BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILI ZR 187/01Verkündet am: 13. November 2003WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja KontrollbesuchUrhG § 26 Abs. 6, § 54g Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und Abs. 3; BGB § 809a)Einer Verwertungsgesellschaft steht weder nach § 54g Abs. 2, § 54h Abs. 1UrhG noch nach § 242 BGB ein Anspruch zu, gegen den Willen des Ge-schäftsinhabers die Geschäftsräume eines Kopierladens zu betreten und diebereitgehaltenen Fotokopiergeräte zu erfassen oder zu kontrollieren.b)Der Anspruch nach § 809 BGB ist auf die Besichtigung konkreter Sachenoder Sachgesamtheiten gerichtet und begründet kein Durchsuchungsrechtan Geschäftsräumen des Schuldners.c)Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit einerAuskunft nach § 54g Abs. 2, § 54h Abs. 1 UrhG, kann die Verwertungsge-sellschaft in entsprechender Anwendung des § 54g Abs. 1 Satz 3, § 26Abs. 6 UrhG verlangen, daß nach Wahl des Auskunftspflichtigen ihr oder ei-nem von ihr zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten BuchprüferEinsicht in die Geschäftsbücher oder sonstigen Urkunden gewährt wird.BGH, Urt. v. 13. November 2003 - I ZR 187/01 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 13. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmannund die Richter Prof. Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Frankfurt am Main vom 8. Juni 2001 wird auf Kosten derKlägerin zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin, die Verwertungsgesellschaft WORT, nimmt die urheber-rechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Wortautoren und ihrer Verlegerwahr.Die Beklagte betreibt in ihrem Geschäftslokal Geräte für die Fertigungvon Fotokopien, die sie gegen Entgelt herstellt.Am 25. Oktober 1999 verwehrte die Beklagte einem Außendienstmitar-beiter der Klägerin bei einem Kontrollbesuch die Erfassung der bereitgehalte-nen Kopiergeräte. - 3 -Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Auf-gaben darauf angewiesen, die Kopiergeräte nach Anzahl und Typ zu erfassen,die ein Betreiber zur Fertigung von Kopien gegen Entgelt bereithalte. Die an siezu zahlende Abgabe richte sich nach Gerätezahl und -typ.Die Klägerin hat beantragt,die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Mitarbeiter der Klä-gerin oder für die Klägerin tätige Beauftragte daran zu hindern, inden Geschäftsräumen der Beklagten die Anzahl und Typenbe-zeichnung der von der Beklagten für die Herstellung von Vervielfäl-tigungen gegen Entgelt bereitgehaltenen Fotokopiergeräte zu er-fassen und zu kontrollieren.Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie steht auf dem Stand-punkt, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet zu sein, die von derKlägerin begehrten Erfassungs- und Kontrollmaßnahmen in ihren Geschäfts-räumen zu dulden.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hatdie Berufung zurückgewiesen.Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantragweiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.Entscheidungsgründe: - 4 -I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Duldung der beabsich-tigten Kontrollbesuche verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:Die Beklagte sei zwar zur Zahlung einer Vergütung nach § 54a Abs. 2UrhG verpflichtet. Sie sei Betreiberin einer Einrichtung, in der Geräte für dieHerstellung von Ablichtungen entgeltlich bereitgehalten würden. Davon seiselbst dann auszugehen, wenn die Beklagte, wie sie geltend gemacht habe,ihren