BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 187 / 1 2 Verkündet am: 24 . September 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der G e schäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Verrechnung von Musik in Werbefilmen BGB §§ 276 Bd, 286 Abs. 4; Urh WG § 7 Einer Verwertungsgesellschaft ist beim Aufstellen und Ändern der Regeln eines Verteilungsplanes nach § 7 Satz 1 UrhWG ein außerordentlich weiter, nur durch das Willkürverbot begrenzter Beurteilungsspielraum eingeräumt. Überschreitet sie diesen Beurt eilungsspielraum, ist für die Frage, ob der Rechtsirrtum verschuldet ist, der übliche Haftungsmaßstab des § 276 BGB maßgeblich. Der Rechtsirrtum ist nicht allein deshalb unverschuldet, weil die Verwertungsgesellschaft ihre En t- scheidung mit Sorgfalt gebilde t hat. BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 187/12 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 24 . September 201 3 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und d ie Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und Dr. K och für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. August 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, au ch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückve r wiesen. V on Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs - und mech a- nische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Tex t- dichtern und Musikverlegern aufgrund von Berechtigungsverträgen eing e räumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Musikwerken wahr und verteilt die Einna h- men aus der Ver wertung der ihr eingeräumten Rechte an die Berec h tigten auf der Grundlage von Verteilu ngspl änen . D ie Verteilungspl äne werden von der Mitgli e- derversammlung der Beklagten beschlossen und bilden nach § 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrages auch mit künftigen Änderungen dessen Bestandteil. 1 - 3 - Der Kläger komponiert Werbemusik. Er hat mit der Bek lagten einen Berec h- tigungsvertrag geschlossen . Nach Ziff. XIV (Verteilungsschlüssel für Fernsehse n- dungen) de r bei Abschluss d es Berechtigungsvertrages geltenden Ausführung s- bestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs - und Senderecht war Musik zu Werbespots unter Anwendung de s Koeffizienten 3 zu verrechnen . Nac h- dem Diskussionen über die Verteilungsgerechtigkeit aufgekommen waren, b e- schloss der Aufsichtsrat der Beklagten, eine Änderung dieser Regelung auf der Hauptversammlung zur Abstimmung zu stell en. Danach sollte künftig nur noch Musik zu Werbespots (Wirtschaftswerbung) in den Genuss des Koeffizienten 3 kommen, während Musik in sonstigen Werbefilmen (Sender - E igenwerbung, Direct Response TV, Erotik - T elefondienste, Teleshopping, Dauerwerbesendungen) mit dem Koeffizienten 1 verr echnet werden sollte. Der externe Rechtsberater des Au f- sicht s rats und der zuständige Mitarbeiter der Aufsichtsbehörde (Deutsches Patent - und Marken amt) , die an allen Aufsichtsratssitzungen teilgenommen hatten, äuße r- ten keine Be denken. Auf der Hauptversammlung a m 24./25. Juni 2003 beschlo s- sen die Mitglieder der Beklagten die vorgeschlagene Änderung. Der Kläger war der Ansicht, die beschlossene Änderung benachteilige ihn als Komponisten von Musik in sonstigen Werbefilmen gege nüber Komponisten zu Werbespots ohne Grund. Er reichte deshalb im Jahr 2003 bei m Deutschen Patent - und Markenamt als der nach §§ 18, 19 UrhG zuständigen Au f- sichtsbehörde Beschwerde gegen den Beschluss ein. Die se vertrat in ihrer Ste l- lungnahme v om 26. April 2004 die Ansicht, die beschlossene Änderung verstoße nicht gegen das Willkürverbot des § 7 Satz 1 UrhWG. Ferner erhob d er Kläger im Jahr 2004 beim Landgericht Berlin Klage, mit der er die Feststellung beantragte, dass die beschlossene Änderung nichtig sei . Das Landgericht wies die Klage durch Urteil vom 22. Februar 2005 ab. Auf die Berufung des Klägers gab d as Kammergericht der Klage mit Urteil vom 8. Juli 2009 statt (KG, GRUR - RR 2010, 320). Zur Begründung führte es aus, die beschlossene Änderu ng sei g e messen an 2 3 - 4 - § 7 Satz 1 UrhWG unwirksam, weil