BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 187/06 vom 10. April 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Revisionsbeklagten vom 25. M344rz 2008 gegen das Urteil des Senats vom 11. Februar 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Senat hat die R374ge gepr374ft und sie als nicht begr374ndet erachtet. Der Senat hat bereits in der m374ndlichen Verhandlung in Anwe-senheit des Kl344gers und seines Prozessbevollm344chtigten aus-f374hrlich dargelegt, aus welchen Unterlagen und Umst344nden er seine - vorl344ufige - Wertung entnommen hat, die Gesellschafte-rinnen der Beklagten seien sich am 30. Juni 2004 374ber das so-fortige Ausscheiden des Kl344gers als Gesch344ftsf374hrer einig ge-wesen. In der m374ndlichen Verhandlung ist dem Prozessbevoll-m344chtigten des Kl344gers, wie in den m374ndlichen Verhandlungen vor dem erkennenden Senat 374blich, Gelegenheit gegeben wor-den, n344her Stellung zu nehmen. Einwendungen hat er nicht er-hoben, insbesondere ist von ihm nicht ger374gt worden, der Se-nat habe entscheidungserheblichen Vortrag zu der Beschluss-fassung 374bersehen oder falsch verstanden. Aus der Tatsache, dass sich der Senat in der Urteilsbegr374ndung nicht - erneut - mit jedem einzelnen Argument des Kl344gers gegen dessen die Einigung verneinende Ansicht ausdr374cklich auseinandergesetzt - 3 - hat, schlie337t der Kl344ger zu Unrecht, dass der Senat seinen Vor-trag nicht zur Kenntnis genommen hat. Da nach der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sach-verhalts und der Urkunden durch den Senat die Gesch344ftsf374h-rerstellung des Kl344gers bereits durch den unangefochtenen Gesellschafterbeschluss vom 30. Juni 2004 beendet worden ist, kam es f374r die eigene Entscheidung des Senats ersichtlich nicht darauf an, ob die - vorsorglich - zeitlich nachfolgend ge-fassten Beschl374sse 374ber eine Beendigung der Gesch344ftsf374h-rerstellung des Kl344gers wirksam sind oder nicht. Mangels Ent-scheidungserheblichkeit konnte der Senat deswegen den dies-bez374glichen Vortrag der Parteien unber374cksichtigt lassen. Soweit der Kl344ger r374gt, der Senat habe unter Versto337 gegen Art. 103 GG verkannt, dass der Abberufungsbeschluss vom 17. Juni 2005 vom Oberlandesgericht Frankfurt aufgehoben worden ist, verkennt er, dass es sich nicht um die Entscheidung tragende Erw344gungen gehandelt hat. Der Senat wollte das Be-rufungsgericht, das bei seiner Entscheidung in diesem Rechts-streit nicht wissen konnte, dass zeitlich nach Schluss der m374nd-lichen Verhandlung der genannte Beschluss aufgehoben wor- - 4 - den ist, lediglich darauf hinweisen, dass auch von seinem - von dem II. Zivilsenat nicht geteilten - Standpunkt aus die Entschei-dung rechtsfehlerhaft w344re. Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.04.2005 - 3/5 O 239/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.07.2006 - 5 U 82/05 -
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