Kunden die Kopien liefere und nicht nur gegen Bezahlung die Herstellungvon Kopien ermögliche. Die Beklagte sei von ihrer Vergütungspflicht auch nichtbereits durch Zahlung ihrer über den Kaufpreis finanzierten Geräteabgabe freigeworden. Dementsprechend sei die Beklagte nach § 54g Abs. 2 UrhG zur Er-teilung derjenigen Auskünfte verpflichtet, die für die Bemessung der geschul-deten Betreibervergütung erforderlich seien. Dazu gehörten die Zahl und Be-zeichnung der eingesetzten Kopiergeräte. Die Klägerin berechne die Betreiber-vergütung zulässigerweise nach der Zahl der Geräte und gestaffelt nach Ge-schwindigkeitsklassen. Der Auskunftsanspruch beinhalte jedoch keine Duldungder beabsichtigten Kontrollbesuche. Auch als Nebenpflicht lasse sich ein derar-tiger Anspruch nicht aus § 54g Abs. 2 UrhG ableiten. Ein von dem Auskunfts-anspruch unabhängiger Duldungsanspruch bestehe ebenfalls nicht. Er folgenicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, weil die Klägerin nicht ver-sucht habe, den von der Beklagten bislang nicht erfüllten Auskunftsanspruchgerichtlich durchzusetzen, sondern sich ausschließlich auf die Durchführungvon Kontrollbesuchen konzentriert habe.Die Pflicht zur Duldung von Kontrollbesuchen ergebe sich schließlichauch nicht aus § 54g Abs. 3 UrhG. Auch wenn durch den in dieser Vorschriftvorgesehenen doppelten Vergütungssatz ein Ausgleich für erhöhte Verwal-tungskosten geschaffen werden sollte, die durch die Unterhaltung eines mögli- - 5 -cherweise aufwendigen Kontrollapparats von Verwertungsgesellschaften ent-stünden, rechtfertige dies nicht die Annahme, die Klägerin sei zur Durchführungvon Kontrollbesuchen unabhängig von einer Durchsetzung des Auskunftsan-spruchs berechtigt.II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe haben kei-nen Erfolg. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Duldung der Erfassung undKontrolle von bereitgehaltenen Fotokopiergeräten der Beklagten zu.1. Die Klägerin kann keinen Anspruch auf Duldung der von ihr beabsich-tigten Erfassungs- und Kontrollmaßnahmen aus § 54g Abs. 2 und Abs. 3 UrhGherleiten.Nach § 54g Abs. 2, § 54h Abs. 1 UrhG kann zur Vorbereitung eines Ver-gütungsanspruchs von dem Betreiber eines Geräts in einer Einrichtung i.S. von§ 54a Abs. 2 Satz 1 UrhG die für die Bemessung der Vergütung erforderlicheAuskunft verlangt werden. Zum Inhalt der zu erteilenden Auskunft gehören An-gaben über Anzahl, Art und Typ der in den Einrichtungen aufgestellten Geräte,deren Standort sowie die Gesamtzahl der angefertigten Kopien (vgl. BGHZ 135,1, 7 - Betreibervergütung, m.w.N.).Eine Pflicht zur Duldung der beantragten Maßnahmen ist dem Aus-kunftsanspruch nach § 54g Abs. 2 UrhG dagegen nicht zu entnehmen. Diesefolgt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht mittelbar aus der Vorschriftdes § 54g Abs. 3 UrhG, wonach derjenige, der seiner Auskunftspflicht nicht, nurunvollständig oder sonst unrichtig nachkommt, auf Zahlung der doppelten Ver-gütung in Anspruch genommen werden kann. Die Pflicht zur Zahlung des dop-pelten Vergütungssatzes ist durch die aufgrund des Gesetzes zur Stärkung desSchutzes geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie vom - 6 -7. März 1990 (BGBl. I 422) eingeführte Vorschrift des § 54 Abs. 5 Satz 3 UrhGgesetzlich geregelt worden und durch das Gesetz zur Änderung des Patentge-bührengesetzes und anderer Gesetze vom 25. Juli 1994 (BGBl. I 1739) nun-mehr in § 54g Abs. 3 UrhG enthalten. Durch den Anspruch auf das doppelteEntgelt sollen die erhöhten Verwaltungskosten ausgeglichen werden, die derVerwertungsgesellschaft entstehen, wenn sie wegen unwilliger oder säumigerSchuldner einen aufwendigen Kontrollapparat unterhalten muß (vgl. Beschluß-empfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzeszur Bekämpfung der Produktpiraterie, BT-Drucks. 