BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 187/10 Verkündet am: 1 8 . Januar 2012 Bürk Justiz hauptsekre t ärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 823 Abs. 1 Ad, § 812 Abs . 1 Satz 1 Fall 2 a) Durch die Registrierung eines Domainnamens erwirbt der Inhaber kein abs o- lutes Recht an dem Domainnamen und damit kein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB. b) Derjenige, der bei einer sogenannten WHOIS - Abfrage bei der DENIC al s Inhaber eines Domainnamens eingetragen ist, ohne gegenüber der DENIC materiell berechtigt zu sein, kann diese Stellung im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB auf Kosten des Berechtigten erlangt haben. BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 187/10 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - Der I . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 19. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch für Rec ht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. September 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Ber ufungsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zustimmung, dass er an deren Stelle in d ie von der DENIC Domain Verwaltungs und Betriebsgesellschaft e.G. in Frankfurt am Main (im Weiteren: DENIC ) geführten " WHOIS - Datenbank " als Inhaber des Domainnamens " " eingetragen wird. Das Unternehmen " NetzWerkStadt " ließ im Jahr e 1996 den Domainn a- men " " bei der DENIC, der zentralen Vergabestelle für Internetd o- mainnamen unter der Top - Leve l - Domain " . de " , für sich registrieren. Bei einer auf der Internetseite der DENIC möglichen " WHOIS - Abfrage " , mit der unter a n- derem der Inhaber und der administrative Ansprechpartner eines Internetd o- mainnamens unter der Top - Level - Domain " . de " erfragt werden können, wurde bis zum 2. Juni 2005 " NetzWerkStadt " als Inhaber de s Domain namens mit dem Namen " " genannt . Nach diesem Zeitpunkt wechselte n die Angabe n über den Domaininhaber ; " NetzWerkStadt " wurde dabei nicht mehr als Inhaber genannt . Am 3. Februa r 2006 schloss die Beklagte auf der Domain - H andelsplattform Sedo mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Domai n- namen " " . Der Kläger hat behauptet, " NetzWerkStadt " sei zur Zeit der Registrierung des Domainnamens " " im Jahre 1996 di e Bezeichnung für sein U n- ternehmen gewesen. Der zwischen ihm und der DENIC geschlossene Regis - trierungsvertrag bestehe nach wie vor fort, so dass er weiterhin Inhaber de s Domain namens " " sei. Bei einer " WHOIS - Abfrage " werde jedoch seit dem 15. Feb ruar 2006 die Beklagte als Inhaberin dieses Domainnamens g e- nannt. 1 2 3 - 4 - In einem weiteren, noch nicht rechtskräftig entschiedenen Verfahren ve r- folgt d er Kläger unmittelbar gegen die DENIC seine Eintragung als Inhaber des Domainnamens " " . Im vorli egenden Rechtsstreit hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, in die Änderung der WHOIS - Datenbank der DENIC e.G., Kaiserstraße 75 bis 77, 60329 Frankfurt, dahingehend einzuwilligen, dass als Inhaber und administrativer Ansprechpartner (admin c) der Domain " g e- " der Kläger eingetragen wird; hilfsweise festzustellen, dass der Kläger als Vertragspartner der DENIC e.G. In - haber der Domain " " ist; äußerst hilfsweise festzustellen, dass die Bekla gte nicht Inhaberin der Domain " gewi " ist. Die Beklagte hat demgegenüber insbesondere geltend gemacht, nicht sie, sondern ihr Geschäftsführer sei als Inhaber des Domainnamens " g e- " registriert. Zudem habe sie den Domainnamen " " ordnung s- gemäß erworben. Das Berufungsg ericht hat die in erster Instanz mit dem Hauptantrag e r- folgreiche Klage abgewiesen (OLG Brandenburg, GRUR RR 2010, 485). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherste llung des erstinstanzl i- chen Urteils. 4 5 6 7 - 5 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger könne unter ke i- nem rechtlichen Gesichtspunkt von der Beklagten die Zustimmung dazu verla n- gen, dass er an deren Stelle als Inhaber des Domain namens " " in die " WHOIS - Datenbank " der DENIC eingetragen werde. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger könne sein Hauptbegehren nicht mit Erfolg auf einen dingl i- chen Beseitigungsanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 BGB analog stützen. Der Inhaber einer Internet a dresse erwerbe an dem dazu gehörenden Domainnamen kein absolutes Recht, sondern lediglich ein relativ wirkendes vertragliches Nutzungsrecht von regelmäßig un bestimmter Dauer. Die Möglichkeit, den registr ierten Domainnamen ausschließlich nutzen zu können, sei allein technisch bedingt. Eine derartige Ausschließlichkeit b e- gründe noch kein absolutes Recht. Ein Bedürfnis, den Anwendungsbereich des quasinegatorischen Rechtsschutzes auf rechtliche Positionen zu erstrecken, die weder absolute Rechte noch sonstige deliktisch geschützte Rechtsgüter betr ä- fen, bestehe nicht . Das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren sei auch nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB begründet. Die Beklagte habe nichts recht s- grun dlos auf Kosten des Klägers erlangt. Die vom Kläger gestellten Hilfsanträge seien mangels Rechtsschutzinter - esses unzulässig. Bei einem Streit mehrerer Forderungsgläubiger um ihre B e- rechtigung sei eine Feststellungsklage zwar im Allgemeinen zulässig. I m Strei t- fall gehe es jedoch nicht um einen bloßen Gläubigerstreit im Sinne von § 75 8 9 10 11 - 6 - ZPO, sondern vielmehr um die Klärung der Frage, welche der beiden Prozes s- parteien Vertragspartner eines laufenden Dauerschuldverhältnisses sei. Zudem müsse berücksichtigt w erden, dass der Kläger bereits die DENIC gerichtlich in Anspruch genommen habe. Unter diesen Umständen verbessere die hilfsweise erhobene Feststellungsklage den Rechtsschutz für den Kläger nicht, sondern führe zu einem erheblichen prozessualen Mehraufwand und könne divergiere n- de Entscheidungen zur Folge haben. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision ist uneingeschränkt zulässig. Die Revisionserwiderung macht ohne Erfolg geltend, die Revision sei mangels hinreichender Begründung unzulässig, s oweit sie sich gegen die Ve r- neinung eines Bereicherungsanspruchs des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB wende. Die Revision hat das Berufungsurteil auch in dieser Hinsicht mit der Sachrüge gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO angegriffen. Die genannte Vorschrift verlangt vom Revisionskläger die bestimmte B e- zeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung des Klägers. Sie weist zwar nur knapp darauf hin, dass dem Kläg er entgegen der Ansicht des Berufungsg e- richts auch ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zustehe, weil sie eine " Buchposition " in der " WHOIS - Datenbank " ohne rechtlichen Grund erlangt habe, die aufgrund der tatsächlichen Ausschließlichkeit de s Nutzung s- rechts des Domaininhabers dem Kläger zugewiesen sei. Die Rügen der Revis i- on richten sich hauptsächlich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, bei einem Domainnamen handele es sich nicht um ein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB. D er Kläger verfolgt im Streitfall jedoch nur einen pr o- zessualen Anspruch, der lediglich auf unterschiedliche materiell - rechtliche A n- spruchsgrundlagen gestützt wird. In einem solchen Fall ist die rechtliche Nac h- 12 13 - 7 - prüfung in vollem Umfang eröffnet, wenn eine Sa chrüge in zulässiger Weise in das Revisionsverfahren eingeführt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 1990 IX ZB 89/89, NJW 1990, 1184 ; Musielak/Ball, ZPO, 8. Aufl., § 551 Rn. 13; Zöller/Heßler, ZPO, 2 9 . Aufl., § 551 Rn. 13). Für die uneing e- schr änkte Zulässigkeit der Revision genügt es daher, dass der Kläger sich in seiner Revisionsbegründung nur mit dem vom Berufungsgericht verneinten A n- spruch aus § 823 Abs. 1 in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 BGB analog näher auseinandergesetzt hat. III. Die Annahme des Berufungsgerichts, das Hauptbegehren des Kl ä- gers sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet, hält der revision s- rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist der Hauptklag ea n- trag, mit dem der Kläger seine Eintragung in die " WHOIS - Datenbank " der DENIC erstrebt, nicht schon mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Kläger wendet sich dagegen, dass bei einer " WHOIS - Abfrage " nicht er, sondern die Beklagte als Inhaber in des Domainnamens " " g e- nannt wird. Er macht geltend, dadurch über den Domainnamen faktisch nicht mehr verfügen zu können. Die Revisionserwiderung weist zwar zutreffend dar - auf hin, dass die Eintragung in die " WHOIS - Datenbank " der DENIC keine ko n- stitutive Wirkung dahingehend entfaltet, wer Vertragspartner der DENIC hi n- sichtlich der Registrierung eines bestimmten Domainnamens geworden ist (vgl. Kleespies, GRUR 2002, 764, 767; Hombrecher, MMR 2005, 647, 648). Gleic h- wohl verfolgt der Kläger mit der Ä nderung des Eintrags in der " WHOIS - Datenbank " der DENIC ein berechtigtes Interesse, das er durch die Ina n- spruchnahme der Beklagten auch erreichen kann. Sein gegen die Beklagte g e- 14 15 16 - 8 - richtetes Hauptbegehren erweist sich für ihn weder