BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 187/10 vom 12. April 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe und die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. September 2010 werden auf ihre Kosten als unzul344ssig verworfen. Streitwert: bis zu 3.000 200 Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten sind als unzul344ssig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 200 nicht 374bersteigt (247 26 Nr. 8 EGZPO). Die Beklagten haben eine den Wert von 20.000 200 374bersteigende Beschwer weder dargetan noch glaubhaft gemacht. 1 Die Beklagten sind durch die angefochtene Entscheidung nur insoweit beschwert, als sie zur Unterzeichnung und Abgabe des Kontoer366ffnungsantrags verurteilt worden sind. Es kommt daher entgegen der Auffassung der Be-schwerde auf den Wert dieser Beschwer und nicht auf das wirtschaftliche Inte-resse der Kl344gerin an der Er366ffnung eines Kontos f374r die GbR an, zu dem sich 2 - 3 - die Nichtzulassungsbeschwerde allein 344u337ert. Zu dem wirtschaftlichen Wert (247 3 ZPO) der f374r die Beklagten mit ihrer Mitwirkung an der Kontoer366ffnung ver-bundenen Belastung fehlen hingegen jegliche Darlegungen und damit die f374r die Zul344ssigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche (st. Rspr., s. nur BGH, Beschluss vom 22. M344rz 2010 - II ZR 75/09, NZG 2010, 621; Beschluss vom 28. Oktober 2010 - V ZR 75/10, juris Rn. 3 m.w.N.) Glaubhaftmachung. Dazu h344tte vorliegend umso mehr Anlass bestanden, als die Beklagten sich in der Berufungsinstanz mit einer Festsetzung des Streitwerts f374r s344mtliche sechs Klageantr344ge auf insgesamt 17.750 200 einverstanden erkl344rt haben, wovon ledig-lich ein Betrag von ca. 3.000 200 auf die ihnen gegen374ber ausgesprochene Verur-teilung nach dem Klageantrag zu 1 entf344llt. Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 26.03.2010 - 10 O 1388/09 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.09.2010 - 6 U 73/10 -
Full & Egal Universal Law Academy