11/7544, S. 35).Die Existenz eines Kontrollapparats der Verwertungsgesellschaften, dender Gesetzgeber bei der gesetzlichen Regelung des doppelten Vergütungssat-zes voraussetzte, läßt jedoch keinen Rückschluß darauf zu, daß den Verwer-tungsgesellschaften über allgemeine Überwachungs- und Kontrollmaßnahmenhinaus, die im Streitfall geltend gemachten Erfassungs- und Kontrollbefugnissezustehen, gegen den Willen des Geschäftsinhabers dessen Geschäftsräumeauf Anzahl und Typenbezeichnung der Kopiergeräte zu überprüfen.2. Einen Anspruch auf Duldung der von ihr beanspruchten Erfassungs-und Kontrollmaßnahmen kann die Klägerin auch nicht als Nebenpflicht zu demgesetzlichen Zahlungsanspruch nach § 54a Abs. 2, § 54d UrhG aus demGrundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB ableiten. Sie kann sich dienotwendigen Informationen aufgrund der ihr zustehenden gesetzlich geregeltenAnsprüche und deren Vollstreckung verschaffen. Eines Rückgriffs auf dieGrundsätze von Treu und Glauben nach § 242 BGB zur Statuierung weitererPflichten der Beklagten in dem im Streitfall geltend gemachten Umfang bedarfes dagegen nicht. - 7 -a) Nach § 54g Abs. 2, § 54h Abs. 1 UrhG steht der Klägerin ein Aus-kunftsanspruch gegen die Beklagte zu. Bestehen begründete Zweifel an derRichtigkeit oder Vollständigkeit der erteilten Auskunft, kann die Verwertungsge-sellschaft in entsprechender Anwendung des § 54g Abs. 1 Satz 3 UrhG nach§ 26 Abs. 6 UrhG verlangen, daß nach Wahl des Auskunftspflichtigen ihr odereinem von ihr zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten BuchprüferEinsicht in die Geschäftsbücher oder sonstigen Urkunden so weit gewährt wird,wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskunft erfor-derlich ist. Der Auskunftsanspruch nach § 54g UrhG soll den Urhebern die Ver-wirklichung der Vergütungsansprüche nach §§ 54, 54a UrhG ermöglichen.Während der Auskunftsanspruch nach § 54g Abs. 1 UrhG die Erhebung derGerätevergütung nach § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 1 UrhG sichern soll, dient derAuskunftsanspruch nach § 54g Abs. 2 UrhG der Geltendmachung der Betrei-bervergütung nach § 54a Abs. 2 UrhG. Die Interessenlage des Gläubigers ei-nes Auskunftsanspruchs nach § 54g Abs. 2 UrhG ist derjenigen des Auskunfts-berechtigten nach § 54g Abs. 1 UrhG vergleichbar. Unterschiede zwischen denVergütungsansprüchen und den ihrer Durchsetzung dienenden Auskunftsan-sprüchen, die nur bei dem Anspruch nach § 54g Abs. 1 UrhG die Begründungder Rechte nach § 26 Abs. 6 UrhG rechtfertigen, nicht aber bei der Auskunfts-verpflichtung nach § 54g Abs. 2 UrhG, bestehen nicht.b) Schließlich kann die Klägerin die Abgabe der eidesstattlichen Versi-cherung von der Beklagten beanspruchen, wenn Grund zu der Annahme be-steht, der Verpflichtete habe die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalterteilt (§ 259 Abs. 2 BGB).3. Ohne Erfolg beruft sich die Revision zur Begründung eines Duldungs-anspruchs der Klägerin auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zurZulassung sogenannter Testkäufe. - 8 -Mit der Eröffnung eines Geschäfts für den allgemeinen Publikumsverkehrbringt der Inhaber des Hausrechts zum Ausdruck, daß er an jeden Kunden Wa-ren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen will. Er gestattet damit grund-sätzlich und ohne Prüfung im Einzelfall allen Kunden den Zutritt zu den Ge-schäftsräumen, die sich im Rahmen üblichen Käuferverhaltens benehmen. Da-nach ist der Anbieter von Waren oder Dienstleistungen verpflichtet, Testkäufeoder die testweise Inanspruchnahme von Dienstleistungen zu dulden, soferndie den Test durchführenden Personen sich wie normale Nachfrager verhalten.