahlungsa n- sprüchen für die von den Beteiligten zu 3 und 4 in Anspruch genommenen Fl ä- chen. Er behauptet, er hätte für die gesamte n entzogene n Fläche n Zahlung s- ansprüche über die ZI - Datenbank erwerben und sodann aktivier en können. D a- rauf, dass er die Zahlungsansprüche tatsächlich nicht er worben habe, komme es nicht an. 3 4 5 - 4 - Das Landgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurüc k- gewiesen. Die hiergegen gerichtete Ber ufung ist ohne Erfolg geblieben . Mit se i- ner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufh e- bung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. D as Oberlande sgericht hat ausgeführt, d er Träger eines Unternehmens habe dem Betroffenen nach § 88 Nr. 3 Satz 3 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) zwar eine Entschädigung für Nachte ile zu zahlen, welche diesem durch den konkreten Nutzungsentgang aufgrund der vorläufigen Besitzentziehung entstan - den s eien . Ersatz zu leisten sei für alle entgangenen Nutzungsvorteile, wozu auch die sich aus der Aktivierung von Zahlungsansprüchen ergeben den gel d- werten Vorteile zu zählen seien. Da § 88 Nr. 3 Satz 3 FlurbG als Enteignung s- entschädigung ausgestaltet sei, müsse durch die vorläufige Anordnung aber eine dem Schutz des Art. 14 GG unterfallende Beeinträchtigung eingetreten sein, wofür das Entgehen bloßer Umsatz - und Gewinnchancen nicht genüge. Hinsichtlich der Zahlungsansprüche sei die vorauszusetzende gefestigte Rechtsposition zum Zeitpunkt des Besitzentzugs noch nicht entstanden gew e- sen. Zwar sei davon auszugehen, dass der Antragsteller nach dem gewöhnl i- chen Lauf der Dinge für die entzogenen Flächen Zahlungsansprüche erworben 6 7 8 - 5 - und aktiviert hätte. Im Falle der bloßen Möglichkeit zum Erwerb von Zahlung s- ansprüchen habe eine im Zeitpunkt der vorläufigen Besitzentziehung entsta n- dene gefestigte Rechtspo sition aber noch nicht vorgelegen, weil der Antragste l- ler noch nicht sämtliche Voraussetzungen zur Erlangung der Betriebsprämien erfüllt gehabt habe und es daher nicht lediglich einer bloßen Aktivierung von Zahlungsansprüchen bedurft hätte. II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. En t- gegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann d em Antragstelle r auf der Grundlage des bisherigen Sach - und Streitstands ein Anspruch auf E ntschäd i- gung für die entgangene n Betriebsprämie n n icht deshalb abgesprochen we r- den, weil er über keine Zahlungsansprüche verfügte, welche er ohne den vo r- läufigen Besitzentzug für die betroffene n Teilf läche n hätte aktivieren können. 1. De m geltend gemachte n Entschädigungsanspruch liegt § 88 Nr. 3 Flurb G zugrunde . Nach § 88 Nr. 3 Satz 1 FlurbG kann im Flurbereinigungsve r- fahren auf Antrag der für das begünstigte Unternehmen zuständigen Behörde eine vorläufige Anordnung nach § 36 FlurbG erlassen werden . Der Träger des Unternehmens hat für die den Beteiligt en infolge der vorläufigen Anordnung entstandenen Nachteile Entschädigung in Geld zu leisten (§ 88 Nr. 3 Satz 3 FlurbG), wobei sich die Geldentschädigung gemäß § 88 Nr. 6 Satz 1 FlurbG nach dem für das Unternehmen geltenden Gesetz richtet, hier also nach § 21 Abs. 5 und § 22a Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) in Verbindung mit § 31 Abs. 4 Satz 1 des Enteignungsgesetzes des Landes Sachsen - Anhalt (EnteigG LSA) . 