als objektiv sinnlos noch k ann er sein Klageziel auf einfachere Weise erreichen. a) Nach § 8 Satz 1 der auf der Internetseite der DENIC bereitgestellten DENIC - Domainbedingungen veröffentlicht die DENIC unter anderem den N a- men und die Anschrift des Inhabers des Domainnamens ( " Dom aininhaber " ) . G emäß Nr. VII Satz 1 der D ENIC - Domainrichtlinien ist der " Domaininhaber " der Vertragspartner der DENIC und damit der an der Domain materiell Berechtigte. Danach kann der Eintragung in der " WHOIS - Datenbank " nicht jede Bedeutung und Wirkung abg esprochen werden. Die Eintragung hat zumindest eine dekl a- ratorische Wirkung für die Frage, wer nach außen als Vertragspartner der D E- NIC hinsichtlich der Registrierung eines bestimmten Domainnamens und d a- mit als Inhaber des Domainnamens angesehen wird ( vgl. Hombrecher, MMR 2005, 647, 648). Ein am Erwerb eines Domainnamens Interessierter wird einem Erwerbsgeschäft mit demjenigen, der nicht als Domaininhaber bei einer " WHOIS - Abfrage " genannt wird, skeptisch, wenn nicht ablehnend gegenübe r- stehen. Ungeachtet der materiellen Berechtigung ist es daher wahrscheinlich , dass die Namensangabe bei der " WHOIS - Abfrage " maßgebliche Bedeutung für die Verwertbarkeit eines Domainnamens hat. Unter diesen Umständen besteht ein berechtigtes Interesse des materiell Berechtigt en an der Berichtigung der Eintragung, wenn die Eintragung in der " WHOIS - Datenbank " mit der tatsächl i- chen Rechtslage nicht überein stimmt. b) Die gerichtliche Inanspruchnahme der Beklagten ist dazu geeignet, das vom Kläger mit dem Hauptantrag verfolgte Klageziel zu erreichen. Dem Inhaber eines Domainnamens steht aus dem von ihm mit der DENIC geschlossenen Registrierungsvertrag ein vertraglicher Berichtigungsa n- 17 18 19 - 9 - spruch zu, wenn ein Dritter in der " WHOIS - Datenbank " der DENIC zu Unrecht als Inhaber des D omainnamens geführt wird (vgl. Kleespies, GRUR 2002, 764, 767). Dies gilt ungeachtet der Frage, ob seine Ansprüche werkvertraglicher (vgl. Kleespies , GRUR 2002, 764, 767) oder dienstvertraglicher (vgl. Koch in Kil i- an/Heussen, Computerrechtshandbuch, Stand 2011, Teil 2, Domains Rn. 68) Natur sind. Nach dem Vorbringen des Klägers hat die DENIC eine Änderung der Eintragung betreffend de n Inhaber des Domainnamens " " z u- gunsten des Klägers bislang abgelehnt und davon abhängig gemacht, dass die Beklagte h ierzu ihre Zustimmung erteilt. Gegenteilige Feststellungen hat auch das Berufungsgericht nicht getroffen. Der Kläger hat zwar in zweiter Instanz erfolgreich gegen die DENIC se i- ne Eintragung als Domainnamensinhaber erstrit ten. Da dieses Urteil bislang n icht rechtskräftig ist , kann er sein Klageziel aber nicht auf einfachere Weise, etwa im Wege der Vollstreckung dieses Titels, erreichen. 2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, der Inhaber eines Domainnamens ve rfüge nicht über ein sonst i- ges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB und könne daher nicht gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB von dem in der " WHOIS - Datenbank " d er DENIC zu Unrecht geführten (f ormel l ) Berechtigten die Zustimmung zur Berichtigung der Eintragung ve rlangen. a) In Rechtsprechung und Schrifttum ist allerdings umstritten, ob die R e- gistrierung eines Domainnamens dem Inhaber ein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB verschafft. Diese Frage ist in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesve rfassungsgerichts und dem überwiegenden Teil des Schrifttums zu verneinen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. November 20 21 22 - 10 - 2004 1 BvR 1306/02, GRUR 2005, 261 = NJW 2005, 589 ad - , mwN; Bornkamm in Festschrift für Schilling, 2007, S. 31, 38 f.; Broc kmann in B ü- scher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., Kap. 14 Rn. 417; aA OLG Köln, GRURRR 2006, 267, 268 ; Fezer, Markenre cht, 4. Aufl., Einl. G Rn. 15). Durch die Registrierung eines Domainname ns erwirbt der Inhaber der I n- ternetadresse weder Eigentum am Domainnamen selbst noch ein sonstiges absolutes Recht, das ähnlich der Inhaberschaft an einem Immaterialgüterrecht verdinglicht wäre ( vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2008 I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 Rn. 21 = WRP 2008, 1520 ; Urteil vom 14. Mai 2009 I ZR 231/06, GRUR 2009, 1055 Rn. 55 = WRP 2009, 1533 airdsl). Der Ve r- tragsschluss mit der Registrierungsstelle begründet allerdings ein relativ wi r- kendes vertragliches Nutzungsrecht zu G unsten des Domain namens inhabers, das ihm ebenso ausschließlich zugewiesen ist wie das Eigentum an einer S