BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 187/06 Verk374ndet am: 11. Februar 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG 247 46 Nr. 5; ZPO 247247 138 Abs. 3, 256 Gegen einen mangels fristgerechter Anfechtung gesellschaftsrechtlich verbindlichen Abberufungsbeschluss der Gesellschafterversammlung einer GmbH kann sich der abberufene Fremdgesch344ftsf374hrer nicht mit der allgemeinen Feststellungsklage (247 256 ZPO), gerichtet auf Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses, wehren. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Beschluss nichtig ist. BGH, Urteil vom 11. Februar 2008 - II ZR 187/06 - OLG Frankfurt a.M. LG Frankfurt a.M. - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 11. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird unter Aufhebung des Ur-teils des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 2006 das Urteil der 5. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. April 2005 abge344ndert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Gesellschafter der Beklagten mit jeweils 50 % sind die H. GmbH (k374nftig: H. GmbH) und die E. mbH (k374nftig: E. GmbH). Der Kl344ger ist Ge-sch344ftsf374hrer der H. GmbH und neben seiner Ehefrau und seinen T366chtern mit 20 % an dieser beteiligt. Herr C. ist Gesch344ftsf374hrer und Gesellschaf- 1 - 3 - ter der E. . Bis zum 30. Juni 2004 waren Herr C. und der Kl344ger alleinvertretungsberechtigte Gesch344ftsf374hrer der Beklagten. 334ber die Frage, ob der Kl344ger mit Gesellschafterbeschluss vom 30. Juni 2004 als Gesch344ftsf374hrer abberufen und sein Gesch344ftsf374hreranstellungsvertrag vom 15. August 1995 beendet worden ist, streiten die Parteien. 2 Art. 11 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten (k374nftig: GV) "Be-schl374sse" lautet u.a. wie folgt: "11.5 334ber alle Gesellschafterbeschl374sse sind Protokolle anzu-fertigen, von einem Gesch344ftsf374hrer, und falls die Gesell-schaft nur einen Gesellschafter hat, auch von diesem zu unterschreiben, allen Gesellschaftern zu 374bersenden und im Protokollbuch der Gesellschaft zu verwahren. 11.6 Anfechtungsklagen gegen Gesellschafterbeschl374sse k366n-nen nur innerhalb eines Monats seit Zugang des Proto-kolls und nur von solchen Gesellschaftern erhoben wer-den, die Widerspruch zu Protokoll, oder bei Abstimmung au337erhalb einer Gesellschafterversammlung unverz374glich nach Zugang des Protokolls schriftlich eingelegt haben.223 Am 30. Juni 2004 fand zwischen dem Kl344ger, Herrn C. und der Steuerberaterin der Beklagten eine Besprechung statt. Ausweislich eines am 18. September 2004 374bersandten Protokolls 374ber eine Gesellschafterversamm-lung vom 30. Juni 2004, das von Herrn C. und der Steuerberaterin unter-zeichnet ist, wurde am 30. Juni 2004 u.a. der Beschluss gefasst: 3 "Herr Ec. scheidet zum 30.06.2004 als Gesch344ftsf374hrer bei der P. GmbH aus." Das Protokoll verh344lt sich im 334brigen vorwiegend 374ber die Folgen des Ausscheidens des Kl344gers. 4 - 4 - Der 334bersendung dieses Protokolls war die wechselseitige Zusendung mehrerer Protokollentw374rfe vorangegangen, die - auch von Seiten des Kl344gers - als Protokoll einer Gesellschafterversammlung bezeichnet wurden und hinsicht-lich des Wortlautes von Punkt 1 (= Ausscheiden des Kl344gers) identisch waren. Unterschiede enthielten die Protokollentw374rfe vor allem hinsichtlich der finan-ziellen Folgen des Ausscheidens des Kl344gers. 5 Im Anschluss an die Besprechung vom 30. Juni 2004 hatte der Kl344ger bereits einen Kunden der