der geänderte Koeffizient zu sachlich nicht mehr nachvollziehbaren Differenzierungen bei der Verteilung der Ei n nahmen führe und deswegen als willkürlich an zu sehen sei ; die Beklagte habe keine Gründe da r- ge l Die Regelung sei daher auch unter dem Gesichtspunkt des kartellrechtlichen Di s- kriminierungsverbots de s § 20 Abs. 1 GWB unwirksam. Daraufhin zahlte d ie B e- klagte dem Kläger für die Geschäftsjahre 2004 bis 2008 i- im Verteilungsverfahren in s gesamt 542.997,70 nach . Mit der vorliegenden - im Jahr 2010 erhobenen - Kl age verlangt der Kläger die Zahlung von Verzugszinsen auf die nachgezahlten Beträge. Er ist der Ansicht, die Beklagte sei mit der Zahlung der nachgezahlten Tantiemen in Verzug gew e- sen, weil sie die se nicht bereits zu den nach dem Kalender bestimmten Termin en geleistet habe. Der Kläger hat - soweit noch von Bedeutung - beantragt, die B e- klagte zu h len. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie macht geltend, sie sei nicht in Verzug gewesen , weil sie die verspätete Leistung nicht zu vertreten habe ; sie h a- be sich in einem das Verschulden ausschließenden Rechts irrtum über die Wir k- samkeit der beschlossenen Änderung des Verteilungsplans befunden . Darüber hinaus seien vor dem Ende des Jahres 2006 entstandene Ansprüche jedenfalls verjährt. Das Landgericht hat die Beklagte - unter Abweisung der Klage im Übr i gen - ve rurt Es hat angenommen, dem Kläger stehe die Klageforderung (nur) insoweit zu, als die Zinsansprüche nach dem 1. Januar 2007 entstanden seien; Zinsansprüche aus davor liegenden Zeiten seien verjährt. 4 5 6 - 5 - Mit ihrer Berufu ng hat die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abwe i sung der Klage weiterverfolgt. Mit seiner Anschlussberufung hat der Kläger - unter E r- weiterung der Klage um Verzugszinsen G e- schäftsj ahre 2007 bis 2009 im Wertungsverf ahren nachgezahlte Tantiemen - b e- u- fungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung der A n- schlussberufung des Klägers die Klage - auch, soweit sie zweitinstanzl ich erwe i- tert worden ist - insgesamt abg e wiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision , deren Zurückwe i- sung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Antr ä g e auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten und Verurteilung der Bekla g t en zur Zahlung zusätzl i- cher E ntscheidungsgründe: I . Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger könne die Zahlung von Verzugszinsen auf die nachgezahlten Tantiemen nicht beanspruchen, weil die Beklagte nicht in Verzug gewesen sei. Dazu hat es ausg e führt: Die Beklagte habe die verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Sie habe d a- rauf vertrauen dürfen, dass die beschlossene Änderung des Verteilungsplans, die das Kammergericht später als unwirksam erachtet habe, wirksam sei. Zwar habe e in Schuldner, der mit ei ner abweichenden Beurteilung durch das zuständige G e- richt rechnen müsse, einen Rechtsirrtum grundsätzlich auch dann zu vertreten, wenn er seine Rechtsansicht sorgfältig gebildet habe. Handele es sich bei dem Schuldner jedoch um eine Verwertungsgesellschaft , sei ein Verschulden bereits dann auszuschließen, wenn diese ihr Urteil mit Sorgfalt gebildet habe. B ei einer Verwertungsgesellschaft bestehe die Besonderheit, dass sie als Treuhänderin 7 8 9 1 0 - 6 - nicht eigennützig, sondern fremdnützig tätig werde und sich darüber h inaus bei der Verteilung der Einnahmen in einem Pflichtenwiderstreit befinde. Auch der B e- schlussfassung der Mitgliederversammlung vom 24./25. Juni 2003 habe ein so l- cher Interessenkonflikt zugrunde gelegen. Die Beklagte habe nac h gewiesen, sich ihre Rechtsan sicht über die Wirksamkeit der beschlossenen Änderung sorgfältig gebildet zu haben. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dieser Änderung um eine komplexe Abwägungsentscheidung ohne Präjudiz g e handelt habe. Hinzu komme, dass die zuständige Aufsich tsbehörde diese Änderung durch Schreiben vom 26. April 2004 ausdrücklich gebilligt und das Landgericht die Rechtsauffa s- sung der Beklagten mit Urteil vom 22. Februar 2005 best ä tigt habe. Da der Kläger mangels Verzugs der Beklagten schon dem Grunde nach kein e Verzugszinsen beanspruchen könne, brauche nicht entschieden zu werden, ob die von der B e- klagten erhobene Verjährungseinrede durchgreife. II . Die Revision de s Kläger s hat Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht geg e- benen Begründung kann der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Verzugszi n- sen auf die nachgezahlten Tantiemen nicht verneint werden. D ie Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe es nicht zu vertreten, dass sie dem Kläger die nachgezahlten Tantiemen nicht bereits zu den nach d em Kalender b e- stimmten Terminen ge zahlt habe . 1. Verletzt der Schuldner durch Verzögerung der Leistung eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, kann der Gläubiger nach § 280 Abs. 1 und 2 BGB Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen, soweit de r Schuldner sich mit der Leistung in Verzug befand. Der Schuldner kommt gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verzug, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist und er zu dieser Zeit nicht leistet; er kommt gemäß § 286 Abs. 4 B GB nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er 11 12 - 7 - nicht zu vertreten hat. Nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Gel d schuld während des Verzugs zu ve r zinsen. 2. Die Beklagte schuldete dem Kläger wegen der Verwertung sein nach dem Berechtigungsvertrag und dem Verteilung s- plan für das Aufführungs - und Senderecht einschließlich der zugehörigen Ausfü h- rungsbestimmungen die Zahlung von Tantiemen, deren Höhe unter Anwendung des Koeffizienten 3 z u errechnen war. Da die Beklagte dem Kläger für die G e- schäfts jahre 2004 bis 2009 im Verteilungsverfahren und im We r tungsverfahren zu den nach dem Kalender bestimmten Auszahlungsterminen lediglich Tantiemen auszahlte, deren Höhe unter Anwendung des Koeffizi enten 1 er mittelt war, war sie mit der Zahlung der Unterschiedsbeträge bis zu deren Nachzahlung in Verzug . D er Kläger kann daher grundsätzlich die Zahlung von Verzugszinsen auf diese B e träge beanspruchen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann d ie B e- klagte sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe die verzögerte Leistung nicht zu vertr eten. a) Der Schuldner hat gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB Vorsatz und Fah r- lässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses zu ent nehmen ist. Die Beklagte ha f- tet danach, wenn sie zumin dest fahrlässig gehandelt hat. D ie Beklagte macht o h- ne Erfolg geltend, für sie müsse ein reduzierter Verschuldensmaßstab gelten, weil sie bei der treuhänder ischen Wahrnehmung der eingeräumten Nutzungsrechte nicht eigennützig, sondern fremdnützig tätig werde. Allerdings ist der Gedanke, dass derjenige, der nicht im eigenen Intere s se, sondern im Interesse eines Dritten handelt, beim Verschuldensmaßstab pr i v ilegiert wird, dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht fremd. Dies zeigen Bestimmungen wie die §§ 690, 708, 1359, 1664 in Verbindung mit § 277 BGB oder die §§ 521, 599, 13 14 15 - 8 - 680, 968 BGB. Aus diesen besonderen Regelungen für bestimmte Rechtsverhäl t- nisse lässt sich je doch kein allgemeiner Grundsatz ableiten, dass f ür unentgeltl i- che oder uneigennützige Tätigkeiten eine Haftungsmilderung auf eigenübliche Sorgfalt oder grobe Fahrlässigkeit besteht ( vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1959 - II ZR 126/57, BGHZ 30, 40, 46; Urtei l vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91, NJW 1992, 2474, 2475 ; Pala ndt/Grüneberg, BGB, 73 . Aufl., § 276 Rn. 45). b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ein Verschulden der B e- klagten nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie nach sorgfältiger Prüfung de r Rechtslage davon ausgehen durfte, dass die beschlossene Änderung des Verte i- lungsplans wirksam sei . aa ) Die Ansicht der Beklagten, die beschlossene Änderung des Verte i- lungsplans sei wirksam und der Kläger habe daher keinen Anspruch auf Ausza h- lung einer unter Anwendung des Koeffizienten 3 er