BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 187/09 Verk374ndet am: 11. Januar 2011 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 705, 716; HGB 247 161 Das Recht der Gesellschafter einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts, Auskunft 374ber die Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter zu verlangen, steht auch Anlegern zu, die sich als Treugeber 374ber eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsge-sellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft beteiligt haben, wenn die Anleger aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innen-verh344ltnis eine Innengesellschaft b374rgerlichen Rechts bilden (Fortf374hrung von BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27). BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 11. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und die Richter Dr. Drescher, Born, Sunder und Dr. Nedden-Boeger f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 26. Juni 2009 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 15 f374r Handelssachen, vom 9. M344rz 2009 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittel tr344gt die Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger haben sich mittelbar als Treugeber 374ber die Beklagte als Treuhandkommanditistin an Fondsgesellschaften beteiligt, deren Gesellschafts-zweck der Erwerb, die Verwaltung und die sp344tere Ver344u337erung von Beteili-gungen ist. Der Kl344ger zu 1 ist seit 1999 an der M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: M. I) beteiligt, der Kl344ger zu 2 seit 2000 an 1 - 3 - der Zweite M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: M. II). Neben einer Vielzahl weiterer Treugeber, deren Beteiligung gleichfalls die Beklagte treuh344nderisch h344lt, sind einzelne Anleger unmittelbar als Kommanditisten an der jeweiligen Fondsgesellschaft beteiligt. 2 Die Beklagte verwaltet die Beteiligung sowohl der unmittelbar als Kom-manditisten als auch der mittelbar 374ber sie als Treuh344nderin beigetretenen An-leger auf der Grundlage eines mit dem jeweiligen Anleger geschlossenen Treu-hand- und Verwaltungsvertrags. Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag enth344lt - f374r beide Fondsgesellschaften 374bereinstimmend - u.a. folgende Regelungen: "247 2 Inhalt des Treuhandvertrags 205 2.2 Das Rechtsverh344ltnis zwischen der Treuh344nderin und dem Treuge-ber sowie zwischen den Treugebern untereinander wird geregelt durch die Vorschriften dieses Treuhandvertrages sowie der (ent-sprechenden) Anwendung des Gesellschaftsvertrages, und zwar auch in den F344llen, in denen ein besonderer Verweis auf die Rechte und Pflichten der Treuh344nderin sowie der Treugeber in diesem Ge-sellschaftsvertrag nicht ausdr374cklich erfolgt ist 205 . 2.3 Die Treuh344nderin ist berechtigt, sich f374r eine Vielzahl von Treuge-bern an der Gesellschaft zu beteiligen und inhaltlich entsprechende Treuhandvertr344ge mit diesen weiteren Treugebern abzuschlie337en. 247 5 Rechte und Pflichten der Treuh344nderin 205 5.2 Die Treuh344nderin darf gegen374ber Dritten - mit Ausnahme der Fi-nanzverwaltung und der Gesellschaft - die treuh344nderische Beteili-gung des Treugebers an der Gesellschaft nur mit dessen ausdr374ckli-cher, schriftlicher Zustimmung offenlegen, soweit eine solche Offen-legung nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist. 205 5.4 205 Die Treuh344nderin wird weiterhin den Treugeber mindestens ein-mal j344hrlich durch einen schriftlichen Treuhandbericht 374ber wichtige Ereignisse bei der Gesellschaft unterrichten. Anl344sslich der Treuge- - 4 - berversammlung wird die Treuh344nderin 374ber wichtige Ereignisse der Gesellschaft auch m374ndlich berichten. 