a- che (vgl. BVerfG, GRUR 2005, 261 ad - ; BGH, GRUR 2009, 1055 Rn. 55 airdsl). Eine Einordnung als deliktsrechtlich geschütztes Recht erfo r- de rt dagegen eine absolute, gegenüber jedermann wirkende Rechtsposition (vgl. Bornkamm in FS Schilling aaO S. 39). Bei einem Domainnamen handelt es sich aber nur um eine technische Adresse im Internet. Die ausschließliche Ste l- lung, die dar auf beruht, dass ei n Domainname von der DENIC nur einmal ve r- geben wird, ist allein technisch bedingt. Eine derartige, rein faktische Au s- schließlichkeit begründet kein absolutes Recht (vgl. BVerfG, GRUR 2005, 261 ad - ; BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 VII ZB 5/05, GR UR 2005, 969 , 970 = NJW 2005, 3353 ; BFH, Urteil vom 19. Oktober 2006 III R 6/05, BFHE 215, 222, 225 = BB 2007, 769, 770; Bornkamm in FS Schilling aaO S. 39). 23 - 11 - b) An dieser Beurteilung ändert der Umstand nichts , dass ein Domai n- name als immaterieller V ermögensgegenstand im Sinne von § 266 Abs. 2 Buchst. A Ziffer I 1 HGB wegen inhaltlicher Vergleichbarkeit mit einem gewer b- lichen Schutzrecht dem zu bilanzierenden Anlagevermögen zuzurechnen ist (vgl. BFHE 215, 222, 225 ). D iese Einordnung ist allein durch d ie faktische Au s- schließlichkeitsstellung begründet, die für die Einstufung als immaterielles Wir t- schaftsgut und damit als immaterieller Vermögensgegenstand im Sinne von § 266 Abs. 2 Buchst. A Ziffer I 1 HGB ausreich t (vgl. BFHE 215, 222, 225 ). Die Vergleic hbarkeit beruht dagegen nicht auf einer von der Rechtsordnung eing e- räumten Rechtsposition, d ie Voraussetzung für den Schutz als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB ist. Entgegen der Ansicht der Revision ist das Nutzungsrecht des Inhabers eine s Domainnamens daher auch nicht mit dem berechtigten Besitz als sonst i- ge m Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB vergleichbar. Die Ausschließlic h- keitsrechte des berechtigten Besitzers werden anders als diejenigen des I n- habers eines Domainnamens gerade nic ht vertraglich begründet, sondern b e- ruhen auf dem gesetzlich geregelten und gegenüber jedem Dritten wirkenden Besitzschutz gemäß den §§ 858 ff. BGB. c) Der Revision ist auch nicht darin beizutreten, dass verfassungsrechtl i- che Vorgaben sowie die Rechtsp rechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine Einordnung des ausschließlichen Nutzungsrechts an e i- nem Domainnamen eine Einordnung als sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB gebieten. 24 25 26 - 12 - aa) Soweit das Bundesverfassungsgericht in se inem Kammerbeschluss vom 24. November 2004 (GRUR 2005, 261 ad - ) dem aus dem Vertrag mit der DENIC folgenden Nutzungsrecht an einem Internetdomainnamen eine eigentumsfähige Position im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zuerkannt hat, hat dies nich t zwangsläufig eine Einordnung dieses Nutzungsrechts als sonst i- ges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB zur Folge. Nach der Rechtspr e- chung des Bundesverfassungsgerichts zählen zu dem gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentum auch die auf dem Absch luss von Verträgen beruhenden obligatorischen Rechte , die als relative Rechte gerade nicht den für absolute Recht e bestimmten Schutz des § 823 Abs. 1 BGB genießen (vgl. MünchKomm.BGB/Wagner, 5. Aufl., § 823 Rn. 160; Bornkamm in FS Schilling aaO S. 39). Dem entsprechend unterscheidet auch das Bundesverfassungsg e- richt deutlich zwischen der Qualifizierung als Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG auf der einen und der Einordnung als sonstiges Recht gemäß § 823 Abs. 1 BGB auf der anderen Seite. In dem B eschluss vom 24. November 2004 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Inhaber eines Domai n- namens weder das Eigentum an der Internetadresse selbst noch ein sonstiges absolutes Recht an de m Domain namen erwirbt, das ähnlich einem Immateria l- güterrecht verdinglicht wäre; dem Inhaber des Domainnamens stehe vielmehr nur ein vertragliches, relativ wirkendes Nutzungsrecht zu ( vgl. BVerfG, GRUR 2005, 261 ad - ). bb) Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Revision angeführten U r- teil des Europäis chen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 18. September 2007 (MMR 2008, 29). Der Gerichtshof hat dort dargelegt , dass das durch den Vertrag mit der DENIC begründete Nutzungsrecht eine geschützte Eigentum s- position im Sinne von Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK darstellt. Einer 27 28 - 13 - notwendigen Einbeziehung in den Schutzbereich des § 823 Abs. 1 BGB als sonstiges Recht bedarf es nicht, da der Schutz