9 10 - 6 - 2. Bei der Prüfung, welche entschädigungsfähigen N achteile a us der en t- zogenen Möglichkeit zur N utzung eines Grundstücks (in Abgrenzung zu dem in § 88 Nr. 3 Satz 3 FlurbG nicht geregelten Substanzverlust, s. Senatsurteil vom 17. November 1983 - III ZR 127/82, BGHZ 89, 69, 75 f sowie Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl., § 88 Rn. 16) resultieren, ist zun ächst die tatsächliche Nutzung des Grundstücks im Zeitpunkt der Inanspruchnahme zu berücksichtigen und zu fragen, welchen Erlös diese Nutzung dem Betroffenen nachhaltig gebracht h a- ben würde. Sodann sind alle weiteren wirtschaftlich vernünftigen und rechtli ch zulässigen Nutzungsmöglichkeiten, von denen der Betroffene ernstlich hätte Gebrauch machen können, in Betracht zu ziehen (Senatsurteil vom 24. Nove m- ber 1975 - III ZR 113/73, WM 1976, 277, 278 , s. auch Quadflieg/Ronellenfitsch, Flurbereinigungsgesetz, § 88 Rn. 38 , Stand: April 1989 ). Da die Geldentschädigung nach § 88 Nr. 3 Satz 3 FlurbG als Entei g- nungsentschädigung ausgestaltet worden ist (Senatsurteile vom 17. November 1983 aaO S. 73 und vom 13. Dezember 2007 - III ZR 116/07, BGHZ 175, 35 Rn. 17, 2 3 sowie Winge rter/Mayr aaO Rn. 15) , ist ein geltend gemachter Nu t- zungsausfall allerdings - worauf das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zu Recht hinweist - nur dann erstattun gsfähig, wenn durch die hoheitliche Ma ß- nahme in eine durch Art. 14 Abs. 1 GG gesch ützte Rechtsposi tion eingegriffen wurde. a) Nach ständiger Rechtsprechung unterfällt dem Eigentumsschutz nicht nur das (landwirtschaftlich genutzte) Grundstück selbst, sondern auch der landwirtschaftliche Betrieb als eine Organisation persönlicher und sachlicher Mittel ( s. nur Senat surteile vom 30. September 1976 - III ZR 149/75, BGHZ 67, 190, 191 ff und vom 13. Dezember 2007 aaO Rn. 24 mwN ). Der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb ist dann in entschädigungsrechtli ch relevanter Weise betroffen, wenn in den Betrieb als wirtschaftlichen Organismus eingegri f- 11 12 13 - 7 - fen und damit das ungestörte Funktionieren dieses Organismus unterbunden oder beeinträchtigt wird, der Betriebsinhaber also daran gehindert wird, von dem Gewerbebetrieb den bestimmungsgemäßen Geb rauch zu machen (S e- natsu rteil vom 7. Juni 1990 - III ZR 74/88, BGHZ 111, 349, 35 5 ff). b) Indem dem Antragsteller eine Teilfläche der von ihm landwirtschaftlich genutzten Grundstücke aus der Bewirtschaftung entzogen wur de , wurde (auch) in sein grundre chtlich geschütztes Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen. Als Folge dieses Eingriffs war e r für d e n Zeitraum des Besitzentzugs nicht nur daran gehindert, Erntegewinne aus der Bewir t- schaftung der betroffenen Flächen zu erzielen , wofür eine Entschädigung zw i- schen den B eteiligten außer Streit steht ; ihm entging insoweit auch die Möglic h- keit, eine Betriebsprämie durch die Aktivierung von Zahlungsansprüchen zu erhalten . Hierfür ist er - nach Maßgabe der folgenden Ausführungen - zu e n t- schädigen, da insoweit in eine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rec