BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 187/08 Verk374ndet am: 4. Juni 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 4. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Hucke und Schilling f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des 21. Zivil-senats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 1. Juli 2008 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung 374ber die Pflicht des Beklagten zu 1 zur Erstattung au337ergerichtlicher Kosten - und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten zu 2 erkannt worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszu-ges, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Gerichtskosten f374r das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand Der Beklagte zu 2 (im Folgenden: Beklagter) war unter anderem mit dem inzwischen aus dem Rechtsstreit ausgeschiedenen vormaligen Beklagten zu 1, Stephan S. , bis zum 31. Dezember 1999 Gesellschafter der W. 1 - 3 - Gesellschaft SHS (im Folgenden: SHS), einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts. Die SHS betrieb Steuerberaterb374ros in Sachsen. Der Kl344ger ist Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen der W. GmbH S. i.L. (im Folgenden: WBD). Diese erbrachte von 1990 bis 1999 Leistungen f374r die SHS und veraus-lagte verschiedene Geldbetr344ge. Die WBD stellte der SHS hier374ber fortlaufend Rechnungen. Die SHS nahm hierauf unter anderem Akontozahlungen vor, die nach ihren Betr344gen keinen bestimmten Forderungen zuzuordnen waren. Die Leistungen der SHS verrechnete die WBD, soweit nicht ausdr374cklich oder wegen der betragsm344337igen 334bereinstimmung zwischen einer von ihr er-teilten Rechnung und der Zahlung eine Tilgungsbestimmung enthalten war, auch auf pauschale Kostenumlagen f374r die Jahre 1991 bis 1993. Diese Verbu-chungen f374hrten dazu, dass die von der WBD geltend gemachten Anspr374che auf die Kostenumlagen f374r 1991 bis 1993 nach Auffassung des Kl344gers getilgt sind, jedoch aus den Jahren 1995 bis 1999 ein Saldo zugunsten der WBD offen steht, von dem der Kl344ger im vorliegenden Rechtsstreit je ein Viertel gegen374ber den Beklagten beansprucht hat. 2 Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Leistungen der SHS seien nicht auf die von der WBD berechneten Kostenumlagen f374r 1991 bis 1993 zu verrechnen gewesen, sondern auf die 374brigen Verbindlichkeiten der Gesell-schaft, so dass der geltend gemachte Saldo aus den Jahren 1995 bis 1999 nicht bestehe. Hilfsweise hat er f374r den Fall, dass die Leistungen gleichwohl wie von der WBD vorgenommen zu verrechnen waren, mit einem Bereicherungs-anspruch aufgerechnet. Er macht geltend, die WBD habe auf die von ihr be-rechneten Kostenumlagepauschalen keinen Anspruch gehabt. Er behauptet, eine Abrede 374ber die Berechnung einer Kostenpauschale sei erst f374r die Jahre 3 - 4 - ab 1994 getroffen worden. F374r 1990 bis 1993 sei hingegen die Einzelabrech-nung vereinbart gewesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten und Stephan S. mit Urteil vom 11. Oktober 2005 unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von jeweils 40.374,18 200 verurteilt. Stephan S. hat diese Entscheidung rechtskr344ftig werden lassen. Auf die Revision des Beklagten hat der Senat das Berufungsurteil im 334brigen aufgehoben und die Sache zur erneuten Entschei-dung an die Vorinstanz zur374ckverwiesen, soweit sie die mit der Hilfsaufrech-nung geltend gemachte Gegenforderung f374r unbegr374ndet gehalten hat (Urteil vom 15. M344rz 2007 - III ZR 260/05 - juris). 4 Nach einer Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht den Beklagten erneut zur Zahlung des vorgenannten Betrags verurteilt. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Beklagten, mit der er seinen Klage-abweisungsantrag weiterverfolgt. 5 Entscheidungsgr374nde Die zul344ssige Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt wiederum zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an die Vorinstanz. 6 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, die SHS habe keine R374ckzah-lungsforderung gegen den Kl344ger gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, die der Be- 7 - 5 - klagte dem Klageanspruch im Wege eines Leistungsverweigerungsrechts ent-sprechend 247 129 Abs. 3 HGB, 247 770 Abs. 2 BGB entgegensetzen k366nne. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei es dem Beklagten nicht gelungen, zur 334berzeugung des Gerichts die Behauptung des Kl344gers auszur344umen, zwi-schen der SHS und dem WBD habe f374r die Jahre 1991 bis 1993 eine Abrede 374ber die pauschale Berechnung von Kosten bestanden. Die vernommenen Zeugen h344tten unterschiedlich ausgesagt. Ihre Angaben seien jeweils in sich schl374ssig und widerspruchsfrei gewesen, so dass keine Anhaltspunkte daf374r vorl344gen, einer der Darstellungen den Vorzug vor der anderen zu geben. Der Beklagte trage das Risiko der Nichterweislichkeit der von ihm behaupteten Abrechnungsvereinbarung. Er mache einen Bereicherungsanspruch aus Lei-stungskondiktion geltend und sei damit in vollem Umfang beweispflichtig f374r die Tatsachen, aus denen er die begehrte Rechtsfolge herleite. Zwar habe der als Bereicherungsschuldner in Anspruch genommene Kl344ger eine gesteigerte se-kund344re Darlegungslast dahin, dass von ihm im Rahmen des Zumutbaren ins-besondere das substantiierte Bestreiten einer negativen Tatsache unter Darle-gung der f374r das Positive sprechenden Tatsachen und Umst344nde erwartet wer-den k366nne. Diesen Anforderungen sei der Kl344ger aber nachgekommen, indem er die Umst344nde f374r die von ihm behauptete Kostenumlagevereinbarung darge-legt habe. Der Beklagte habe es nicht vermocht, diesen von dem Kl344ger be-haupteten Rechtsgrund auszur344umen. II. Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Das Berufungsgericht h344tte nicht ohne weitere Feststellungen davon ausgehen d374rfen, der Beklagte trage die Beweislast daf374r, dass zwischen der SHS und dem WDB in den Jah- 8 - 6 - ren 1991 bis 1993 die Einzelabrechnung f374r die vom WDB erbrachten Leistun-gen vereinbart war. 1. Das Berufungsgericht hat die Vorgabe im ersten Revisionsurteil beach-tet, dass dem Beklagten nicht abverlangt werden konnte, jeden theoretisch denkbaren rechtfertigenden Rechtsgrund f374r die Leistungen der SHS auszu-schlie337en. Vielmehr kann sich derjenige, der einen Kondiktionsanspruch gel-tend macht, regelm344337ig darauf beschr344nken, die vom Empf344nger - auch hilfs-weise - behaupteten Rechtsgr374nde auszur344umen (aaO Rn. 14 m.w.N.). Nicht zu beanstanden ist ferner die Auffassung der Vorinstanz, der Kl344ger als Insol-venzverwalter der Leistungsempf344ngerin habe seiner (hieraus abzuleitenden sekund344ren) Darlegungslast gen374gt, indem er die Umst344nde f374r die von ihm behauptete Vereinbarung einer pauschalen Kostenumlage f374r die Jahre 1991 bis 1993 dargelegt habe. 9 2. Unzutreffend hingegen ist, dass das Berufungsgericht den Beklagten ohne weiteres als beweisbelastet f374r seine dem Kl344gervortrag widersprechende Behauptung einer Einzelabrechnungsvereinbarung angesehen hat. Zwar ist der Vorinstanz im Ausgangspunkt darin beizupflichten, dass grunds344tzlich derjeni-ge, der einen Bereicherungsanspruch aus Leistungskondiktion geltend macht - hier der Beklagte -, die Darlegungs- und Beweislast f374r die Tatsachen tr344gt, aus denen er die von ihm begehrte Rechtsfolge herleitet, somit auch f374r die Umst344nde, aus denen sich das Nichtbestehen eines Rechtsgrundes f374r die er-brachte Leistung ergibt (Senat aaO Rn. 13 m.w.N.). Wie der Senat in seinem ersten Revisionsurteil (aaO Rn. 14 m.w.N.) - ohne dass dies im damaligen Ver-fahrensstand schon entscheidend war - bereits ausgef374hrt hat, gilt eine Aus-nahme hiervon jedoch dann, wenn die Leistung lediglich als Abschlag oder Vor-auszahlung in Erwartung einer Feststellung der Forderung erbracht wird. In die- 10 - 7 - sen F344llen hat der Empf344nger darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die Feststellung zu seinen Gunsten erfolgt ist oder erfolgen muss. Sollten die Akontozahlungen der SHS, wie es der Beklagte geltend macht, als solche Abschlags- oder Vorauszahlungen zu w374rdigen sein, tr374ge demnach der Kl344ger und nicht der Beklagte das Risiko, dass sich nicht kl344ren l344sst, ob die Vertragsparteien f374r den ma337geblichen Zeitraum eine pauschale oder eine Einzelabrechnung vereinbart hatten. 11 Die Wertung, ob die streitigen, ohne Tilgungsbestimmungen getroffenen Leistungen solche Zahlungen waren, bei denen ausnahmsweise der als Kondik-tionsschuldner in Anspruch Genommene die Beweislast f374r die tats344chlichen Voraussetzungen f374r das Bestehen eines Rechtsgrundes tr344gt, h344ngt unter an-derem von der Auslegung des mit den Leistungen verbundenen Erkl344rungsin-halts und damit von tatrichterlichen Feststellungen ab. Das Berufungsgericht hat sich jedoch bislang nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Akonto-zahlungen als Abschlags- oder Vorauszahlungen zu w374rdigen sind. Dies ist nachzuholen. 12 3. Da zur Entscheidung des Rechtsstreits weitere Feststellungen notwendig sind, ist das angefochtene Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur374ckzuverweisen. Die neue Verhandlung und Entscheidung gibt dem Berufungsgericht auch Gelegenheit, auf die Gegenr374gen des Kl344gers ein-zugehen. 13 - 8 - Die Entscheidung 374ber die Nichterhebung von Gerichtskosten f374r die Re-visionsinstanz beruht auf 247 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. 14 Schlick D366rr Herrmann Hucke Schilling Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 18.05.2004 - 36 O 122/99 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 01.07.2008 - I-21 U 113/04 -
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