dieser Rechtsposition wie auch der sonstiger vertraglicher Rechte bereits durch das Vertragsregime und die d adurch begründeten primären Erfüllungs und S ekundär a nsprüche im Falle einer Leistungsstörung hinreichend gesichert ist. Entgegen der Ansicht der R e- vision ist dieser Schutz nicht dadurch beeinträchtigt, dass die DENIC aufgrund ihrer Position als einzige Ve rgabestelle für Domainnamen unter der Top - Level - Domain " . de " möglicherweise Einschränkungen bei der Frage der Kontrahi e- rungsfreiheit unterliegt. d) Soweit die Revision darauf verweist, dass das dem Inhaber des D o- mainnamens zustehende Nutzungsrecht ein wirtschaftlich verwertbares Gut darstellt, das nicht nur veräußert oder übertragen werden kann, sondern auch der Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO unterliegt, verhilft ihr das ebenfalls nicht zum Erfolg. Gegenstand der Pfändung gemäß § 857 Abs. 1 ZPO ist nich t der Domainname als solcher im Sinne eines absoluten Rechts, sondern vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber des D o- mainnamens gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag z u- stehen (vgl. BGH, GRUR 2005, 969, 97 0). 3. Der vom Kläger mit dem Hauptantrag gegen die Beklagte geltend g e- machte Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem G e- sichtspunkt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbeb e- trieb. a) Eine solche Haftung s etzt voraus, dass der Eingriff gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen ist und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betrifft ( vgl. BGH, Urteil vom 29 30 31 - 14 - 22. Juni 2011 I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 75 = WRP 2011, 1469 Automobil - Onlinebörse, mwN). Ein derartige r " betriebsbezogen er " Eingriff fehlt bei einer Beeinträchtigung von Rechten oder Rechtsgütern, die mit der W e- senseigentümlichkeit des Betriebs nicht in Beziehung stehen und daher auch wenn sie für den Betrieb wichtig sind den Betrieb weder zum Erliegen bringen noch in seiner Substanz ernstlich beeinträchtigen , wenn sie dem Betriebsinh a- ber nicht mehr ungestört zur Verfügung stehen . Die Berücksichtigung einer so l- chen Störung würde das Gewerbeve rmögen ohne sachlichen Grund privilegi e- ren (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1983 VI ZR 270/80, NJW 1983, 812, 813). b) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Substanz des B e- triebs des Klägers durch die Störung seiner behaupteten Stellu ng als Inhaber des streitgegenständlichen Domainnamens tatsächlich beeinträchtigt wird. Die Revision zeigt auch keinen Vortrag des Klägers auf, den das Berufungsgericht in dieser Hinsicht rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen hätte . 4. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Verneinung eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs des Klägers. Auf der Grundlage der bi s- lang getroffenen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger die begehrte Zustimmung von der Beklagten na ch den Grundsätzen der Eingriffskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB verlangen kann. a) Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB mit der Begründung verneint, die Beklagte habe nichts auf Kosten d es Klägers erlangt. Die Eintragung in die " WHOIS - Datenbank " g e- nieße weder öffentlichen Glauben noch ermögliche sie einen gutgläubigen E r- werb von Rechten an einem Domainnamen. Ebenso wenig komme der Eintr a- 32 33 34 - 15 - gung konstitutive Wirkungen zu. Es handele sich um e in rein privates Verzeic h- nis der Vertragspartner der DENIC, das die Erreichbarkeit des Inhabers eines Domainnamens bei technischen Schwierigkeiten gewährleisten solle . Darüber hinaus könne bei einer von dem Domainnamen ausgehenden Rechtsverletzung mit Hilf e des Verzeichnisses festgestellt werden, wer möglicherweise in A n- spruch zu nehmen sei. Die rechtliche Position des Klägers werde durch die Ei n- tragung der Beklagten als Inhaberin des Domainnamens " " nicht g e- fährdet. b) Dieser Beurteilung verma g der Senat nicht beizutreten. aa) Als erlangtes Etwas im Sinne der allgemeinen Eingriffskondiktion des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB kommt jeder vermögensrechtlich nutzbare Vo r- teil in Betracht, der von der Rechtsordnung einer bestimmten Person zugewi e- sen sein kann. Hierzu zählen nicht nur alle absoluten Rechte, der Besitz sowie Nutzungs und Verwertungsmöglichkeiten, sondern ebenso vorteilhafte Recht s- stellungen sonstiger Art, wie beispielsweise unrichtige Eintragungen im Grun d- buch, ein Erbschein, ein Testamentsvollstreckerzeugnis und Urkunden, denen