htsposition eingegriffen wurde. aa) Seit der im Jahr 2005 in Kraft getretenen Umstellung des EU - Agrar - beihilfenrechts (sogenannte GAP - Reform) erhalten Betriebe Förderleistungen nach Maßgabe der im nationalen Recht geregelten Voraussetzungen des B e- triebsprämiendurchführungsgesetzes. Die se Zahl ungsansprüche sind dem B e- triebsinhaber zugewiesene Beihilfen zur Verbesserung von dessen Einko m- mensverhält nisse n (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2010 - V ZR 170/08, NJW - RR 2010, 885 Rn. 9) . Sie stellen eine " Gegenleistung " für ein im öffent - lichen Interesse liegendes Verhalten dar und werden nach Art. 4 Abs. 1 VO Nr. 73/2009 dafür gewährt , dass der Betriebsinhaber Grundanforderungen für die Erzeug ung einhält (Art. 5 VO Nr. 73/2009 in Verbindung mit deren A n- hang II) und Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand 14 15 - 8 - erhält ( Art. 6 VO Nr. 73/2009 in Verbindung mit deren Anhang III ; BGH, Urteil vom 24. November 2006 - LwZR 1 /06, NJW - RR 2007, 1279 Rn. 18 zu der Vo r- gän ger - VO Nr. 1782/2003 ). Die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche erfolgt flächenbezogen (Art. 33 Abs. 1 VO Nr. 73/ 2009 iVm Art. 43 VO Nr. 1782/2003 ) . Sie sind aber von der konkreten landwirtschaftlichen Nutzung des Grunds tücks entkoppelt, weshalb der Betriebsinhaber auch ohne eine Fläche über sie verfügen kann ( Art. 43 Abs. 2 VO Nr. 73/2009 ). Die Aktivierung eines Zahlungsanspruchs zum Zweck des Erhalts einer Betriebsprämie ist allerdings nur dann möglich, wenn der Betrieb sinhaber über eine entsprechende beihilfefähige Fläche zum Zei t- punkt der Antragstellung verfügt (s. Art. 34 VO Nr. 73/2009 ) . Neben den Gewinnen aus der landwirtschaftlichen Nutzung der zur Ve r- fügung st ehenden Flächen stellen die im Wege der Aktivierun g von Zahlung s- ansprüchen zu generierenden Betriebsprämien, welche der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine " angemessene Lebenshaltung sichern " sollen (siehe u.a. den 23. Er wägungsgrund der VO Nr. 73/2009), eine verlässliche Einkommensgrun d- lage dar , auf di e die Landwirte oftmals existentiell ange wiesen sind. U nge achtet dessen, dass d ie Agrarbeihilfen in der Höhe schwanken und in der Vergange n- heit wechselhaften agrarpolitischen Entscheidungen in der Europäi schen Union unterworfen waren, bilden die Zahlungsan sprü che einen erheblichen Wertb e- standteil des Betriebs und finden folgerichtig auch im Rahmen einer betrieb s- wirtschaftlichen Begutachtung desselben Berücksichtigung (BVerwG E 136, 332 Rn. 30 ; Köhne , Landwirtschaftliche Taxationslehre, 4. Aufl., S. 220 ff, 2 89 ff; zur Beeinflussung des Wertes eines Betriebs durch das Vorhandensein von Za h- lungsansprü ch en vgl. auch BGH, Urteil vom 24. November 2006 aaO Rn. 32 sowie Busse, AuR 2007, 249, 260 ). 