Beklagten 374ber sein Ausscheiden informiert und um k374nftige Zahlung der Rechnungen an die H. GmbH gebeten, sowie den auf die Beklagte lautenden Mietvertrag in der Gesch344ftsstelle W. gek374ndigt und diverse weitere Vertr344ge auf die H. GmbH bzw. auf sich selbst 374bertra-gen. 6 Gegen das am 18. September 2004 374bersandte Protokoll erhob der Kl344-ger pers366nlich Widerspruch und sodann innerhalb der Frist des Art. 11.6 GV Klage auf Zahlung seiner Gesch344ftsf374hrerbez374ge i.H.v. 63.234,57 200 und auf Feststellung der insoweit fortbestehenden Zahlungspflicht der Beklagten. Fer-ner hat er die folgenderma337en formulierten Feststellungsantr344ge gestellt: 7 "1. Festzustellen, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30.06.2004 kein Beschluss getroffen wurde, wonach der Kl344ger als Gesch344ftsf374hrer sowie Gesellschafter der Beklagten zum 30.06.2004 ausgeschieden ist, hilfsweise, den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30.06.2004, wonach das Ausscheiden des Kl344gers so-wohl als Gesch344ftsf374hrer wie auch als Gesellschafter zum 30.06.2004 beschlossen wurde, f374r nichtig zu erkl344ren, - 5 - 2. festzustellen, dass der Kl344ger weiterhin Gesch344ftsf374hrer der Beklagten ist und sein Arbeitsverh344ltnis mit der Beklagten 374ber den 30.06.2004 hinaus fortbesteht." 8 Das Landgericht hat der Klage im Umfang der Hauptantr344ge stattgege-ben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten als unzul344ssig ver-worfen, soweit sie gegen den Feststellungsantrag zu Ziff. 1 gerichtet war; die weitergehende Berufung hat es als unbegr374ndet zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision der Beklagten. Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Beklagten ist begr374ndet und f374hrt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und Ab344nderung des erstinstanzlichen Urteils zur Abwei-sung der Klage. 9 I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 10 Die Berufung der Beklagten sei hinsichtlich des Feststellungsantrags zu Ziff. 1 bereits unzul344ssig, da in der Berufungsbegr374ndung nicht, wie nach 247 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO erforderlich, dargelegt worden sei, dass am 30. Juni 2004 ein Beschluss gefasst und das Landgericht insoweit von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei. Da zwischen den Parteien unstreitig sei, dass kein Abberufungsbeschluss gefasst worden sei und eine einseitige Niederle-gung des Amtes des Gesch344ftsf374hrers ebenso wenig festgestellt werden k366nne wie eine wirksame Vereinbarung 374ber das Ausscheiden des Kl344gers, habe der Kl344ger Anspruch auf Feststellung des Fortbestehens seines Gesch344ftsf374hrer-anstellungsvertrages und auf Zahlung seiner Bez374ge. Die von der Beklagten 11 - 6 - erstmals in der Berufungsinstanz erkl344rte Hilfsaufrechnung mit vermeintlichen Schadensersatzanspr374chen sei nach 247 533 ZPO sowie wegen mangelnder Be-stimmtheit unzul344ssig. 12 II. Das Berufungsurteil h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 13 1. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Unrecht als - teilweise - un-zul344ssig verworfen. Es hat verkannt, dass den Feststellungsantr344gen zu Ziff. 1 und Ziff. 2 im Kern ein einheitlicher Streitgegenstand zugrunde liegt, den der Kl344ger lediglich in zwei, letztlich auf das identische Ziel gerichtete Antr344ge auf-gespalten hat. Bei verst344ndiger, den Anforderungen des Art. 103 GG entspre-chender W374rdigung der Antr344ge will der Kl344ger festgestellt wissen, dass er 374ber den 30. Juni 2004 hinaus Gesch344ftsf374hrer der Beklagten ist, weil in der Gesell-schafterversammlung an diesem Tag kein Beschluss 374ber sein Ausscheiden gefasst worden ist. Die vom Berufungsgericht zutreffend als ausreichend be-werteten Berufungsangriffe der Beklagten gegen den Feststellungsantrag zu Ziff. 2 beinhalten deshalb auch eine ordnungsgem344337e Berufungsbegr374ndung im Sinne des 247 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO gegen den landgerichtlichen Urteilsaus-spruch bez374glich des Klageantrags zu Ziff. 1. 2. Schon im Ansatz verfehlt ist die ebenfalls auf einer unvollst344ndigen W374rdigung des Parteivortrags beruhende Ansicht des Berufungsgerichts, zwi-schen den Parteien sei unstreitig, dass in der Gesellschafterversammlung vom 30. Juni 2004 kein Gesellschafterbeschluss gem344337 247247 46 Nr. 5, 47 Abs. 1 GmbHG gefasst worden sei (a). Vielmehr ist in der Gesellschafterversammlung vom 30. Juni 2004 ein Beschluss 374ber die Abberufung des Kl344gers und die Be-endigung seines Gesch344ftsf374hreranstellungsvertrages gefasst worden (b). Die-ser Beschluss ist wirksam, da er nicht fristgerecht von einer Gesellschafterin der Beklagten angefochten worden ist (c). 14 - 7 - a) Zwar hat - auch - die Beklagte, entgegen ihren vorgerichtlichen Aus-f374hrungen, im Prozess die Ansicht vertreten, in der Gesellschafterversammlung vom 30. Juni 2004 sei kein "Beschluss" gefasst worden. Darin liegt aber - was sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht verkannt haben - kein (Zu-)Gest344ndnis einer Tatsache im Sinne von 247 138 Abs. 3 ZPO. Gest344ndnisf344-hig sind lediglich Tatsachen. Wenn die Parteien 374bereinstimmend einen Rechtsbegriff gebrauchen, aber zus344tzlich Umst344nde vortragen, nach denen die rechtliche W374rdigung unzutreffend ist, sind nur Letztere f374r das Gericht be-achtlich (Z366ller/Greger, ZPO 26. Aufl. 247 138 Rdn. 11a m.w.Nachw.). 15 Die Beklagte hat vorgetragen, dass sich die Gesellschafter "auf das Aus-scheiden des Kl344gers geeinigt haben" bzw. dass der Kl344ger sein Amt niederge-legt und die Beklagte dieses Angebot angenommen habe. Hieraus hat sie den Schluss gezogen, es liege kein Gesellschafterbeschluss vor. Die Beurteilung, ob der von der Beklagten vorgetragene und vom Kl344ger bestrittene Lebens-sachverhalt in Verbindung mit dem Inhalt des Protokolls 374ber die Gesellschaf-terversammlung diese rechtliche Schlussfolgerung rechtfertigt, oblag allein dem Landgericht bzw. dem Berufungsgericht als Tatrichter (247 286 ZPO). 16 b) Aus dem Vortrag der Parteien und den von ihnen vorgelegten Unterla-gen folgt, dass in der Gesellschafterversammlung vom 30. Juni 2004 ein Be-schluss 374ber die Abberufung des Kl344gers als Gesch344ftsf374hrer und die Beendi-gung seines Gesch344ftsf374hreranstellungsvertrages gefasst worden ist. 17 aa) Beide Parteien gehen ausweislich der von ihnen jeweils gefertigten Protokollentw374rfe zutreffend davon aus, dass es sich bei dem Treffen am 30. Juni 2004 um eine Gesellschafterversammlung der Beklagten gehandelt hat. Die Gesellschafter einer GmbH k366nnen jederzeit in Form einer sog. Univer-salversammlung, d.h. unter Verzicht auf Formen und Fristen, zusammentreten. 18 - 8 - Die auf einer solchen Versammlung gefassten Beschl374sse sind wirksam, wenn keiner der (vollz344hlig) anwesenden Gesellschafter fehlende Einberufungsvor-aussetzungen r374gt und vorbehaltslos abstimmt (BGHZ 100, 264, 269 f.; Sen.Urt. v. 8. Dezember 1997 - II ZR 216/97, DStR 1998, 348). 