gewisse Rechtswirkungen zukommen oder aber unter ungünstigen Umständen zukommen können, aber auch die Stellung eines Forderungsprätendenten b e- züglich eines hinterlegten Geldbetrages (vgl. BGH, Urteil vom 29 . November 1989 VIII ZR 228/88, BGHZ 109, 240, 244; Urteil vom 26. April 1994 XI ZR 97/93, NJWRR 1994, 847; Palandt/Sprau, BGB, 7 1 . Aufl., § 812 Rn. 40; BeckOK - BGB/Wendehorst, Stand: 1. März 2011, § 812 Rn. 132). Die auf Kosten des wirklichen Rechtsin habers erlangte Stellung als Hinterlegung s- beteiligte r verleiht dem anderen Forderungsprätendenten die Macht, die Au s- zahlung des hinterlegten Betrags an den materiell Berechtigten zu verhindern. Diese Rechtsstellung muss der an dem hinterlegten Gegenstand n icht Berec h- 35 36 - 16 - tigte auf der Grundlage der Eingriffskondiktion durch Erklärung gegenüber dem Berechtigten oder dem Schuldner nicht nur im Falle einer förmlichen Hinterl e- gung aufgeben (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1961 VII ZR 181/59, BGHZ 35, 165, 170; BGH NJ WRR 1994, 847), sondern auch dann, wenn der Schuldner die Leistung an den materiell Berechtigten von der Zustimmung des weiteren Forderungsprätendenten abhängig macht, der wahre Berechtigte mithin nicht ohne die Zustimmung des anderen über sein Recht verf ügen kann (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1969 VIII ZR 10/68, NJW 1970, 643). bb) Eine dem Forderungsprätendenten vergleichbare Stellung nimmt auch derjenige ein, der als Inhaber eines Domainnamens in der " WHOIS - Datenbank " der DENIC eingetragen is t, ohne gegenüber der DENIC tatsächlich materiell berechtigt zu sein. Die Eintragung in der " WHOIS - Datenbank " der DENIC hat nicht nur B e- deutung für die Verwaltung des Domainnamens und die Feststellung des mögl i- chen Anspruchsgegners im Falle einer von d em Domainnamen ausgehenden Rechtsverletzung, sie ist wie bereits dargelegt (s. oben Rn . 17 ) vielmehr auch bedeutsam für die wirtschaftliche Verwertung eines Domainnamens . Die mit der materiellen Rechtslage übereinstimmende Eintragung des Berechtigten i n die " WHOIS - Datenbank " verleiht diesem nach außen h in die Stellung eines Vertragspartners der DENIC und gibt ihm den vermögensrechtlich wirksamen Vorteil, über den Domainnamen nicht nur rechtswirksam, sondern auch tatsäc h- lich verfügen zu können. Die Eintr agung eines N icht b erechtigten bewirkt dag e- gen eine tatsächliche Sperrfunktion, die den berechtigten Inhaber des Domai n- namens bei einer Verwertung über sein Recht zumindest behindert. 37 38 - 17 - cc) Ein Bereicherungsausgleich nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB s etzt allerdings voraus, dass sich der Schuldner eine vermögenswerte Recht s- position " auf Kosten " des Gläubigers zu e igen macht, deren Nutzen ihm ohne die Gestattung des Rechtsinhabers in rechtmäßiger Weise nicht zukommt . Di e- se Voraussetzung ist bei der unri chtigen Eintragung der Person erfüllt, die als Inhaber des Domainnamens in der " WHOIS - Datenbank " der DENIC eingetr a- gen ist . Rechtlicher Anknüpfungspunkt für einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB ist die Verletzung einer Rechtsp osition, die nach der Rechtsordnung dem Berechtigten zu dessen ausschließlicher Verf ü- gung und Verwertung zugewiesen ist. Der erlangte Vermögensvorteil muss dem Zuweisungsgehalt der verletzten Rechtsposition widersprechen. Der Zuwe i- sungsgehalt der geschützt en Rechtsposition entspricht einem Verbotsanspruch des Rechtsinhabers, in dessen Macht es steht, die Nutzung des Rechtsguts einem sonst ausgeschlossenen Dritten zur wirtschaftlichen Verwertung zu übe r- lassen. Der Eingriffskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB unterliegt danach jeder vermögensrechtliche Vorteil, den der Erwerber nur unter Verle t- zung einer geschützten Rechtsposition und der alleinigen Verwertungsbefugnis des Rechtsinhabers erlangen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1989 I ZR 189 /86, BGHZ 107, 117, 121 Forschungskosten, mwN). Domainnamen kann e benso wenig wie anderen schuldrechtlichen Rechtspositionen die Zuordnungsfunktion zu ihrem Inhaber abgesprochen we r- den (vgl. Bornkamm aaO S. 38 f.). Dem steht nicht entgegen, dass schu ldrech t- liche Ansprüche die beanspruchten Rechtsgüter vor ihrer Erfüllung dem Gläub i- ger noch nicht zuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 1986 V ZR 140/85, 39 40 41 - 18 - NJW 1987, 771; Urteil vom 23. März 1993 XI ZR 167/92, NJW 1993, 1919; Palandt/Sprau aaO § 812 Rn. 40; Erman/Buck - Heeb, BGB, 13. Aufl., § 812 Rn. 72). Der Gegenstand des einen Bereicherungsanspruch auslösenden