247 6 Rechte und Pflichten des Treugebers 205 6.2 205 Die Treuh344nderin hat die ihr von dem Treugeber erteilten Wei-sungen bei der Aus374bung ihrer Stimmrechte in der Gesellschaft in der Weise zu beachten, dass sie mit ihren Gesamtstimmen 205 antei-lig die zustimmenden, die ablehnenden oder die sich enthaltenden Stimmen der Treugeber in ihrer Gesamtheit ber374cksichtigt. Durch dieses gespaltene Stimmrecht der Treuh344nderin in der Gesellschaft soll auch dem Gesch344ftswillen einer Minderheit der Treugeber Be-achtung zuteil werden. 6.3 205Soweit Weisungen nicht erteilt werden oder nicht rechtzeitig durch die Treuh344nderin eingeholt werden k366nnen, ist die Treugeberin be-rechtigt, nach eigenem pflichtgem344337em Ermessen zu handeln, zu entscheiden und abzustimmen. Sie hat dabei die berechtigten Inte-ressen aller Treugeber in ihrer Gesamtheit sowie die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechte und Verpflichtungen zu beachten und ggf. nach eigenem pflichtgem344337em Ermessen gegen-einander abzuw344gen. 247 8 Versammlung der Anleger 8.1 Die Treuh344nderin hat (i) in allen in diesem Vertrag vorgesehenen F344llen, (ii) wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert und (iii) auf Verlangen von Anlegern, die zusammen 374ber mindestens 25 % des von der Treuh344nderin gehaltenen und/oder verwalteten Kapitals verf374gen, mindestens einmal j344hrlich, regelm344337ig im engen zeitli-chen Vorlauf zur ordentlichen Gesellschafterversammlung der Ge-sellschaft, eine Anlegerversammlung schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe des Tagungsortes, der Ta-gungszeit und der Tagesordnung einzuberufen. 205 8.6 Die Anlegerversammlung ist insbesondere zust344ndig f374r die Fassung von Beschl374ssen, durch die die Treuh344nderin angewiesen wird, in einer bestimmten Weise 374ber die in 247 15.2 des Gesellschaftervertra-ges angegebenen Beschlussgegenst344nde abzustimmen. Dar374ber hinaus beschlie337en die Treugeber in einer Treugeberversammlung 374ber: 8.6.1 Wahl der Mitglieder des Beirates, die gem. 247 16.1 des Gesellschafts-vertrages durch die Anlegerversammlung gew344hlt werden; - 5 - 8.6.2 Entlastung der Mitglieder des Beirates 205 8.6.3 Wahl einer Treuh344nderin nach 247 14.5. 247 10 Beiratsmitglieder Durch einen Weisungsbeschluss in der Anlegerversammlung gem. 247 8.1 w344hlen die Anleger zwei Mitglieder f374r den Beirat der Gesellschaft (247 16 des Gesellschaftsvertrages). Die Treuh344nderin ist verpflichtet, auf der Gesell-schafterversammlung der Gesellschaft diese Personen als Mitglied des Bei-rates zu w344hlen. 247 14 Beendigung des Treuhandverh344ltnisses 205 14.5 Scheidet die Treuh344nderin aus der Gesellschaft aus, so wird das Treuhand- bzw. Verwaltungsverh344ltnis zwischen dem Anleger und der Treuh344nderin mit einem durch die Anleger auf einer Anlegerver-sammlung zu w344hlenden Treuh344nder fortgesetzt. Solange noch kein neuer Treuh344nder gew344hlt ist, nimmt der Anleger seine Gesellschaf-terrechte direkt und unmittelbar gegen374ber der (374brigen) Gesell-schaft und den Gesellschaftern wahr." Nach dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaften erfolgt die Ge-sch344ftsf374hrung ausschlie337lich durch die gesch344ftsf374hrende Kommanditistin, die G. AG; die Komplement344rin ist von der Gesch344ftsf374hrung ausge-schlossen. Die - insoweit 374bereinstimmenden - Gesellschaftsvertr344ge enthalten ferner u.a. folgende Regelungen: 3 "247 10 Aufgaben der Gesellschafter 205 10.2 Die Treuhandkommanditistin 374bernimmt auf der Grundlage eines mit jedem Anleger abgeschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertra-ges die Betreuung der Anleger. - 6 - 247 14 Gesellschafterversammlung 205 14.2 205 Die gesch344ftsf374hrende Kommanditistin ist zur Einberufung einer au337erordentlichen Gesellschafterversammlung auch dann verpflich-tet, wenn Kommanditisten und/oder Treugeber, die zusammen min-destens 25 % des Kommanditkapitals - bei Treugebern durchge-rechnet 374ber die Beteiligung der Treuhandkommanditistin - auf sich vereinigen, dies schriftlich unter 334bersendung einer Tagesordnung und einer Begr374ndung verlangen. 