BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 187/05 vom 30. M344rz 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. M344rz 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juli 2005 - 12 U 2/05 - wird zur374ckge-wiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl344gerin zu tragen. Streitwert: 275.919,33 200. Gr374nde: Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grunds344tz-liche Bedeutung hat (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 1. Entgegen der Ansicht der Beschwerde liegt insbesondere der letztge-nannte Zulassungsgrund nicht vor. Zwar beanstandet die Kl344gerin mit Recht die Ausf374hrungen auf Seite vier des Berufungsurteils, in denen die Vorinstanz f374r das deklaratorische Schuldanerkenntnis ein Rechtsverh344ltnis als Grundlage 2 - 3 - voraussetzt, das sie hier vermisst, weil die Beklagte Vereinbarungen der Partei-en 374ber die Leistungen der Kl344gerin bestreitet. Diesen Erw344gungen vermag der Senat nicht zu folgen. Richtig ist zwar, dass ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ausscheidet, wenn beide Par-teien ein Schuldverh344ltnis nicht f374r gegeben halten (Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB, 247 781 Rn. 9). Besteht aber Streit oder Ungewissheit 374ber den Bestand des Schuldverh344ltnisses, ist ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis gerade das Mittel, das Schuldverh344ltnis insgesamt oder teilweise endg374ltig festzulegen (BGHZ 104, 18, 24). Insbesondere auch Einwendungen gegen das Entstehen oder den Fortbestand des Schuldverh344ltnisses k366nnen durch das deklara-torische Schuldanerkenntnis abgeschnitten werden (BGH aaO). F374r den Aus-schluss eines solchen Anerkenntnisses gen374gt es deshalb entgegen der vom Berufungsgericht ge344u337erten Rechtsauffassung nicht, wenn eine Partei das Entstehen des kausalen Schuldverh344ltnisses bestreitet. 3 Dies erfordert aber, ungeachtet dessen, dass es sich ohnehin nur um einen einfachen Rechtsfehler handeln d374rfte, nicht die Zulassung der Revision. Die materiell-rechtlichen Erw344gungen des Berufungsgerichts in einem Urteil, das die angefochtene Entscheidung wegen eines Verfahrensfehlers aufhebt, binden das erstinstanzliche Gericht nicht, auch soweit sie Grundlage f374r die Zu-r374ckverweisung sind (vgl. BGHZ 31, 358, 363 f; 59, 82, 84; BGH, Urteil vom 24. Februar 1983 - IX ZR 35/82 - NJW 1984, 495). Schon aus diesem Grunde ist eine Korrektur durch das Revisionsgericht nicht notwendig. 4 334berdies ist die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat mit Schreiben 14. April 2004 den R374cktritt vom Vertrag mit der Kl344gerin erkl344rt. Die hieraus m366glicherweise folgende Ein- 5 - 4 - wendung gegen374ber der Verg374tungsforderung der Kl344gerin, dass sich die etwaigen Vertragsverh344ltnisse in R374ckgew344hrschuldverh344ltnisse umgewandelt haben, ist durch das Anerkenntnis vom 19. M344rz 2003 nicht ausgeschlossen. Erkl344rt der Schuldner, die Forderung bestehe zu Recht oder er erkenne sie an, so liegt darin regelm344337ig ein best344tigendes Anerkenntnis, durch das nur solche Einwendungen ausgeschlossen werden, die dem Schuldner bekannt sind oder mit denen er rechnen muss (z.B.: BGH, Urteil vom 23. M344rz 1983 - VIII ZR 335/81 - NJW 1983, 1903, 1904 m.w.N.). Da die Interessen des Gl344ubigers und des Schuldners typischerweise gegens344tzlich sind, kann hingegen ein Verzicht auf erst k374nftig erkennbare Einwendungen nur angenommen werden, wenn dies, wie es hier nicht der Fall ist, in der Erkl344rung des Schuldners - auch f374r diesen unmissverst344ndlich - klar und eindeutig zum Ausdruck kommt (BGH aaO m.w.N.). Ein etwaiger wirksamer R374cktritt kann sich sowohl auf den "anerkannten" Teil der Klageforderung als auch auf den Rest auswirken. Ob der R374cktritt wirk-sam war und welche Auswirkungen er gegebenenfalls hat, ist deshalb eine Fra-ge, die sich f374r die durch das Teilurteil entschiedenen Anspr374che ebenso stellen kann wie f374r die 374brigen Forderungen, so dass die erstinstanzliche Entschei-dung bereits aus diesem Grunde unzul344ssig war. 6 2. Weiterhin f374hrt die R374ge der Beschwerde, das Berufungsgericht habe sich mit seinen Erw344gungen zur Wirkung der Saldenbest344tigung vom 19. M344rz 2003 unter Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG 374ber Vortrag der Kl344gerin hinweg gesetzt, nicht zur Revisionszulassung. Zwar trifft es zu, dass die Kl344gerin be-hauptet hat, der Vorstand der Beklagten habe den einschr344nkenden Zusatz auf der Best344tigung getilgt, nachdem sie, die Kl344gerin, erkl344rt habe, die Forderun-gen m374ssten und w374rden mit Nachdruck verfolgt werden, wenn die Schuld von 7 - 5 - der Beklagten nicht anerkannt werde. Weiter ist nicht erkennbar, ob sich das Berufungsgericht mit diesem f374r die Richtigkeit des Standpunkts der Kl344gerin sprechenden Vorbringen auseinander gesetzt hat. Die ger374gte Verletzung des Grundrechts auf Gew344hrung des rechtlichen Geh366rs ist aber jedenfalls nicht entscheidungserheblich, da sie sich auf die Ent-scheidung nicht tragende Teile des Berufungsurteils bezieht, die an der Bin-dungswirkung nicht teilnehmen. Die beanstandeten Ausf374hrungen sind, wie auch das Berufungsgericht durch die Einleitung von Nummer 2 der Urteilsgr374n-de zu B klargestellt hat, lediglich Hinweise f374r das weitere Verfahren, an die das Gericht der ersten Instanz nicht gebunden ist (vgl. Z366ller/Gummer/He337ler, ZPO, 25. Aufl., 247 538 Rn. 60). 8 3. Gleiches gilt f374r die Beanstandung der Beschwerde, das Berufungsge-richt sei mit seiner Annahme, die am 19. M344rz 2003 abgegebene Erkl344rung der Beklagten sei nicht als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu verstehen, von dem fehlerhaften Rechtssatz ausgegangen, die Vermutung der Richtigkeit und Vollst344ndigkeit einer 374ber ein Rechtsgesch344ft aufgenommenen Urkunde gelte nicht f374r solche Urkunden, die zun344chst eine Einschr344nkung des rechtlichen Bindungswillens einer Partei ausgewiesen h344tten und danach auf Wunsch der anderen Partei ohne diese Beschr344nkung erneut aufgenommen worden seien. 334berdies ist darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht den von der Nicht-zulassungsbeschwerde unterstellten allgemeinen Rechtssatz nicht aufgestellt hat. Vielmehr beruhen die Ausf374hrungen der Vorinstanz auf einer - wenngleich bedenklichen - W374rdigung der besonderen Umst344nde des Einzelfalls. 9 - 6 - 4. Von einer weiteren Begr374ndung sieht der Senat gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ab. 10 Schlick Streck Kapsa Galke Herrmann Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 23.11.2004 - 18 O 786/03 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 07.07.2005 - 12 U 2/05 -
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