19 So liegt der Fall hier. Die beiden Gesellschafterinnen der Beklagten, die H. GmbH und die E. GmbH, waren durch die f374r sie handelnden Organe, den Kl344ger und Herrn C. , ordnungsgem344337 vertreten und damit anwe-send. Einberufungsm344ngel sind von keiner Seite geltend gemacht worden. bb) In der Versammlung haben beide Gesellschafterinnen einstimmig den Beschluss gefasst, dass der Kl344ger am 30. Juni 2004 als Gesch344ftsf374hrer der Beklagten ausscheidet. Ausweislich der Protokollentw374rfe sowohl des Kl344-gers als auch von Herrn C. wurden "auf der Gesellschafterversammlung folgende Beschl374sse gefasst" und sodann unter Punkt 1 des Protokolls das Ausscheiden des Kl344gers zum 30. Juni 2004 festgehalten. Dar374ber, dass dieser unter Punkt 1 festgehaltene Beschluss am 30. Juni 2004 gefasst worden war, bestand danach im Zeitpunkt der Erstellung des nach Art. 11.5 GV zur Doku-mentation der gefassten Beschl374sse erforderlichen Protokolls zwischen den handelnden Organen der Gesellschafterinnen, dem Kl344ger und Herrn C. , keine Uneinigkeit. Uneinig waren sich diese nur 374ber die Folgen des Ausschei-dens des Kl344gers. Der Streit ging aber auch in diesem Zusammenhang nicht darum, wer f374r oder gegen etwas gestimmt hat, sondern allein um den Inhalt dessen, von dem beide Seiten - insoweit 374bereinstimmend - meinten, dies sei einstimmig beschlossen worden. 20 b) Der unter Punkt 1 gefasste Beschluss 374ber das Ausscheiden des Kl344-gers ist mangels fristgerechter Anfechtung wirksam. 21 - 9 - aa) Das GmbHG enth344lt - anders als das AktG - keine eigenst344ndige Regelung 374ber die Geltendmachung von Beschlussm344ngeln. Es entspricht je-doch der st344ndigen Rechtsprechung des Senats, die von der herrschenden Meinung im Schrifttum geteilt wird, dass die aktienrechtlichen Vorschriften ent-sprechend heranzuziehen sind (BGHZ 104, 66, 69 ff.; Goette, Die GmbH 2. Aufl. 247 7 Rdn. 78 m.w.Nachw.). Soweit danach Beschl374sse der Gesellschaf-terversammlung mangelhaft sind, k366nnen sie durch die kassatorisch wirkende Anfechtungsklage beseitigt werden, wie dies hier in Art. 11.6 GV auch aus-dr374cklich geregelt ist. Die Anfechtungsklage setzt jedoch die Feststellung eines bestimmten Beschlussergebnisses voraus, das im Klagewege "kassiert" werden soll, bis dahin aber vorl344ufig wirksam und f374r alle Beteiligten verbindlich ist. Fehlt es an einem festgestellten Gesellschafterbeschluss, bleibt den Betroffe-nen allein die Erhebung der nicht fristgebundenen, nur der Verwirkung unterlie-genden Feststellungsklage (BGHZ 76, 154, 156 f.; Sen.Urt. v. 1. M344rz 1999 - II ZR 205/98, DStR 1999, 769). 22 bb) Hier liegt ein festgestelltes Beschlussergebnis vor. 23 (1) Die Feststellung eines Beschlussergebnisses erfordert ein f366rmliches Festhalten desselben, durch das die Unsicherheit dar374ber beseitigt werden soll, ob ein wirksamer Beschluss gefasst wurde (Goette aaO). Erf374llt ist diese Vor-aussetzung stets, wenn ein Versammlungsleiter diese Feststellung trifft (Sen.Urt. v. 10. April 1989 - II ZR 225/88, ZIP 1989, 1261; Lutter/Hommelhoff in Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. Anh. 247 47 Rdn. 42 m.w.Nachw.; Goette aaO Rdn. 75 f.). Ein f366rmliches Festhalten ist aber auch auf andere Weise m366g-lich, soweit das Ziel, Unsicherheit 374ber die Fassung eines Beschlusses zu be-seitigen, erreicht wird (Lutter/Hommelhoff aaO m.w.Nachw.). 