16 17 - 9 - bb) Vor diesem Hintergrund ist das Berufungsgericht zu Recht dav on ausgegangen, dass die Möglichkeit, mithilfe der Aktivierung von Zahlungsa n- sprüchen eine Betriebsprämie n ach Art. 34 VO Nr. 73/2009 zu erhalten, als ein grundsätzlich nach § 88 Nr. 3 Satz 3 FlurbG erstattungsfähige r geldwerter Vo r- teil anzusehen ist (eben so OLG Thüringen, Urteil vom 19. März 2013 - Bl U 570/11 , S. 7 ff [nicht veröffent licht]; Blänker, Referat 1 anlässlich der 50. A r- beitstagung für Grunderwerbs - und Entschädigungsfragen beim Bau von Bu n- desfernstra ßen vom 15. bis 17 . Juni 2015, Niederschrift S. 3, 24 ff; Uherek/ Köhne, AUR 2009, 149 , 150 f ; gegen eine eigentumsentschädigungsrechtliche Relevanz von Zahlungsansprüchen allerdings generell Busse aaO S. 259 f; Grimm in Festschrift Holzer, 2007, S. 237, 243 ff sowie Pasternak in Aust/Ja - cobs/Paster nak, Die Enteignungsentschädigung, 6. Aufl., Rn. 833 ff). Sie stellt eine im Sinne der oben dargestellten Senatsrechtsprechung (Urteil vom 24. N o- vember 1975 - III ZR 113/73, WM 1976, 277, 278 ) wirtschaftlich vernünftige und rechtlich zulässige Nutzungsmögl ichkeit dar, von welcher der Antragsteller ernstlich hätte Gebrauch machen können. Da dem durch eine hoheitliche Ma ß- nahme in einer verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsposition Betroff e- nen im Wege der Enteignungsentschädigung ein angemessener Ausgleic h für das Genommene zu leisten ist (s. nur Senatsurteil e vom 7. Januar 1982 - III ZR 114/80, BGHZ 83, 1, 5 sowie vom 17. März 1994 - III ZR 27/93, NJW 1994, 3158, 3160 ) , ist der Inhaber eines landwirtschaftlichen Gewerbebetriebes grundsätzlich auch für den Verlust dieses wesentlichen Nutzungsvorteils zu entschädigen. cc) Entgegen der von der Flurbereinigungsbehörde (Beteiligte zu 2) in der Revisionsinstanz demgegenüber vertretenen Ansicht unterfällt die dem A n- tragsteller entgangene Subvention dem Eigen tu msschutz des Art. 14 Abs. 1 GG. 18 19 - 10 - Zwar ist es im Ausgangspunkt richtig, dass sich aus Art. 14 Abs. 1 GG eine unverrückbare, verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsposition des Betriebsinhabers auf Beibehaltung einer Beihilfe nicht ergibt. Das von Ar t. 14 Abs. 1 GG geschützte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbeb e- trieb bietet nämlich grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass bestehende rechtl i- che (oder tatsächliche) Rahmenbedingungen unverändert fortbestehen ( zB Ossenbühl/Cornils, Staatshaftun gsrecht, 6. Aufl., S. 179; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. November 2006 - LwZR 1/06, NJW - RR 2007, 1279 Rn. 34) . Das Bu n- desverfassungsgericht zieht einen Eigentumsschutz subjektiv - öffentlicher Rec h- te nur dann in Betracht, wenn sie dem Einzelnen eine Rechtspo sition verscha f- fen, die so stark ist, dass ihre ersatzlose Entziehung dem rechtstaatlichen G e- halt des Grundgesetzes widersprechen würde, sie also insbesondere ein Äqu i- valent eigener Leistung darstellen und nicht überwiegend auf staatlicher G e- währung beruhe n (s. etwa BVerfGE 72, 176, 193 und BVerfG NV wZ 2002, 197, jew. m.w.N.; vgl. auch Senatsurteile vom 9. Dezember 2004 - III ZR 263/04, BGHZ 161, 305, 312 f und vom 7. Juli 2016 - III ZR 28/15, BGHZ 211, 88 Rn. 47). Auch dann, wenn ein besonderer Vertrauenst atbestand geschaffen wurde, durch den ein Betriebsinhaber zu bestimmten Investitionen veranlasst worden ist, kann ein Eigentumsschutz gerechtfer tigt sein (Senatsurteil vom 31. Januar 1966 - III ZR 127/64, BGHZ 45, 83, 87 f). Soweit es dementsprechend ständige Judikatur des Bundesverfa s- sungsgerichts ist, dass öffentlich - rechtliche Beihilfen (mit