r ec h neten Vergütung für Musik in sonstigen Werbefilmen , beruhte auf einem Rechtsirrtum. Im Urteil des Ka m- mergerichts vom 8. Juli 2009 ist rechtskräftig fest gestellt worden , dass die b e- schlossene Änderung des Verteil ungsplans nichtig ist. Da raus folgt, dass die u r- sprüngliche Regelung des Verteilungsplans weiterhin galt und der Kläger einen Anspruch auf Auszahlung einer unter Anwendung des Koeffizienten 3 er r echneten Vergütung für Musik in sonstigen We r befilmen hatte . bb ) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Schuldner, der mit einer abweichenden Beurteilung durch das zuständige G e richt rechnen muss, einen Rechtsirrtum grundsätzlich auch dann zu vertreten hat , wenn er seine Rechtsansicht sorgfältig gebildet hat. Ein Rechtsirrtum ist nur dann entschuldigt, wenn der Irrende bei Anwe n- dung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die G e richte nicht zu rechnen brauchte. Bei einer zweifelhaften Rechtsfrage, in der 16 17 18 19 - 9 - sich noch keine einheitliche Rechtsprechung gebildet hat und die insbesondere nicht durch höchstrichterliche Entscheidungen geklärt ist, geht das Sorgfaltserfo r- dernis zwar nicht so weit, dass aus der Sicht des rechtsirrig Handelnden die Mö g- lichkeit einer für ihn ungünstigen gerichtlichen Klärung undenkbar gewesen sein müsste. Durch strenge Anforderungen an seine Sorgfalt muss indessen verhi n dert werden, dass er das Risiko der zweifelhaften Rechtslage dem anderen Teil z u- schiebt. Fahrlässig handelt dah er, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abwe i- chende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in B e- tracht ziehen muss ( st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vo m 6. Mai 1999 - I ZR 199/96, BGHZ 141, 329, 345 f. - Tele - Info - CD , mwN ; Urt eil vom 29. Oktober 2 009 - I ZR 168/06, GRUR 2010, 57 Tz. 42 = WRP 2010, 123 - Scannertarif ; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 Rn. 32 und 55 = WRP 2010, 927 - R estwertbörse I ) . cc ) Entgegen der Ansicht des Berufungsgericht s ist ein Rechtsirrtum einer Verwertungsgesellschaft hinsichtlich der - hier in Rede stehenden - Beurteilung der Wirksamkeit von Änderungen eines Verteilungsplans nicht bereits dann als unve r schuldet anzusehen, wenn die Verwertungsgesellschaft ihr Urteil mit Sorgfalt g e bildet hat. (1) Die Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit g e- mäß § 7 Satz 1 Halbsatz 1 UrhWG nach festen Regeln (Verteilungsplan) aufzute i- len. Das Beru fungsgericht hat zutreffend angenommen, dass eine Verwertung s- gesellschaft be im Aufstellen der Regel n eines Verteilungsplans - wie hier die B e- klagte beim Aufstellen des Verteilungsplans für das Aufführungs - und Senderecht - ins o fern in einem Interessenkonfl ikt steht , als sie dabei einander widerstreitende Interessen unterschiedlicher Gruppen von Berechtigten zu berücksichtigen und auszugle i chen hat. 20 21 - 10 - Ein Berechtigter hat nach dem Berechtigungsvertrag einen A n spruch gegen die Beklagte, mit einem Anteil an ihren Einnahmen beteiligt zu werden, der den E r- lösen entspricht, die durch die Auswertung seiner Rechte erzielt wurde n . Bei der Wahrnehmung des Aufführungsrechts ist dies allerdings nicht in der Weise mö g- lich, da ss die Erlöse jeweils genau den Aufführungen der einzelnen Werke zug e- ordnet werden. Angesichts der Vielzahl von Werknutzern kann das Aufführung s- recht im A llgemeinen wirksam nur kollektiv für die Gesamtheit der Berechtigten und mit pauschalierenden Vergütungssätzen wahrgenommen werden. Die Bekla g- te k ann dementsprechend das aus der treuhänderischen Auswertung der Rechte Erlangte an die einzelnen Berechtigten nur in der Weise herausgeben, da ss nach bestimmten allgemeinen Verteilungsgrundsätzen jeweils ein möglichst leistung s- gerechter Anteil an den Einna hmen ausgeschüttet wird (BGH, Urteil vom 19. Mai 2005 - I ZR 299/02, BGHZ 163, 119, 126 - PRO - Verfahren) . Die Beklagte muss daher beim Aufstellen der Regeln für die Verteilung der Erlöse in gewissem Umfang typisieren und pauschalieren (vgl. BGH, Beschl uss vom 3. Mai 1988 - KVR 4/87, GRUR 1988, 