247 16 Beirat 16.1 Zur Beratung der gesch344ftsf374hrenden Kommanditistin kann bei der Gesellschaft jederzeit ein Beirat durch Beschluss der Gesellschafter-versammlung gebildet werden. Der Beirat besteht aus drei Mitglie-dern, von denen zwei durch die Anlegerversammlung gew344hlt wer-den und eines durch die Treuhandkommanditistin bestimmt wird." Die gesch344ftsf374hrende Kommanditistin erhielt bis 2008 j344hrlich eine Ver-g374tung zwischen 2,635 % und 0,95 % des jeweiligen Fondskapitals f374r die Ver-waltung der Fonds. Die Kl344ger bem374hten sich vergeblich, die G. AG 374ber die Beklagte zur R374ckzahlung der aus ihrer Sicht 374berh366hten Verg374tung zu bewegen. Sie forderten die Beklagte daher auf, f374r die bevorstehende Anle-gerversammlung 374ber den Tagesordnungspunkt "Verg374tung der G. AG: Fristsetzung zur R374ckzahlung bzw. Klageerhebung" abstimmen zu lassen. Zur Vorbereitung der Abstimmung der Anleger verlangten sie zudem, ihnen je-weils eine Aufstellung s344mtlicher Namen und Adressen der Treugeber zu 374ber-senden, soweit nicht einzelne Anleger ausdr374cklich einer Weitergabe ihrer Da-ten an Mittreugeber widersprochen h344tten. Die Beklagte lehnte beides ab. 4 Die Kl344ger haben sodann die Ansicht vertreten, die Beklagte sei auch unabh344ngig von einer Zustimmung der Mittreugeber zur Erteilung der begehrten Ausk374nfte verpflichtet. Sie haben - soweit in der Revisionsinstanz noch von Be-deutung - beantragt, die Beklagte zur Herausgabe einer vollst344ndigen Liste mit 5 - 7 - Namen und Anschriften s344mtlicher Treugeber des jeweiligen Fonds sowie zur Erstattung von Anwaltskosten in H366he von jeweils 899,40 200 samt Zinsen zu ver-urteilen. Das Berufungsgericht hat die insoweit in der ersten Instanz erfolgrei-che Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen (OLG Hamburg, NZG 2010, 1342). Dagegen wenden sich die Kl344ger mit ihrer vom Senat zuge-lassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur-teils begehren. Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Kl344ger hat Erfolg und f374hrt unter Aufhebung der ange-fochtenen Entscheidung (247 562 Abs. 1 ZPO) zur Wiederherstellung des landge-richtlichen Urteils (247 563 Abs. 3 ZPO). 6 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Kl344gern stehe weder ein Anspruch auf Herausgabe der Listen der Namen und Anschriften aller Mittreu-geber noch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 7 Die Kl344ger k366nnten allenfalls Einsichtnahme, nicht Herausgabe einer Namens- und Adressliste verlangen. Ein solcher Einsichts- und Auskunftsan-spruch komme jedoch wegen 247 242 BGB ohnehin nur innerhalb der Grenzen des Erforderlichen und Zumutbaren in Betracht. Dem Merkmal der Erforderlich-keit sei nur gen374gt, wenn die Auskunftserteilung anlass- und zweckgebunden sei. Das Begehren der Kl344ger sei jedenfalls nach ihren in der Berufungsver- 8 - 8 - handlung abgegebenen Erkl344rungen aber unabh344ngig vom Streit der Parteien 374ber die R374ckforderung angeblich 374berh366hter Gesch344ftsf374hrerverg374tungen dar-auf gerichtet, die M366glichkeit einer Kontaktaufnahme mit den anderen Anlegern allgemein und nicht nur anlassbezogen einger344umt zu bekommen. Ein solches allgemeines Informationsrecht stehe den Kl344gern nicht zu. Aus diesem Grunde k366nnten sie auch mit ihren Zahlungsantr344gen keinen Erfolg haben. II. Diese Beurteilung h344lt den Angriffen der Revision nicht stand. 