BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 187/11 vom 17 . Januar 201 3 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17 . Januar 201 3 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Hucke, Seiters und Dr. Remmert beschlosse n: Die Revision de r Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 17 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1 . Juli 201 1 - I - 17 U 108/10 - wird aus den Gründen des Hinweisbeschlusses des Senats vom 15. November 2012 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kost en zurückg e- wiesen. Soweit d ie Beklagte zu 2 mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2012 au s- geführt hat, von entscheidender Bedeutung sei ebenfalls, ob die vom Berufungsgericht auch in der Sache zurückgewiesenen Schadense r- satzansprüche de r Beklagten zu 2 bestün den, für ein Vorgehen nach § 552a Satz 1 ZPO bestehe daher kein Raum, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 552a Satz 1 ZPO) bestehen nicht (mehr) und werden auch nicht aufgezeigt. Aus den im Hinweisbeschluss des S enats aufgeführten Urteilen des Bundesg e- richtshofs ergibt sich ohne weiteres, dass die Frage, ob die vo n der B e- klagten zu 2 geltend gemachten Schadensersatzansprüche bestehen, für den Erfolg der Revision nicht erheblich ist. Schlick Wöstmann Hucke S eiters Remmert
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