782, 783 = WRP 1989, 85 - GEMA - Wertungsverfahren; Urteil vom 13. Dezember 2001 - I ZR 41/99, GRUR 2002, 332, 333 = WRP 2002, 442 - Klausurerfordernis; Urteil vom 4. März 2004 - I ZR 244/01, GRUR 2004, 767, 769 = W RP 2004, 1184 - Verteilung des Verg ü- tungsaufkommens; BGHZ 163, 119, 130 - PRO - Verfahren; vgl. auch BVerfG, ZUM 1997, 555 f. ) . Dabei muss sie die Interessen der unterschiedlichen Gruppen von Berechtigten bewerten und abwägen ( BGH, GRUR 1988, 782, 784 f. - G EMA - Wertungsverfahren). Sie steht beim Aufstellen von Vertei l ungsplänen , wie das B e- rufungsgericht zutreffend angenommen hat, insofern in einem Interessenkonflikt , als die Tantiemen, die sie an eine Gruppe von Berechtigten ausschüttet, bei der Verteilung an die anderen Gruppen von Berechtigten nicht mehr zur Verfügung stehen und durch unverhältnismäßige Ausschüttungen an eine Gruppe von B e- rechtigten die anderen Gruppen von B e rechtigten benachteiligt werden . 22 23 - 11 - (2) De r Beklagten muss wegen der unvermeidbaren Typisierungen und Pauschalierungen und im Blick auf die notwendige Bewertung und Abw ä gung der Interessen der betroffenen Berechtigten ein hinreichender Beurteilungs - und E r- messensspielraum beim Aufstellen der Verteilungspläne zugebilligt werden ( vgl. BGH, GRUR 1988, 782, 784 f. - GEMA - Wertungsverfahren; BGHZ 163, 119 , 128 f. - PRO - Verfahren). Dieser Spielraum wird allerdings bereits durch die Regelung des § 7 Satz 1 Halbsatz 2 UrhWG geschaffen . Danach müssen die von der Verwertungsgesel l- schaft aufzustel lenden Verteilungspläne (lediglich) ein willkürliches Vorgehen bei der Ver teilung ausschließen. Der Inhalt des Willkürverbots leitet sich aus dem al l- gemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ab (Reinbothe in Schr i- cker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. , § 7 UrhWG Rn. 3) . Danach liegt Willkür vor, wenn ohne zureichenden sachlichen Grund wesentlich Gleiches ungleich oder wesentlich Ungleiches gleich behandelt wird ( vgl. BVerfGE 1, 14, 52; 4, 144, 155 ; 90, 145 , 195 f. ). Damit ist d er Verwertungsgesellschaf t beim Aufstellen und Ä n- dern der Regel n eines Verteilungsplans ein außerordentlich weiter Spielraum ei n- geräumt. Sie ist bei der Verteilung der Einnahmen grundsätzlich innerhalb der Grenzen der Wil l kür frei. Es ist daher nicht gerechtfertigt, einer Verw ertungsgesellschaft, die beim Aufstellen eines Verteilungsplans die Grenzen der Willkür überschritten hat, auch noch eine n milderen als den üblichen Haftungsmaßstab zuzubilligen. Nichts and e- res folgt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts daraus, dass der Bundesg e- richtshof es einem Verwalter von Wohnungseigent um , d er bei der Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund zur Versagung der Zustimmung zu einer baul i chen Veränderung vorliegt, einem Rechtsirrtum erlegen war, kein Verschulden angela s- tet hat, weil er die Rechtsfrage mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft hatte ( BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1995 - V ZB 4/94, BGHZ 131, 346, 353 ff. ). Der 24 25 26 - 12 - Bundesgerich tshof hat diese Ausnahme von de n strengen Anforderungen an die Entschuldbarkeit eines Rechtsir rtums damit begründet, dass der Verwalter ni cht im eigenen Interesse handelt , sondern fremde Interessen wahrni m mt und sich im Blick auf die Notwendigkeit, eine Zustimmung entweder erteilen oder ve r sagen zu müssen , in einem nicht lösbaren Pflichtenwiderstre it befinde t . Ihm stehe deshalb bei Rechtszweifeln über das Vorliegen eines wichtigen Grundes ein Beurteilung s- spielraum offen. Diese Grundsätze lassen sich entgegen der Ansicht des Ber u- fungsgerichts schon deshalb nicht auf das Aufstellen von Verteilungsplän en dur ch eine Verwertungsgesellschaft übertragen , weil der Verwertungsgesellschaft - a n- ders als dem Wohnungseigentumsverwalter - bereits kraft Gesetzes ein nur durch willkürliches Verhalten begrenzter Beurteilungsspie l raum eingeräumt ist . c) D ie Beklagt e kann sich danach nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe die verspätete Auszahlung der