Ei n- griffs ist im Falle der Forderungsanmaßung nicht der zur Erfüllung beanspruc h- te Gegenstand. Der bereicherungsrechtlich relevante Eingriff erfolgt vielmehr in die Stellung des Forderungsinhabers als solche. Aufgrund der unterschiedl i- chen tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen zwischen der bere i- cherungsrechtlichen Eingriffshaftung auf der einen und dem Deliktsschutz auf der anderen Seite führt die Einbeziehung schuldrechtlicher Positionen auch nicht zu einer dem Deliktsschutz vergleichbaren Haftung für die Verletzung so l- cher Rechtsgüter, die gerade nicht dem Deliktsschutz unterliegen. c ) Für einen Eingriff in die vom Kläger bean spruchte Stellung als Inhaber des Domainnamens gibt es im Verhältnis unmittelbar zwischen den Parteien auch keinen rechtlichen Grund. IV. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers aufzuh e- ben und die Sache zur neuen Verhandlung und Ent scheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Eine eigene abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil hierfür noch we i- tere Feststellungen erforderlich sind (§ 563 Abs. 1 ZPO). 1. Das Berufungs gericht hat aus seiner Sicht folgerichtig bislang keine Feststellungen zu der zwischen den Parteien streitigen Frage getroffen, ob der Kläger hinsichtlich der Registrierung des Domainnamens " " weiterhin Vertragspartner der DENIC ist, was von d er Beklagten, die einen eigenen rechtmäßigen Erwerb dieses Domainnamens für sich in Anspruch nimmt, in Abrede gestellt wird. Darüber hinaus fehlen Feststellungen dazu, ob bei einer 42 43 44 - 19 - " WHOIS - Abfrage " die Beklagte oder deren Geschäftsführer persönlich als Inh a- ber de s Domain namens " " genannt w i rd . 2. Des Weiteren hat das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu g e- troffen, wie es zu einer Umschreibung in der " WHOIS - Datenbank " gekommen is t. Daher ist unklar, ob eine mögliche Eintragung der Beklagte n wie von der Revisionserwiderung geltend gemacht mittels einer an sie gerichteten vertra g- lichen Leistung erfolgt ist . Ein Anspruch wegen Bereicherung in sonstiger Weise (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn der Bereich e- rungsgegenstand dem Empfänger nicht geleistet worden ist (Grundsatz des Vorrangs der Leistungs gegenüber der Eingriffskondiktion, vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 III ZR 38/04, NJW 2005, 60 mwN). E in Eingriff in die Rechtsposition des K lägers, der zu einer Bereicherung der Beklagten geführt hat, ist als von der Rechtsordnung im Sinne einer endgültigen Güterzuordnung gebilligt anzusehen, wenn und soweit sich die Eintragung der Beklagten im b e- reicherungsrechtlichen Sinne als eine Leistung an die Beklagte dargestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 1999 III ZR 56/98, NJW 1999, 1393, 1394). Die dahingehende Bewertung entzieht sich indes jeder schematischen Betrac h- tung, sondern ist in erster Linie nach den Besonderheiten des Falles für eine sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung zwischen den Beteiligten der Vermögensverschiebung zu beurteilen ( vgl. BGH, NJW 1999, 1393, 1394; P a- landt/Sprau aaO § 812 Rn. 53) . V. Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der Senat noch auf Folgendes hin: 45 46 47 - 20 - 1. Sollte das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren des Klägers ke i- nen Erfolg haben, kann der hilfsweise geltend gemachte Feststellungsantrag nicht schon wegen fe hlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abg e- wiesen werden. a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Streit zwischen zwei Parteien, die miteinander kollidierende Rechte gegen e i- nen Dritten für sich in Anspruch nehmen, z wischen diesen beiden Forderung s- prätendenten ein Rechtsverhältnis schafft, das grundsätzlich einer Feststellung im Wege der Klage nach § 256 Abs. 1 ZPO zugänglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1987 II ZR 198/86, NJWRR 1987, 1439, 1440; Urteil vom 2 . Oktober 1991 VIII ZR 21/91, NJWRR 1992, 252, 253). Anders als das Berufungsg e- richt angenommen hat, sind diese Grundsätze aber nicht nur dann anzuwe n- den, wenn ein Gläubigerstreit im Sinne von § 75 ZPO in Rede steht. Sie gelten vielmehr auch für den umg ekehrten Fall, dass zwischen zwei möglichen Schuldnern durch eine Feststellungsklage des einen gegen den anderen geklärt werden soll, wer von beiden für die betreffende Verbindlichkeit haftet (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1993 VIII ZR 222/92, BGHZ 123, 44, 47). Selbst wenn im Regelfall das Interesse des einen Schuldners auf Feststellung der Verpflichtung