den oben genannten Einschränkungen) grundsätzlich nicht unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG fallen (zB BVerfGE 1, 264, 278; 2, 380, 402; 11, 221, 226; 14, 28 8, 295; 16, 94, 113; 18, 392; 22, 241, 253; 36, 281, 290; 42, 263, 292 ff; 45, 142, 170; 48, 403, 413; 53, 257, 291 f; 72, 175, 195; 97, 67, 83; 97, 271 ff; 128, 90, 101; NVwZ 2002, 197, 198), betrifft diese nur die Abschaffung oder Reduzierung von Su b- 20 21 - 11 - vent ionen durch eine Änderung von Gesetzen oder Satzungen, nicht aber den hier in Rede stehenden Verlust eine s Beihilfeanspruchs bei unveränderter Rechtslage durch einen Einzelzugriff. Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2 folgt nichts anderes aus dem Urte il des Senats für Landwirtschaftssachen des Bundesgerichtshofs vom 24. November 2006 (aaO), in dem darüber zu en t- scheiden war, ob die einem Pächter zustehenden Zahlungsansprüche nach dem Pachtende auf den Verpächter zu übertragen sind (§ 596 Abs. 1 BGB, Ar t. 43 VO Nr. 73/2009, Art. 46 VO Nr. 1782/2003). Soweit in dieser Entscheidung ausgeführt wird, ein Anrecht auf den Bezug von Subventionen aus öffentlichen Haushalten sei weder Bestandteil der Berufsfreiheit noch der Eigentumsgara n- tie (a aO Rn. 34), ergibt sich aus der Bezugnahme auf die in NVwZ 2002, 197 veröffentlichte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass mit dieser Aussage lediglich der fehlende grundrechtliche Schutz von Subventionen g e- gen über Änderungen der Rechtslage durch den Gesetz - oder Satzungsgeber gemeint ist. Der Antragsteller verlangt vorliegend nicht die Beibehaltung der zum Zeitpunkt des Zugriffs auf sein Grundeigentum und seinen Betrieb bestehenden Beihil feregelungen . Er verlangt vielmehr nur einen Ausgleich dafür , dass es ih m - bei Fortbestand der gegebenen gesetzlichen Rahmenbedingungen - aufgrund des Besitzentzugs für einen bestimmten Zeitraum nicht möglich war, f ür die b e- troffenen Teilflächen Zahlungsansprüche zu aktivieren. Di es stellt sich für ihn als ein ausschließlich aus der Inanspruchnahme seines Grundstücks und damit (auch) seines Betrieb s resultierendes Sonderopfer dar, für welches er nach den oben dargestellten Maßstäben grundsätzlich zu entschädigen ist. S olange das Gesetz einem Einzelnen einen Anspruch auf eine ö ffentlich - rechtliche Subve n- tion gewährt, stellt es einen entschädigungspflichtigen Eingriff in eine nach Art. 14 Abs. 1 GG grundgesetzlich geschützte Rechtsposition dar, wenn dieser Anspruch infolge des enteignenden Zugriffs auf ein Grundstück oder einen e i n- 22 - 12 - gerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Fortfall gerät. E s handelt sich, solange nach der Rechtslage die Subvention zu gewähren ist, für den A n- spruchsberechtigten um eine rechtlich gesicherte privatnützige, vermögenswe r- te Position, die ihm durch ein en hoheitlichen , ein Sonderopfer begründenden Einzelzugriff nicht entschädigungslos entzogen werden darf. Die vorstehende Bewertung ent spricht im Übrigen d er Handhabung der Beteiligten zu 2 , welche - soweit ersichtlich in Übereinstimmung mit der son s t i- gen enteignungsentschädigungsrechtlichen Praxis (s. dazu Uherek /Köhne aaO S. 151 sowie Wilba t, Referat 7 anlässlich der 44. Arbeitstagung für Grunde