Tantiemen nicht zu vertreten. Ihr Verschulden ergibt sich daraus, dass sie sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt hat, in dem sie eine von der eigenen Einschätzung abwe i- chende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit ihres Verhaltens in Betracht zi e- hen musste. Sie musste damit rechnen, dass das zuständige Gericht die b e- schlossene Änderung des Verteilungsplans als unwirksam erachtet , weil sie g e gen das Willkürverbot des § 7 Satz 1 UrhWG ve r stößt. aa) Die Bek lagte macht vergeblich geltend, an der Rechtskraft des Festste l- lungsurteils des Kammergerichts vom 8. Juli 2009 nehme nur die im Tenor festg e- stellte Nichtigkeit der beschlossenen Änd erung des Verteilungsplans teil, nicht aber die dafür im Urteil gegebene Begründung eines Verstoßes gegen das Wil l- kürverbot des § 7 Satz 1 UrhWG und das Diskriminierungsverbot des § 20 Abs. 1 GWB. D er Umfang der Rechtskraft eines Feststellungsurteils ist z war in erster L i- nie dem Entscheidungssatz zu entnehmen (BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 - I ZR 135/05, GRUR 2008, 933 Rn. 13 = WRP 2008, 1227 - Schmier mittel , mwN ); 27 28 - 13 - dagegen erstreckt sich die Rechtskraft eines Urteils nicht auf einzelne Urteilsel e- mente, tatsächliche Feststellungen und rechtliche Folgerungen, auf denen die g e- troffene Entscheidung aufbaut (BGH, Urt eil vom 31. Mai 2012 - I ZR 45/11, GRUR 2012, 949 Rn. 36 = WRP 2012, 1086 - Missbräuch liche Vertragsstrafe , mwN ). Die Au s führungen der Revision geben jedoch keinen Anlass, die vom Kammerge richt für sein e Entscheidung gegebene Begründung in Frage zu ste l len. bb) Die Umstände, denen das Berufungsgericht entnommen hat, die B e- klagte habe ihr Urteil mit Sorgfalt gebildet, rechtfertigen nicht die Ann ahme, die Beklagte habe sich nicht erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zuläss i- gen bewegt, in dem sie eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurte i- lung der rechtlichen Zulässigkeit ihres Verhaltens hätte in Betracht ziehen mü s- sen . Gera de weil es sich nach den Feststellungen des B erufungsgericht s u m e i- ne komplexe Abwägungsentscheidung ohne Präjudiz handelte, bei der die gesa m- te Vielfalt der gegensätzlichen Interessen der jeweiligen Berechtigten zu berüc k- sichtigen und die Rechtslage zweif elhaft und nicht eindeutig geklärt war , musste die Beklagte damit rechnen, dass das zuständige Gericht die beschlossene Änd e- rung des Verteilungsplans als unwirksam e r achtet. Die Beklage durfte auch nicht deshalb auf die Wirksamkeit der beschloss e- nen Änd erung des Verteilungsplans vertrauen, weil die nach § § 18 , 19 UrhWG z u- ständige Aufsichtsbehörde, das Deutsche Patent - und Markenamt, diese Änd e- rung in ihrer Stellungnahme vom 26. April 2004 ausdrücklich gebilligt hatte. Die Bi l ligung durch die Aufsichtsbeh örde räumte n icht die Möglichkeit aus, dass d a s vom Kläger angerufene Gericht die Wirksamkeit des Verteilungsplans anders als die Aufsichtsbehörde und die Beklagte beurteilt. Hinzu kommt, dass die Aufsicht s- 29 30 31 - 14 - behörde die Änderung des Verteilungsplans zwar im Ergebnis gebilligt, in der B e- gründung ihrer Entscheidung aber gleichwohl rechtliche Bedenken aufgezeigt hat. Es entlastet die Beklagte auch nicht, dass das Landgericht Berlin ihre Rechtsauffassung in seinem Urteil vom 22. Februar 2005 bestätigt hat. D i es er Umstand ändert ebenfalls nichts daran, dass die Beklag te mit einer abweichenden Beurteilung durch das letztinstanzlich entscheidende Gericht rechnen musste. D er Bundesgerichtshof hat zwar in Amtshaftungssachen den Grundsatz entwickelt , dass einen Beam ten in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Beruf s richtern besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat ( st. Rspr.; vgl. nur BGH , Urteil vom 4. November 2010 - III ZR 32/10 , BGH Z 187, 286 Rn. 36 mwN ; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Mai 2009 - I ZR 239/06, GRUR 2009, 864 Rn. 20 = WRP 2009, 1143 - CAD - Software ). Eine r entsprechende n Anwendung dieses Grundsatzes auf die Tätigkeit der B e- klagten steht jedoch entgegen, dass der Beklagte n bei der Erfüllung ih rer gesetzl i- chen Verpflichtung zum Aufstellen von Verteilungsplänen - anders als Amtsträgern bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen - ein weitgehender Beurteilungs - und E r- messen s spielraum eingeräumt ist , der grundsätzlich allein durch das Willkürverbot b e grenzt wird. III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers aufzuh e- ben. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden . Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getro f- fen, ob die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede durchgreift. D ie S a- che ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. IV. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass d ie Beklagte gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt ist , die Zahlung von Verzugszinsen auf Tant i- 32 33 34 - 15 - emen zu verweigern, bei denen die Ansprüche au f Auszahlung der Tantiemen bis E nde des Jahres 2006 im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden sind , weil insoweit nach § 217 BGB - mit der unter IV 4 angeführten Einschränkung für das Geschäftsjahr 2005 - Verjäh rung eingetreten ist . 1. Gemäß § 217 BGB verjährt mit dem Hauptanspruch der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen. 2. Bei Verzugszinsen handelt es sich um vom Ha uptanspruch abhängige Nebenleistungen im Sinne des § 217 BGB (vgl. OLG Koblenz, NJW - RR 1999, 638; Pala ndt/Ellenberger aaO § 217 Rn. 1) . 3 . Die Auffas sung des Landgerichts, § 217 BGB könne hier nicht angewe n- det werden, weil der Kläger den Anspruch auf Verzugszinsen nicht als Nebenfo r- derung, sondern eigenständig als Hauptforderung geltend mache , trifft nicht zu . Sie findet - wie die Beklagte mit Recht geltend macht - schon keine Stütze im Wortlaut der Norm und ist darüber hinaus mit Sinn und Zweck des § 217 BGB u n- vereinbar. Die Vorschrift soll den Schuldner davor schützen , sich zur Verteidigung gegen abhängige Nebenleistungen zum verjährten Anspruch selbst materiell ei n- lassen zu müssen, was dem Rechtsgedanken der Verjährung zuwiderliefe (vgl. Begründung z um Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT - Drucks. 14/6040, S. 124) . Die Anwendung des § 217 BGB kann daher nicht davon abhängen, ob der Gläubiger Haupt - und Nebenforderung in e i- ner Kl a ge oder in zwei eigenständigen Klagen geltend mach t . Hinzu kommt, dass der Schuldner ansonsten gezwungen wäre, eine bereits verjährte Hauptforderung zu erfüllen, wenn er verhindern will , dass fortlaufend weitere Verzugszinsen anfa l- len . 4. D ie bis zum Ende des Jahres 2006 entstandenen Anspr üche des Kl ä gers auf Nachzahlung der Differenz zwischen den ausgezahlten und den geschuldeten 35 36 37 38 - 16 - Tantiemen für die Ge schäftsjahre 2004 und 2005 sind zum Ende des Jahres 2009 verjährt , soweit die Beklagte für das Geschäftsjahr 2005 die Forderung des Kl ä- gers n icht durch Zahlung der Tantiemen im Jahr 2009 gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB anerkannt hat (dazu sogleich unter a bis c ) . Damit sind auch die Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Verzugszinsen auf diese Betr äge zum Ende des Ja h- res 2009 verjährt . Die Erhebun g der vorliegenden Klage auf Zahlung von Ve r- zugszinsen im Jahre 2010 konnte die Verjährung dieser Ansprüche nicht mehr nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmen. Dem Kläger stehen hinsichtlich der Haup t- forderungen aus den Geschäftsjahren 2004 und 2005 - soweit di e Forderungen aus dem Geschäftsjahr 2005 nicht in unverjährter Zeit durch Zahlung im Jahr 2009 im Sinne von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB anerkannt worden sind - d aher keine Ve r- zugszinsen zu , und zwar - entgegen der Ansicht des Landgerichts - auch nicht für Ze i te n nach dem Ende des Jahres 2006. a) Für den Anspruch des Klägers auf Auszahlung von Tantiemen gilt die r e- gelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren. Die regelmäßige Ve r- jährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres in dem (erstens) der Anspruch entstanden ist und (zweitens) der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis e r- langt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. b) Im vorliegenden Fall hatte der Kläg er hinsichtlich der bis zum Ende des Jahres 2006 entstandenen Ansprüche auf Auszahlung von Tantiemen Kenntnis nicht nur von der Beklagten als Schuldnerin, sondern auch von den diese Anspr ü- che begründenden Umständen. aa) D iese Kenntnis liegt im Allgemei nen vor, wenn de m Kläger die Erh e- bung einer Klage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage , erfolgverspr e- chend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist (BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 39 40 41 - 17 - - XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576 R n. 27). Nicht erforderlich ist in de r Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zu treffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläu bigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorl iegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einz u- schätzen ve r mag . In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Vorausse tzung für den Verjährungsbeginn (BGH, Urteil vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07, BG HZ 179, 260 Rn. 47; Urteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 348/09, NJW 2011, 1278 Rn. 15, jeweils mwN) . Eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage besteht allerdings nicht schon dann, wenn noch keine höchstrichterliche Entscheidung zu einer bestimmten Frage vorliegt. Vielmehr ist daf ü r ein ernsthafter Meinungsstreit in Rechtspre chung und Schrifttum erforderlich (BGH, NJW 2011, 1278 Rn. 21). bb) Der Kläger hatte vor dem Ende des Jahres 2006 ausreichende Kenntnis der den Anspruch auf Auszahlung de r Differe nzbeträge begründenden Umstände . Das ergibt sich bereits daraus, dass er schon im Jahr 2003 Beschwerde gegen den Beschluss der Mitgliederversammlung der Beklagten vom 24./25. Juni 2003 einge reicht und im Jahr 2004 Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit d er b e- schlossenen Änderung des Verteilungsplans erhoben hat. Eine mögliche Uns i- cherheit des Klägers hinsichtlich des Er folgs seiner Beschwerde und seiner Kl a ge hätte nicht auf einer unsichere n und zweifelhafte n Rechtslage im Sinne der Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs beruht und den Verjährungsbeginn d a her nicht hinausschieben können. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass insoweit ein erns t- hafter Meinungsstreit in Rechtsprechung und Schrifttum bestand. Ihm war es d a- her möglich und zumutbar, jedenfalls vor dem Ende des Jahres 2006 zumindest Klage auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Auszahlung der Diff e- renzbeträge zu e r heben. 42 - 18 - c) Die vom Kläger im Jahr 2004 erhobene Klage auf Feststellung der Nic h- tigkeit der beschlossenen Änderung des Verteilungsplans hat den Lauf der Verjä h- rung des Anspruchs auf Auszahlung von Tantiemen nicht ge hemm t . Die Verjä h- rung wird zwar nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 BGB durch die Erhebung der Klage auf Feststellung des Anspruchs gehemmt. Die Erhebung der Klage h emmt die Verjährung jedoch nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, also nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch (st. Rsp r.; vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 93/04, NJW 2005, 2004, 2005 ; vgl. auch BAG, Urteil vom 1. Februar 1960 - 5 AZR 20/58, NJW 1960, 838 , jeweils mwN ). Danach ist durch die Erh e- bung der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der beschlossenen Änderung des 43 - 19 - Verteilungsplans keine Hemmung der Verjährung des Anspruchs auf Au s zahlung von Tantiemen eingetre ten , da diese einen anderen prozessualen Anspruch b e- trifft . VRiBGH Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm Pokrant Büscher hat Urlaub und ist deshalb an der Un - terschrift gehindert. Pokrant Schaffert Koch Vorins tanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 31.05.2011 - 16 O 119/10 - KG Berlin, Entscheidung vom 27.08.2012 - 24 U 89/11 -
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