BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 187 /11 vom 15. November 2012 in de m Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Hucke, Seiters und Dr. Remmert einstimmig beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Juli 2011 - I - 17 U 108/10 - gemäß § 552a Satz 1 ZPO z u- rückzuweisen. Die Beklagte zu 2 erhält Gel egenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses. Gründe: Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen im Streitfall nicht (mehr) vor. Der Bundesgerichtshof hat zwischenzeitlich über vier Revi - sionen - e ine davon richtete sich im Übrigen gegen das vom Berufungsgericht zur Begründung der Zulassung der Revision in Bezug genommene Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Februar 2011 (12 U 33/10) - entschieden, die in den wesentlichen Vertragsbestimmungen übereinstimmend ausgestaltete Fondsgesellschaften betrafen (Urteil vom 24. Juli 2012 - II ZR 297/11, WM 2012, 1664 sowie Senatsurteile vom 18. Oktober 2012 in den Verfahren III ZR 150/11, III ZR 279/11 und III ZR 285/11). In den Urteilsgründen hat der Bu n- d esgerichtshof grundsätzlich zur Freistellungsverpflichtung der Treugeber, zur Wirksamkeit der Rückabtretungsvereinbarung zwischen der B . Bank AG und der Klägerin (nur in II ZR 297/11 und III ZR 279/11), 1 - 3 - zum Zurückbehaltungs recht im Hinblick auf die Abtretung eines Aufwendung s- ersatzanspruchs aus § 110 HGB (nur in II ZR 297/11) und zur Frage Stellung genommen, ob die Treugeber gegen die erhobenen Freistellungsansprüche geltend machen können, die Klägerin habe versäumt, sie übe r Mängel des Prospekts aufzuklären. Da in den angeführten Urteilen alle angesprochenen Rechtsfragen zum Nachteil der klagenden Kapitalanleger beantwortet worden sind, hat die Revis i- on auch im vorliegenden Verfahren keine Aussicht auf Erfolg. Rügen, die die Höhe des Freistellungsbetrags betreffen, werden von der Revision nicht erh o- ben; Rechtsfehler der Vorinstanzen sind insoweit nicht erkennbar. Darüber hi n- aus geben die Revisionsrügen in Bezug auf die Verpflichtung der Beklagten, die K lägerin von außerge richtlichen Kosten ihres Verfahrensbevollmächtigten fre i- zustellen, keinen hinreichend ausgeführten Hinweis auf einen Rechtsfehler. Schlick Wöstmann Hucke Seiters Remmert Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 24.02.2010 - 3 O 186/09 - OLG Düss eldorf, Entscheidung vom 01.07.2011 - I - 17 U 108/10 - 2
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