r- werbs - und Entschädigungsfragen beim Bau von Bundesfernstraßen vom 4. bis 6 . Juni 2007, Niederschrift S. 4 1, 44 ff) - über die Erstattung einer Aufwuchs - und Nutzungsentschädigung hinaus auch eine Entschädigung für diejenigen V orteile als geboten erachtet, die dem Inhaber eines landwirtschaftlichen B e- triebes dadurch entgehen, dass er ihm zum Zeitpunkt des hohe itlichen Zugriffs zur Verfügung stehende Zahlungsansprüche nicht mehr aktivieren kann . dd ) Dem geltend gemachten Entschädigungsanspruch steht - anders als das Berufungsgericht meint - auch nicht entgegen , dass der Antragsteller säm t- liche ihm zur Verfü gung stehenden Zahlungsansprüche für die von ihm bewir t- schaftete n Flächen hat aktivie ren kö nne n und ihm während des Besitzentzugs für die von diesem betroffenen Grundstücke weitere Zahlungsansprü che nicht zur Verfügung standen . Zwar ist Voraussetzung jeder normativen Betrachtung für die Entschäd i- gung , dass eine konkrete subjektive Rechtspo sition entzogen worden ist (st. Rspr., s. nur Senatsurteile vom 2. Oktober 2003 - III ZR 114/02, BGHZ 156, 257, 259 f sowie vom 11. Oktober 2007 - III ZR 298/06, BGHZ 174, 25 Rn. 11). Hinsichtlich der in dem entzogenen Gegenstand liegenden Wertumstände, der 23 24 25 - 13 - wertbildenden Eigenschaften und der tatsä chlichen Verhältnisse ist auf die Zeit des Eingriffs abzustellen ( vgl. Senatsurteil vom 29. November 1965 - III ZR 34/64, N JW 1966, 497, 498). Insoweit unterscheidet sich die Enteig nungsentschädigung vom Sch a- densersatzanspruch. Während bei diesem die Fragestellung dahin geht, wie sich die Vermögenslage des Geschädigten ohne das schädigende Ereignis künftig entwickelt hätt e, ersetzt die Enteignungsentschädigung nur den wir t- schaftlichen Wert, den das entzogene Grundstück oder der in Anspruch g e- nommene Gewerbebetrieb tatsächlich in dem Augenblick hatte n , in dem sie von der hoheitlichen Maßnahme betroffen wurde n . Rechtlich nic ht gesicherte Cha n- cen, Aussichten oder wirtschaftliche Interessen können dabei keine Berücksic h- tigung finden ( st. Rspr., s. nur Senatsurteile vom 29. Novembe r 1965 aaO S. 497 ; vom 18. September 198 6 - III ZR 83/85, BGHZ 98, 341, 35 1 f sowie vom 14. April 2 011 - III ZR 30/10, BGHZ 189, 231 Rn. 35 m.w.N.). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Verwirklichung von Gewinnchancen so sicher unmittelbar bevorstand, dass sie sich bereits als wertbildende Faktoren auswirkten. In diesem Fall handelt es sich ni cht um die Entschädigung eines hypothetischen Vorteils , sondern eines dem Grundstück oder dem Betrieb b e- reits anhaf tenden M ehrwert s (vgl. Senatsurteile vom 29. November 1965 aaO S. 497 f und vom 11. Oktober 2007 aaO ). Dies kann insbesonder e der Fall sein, wenn infolge des Zugriffs naheliegen de Nutzungsmöglichkeiten entfallen , deren Verwirklichung sich in greifba rer Nähe befindet ( Senatsurteile vom 25. Septe m- ber 1958 - III ZR 82/57, BGHZ 28 , 160, 163 und vom 9. November 2000 - III ZR 18/00, WM 2001, 155, 157 ). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stellt sich die Möglic h- keit , Zahlungsansprüche mit dem Ziel der Erlangung einer Betriebsprämie zu aktivie ren , nach diesen Maßstäben auch in der gegebenen Situation nicht ledi g- 26 27 - 14 - lich als eine rechtlich nic ht gesicherte Chance dar . Der Antragsteller hatte zum Zeitpunkt des Besitzentzugs einen klagbaren Anspruch auf Betriebsprämie n für die von ihm bewirtschafteten Flächen , sofern er die gesetzlich normierten ta t- sächlichen und verfahrensrechtlichen Voraussetzu ngen hierfür erfüllt e . Dieser Anspruch konnte ihm nicht mehr einseitig genommen werden. Das Anr echt auf Auszahlung dieser Beihilfe ist da her als ein im Betrieb bereits wirkende r , rech t- lich geschützte r Wert anzusehen , welcher bereits so weit verfestigt war, dass er im Rahmen der Entschädigung für den Nutzungsausfall zu berücksich tigen ist. Dies gilt ungeachtet dessen, dass der Antragstelle r zum Zeitpunkt des hoheitlichen Zugriffs über keine (freien) Zahlungsansprüche verfügte, die er für die betroffenen Flächen hätte aktivieren können . Die Beschaffung der hierfür notwendigen Zahlungsansprüche und da mit die Erlangung von Betriebsprämien w ären ohne die Besitzentziehung an den betroffenen Grundstücken naheli e- gend e und in greifbarer Nähe befindliche Nutzungs möglichkeiten gewesen - vorausgesetzt der Antragsteller hätte die notwendigen Zahlungsansprüche zu wirtschaftlich vernünftigen Konditionen erwerben können (siehe dazu ee ). Die Inanspruchnahme von Agrarsubventionen ist ein wesentlicher Teil der Wer t- schöpfu ng landwirtschaftlicher Betriebe. Vielfach ist sie sogar zur Existenz - sicherung notwendig (sie he oben aa ). Es ist für den Inhaber eines landwir t- schaftlichen Betriebs daher geradezu zwingend geboten, die für diesen zu e r- langenden Beihilfen zu beantragen und gegebenenfalls die hierfür notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Nach dem nicht nur regelmäßigen, sondern hiernach sogar äußerst naheliegenden Verlauf der Dinge erwirbt ein Landwirt daher für förderfähige Flächen Zahlungsansprüche, wenn ihm solche zur Erla n- gung der Betriebsprämie noch fehlen, so dass die Subventionsgewährung in greifbarer Nähe ist. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dies im Falle des A n- tragstellers anders gewesen wäre. 28 - 15 - Es kann dem Anspruch des Antragstellers auf Entschädigung fü r die en t- gangenen Beihilfen auch nicht entgegen gehalten werden, dass er in Kenntnis des Besitzentzugs von dem Erw erb von Zahlungsansprüche n für die betroff e- nen Flächen absah. Ein solcher Zukauf hätte nicht mehr seine eigentliche Au f- gabe erfüllt, Fördergel der zu erlangen, sondern hätte (unter Zugrundelegung der Auffassung der Beteiligten zu 2 bis 4) nur dazu dienen können, die Vorau s- setzungen einer Entschädigung für entgangene Subventionen sicherzustellen. Dies aber wäre nich t nur zweckwidrig, sondern wider spräche auch der in en t- sprechender Anwendung von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB im Enteignungsen t- schädigungsrecht bestehenden Obliegenheit des Anspruchsinhabers (siehe hierzu Senatsurteil vom 29. März 1971 - III ZR 98/69, BGHZ 56, 57 , 64 ff; vgl. zur Aufopferungs entschädigung Senatsurteil vom 6. Juni 1966 - III Z R 167/64, BGHZ 45, 290, 294 ff) , die zu entschädigende Einbuße gering zu halten. Ebe n- so wie es die Schadensminderungsobliegenheit eines Betriebsinhabers gebi e- ten würde, vorhandene, in Folge