BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 187/13 Verkündet am: 6. Februar 2014 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 615 Satz 2; SGB XI §§ 85, 86, 87; HeimG § 5 Abs. 7 a.F.; WTG NRW § 5 Abs. 2 a) Zur Auslegung einer heimvertraglichen Regelung, in der hinsichtlich der von dem Heimträger zu berechnenden Leistungsentgelte auf Regelungen ve r wiesen wird , die zwischen den Heimträgerverbänden und den öffentlichen Leistungs - und Ko s tenträgern in der Pflegesatzkommission vereinbart sind. b) Eine heimvertragliche Regelung, in der die Reduzierung des Heimentgelts bei Heimbewohnern mit Sondenernährung auf rund ein Drittel des Verpflegungsa n- teils des Heimentgelts festgelegt wird, ist angemessen im Sinne von § 87 Satz 2 SGB XI, § 5 Abs. 7 HeimG a.F. und § 5 Abs. 2 WTG NRW (Fortführung von BGH, Urteile vom 22. Januar 2004 - III ZR 68/03, BGHZ 157, 309; vom 4. N o- ve mber 2004 - III ZR 371/03, NJW 2005, 824 und vom 13. Dezember 2007 - III ZR 172/07, NJW 2008, 653) . BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - III ZR 187/13 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. April 2013 wird zurückg ewiesen. Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten über die Erstattung von Heimkosten für den Zei t- raum v on März 2007 bis Dezember 2008. Die während des Berufungsverfahrens ve rstorbene frühere Klägerin wu r- de von ihrem Ehemann, dem jetzigen Kläger , und den gemeinsamen Söhnen beerbt. Sie lebte aufgrund eines Heimvertrags vom 29. August/19. September 2006 bis zu ihrem Tod in vollstationärer Pflege in einem von der Beklagten b e- trie benen Heim in B . G . . In § 4 Abs. 1 Satz 2 des Heimver trags ist hinsichtlich der von der Beklagten zu berechnenden leistungsgerechten E ntge l- te bestimmt, dass sich diese grundsätzlich nach den Regelun gen richten , die 1 2 - 3 - zwischen den Heimträgerve rbänden und den öffentlichen Leistungs - und Ko s- tenträgern in der Pflegesatzkommission jeweils vereinbart sind. Die frühere Klägerin wurde während der gesamten Zeit ihres Heima u- fenthalts über eine PEG - Sonde (Magensonde) unter Einschluss der Flüssi g- keits versorgung ernährt. Die Sachkosten für die darüber zugeführte Nahrung übernahm die Krankenkasse, die auch die dafür erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung stellte. Die Beklagte brachte wegen der Sondenernährung der früh e- ren Klägerin von den vereinbarten Heimkosten einen Anteil von 14,5 % des G e- samtentgelts für Unterkunft und Verpflegung in Abzug. Der Verpflegungsanteil an diesem Gesamtentgelt betrug 43,5 %. Die frühere Klägerin und der Kläger haben die Auffassung vertreten, sie hätten einen Anspruch a uf Erstattung des gesamten Verpflegungsanteils. Die Regelungen, auf die sich die Beklagte zur Begründung eines Abzugs von ledi g- lich einem Drittel der Verpflegungskosten berufe, seien unwirksam, so dass sich ein Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter B ereicherung ergebe. Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe keine Verpflegungsleistungen e r- bracht, da er die Bestellung, Verwaltung und Verabreichung der Sondenna h- rung größtenteils selbst übernommen habe. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die in den Vergütungsverei n- barungen zwischen den Heimträgerverbänden und den öffentlichen Leistungs - und Kostenträg ern geregelte Erstattung von 14, 5 % des Unterkunfts - und Ve r- pflegungsanteils der Heimkosten für mittels Magensonde ernährte Heimbewo h- ner sei in den Heimvertrag einbezogen worden und wirksam. In Bezug auf den Verpflegungsanteil der Heimkosten bestehe kein auffälliges Missverhältnis zw i- schen Leistung und Gegenleistung. Weitere Einsparungen als die reinen L e- 3 4 5 - 4 - bensmittelkosten träten bei Bewohnern, d ie über Magensonden ernährt würden, nicht ein. Personal - , Energie - und Raumkosten fielen unverändert an und wü r- den nicht vollständig von den Krankenkassen übernommen oder über das Pfl e- geentgelt abgegolten. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, a n die frühere Klägerin einen hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsg e- richt zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Zurückweisung der Ber u- fun g der Beklagten. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts haben die Rechtsnachfolger der früheren Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung des (restlichen) Verpfl e- gungsanteils der H eimkosten. Es sei zwischen den Parteien unstreitig, dass die zwischen den Heimträgerverbänden und den öffentlichen Leistungs - und Ko s- tenträgern vereinbarten Entgelte nach dem Heimvertrag zwischen der früheren Klägerin und der Beklagten unmittelbar gelten w ürden. Die im Heimvertrag für den Fall der Ernährung eines Heimbewohners mittels Magensonde vorgeseh e- ne Pauschalierung des Betrages für ersparte Aufwendungen auf ein Drittel des Verpflegungskostenanteils sei nicht gemäß § 138 Abs. 1 oder Abs. 2, § 307 6 7 8 - 5 - Abs. 1 BGB, § 87 Satz 1 SGB XI, § 5 Abs. 2 HeimG NRW in Verbindung mit § 134 BGB oder unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt unwirksam. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verpflegungsentgelt bei Sondenernährung eines Heimbewohners ergebe sich kein vollständiger Wegfall des Anspruchs des Heimträg ers für Verpflegungsleistungen. Die Reduzierung um ein Drittel der Verpflegungskosten stelle eine die wechselseitigen Belange, insbesondere auch die Interessen der Heimbewo h- ner, angemessen berüc ksichtigende und deshalb wirksame Vergütungsverei n- barung dar. Nach dem seitens des Klägers nicht konkret bestrittenen Vorbri n- gen der Beklagten beschränke sich die Ersparnis des Pflegeheims durch die ausschließliche Nahrungsversorgung von Bewohnern mittels Magensonde im Wesentlichen auf die reinen Lebensmittelkosten, weil insbesondere für die Vo r- haltung und Entsorgung der von den Krankenkassen finanzierten Sondenna h- rung nahezu dieselben Personal - , Energie - und Raumkosten anfielen wie für die Verpflegung von Bewohnern, die ihre Nahrung oral zu sich nähmen. Der Ansatz, als Ersparnis lediglich die reinen Lebensmittelkosten zugrunde zu l e- gen, sei daher zutreffend. Bei einer gemäß § 287 ZPO möglichen Schätzung erscheine der hierfür ber ücksichtigte Betrag angemesse n. Die vom Kläger geltend gemachten Besonderheiten im Fall der früheren Klägerin führten nicht zu einer abweichenden Betrachtungsweise. Es sei ein legitimes Anliegen von Heimträgern, eine Pauschalisierung der Entgelte und damit auch der ersparten Aufw endungen vorzunehmen, bei der es nicht darauf ankomme, ob und in welchem Umfang die vom Pflegeheim bereitgestellten Leistungen von den jeweiligen Bewohnern tatsächlich in Anspruch genommen würden. Dies gelte auch für die Maßnahmen, die der Kläger zur Siche rstellung der Nahrungsversorgung der früheren Klägerin über die Magensonde vorg e- 9 10 - 6 - nommen habe. Diese Tätigkeiten seien nach dem Heimvertrag vornehmlich in den Aufgaben - und Verantwortungsbereich der Beklagten gefallen, die deshalb hierfür personelle und sach liche Ressourcen habe vorhalten müssen. Derart umfangreiche Heimleistungen von Angehörigen seien nach den unwiderspr o- chen gebliebenen Angaben der Heimleiterin der Beklagten die Ausnahme, so dass sie nicht bei der Personalbedarfsplanung berücksichtigt werde n könnten und deshalb nicht zu höheren ersparten Aufwendungen führten. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat z u Recht und mit weitgehend zutreffender B e- gründung einen Erstattungsanspruch der Rec htsnachfolger der früheren Kläg e- rin gegen die Beklagte aus §§ 812 ff BGB in Verbindung mit §§ 1922, 2039 BGB verneint. Es ist zu Recht davon ausgegangen, dass in dem zwischen der früheren Klägerin und der Beklagten geschlossenen Heimvertrag vom 29. A u- gust / 19. September 2006 die Erstattung der wegen der Sondenernährung der früheren Klägerin ersparten Aufwendungen wirksam auf ein Drittel des Verpfl e- gungsanteils der Heimkosten beschränkt worden ist. 1. Die Beschränkung der Erstattung ergibt sich aus § 4 Ab s. 1 Satz 2 des Heimvertrags. Danach richten sich die Entgelte grundsätzlich nach den Reg e- lungen, die zwischen den Heimträgerverbänden und den öffentlichen Leistungs - und Kostenträgern in der Pflegesatzkommission jeweils vereinbart sind. Diese Formulierung ist vorliegend als Bezugnahme auf den Beschluss des Grun d- satzausschusses für stationäre Pflege in Nordrhein - Westfalen (Grundsatzau s- schuss) vom 23. August 2004 betreffend Entgelte für Unterkunft und Verpfl e- 11 12 13 - 7 - gung für Heimbewohner mit Sondenernährung auszuleg en, der nach den Fes t- stellung en des Berufungsgerichts die Erstattung von rund einem Drittel der Ve r- pflegungskosten für Heimbewohner mit Magensonde festgelegt hat. a) Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch sieht verschiedene Verträge vor, in denen Regelungen betreffend die Kosten für Unterkunft und Verpflegung eines in einem Heim versorgten Pflegebedürftigen getroffen werden können. Es sind dies insbesondere Rahmenverträge nach § 75 SGB XI, Vereinbarungen der als Pflegesatzparteien betroffenen Leistungsträger (§ 85 Abs. 2 SGB XI) mit dem Träger des Pflegeheims nach § 87 SGB XI, Vereinbarungen der Pflegesat z- kommissionen gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB XI in Verbindung mit § 87 Satz 3 SGB XI und Rahmenvereinbarungen der Pflegesatzkommission oder der Ve r- tragsparteien nach § 85 Abs. 2 SGB XI nach § 86 Abs. 3 SGB XI in Ver bindung mit § 87 Satz 3 SGB XI. Die Bestimmung in § 4 Abs. 1 Satz 2 des Heimvertrags bezieht sich i h- rem Wortlaut nach auf Vereinbarungen nach § 86 Abs. 1, 3 SGB XI in Verbi n- dung mit § 87 Satz 3 SG B XI zwischen den dort genannten Vertragsparteien " in der Pflegesatzkommission " . Sie bezieht sich dagegen ihrem Wortlaut nach nicht auf die von der Beklagten vorgelegten Vereinbarungen zwischen den als Pfl e- gesatzparteien betroffenen Leistungsträgern (§ 85 Abs. 2 SGB XI) mit der B e- klagten als Trägerin des Pflegeheims nach § 87 SGB XI. Denn weder sind Ve r- tragspartner dieser Vereinbarungen die in § 4 Abs. 1 Satz 2 des Heimvertrags genannten Heimträgerverbände noch handelt es sich um Vereinbarungen "in der Pfle gesatzkommission". 14 15 - 8 - Regelungen einer Pflegesatzkommission in Nordrhein - Westfalen nach § 86 Abs. 1, 3 SGB XI in Verbindung mit § 87 Satz 3 SGB XI sind für den strei t- gegenständlichen Zeitraum von den Parteien weder vorgetrag e n noch sonst ersichtlich (vgl . demgegenüber für Bayern den in dem Urteil des OLG Bam berg vom 17. Februar 2006 - 6 U 22/05, juris Rn. 19 zitierten Beschluss der Lande s- pflegesatzkommission Bayern vom 9. März 2004, nach dem im Fall der Son - denernährung ein Minderungsanspruch in Höhe des einrichtungsindividuellen Rohverpflegungs satzes gerechtfertigt ist) . Die Formulierung in § 4 Abs. 1 Satz 2 des Heimvertrags ist jedoch als Verweis auf den vom Berufungsgericht in B e- zug genommenen Beschluss des Grundsatzausschusses vom 23. August 2004 auszu legen. aa) Der Grundsatzausschuss ist aufgrund § 22 des am 1. Oktober 1999 in Kraft getretenen Rahmenvertrags gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI zur Kurzzei t- pflege und vollstationären Pflege vom 10. Juni 1999 (Rahmenvertrag) gebildet worden. Nach § 22 Abs. 1 de s Rahmenvertrags