24 - 10 - (2) So liegt der Fall hier. Nach Art. 11.5 GV ist 374ber alle Gesellschafter-beschl374sse ein Protokoll anzufertigen, das von einem Gesch344ftsf374hrer der Ge-sellschaft zu unterschreiben, sodann den Gesellschaftern zu 374bersenden und zudem im Protokollbuch zu verwahren ist. Enth344lt das derart unterzeichnete und 374bersandte Protokoll - wie hier - die von beiden Gesellschafterinnen durch die f374r sie handelnden Organe gleichlautend getroffene Feststellung, dass bei-de durch die anwesenden Gesch344ftsf374hrer ordnungsgem344337 vertretenen Gesell-schafterinnen einstimmig den Beschluss gefasst haben, dass der Kl344ger als Gesch344ftsf374hrer ausscheidet, ist ausreichend f366rmlich festgehalten, welcher Beschluss von wem mit welchem Inhalt und welchem Stimmenverh344ltnis ge-fasst worden ist. Dass die Gesellschafter hier dem Protokoll diese - vorl344ufige - Nachweisfunktion zugedacht haben, folgt auch aus Art. 11.6 GV, wonach Wi-derspruch zu Protokoll oder nach Zugang des Protokolls schriftlich einzulegen ist und die Anfechtungsfrist hinsichtlich der gefassten Gesellschafterbeschl374sse einen Monat ab Zugang des Protokolls betr344gt. 25 c) Der Beschluss vom 30. Juni 2004 ist nicht wirksam angefochten wor-den. Anfechtungsbefugt sind, von hier nicht vorliegenden Sonderf344llen abgese-hen (s. dazu Lutter/Hommelhoff aaO Anh. 247 47 Rdn. 65, 32; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 10. Aufl. 247 45 Rdn. 134), die Gesellschafter der GmbH. Keine der an-fechtungsbefugten Gesellschafterinnen hat innerhalb der Monatsfrist des 247 11.6 GV Anfechtungsklage gegen den Beschluss 374ber das Ausscheiden des Kl344gers erhoben. Die von dem Kl344ger selbst als Nichtgesellschafter, nicht aber in seiner Eigenschaft als organschaftlicher Vertreter der H. GmbH binnen Monatsfrist erhobene Klage konnte mangels Anfechtungsbefugnis die Frist nicht wahren. Mit Fristablauf ist der Beschluss endg374ltig wirksam geworden. 26 - 11 - 3. Davon abgesehen ist auch von dem unzutreffenden Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus dessen Ansicht verfehlt, die Berufung gegen den Feststellungsantrag zu 2 sei unbegr374ndet. 27 28 a) Das Landgericht hat hierzu festgestellt, dass der Kl344ger 374ber den 30. Juni 2004 hinaus Gesch344ftsf374hrer der Beklagten ist und sein Anstellungs-verh344ltnis fortbesteht. Durch die Zur374ckweisung der Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht mit Wirkung f374r den Tag der letzten m374ndlichen Verhand-lung in der Berufungsinstanz (6. Juni 2006) ausgesprochen, dass der Kl344ger auch zu diesem Zeitpunkt noch Gesch344ftsf374hrer in ungek374ndigter Stellung war. Diese Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Anspruchs des Kl344gers auf rechtliches Geh366r (Art. 103 GG; 247 286 ZPO). b) Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz zul344ssigerweise, d.h. ohne Versto337 gegen 247 531 Abs. 2 ZPO, vorgetragen, dass sie zwischenzeitlich von erheblichen finanziellen Unregelm344337igkeiten des Kl344gers zu Lasten des Ver-m366gens der Beklagten erfahren habe und der Kl344ger deshalb in der Gesell-schafterversammlung vom 17. Juni 2005 aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung abberufen und der Gesch344ftsf374hreranstellungsvertrag fristlos gek374n-digt worden sei. Das Berufungsgericht w344re verpflichtet gewesen, diesen Vor-trag der Beklagten bei seiner Entscheidung zu ber374cksichtigen. Keinesfalls konnte es ihn - wie geschehen - als unbeachtlich behandeln. Denn nur wenn die Abberufung und K374ndigung vom 17. Juni 2005 unwirksam waren, war der Kl344ger am 6. Juni 2006, wie vom Berufungsgericht durch die Zur374ckweisung der Berufung in der Sache tenoriert, noch Gesch344ftsf374hrer der Beklagten. Wa-ren hingegen Abberufung und K374ndigung wirksam, h344tte das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus allenfalls tenorieren d374rfen, dass die Ge-sch344ftsf374hrerstellung des Kl344gers und sein Anstellungsvertrag bis zum 17. Juni 2005 fortbestanden haben. 