9 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das Auskunftsbe-gehren der Kl344ger nicht deshalb unbegr374ndet, weil Namen und Anschriften der anderen Treugeber nur zweck- und anlassgebunden verlangt werden k366nnten. Der Anspruch auf Mitteilung der Namen und der Anschrift, der einem Gesell-schafter einer aus den Anlegern einer Fondsgesellschaft bestehenden (In-nen)Gesellschaft b374rgerlichen Rechts gegen seine Mitgesellschafter zusteht, ist nicht in dieser Hinsicht beschr344nkt. 10 a) Das Berufungsgericht, das zugunsten der Kl344ger unterstellt hat, zwi-schen den einzelnen (mittelbaren) Anlegern der M. I und der M. II und der Beklagten als ihrem Organ bestehe im Innenverh344ltnis jeweils eine Gesellschaft b374rgerlichen Rechts, ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Kl344ger aufgrund dieser gesellschaftsvertraglichen Verbindung grunds344tzlich Auskunft 374ber die Namen und Anschriften ihrer jeweiligen Mitgesellschafter ver-langen k366nnen und sich dieser Anspruch gegen die Beklagte richtet, der die Gesch344ftsf374hrung dieser Gesellschaft b374rgerlichen Rechts obliegt. Ein entspre-chender Auskunftsanspruch steht auch Anlegern zu, die sich als Treugeber 374ber eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft in Form ei-ner Kommanditgesellschaft beteiligt haben, wenn die Anleger aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverh344ltnis 11 - 9 - eine Innengesellschaft b374rgerlichen Rechts bilden (zur Innengesellschaft der Treugeber vgl. M374nchKommHGB/K. Schmidt, 2. Aufl., vor 247 230 Rn. 79; Henze in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., 247 177a Anh. B Rn. 9; Gummert/Horbach in M374nchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 2, 3. Aufl., 247 61 Rn. 21; v. Gerkan/Haas in R366hricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl., 247 161 Rn. 90; Schilling in Gro337komm.HGB, 4. Aufl., Anh. 247 161 Rn. 3). Nach der Rechtsprechung des Senats folgt der Auskunftsanspruch auch bei Publikumsgesellschaften in Form einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts aus 247 716 Abs. 1 BGB sowie aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begr374ndeten Vertragsverh344ltnis als solchem; das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, ist in jedem Vertragsverh344ltnis selbstverst344ndlich (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 8, 10). Der aus 247 716 BGB folgende Auskunftsanspruch kann gegen den gesch344ftsf374hrenden Gesell-schafter oder das gesch344ftsf374hrende Organ verfolgt werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1962 - II ZR 156/61, WM 1962, 883). aa) Da der Vertrag einer Publikumsgesellschaft nach seinem objektiven Befund auszulegen ist, kann das Revisionsgericht diese Auslegung selbst344ndig vornehmen (BGH, Urteil vom 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391, 1393; Urteil vom 4. Juli 2005 - II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455, 1456). Die Auslegung des von den Anlegern mit der Beklagten abgeschlossenen Treuhand- und Ver-waltungsvertrags ergibt, dass zwischen ihnen eine Innengesellschaft b374rgerli-chen Rechts besteht. 12 Die Anleger der beiden Fondsgesellschaften verfolgen auf der Basis des Treuhand- und Verwaltungsvertrags, der von der Treuh344nderin jeweils inhaltlich entsprechend mit dem jeweiligen Anleger abgeschlossen wird (2.3 des Treu-hand- und Verwaltungsvertrags), nicht nur einen gemeinschaftlichen Zweck. Die vertraglichen Vereinbarungen sind vielmehr darauf gerichtet, durch Beitragsleis- 13 - 10 - tung einen gemeinsamen Zweck zu f366rdern und erf374llen damit die - auch f374r die Annahme einer Innengesellschaft zu fordernden - Voraussetzungen eines Ge-sellschaftsvertrags einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2007 - II ZR 183/06, ZIP 2008, 24 Rn. 10; Beschluss vom 20. Oktober 2008 - II ZR 207/07, NJW-RR 2010, 178 Rn. 5). Entgegen der Auf-fassung der Beklagten ersch366pft sich der Treuhand- und Verwaltungsvertrag nicht in der Regelung des jeweiligen Treuhandverh344ltnisses zwischen der Be-klagten und dem jeweiligen Anleger. Vielmehr regelt der Vertrag gem. 247 2.2 (auch) das Rechtsverh344ltnis der Treugeber untereinander als eine gesell-schaftsrechtliche Verbindung im Sinne einer Innengesellschaft, deren handeln-des Organ im Au337enverh344ltnis gegen374ber der Fondsgesellschaft die Beklagte ist. Gemeinsam verfolgter Zweck der Anleger-Innengesellschaft ist die Wahr-nehmung der der Anlegerversammlung im Treuhand- und Verwaltungsvertrag einger344umten Rechte, die 374ber die Rechte des einzelnen Anlegers unmittelbar gegen374ber der Treuh344nderin hinausgehen und sich von den Rechten der Ge-sellschafterversammlung der Gesellschafter der Fonds-Kommanditgesellschaft unterscheiden. Insbesondere 247 8 ("Versammlung der Anleger"), 247 9 ("Beschlussfassung der Anlegerversammlung") und 247 14.5 des Treuhandvertrags ("Neuwahl eines Treuh344nders") verleihen der Gemeinschaft der Anleger eigene Rechte, die ne-ben der ordentlichen Gesellschafterversammlung der Fonds-Komman-ditgesellschaft bestehen, u.a. das Recht zur Beschlussfassung 374ber bindende Anweisungen der Anleger an die Treuhandkommanditistin. Entsprechend stellt 247 12.5 die Treuhandkommanditistin von jeder Verantwortung frei, soweit sie Beschl374sse der Anlegerversammlung ausf374hrt. 14 Der f374r den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags erforderliche Rechts-bindungswille der Anleger ergibt sich entgegen der Auffassung der Revisions- 15 - 11 - erwiderung aus der Unterzeichnung der Beitrittserkl344rung und dem darin lie-genden Abschluss des Treuhand- und Verwaltungsvertrags. Dem Vertrag ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass er auch das Rechtsverh344ltnis der An-leger untereinander regelt. F374r den Beitritt des einzelnen Anlegers ist es nicht erforderlich, dass er bei der Abgabe seiner Beitrittserkl344rung (auch) das Be-wusstsein hatte, einer Innengesellschaft der Treugeber beizutreten. Der An-nahme einer Innengesellschaft b374rgerlichen Rechts steht ferner nicht entgegen, dass den Anlegern im Treuhand- und Verwaltungsvertrag keine besonderen F366rder- und Verwaltungspflichten auferlegt werden. Eine Gesellschaft kommt zwar nur zustande, wenn alle Beteiligten Beitragspflichten 374bernehmen. Als Beitragspflicht gen374gt jedoch regelm344337ig bereits die aus dem Halten der Betei-ligung folgende Verpflichtung, den gemeinsamen Zweck zu f366rdern (vgl. M374nchKommBGB/Ulmer/Sch344fer, 5. Aufl., 247 706 Rn. 17; K. Schmidt, Gesell-schaftsrecht, 4. Aufl., 247 59 II 4, S. 1736). bb) Eine andere Beurteilung ergibt sich f374r die Innengesellschaft der Treugeber einer Publikums-Kommanditgesellschaft nicht daraus, dass diese Kommanditgesellschaft k366rperschaftlich strukturiert ist und deshalb auf sie nach der h366chstrichterlichen Rechtsprechung weithin kapitalgesellschaftsrechtliche Regeln Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2003 - II ZR 102/02, BGHZ 155, 121, 123 f.). Im Kapitalgesellschaftsrecht hat der Gesetzgeber zwar bei der Aktiengesellschaft in Ab344nderung des 247 67 Abs. 5 AktG aF den Aktion344r auf die Einsichtnahme in seine eigenen im Aktienregister eingetragenen Daten gem. 247 67 Abs. 6 AktG beschr344nkt (vgl. Gesetz zur Namensaktie und zur Er-leichterung der Stimmrechtsaus374bung - NaStraG - vom 18. Januar 2001, BGBl. I 2001, 123). Diese Regelung ist auf die vorliegende Fallgestaltung je-doch nicht entsprechend anzuwenden. Eine 334bertragung der