eines Flächenen tzugs frei gewordene Za h- lungsansprüche entweder in Bezug auf sonstige (eigene) Teilflächen zu nutzen oder - soweit nach den Gegebenheiten des konkreten Marktes möglich - zu veräu ßern, würde ein Landwirt gegen seine analog § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB bestehende Obliegenheit verstoßen, wenn er zusätzliche Zahlungsansprüche erwürbe, falls solche für die in Anspruch genomme nen Flächen fehlen . Denn hierdurch würde sei ne zu entschädigende Einbuße um den Erwerbsaufwand (ggf. vermindert um den Erlös einer Weiterveräuße rung, siehe dazu jedoch Köhne aaO S. 293 und Uherek/Köhne aaO S. 151; dag egen Pasternak aaO Rn. 840) vergrö ßert. Dem betroffenen Landwirt dies anzusinnen, widerspräche im Übrigen auch dem wohlverstandenen Interesse des Entschädigungspflicht i- gen. 29 - 16 - ee ) E ine Ent eignungsent schädigung nach § 88 Nr. 3 Satz 3 FlurbG kann dem Antragsteller allerdings nur dann gewährt werden , wenn es ihm - wäre der Besitzentzug unterblieben - im relevanten Zeitraum t atsächlich möglich gew e- sen wä re, Zahlungsa nsprüche in ausreiche nder Anzahl und zu wirtschaftlich vernünftigen Konditionen zu erwerben , da der Verlust der Betriebsprämie and e- renfalls nicht allein auf der hoheitlichen Inanspruchnahme der betroffenen Fl ä- chen beruh te . D er Antragsteller hat behauptet, ein Erwerb weite re r Zahlungsansprüche wäre über die ZI - Datenbank möglich gewesen, da ein Angebot von Zahlung s- ansprüchen durch verkaufswillige Landwirte bestanden h abe , wobei die A n- schaffungskosten auf betragen hä t- ten. D ie Beteiligte zu 2 hat bestritten, dass ein Zuerwerb von Zahlungsanspr ü- chen für das Bewirtschaftungsjahr möglich gewesen wäre . Die Vorinstanzen haben , von ihrem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, zu diesem Punkt keine Feststellungen getroffen. Das Berufungsgericht hat lediglich unterstellt , dass der Antragsteller nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge Zahlungsansprüche für die erworbenen Flächen erworben und aktiviert hätte . ff ) Die Sache ist d aher nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). In der neuen Tatsacheninstanz wird das Berufungsgericht die erforderl i- chen Feststellungen nachzuholen haben . Für den Fall, dass das Oberlande sgericht den Vortrag des Antragstellers bestätigt findet, es sei im maßgeblichen Zeitraum möglich gewesen, Zahlung s- ansprüche für die seinem Besitz entzogenen Flächen zuzukaufen , weist der Senat darauf hin, dass b ei der dann erforderlich werdenden Bemessung der Höhe d e r E ntschädi gung für die entgangene n Betriebsprämie n die Anscha f- fungskosten mindernd zu berücksichtigen sein werden , welche sich der Antra g- 30 31 32 33 - 17 - steller erspart hat, indem er von einem solchen E rwerb abgese hen hat . Insofern lässt sich der Antragsteller bereits . Hie r- zu werden gegebenenfalls desgleichen Feststellungen nachzuholen sein. Herrmann Tombrink Remmert Richterin am Bundesgerichtshof Pohl ist wegen Beurlaubung ver - hindert zu unterschreiben R eiter Herrmann Vorinstanzen: LG Halle, Entscheidung vom 11.11.2016 - 3 O 197/15 Baul - OLG Naumburg, Entscheidung vom 18.05.2017 - 2 U 112/16 Baul -
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