Üblichem Käuferverhalten einer Testperson kann der Kaufmann nicht entge-gentreten (vgl. BGH, Urt. v. 18.5.1966 - Ib ZR 60/64, GRUR 1966, 564, 565 =WRP 1966, 312 - Hausverbot I; Urt. v. 13.7.1979 - I ZR 138/77, GRUR 1979,859, 860 = WRP 1979, 784 - Hausverbot II; Urt. v. 26.6.1981 - I ZR 71/79,GRUR 1981, 827, 828 = WRP 1981, 636 - Vertragswidriger Testkauf). Die Er-fassung und Kontrolle von Kopiergeräten entspricht jedoch nicht üblichem Kun-denverhalten in einem Kopierladen. Die Beklagte braucht sie daher auch nichthinzunehmen.4. Die Klägerin kann die Duldung der begehrten Erfassungs- und Kon-trollmaßnahmen auch nicht aus dem Besichtigungsanspruch nach § 809 BGBherleiten.a) Nach der Vorschrift des § 809 BGB kann derjenige, der gegen denBesitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache hat oder sichGewißheit verschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, wenn die Be-sichtigung der Sache aus diesem Grunde für ihn von Interesse ist, verlangen,daß der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigunggestattet. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß der Anspruch auch demUrheber oder dem aus dem Urheberrecht Berechtigten zustehen kann (vgl. - 9 -BGHZ 150, 377, 382 - Faxkarte). Soweit die urheberrechtlichen Ansprüchedurch eine Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden (§ 54h Abs. 1UrhG), kann diese die Rechte aus § 809 BGB geltend machen.b) Der Anspruch ist jedoch auf die Besichtigung einer Sache oder einerGesamtheit konkreter Sachen gerichtet (vgl. BGHZ 93, 191, 199 - Druckbalken;150, 377, 382 - Faxkarte). Aus § 809 BGB läßt sich kein Nachforschungs- undDurchsuchungsanspruch ableiten, in dem Geschäftsbereich des Schuldnersallgemeine Besichtigungs- und Kontrollrechte auszuüben. Denn der durch dieVorschrift begründete Anspruch setzt voraus, daß der Beklagte Besitzer der zubesichtigenden Sache ist (vgl. Staudinger/Marburger, BGB, 2002, § 809Rdn. 12; MünchKomm.BGB/Hüffer, 4. Aufl., § 809 Rdn. 7 und 16; Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB, § 809 Rdn. 7). Der Anspruch zielt daher nicht auf Ermitt-lungs- und Kontrollmaßnahmen, mit denen der Kläger erst ermitteln will, ob derBeklagte im Besitz derjenigen Sache ist, in Ansehung deren er einen Anspruchhat oder sich Gewißheit hierüber verschaffen will. Ein derartiges umfassendesAusforschungsrecht gibt die Vorschrift des § 809 BGB nicht her. Daran ändertauch der Umstand nichts, daß die Beklagte in den Geschäftsräumen unstreitigKopiergeräte zur Fertigung von Ablichtungen betreibt. Über deren Anzahl undTyp kann sich die Klägerin durch ihre Ansprüche auf Auskunftserteilung, Ein-sicht in die Geschäftsbücher und gegebenenfalls Abgabe der eidesstattlichenVersicherung (vgl. Abschnitt II 2 a und b), nicht aber aufgrund einer Durchsu-chung der Geschäftsräume der Beklagten Gewißheit verschaffen.III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.UllmannHerr Starck ist altersbedingt Pokrantim Ruhestand.Ullmann - 10 -BüscherSchaffert
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