Regeln des Kapi-talgesellschaftsrechts auf eine Personengesellschaft scheidet aus, wenn die konkrete Ausgestaltung des zu beurteilenden Gesellschaftsverh344ltnisses dem 16 - 12 - entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1977 - II ZR 150/75, BGHZ 69, 207, 220; Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 201/81, BGHZ 84, 383, 386 f.; vgl. ferner Henze in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO, 247 177a Anh. B Rn. 26; Schilling in Gro337komm.HGB aaO, Anh. 247 161 PublKG Rn. 4). Die Rechtsstellung des Anlegers, der sich 374ber einen Treuhandkommanditisten an einer Publikums-Kommanditgesellschaft beteiligt, ist im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Auskunftsanspruch nicht mit der eines Aktion344rs vergleichbar (vgl. zum Verein BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 10; vgl. auch Begr374ndung des Regierungsentwurfs zum NaStraG vom 8. September 2000, BT-Drucks. 14/4051 S. 11). Im vorliegenden Zusammenhang ist insbe-sondere von Bedeutung, dass es f374r die Beurteilung, welche Auskunftsanspr374-che Anlegern einer Publikums-Kommanditgesellschaft, die sich als Treugeber 374ber einen Treuhandkommanditisten mittelbar an der Kommanditgesellschaft beteiligt haben, gegen374ber anderen Treugebern zustehen, nicht in erster Linie auf die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags der Kommanditgesellschaft ankommt. Ma337geblich ist vielmehr, ob und gegebenenfalls wie die Treugeber ihr Innenverh344ltnis zueinander rechtlich gestaltet haben. Der Umstand, dass Anleger sich (lediglich mittelbar) 374ber einen Treuh344nder an einer Publikums-Kommanditgesellschaft beteiligen, schlie337t entgegen einer im Schrifttum vertre-tenen Ansicht (vgl. Altmeppen, NZG 2010, 1321, 1326; Holler, ZIP 2010, 2429, 2434; Hoeren, ZIP 2010, 2436) weder die Bildung einer Innengesellschaft b374r-gerlichen Rechts unter den Treugebern aus noch begr374ndet er unabh344ngig von der konkreten vertraglichen Gestaltung dieses Rechtsverh344ltnisses ein Recht auf Anonymit344t. cc) Ein sch374tzenswertes Geheimhaltungsinteresse der Mittreugeber be-steht bei der hier zu beurteilenden Fallgestaltung auch nicht aus datenschutz-rechtlichen Gr374nden (aA wohl Hoeren, ZIP 2010, 2436 ff.). Das 334bermitteln per-sonenbezogener Daten ist gem. 247 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG im Rahmen eines 17 - 13 - rechtsgesch344ftlichen Schuldverh344ltnisses zul344ssig, wenn es f374r dessen Durch-f374hrung erforderlich ist. Das ist anzunehmen, wenn der Auskunftsberechtigte bei vern374nftiger Betrachtung auf die Datenverwendung zur Erf374llung der Pflich-ten oder zur Wahrnehmung der Rechte aus dem Vertragsverh344ltnis angewiesen ist (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 10. Aufl., 247 28 Rn. 15 mwN). In diesem Sinn ist im vorliegenden Fall die Kenntnis der Mitgesellschafter zur effektiven Nut-zung der Rechte in der zwischen den Treugebern bestehenden Gesellschaft b374rgerlichen Rechts erforderlich (aA Hoeren, ZIP 2010, 2436, 2437; zur zul344s-sigen Einsichtnahme eines Vereinsmitglieds in die Mitgliederliste des Vereins vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1991 - 1 BvR 185/91, juris Rn. 3; Gola/Schomerus aaO, 247 28 Rn. 22). Entgegen der Auffassung der Revisions-erwiderung m374ssen sich die Kl344ger nicht in Anlehnung an 247 127a AktG auf ein Internetforum als milderes Mittel verweisen lassen. Es muss vielmehr den Ge-sellschaftern 374berlassen bleiben, auf welchem Weg und in welcher Weise sie sich an ihre Mitgesellschafter wenden wollen. Es besteht ein berechtigtes Inte-resse der Kl344ger, ihre Rechte als Mitglieder der Innengesellschaft der Treuge-ber wahrnehmen zu k366nnen, ohne auf die Beklagte als Mittlerin zu den 