29 - 12 - 4. Da die Verurteilung zur Fortzahlung des Gesch344ftsf374hrergehalts auf der unzutreffenden Beurteilung des Berufungsgerichts beruht, es sei unstreitig kein Beschluss 374ber das sofortige Ausscheiden des Kl344gers gefasst worden, ist das Berufungsurteil auch insoweit fehlerhaft und (s.u. III. 2.) der Zahlungsantrag abzuweisen, ohne dass es insoweit noch auf die ebenfalls unzutreffenden Aus-f374hrungen des Berufungsgerichts zu der Hilfsaufrechnung der Beklagten an-kommt. 30 III. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da der Rechtsstreit zur Endent-scheidung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO). 31 Die Klage ist in vollem Umfang unbegr374ndet. 32 1. Das Berufungsgericht hat sich dadurch, dass es den Vortrag der Be-klagten unter Versto337 gegen deren Anspruch auf rechtliches Geh366r nur unvoll-st344ndig zur Kenntnis genommen hat, den Blick daf374r verstellt, dass der Kl344ger nicht klagebefugt ist. Der Kl344ger kann die Bindungswirkung des Gesellschafter-beschlusses vom 30. Juni 2004 (s.o. II, 2 b) nicht im Wege der Feststellungs-klage nach 247 256 ZPO beseitigen. 33 Ist - wie hier - im Gesellschaftsvertrag keine abweichende Bestimmung getroffen, verbleibt es bei der Regelung des 247 38 Abs. 1 GmbHG, wonach der Gesch344ftsf374hrer einer GmbH jederzeit frei abrufbar ist. Ist ein solcher Beschluss gesellschaftsrechtlich verbindlich gefasst worden, kann der betroffene Ge-sch344ftsf374hrer, der - wie hier - nicht zugleich Gesellschafter ist, sich gegen die-sen Beschluss nicht mit der Klage auf Feststellung, es sei kein bzw. kein wirk-samer Beschluss gefasst worden, wehren (Scholz/U.H. Schneider, GmbHG 10. Aufl. 247 38 Rdn. 58b; Z366llner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. 247 38 Rdn. 41; Lutter/Hommelhoff aaO 247 38 Rdn. 27, 29 m.w.Nachw.). Die all- 34 - 13 - gemeine Feststellungsklage aus 247 256 ZPO steht dem Gesch344ftsf374hrer nur ge-gen einen nichtigen (Scholz/U.H. Schneider aaO; Lutter/Hommelhoff aaO Rdn. 28) d.h. nicht nur anfechtbaren Beschluss zu (Z366llner/Noack aaO 247 38 Rdn. 40 f.). Nichtigkeitsgr374nde (i.S.d. 247 241 AktG) liegen nicht vor. 35 2. Da der wirksame Beschluss 374ber sein Ausscheiden mit Zustimmung des Kl344gers gefasst worden ist, bedurfte es ihm gegen374ber keiner gesonderten Abberufungserkl344rung (Scholz/U.H. Schneider aaO 247 38 Rdn. 30; Z366llner/Noack aaO 247 38 Rdn. 38 jew. m.w.Nachw.). Zugleich lag in dieser Zustimmung auch sein pers366nliches Einverst344ndnis mit der sofortigen Aufhebung seines Anstel-lungsvertrages. Anspr374che auf Zahlung des vertraglichen Gesch344ftsf374hrerge-halts stehen ihm deshalb nach diesem Zeitpunkt nicht mehr zu. 3. Soweit der Feststellungsantrag zu 1 zus344tzlich darauf gerichtet ist fest-zustellen, dass kein wirksamer Beschluss dar374ber gefasst worden ist, dass der Kl344ger nicht mehr Gesellschafter ist, fehlt f374r diesen Antrag unabh344ngig von 36 - 14 - allem anderen bereits deshalb das Rechtsschutzinteresse, weil der Kl344ger nicht Gesellschafter der Beklagten war. Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.04.2005 - 3/5 O 239/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.07.2006 - 5 U 82/05 -
Full & Egal Universal Law Academy