des anderen Schuldners gerichtet sein dürfte, sind auch Fälle denkbar, in d e- nen der klagende Schuldner die Feststellung seiner eigenen Verbindlichkeit b egehrt, wenn es ihm beispielsweise darum geht, sein e Stellung als Vertrag s- partner gegenüber dem Gläubiger zu sichern. Dementsprechend schafft bereits der Streit um die generelle Stellung als Vertragspartner zwischen zwei Präte n- denten ein Rechtsverhältnis, das Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO sein kann. 48 49 - 21 - Nach dem Vortrag des Klägers tritt die Beklagte als Inhaberin des D o- mainnamens " " auf und beansprucht damit ebenso wie der Kläger die Stellung als Vertragspartner der DENIC hinsichtlich der Registrierung dieses Domainnamens. b) Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass er Inhaber des streitgegenständlichen Domainnamens ist. Das für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche schutzwürdige Interesse an alsbaldiger Feststellung fehlt, wenn dem Kläger anstelle der Feststellungsklage eine bessere und einfachere Rechtsschutzmöglichkeit zur Verfügung steht. Sofern eine Klage auf Leistung möglich und zumu tbar ist, kommt dem abstrakten Feststellungsinteresse im Allgemeinen kein hinreichender Schutz zu (vgl. Zöller/ Greger aaO § 256 Rn. 7a). Der Umstand, dass der Kläger im Streitfall die begehrte Eintragung als Inhaber des Domainnamens " " möglicherw eise auch im Wege einer Leistungsklage gegen die DENIC erreichen könnte, steht dem Feststellungsi n- teresse hier gleichwohl nicht entgegen. Die Klage, die auf Feststellung der eigenen Berechtigung und der fe h- lenden Berechtigung des anderen, sich derselbe n Vertragsstellung berühm e n- den Prätendenten gerichtet ist, kann die Ungewissheit über die streitige Rechtsstellung ausräumen. Dass das Urteil wegen seiner I nter - partes - Wirkung nur den Verlierer des Prätendentenstreits, nicht aber den anderen Vertrag s- partne r bindet, steht dem Feststellungsinteresse nicht entgegen. Nach dem Vorbringen des Klägers hat die DENIC erklärt, dass sie den Stand der " WHOIS - Datenbank " nach Klärung des vorliegenden Prätendentenstreits anpassen we r- de, so dass es dann einer unmittelbaren Inanspruchnahme der DENIC nicht 50 51 52 53 - 22 - mehr bedarf. Aber auch ohne eine solche ausdrückliche Erklärung ist in aller Regel davon auszugehen, dass der Vertragspartner in den Grenzen seiner Leistungspflicht leisten wird , sobald der Streit zwischen den Prätendenten en t- schieden ist (vgl. BGH, NJWRR 1987, 1439, 1440). 2. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts steht dem Festste l- lungsinteresse des Klägers auch nicht der Umstand entgegen, dass er bereits eine Leistungsklage gegen die DENIC erhoben hat, mit der er im Ergebnis da s- selbe Rechtsschutzziel wie mit seiner Feststellungs klage verfolgt (vgl. BGH, NJWRR 1987, 1439, 1440). Solange der Kläger wie vorliegend noch kein rechtskräftiges Leistungsurteil erstritten hat, stellt d ie gegen die DENIC erhob e- ne Leist ungsklage keine bessere, sondern allenfalls eine gegenüber der hier erhobenen Feststellungskl age gleichwertige Möglichkeit de r Rechtsverfolgung dar. Nach dem Vorbringen des Klägers würde sich die DENIC ungeachtet des Ausgangs der Leistungsklage an das Ergebnis der Feststellungsklage halten und damit selbst bei einer Erfolglosigkeit ihrer gerichtlichen Inanspruchnahme durch den Kläger dessen Eintragung in die " WHOIS - Datenbank " auf freiwilliger Grundlage bewirken. Die vom Berufungsgericht angenommene Gef ahr sich i n- haltlich widersprechender Entscheidungen ist nicht größer als dann, wenn der Kläger sein Begehren zunächst im Wege der Feststellung sklage und im Falle eines für ihn ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits sodann mit einer gegen die DENIC gerichte ten Leistungsklage verfolgen würde. Dieser Weg wäre ihm nicht versperrt. Einer späteren Leistungsklage steht mangels Identität der Streitparteien weder die Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) der Feststellungsklage 54 55 - 23 - entgegen, noch wäre eine derartige Klage mangels Bindung des Gerichts der Leistungsklage an die Entscheidung im Feststellungsverfahren objektiv sinnwi d- rig und daher ohne jedes schützenswerte Interesse. Unter diesen Umständen besteht kein sachliche r Grund, der gegen ein gleichzeitiges Betreiben der Fes t- stellungs und der Leistungsklage spricht. Bornkamm Pok r ant Büscher Schaffert Koch Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 07.12.2009 - 8 O 458/08 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15.09.2010 - 3 U 164/09 -
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