374brigen Treugebern angewiesen zu sein oder von ihr oder der Fondsgesellschaft be-reitgestellte und kontrollierte Medien zu nutzen (vgl. zum Verein BGH, Be-schluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 13 mwN). dd) Soweit der Auskunftsanspruch des mittelbar 374ber einen Treuhand-kommanditisten beteiligten Anlegers wie hier daraus folgt, dass durch die kon-krete vertragliche Gestaltung neben dem Kommanditgesellschaftsverh344ltnis im Innenverh344ltnis der Anleger eine Gesellschaft b374rgerlichen Rechts begr374ndet worden ist, besteht schon aus diesem Grund kein Wertungswiderspruch zur Rechtsstellung des unmittelbar als Kommanditist beteiligten Anlegers (aA wohl Sester/Voigt, NZG 2010, 375, 377; Holler, ZIP 2010, 2429, 2433 f.). Ist der un-mittelbare Anleger-Kommanditist gleichfalls an der Innengesellschaft der Anle- 18 - 14 - ger beteiligt, steht ihm der aus diesem Gesellschaftsverh344ltnis folgende Aus-kunftsanspruch ebenso wie den nur mittelbar beteiligten Anlegern zu. Fehlt es nach der konkreten Vertragsgestaltung an einer solchen Rechtsbeziehung im Innenverh344ltnis zu den 374brigen Anlegern, so kann sich ein entsprechender Aus-kunftsanspruch aus dem Kommanditgesellschaftsverh344ltnis ergeben und richtet sich jedenfalls gegen die (unmittelbaren) Mitgesellschafter der Kommanditge-sellschaft. Da unmittelbare Kommanditisten mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort im Handelsregister einzutragen sind (247 162 Abs. 1 Satz 1, 247 106 Abs. 2 Nr. 1 HGB), k366nnen sich deren Mitgesellschafter durch Einsichtnahme in das Handelsregister (247 9 Abs. 1 Satz 1 HGB) jederzeit dar374ber informieren, wer neben ihnen an der Kommanditgesellschaft unmittelbar beteiligt ist. Sind die pers366nlichen Daten der Kommanditisten auch bei der Publikums-Kommanditgesellschaft aber schon von Gesetzes wegen f374r jedermann offen zu legen, so kann nicht angenommen werden, dass der unmittelbare Komman-ditist einer Publikums-Kommanditgesellschaft dem seinen Mitgesellschaftern aus dem Gesellschaftsverh344ltnis zustehenden Anspruch auf Mitteilung von Na-me und Wohnort ein grunds344tzliches Geheimhaltungsinteresse entgegenhalten oder die begehrte Auskunft von seiner Einwilligung abh344ngig machen kann (aA wohl Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., Anh. 247 177a Rn. 72). Auf die Fra-ge, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Gesellschafter ei-ner Kommanditgesellschaft von einem Mitgesellschafter, der seine Beteiligung als Treuh344nder f374r einen (oder mehrere) Treugeber h344lt, die Mitteilung von Na-men und Anschrift des Treugebers verlangen k366nnen, kommt es f374r die Beurtei-lung der hier vorliegenden Fallgestaltung nicht an. b) Sind die Namen und Anschriften der anderen Gesellschafter nicht nur durch Einsicht in die B374cher und Papiere der Gesellschaft ersichtlich, sondern - wie hier gem. 247 15.2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages mit Einwilli-gung der Anleger - in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann der 19 - 15 - Gesellschafter zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck 374ber die gefor-derten Informationen verlangen (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 9 mwN; f374r den Verein vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 4; zustimmend Ehmann, GWR 2010, 7; Andreas Bergmann in jurisPK-BGB, Band 2, 5. Aufl., 247 716 Rn. 2; Wertenbruch in Westermann, Handbuch der Personengesellschaften, Stand August 2010, 247 22 Rn. 442). c) Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass der den Kl344gern zustehende Auskunftsanspruch in Bezug auf die Mitteilung der Namen und Anschriften der Mittreugeber nicht durch 247 5.2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrags von vornherein ausgeschlossen ist. Da die Treugeber in einer Innengesellschaft b374rgerlichen Rechts miteinander verbunden sind, k366n-nen bei der gebotenen objektiven Auslegung andere Treugeber schon nicht als "Dritte" im Sinne dieser Klausel angesehen werden, wie bereits das Landgericht mit Recht angenommen hat. Im 334brigen kann das Recht, in einer Personenge-sellschaft Name und Anschrift seiner Mitgesellschafter zu erfahren, ohnehin nicht ausgeschlossen werden. Es geh366rt zum unverzichtbaren Kernbereich der Gesellschafterrechte in der Personengesellschaft - auch in der Form einer Pub-likumsgesellschaft b374rgerlichen Rechts -, die Vertragspartner zu kennen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 10; Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 18/94, ZIP 1994, 1942, 1943; vgl. ferner Wagner in Assmann/Sch374tze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., 247 16 Rn. 137; Wertenbruch in Westermann, Handbuch der Personengesellschaften, Stand August 2010, 247 22 Rn. 442). 20 Ob der Auskunftsanspruch auch gem. 247247 666, 675 BGB aus dem Treu-handverh344ltnis folgt (so z.B. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12. Dezember 2007 - 23 U 132/07, juris Rn. 34; OLG M374nchen, Urteil vom 12. Februar 2010 21 - 16 - - 5 U 3140/09, juris Rn. 17) und dann abbedungen werden k366nnte (vgl. Wolfer, GWR 2010, 599), braucht nicht entschieden zu werden. Besteht wie im Streitfall aufgrund der jeweiligen gesellschafts- und treuhandvertraglichen Regelungen zwischen den Treugebern eine Innengesellschaft b374rgerlichen Rechts, wird das Treuhandverh344ltnis durch die aus der Innengesellschaft folgende gesellschafts-rechtliche Treuepflicht 374berlagert. Grundlage des Auskunftsanspruchs ist dann die personengesellschaftliche Verbindung der Treugeber untereinander in einer Innengesellschaft b374rgerlichen Rechts. d) Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, die Pflicht zur Mitteilung von Name und Adresse der Mitgesellschafter einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts bestehe nur dann, wenn f374r die begehrte Auskunft ein be-sonderer Anlass bestehe. Die Auskunftspflicht aus 247 716 Abs. 1 BGB ist einer solchen Einschr344nkung nicht unterworfen. Ein aus einer besonderen gesetzli-chen Regelung folgender Auskunftsanspruch wird vielmehr - anders als ein aus 247 242 BGB hergeleiteter Auskunftsanspruch - nur durch das Verbot der unzu-l344ssigen Rechtsaus374bung (247 242 BGB) und das Schikaneverbot gem. 247 226 BGB begrenzt. Die Auskunft darf danach nur verweigert werden, wenn an ihrer Erteilung kein vern374nftiges Interesse besteht oder das Interesse so unbedeu-tend ist, dass es in keinem Verh344ltnis zu dem f374r die Erteilung erforderlichen Aufwand steht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1984 - IVa ZR 106/82, WM 1984, 1164, 1165; Urteil vom 13. November 1997 - X ZR 132/95, BGHZ 137, 162, 168; Urteil vom 18. Juni 1998 - IX ZR 311/95, ZIP 1998, 1539, 1540). Beides ist hier vom Berufungsgericht nicht festgestellt und ersichtlich auch nicht der Fall. 22 2. Da das Berufungsgericht somit einen Auskunftsanspruch der Kl344ger zu Unrecht verneint hat, kann auch die Abweisung der auf Erstattung der vorge-richtlichen Anwaltskosten gerichteten Zahlungsantr344ge aus Rechtsgr374nden kei-nen Bestand haben. Die Beklagte ist vielmehr, wie das Landgericht rechtsfeh- 23 - 17 - lerfrei angenommen hat, gem. 247247 280, 286 BGB zur Erstattung der vorgerichtli-chen Anwaltskosten verpflichtet. Bergmann Drescher Born Sunder Nedden-Boeger Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 09.03.2009 - 415 O 141/08 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.06.2009 - 11 U 75/09 -
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