handelt es sich dabei um einen von den Parteien des Rahmenvertrags (Arbeitsgemeinschaft der Spitzenve r- bände der Freien Wohlfahrtspflege, Bundesverband Privater Alten - und Pfleg e- heime und soziale Dienste e.V., Verband Deutscher Alten - und B ehindertenhilfe Landesgruppe NRW e.V., Verband der Kommunalen Senioren - und Behinde r- teneinrichtungen in NRW e.V., Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen - Lippe, Städtetag Nordrhein - Westfalen, Landkreistag Nordrhein - Westfalen, La n- desverbände der Pflegek assen in Nordrhein - Westfalen, Verband der privaten Krankenversicherung e.V.) gebildeten " Grundsatzausschuss im Sinne von § 86 Abs. 3 SGB XI " , der unter anderem Verfahren der Ermittlung der Leistungsen t- gelte regeln soll. Zwar ist in § 86 Abs. 3 SGB XI nicht von einem Grundsatzau s- schuss, sondern von einer Pflegesatzkommission die Rede. Jedoch besteht sowohl eine Identität der Parteien des Rahmenvertrags und damit des Grun d- 16 17 - 9 - satzausschusses mit den in § 86 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SGB XI genan n- ten Parteien d er Pflegesatzkommission (Landesverbände der Pflegekassen, Verband der privaten Krankenversicherer e.V., überörtliche oder ein nach La n- desrecht bestimmter Träger der Sozialhilfe, Vereinigungen der Pflegeheimtr ä- ger) als auch eine Identität des Aufgabenbereic hs des Grundsatzausschusses mit dem Aufgabenbereich der Pfle gesatzkommission gemäß § 86 Abs. 3 Satz 1 SGB XI in Verbindung mit § 87 Satz 1, 3 SGB XI in Bezug auf die Regelung des Verfahrens der Ermittlung der Leistungsentgelte. bb) Die Bestimmung in § 4 Abs. 1 Satz 2 des Heimvertrags nimmt Bezug auf die Regelungen von Leistungsentgelten " zwischen den Heimträgerverbä n- den und den öffentlichen Leistungs - und Kostenträgern " . Damit besteht sowohl hinsichtlich der Parteien der im Heimvertrag in Bezug genomme n Regelungen als auch hinsichtlich des in Bezug genommenen Regelungsgegenstands eine Deckungsgleichheit mit den Parteien und dem Regelungsauftrag des Grun d- satzausschusses " im Sinne von § 86 Abs. 3 SGB XI " (vgl. § 22 Abs. 1 des Rahmenvertrags). Vor diesem H intergrund und angesichts des Fehlens von Regelungen einer im Heimvertrag erwähnten Pflegesatzkommission ist die Formulierung in § 4 Abs. 1 Satz 2 des Heimvertrags auf die vom Grundsatzau s- schuss getroffenen Regelungen zum Verfahren der Leistungsentgeltermi ttlung zu beziehen und damit auch auf den vorgenannten Beschluss des Grundsat z- ausschusses vom 23. August 2004 betreffend Entgelte für Unterkunft und Ve r- pflegung für Heimbewohner mit Sondenernährung. b) Der Einbeziehung des Beschlusses des Grundsatzaus schusses vom 23. August 2004 in den Heimvertrag durch § 4 Abs. 1 Satz 2 des Heimvertrags steht nicht entgegen, dass nach § 4 Abs. 2 des Heimvertrags das Leistungsen t- gelt in den einzelnen Pflegestufen (insbesondere für pflegebedingten Aufwand, 18 19 - 10 - Unterkunft un d Verpflegung) in Anlage 1 des Vertrags definiert ist und dort ke i- ne Angaben dazu enthalten sind, ob und in welchem Umfang bei sondenernäh r- ten Heimbewohnern die Kosten für Unterkunft und Verpflegung zu reduzieren sind . Vielmehr wird aus der Formulierung in § 4 Abs. 1 Satz 2 des Heimve r- trags, wonach sich die Entgelte " grundsätzlich " nach den in Bezug genomm e- nen Regelungen richten, deutlich, dass letztere (nur) insoweit gelten sollen, als der Heimver trag selbst keine abweichenden Bestimmungen hinsichtlich des Leistungsent gelts enthält. Eine solche (spezielle) ergänzende Regelung ist b e- züglich der Anrechnung von ersparten Aufwendungen bei sondenernährten Heimbewohnern und der entsprechenden Reduzierung des Entgelts für Unte r- kunft und Verpfle gung durch die Bezug nahme auf den Beschluss des Grun d- satzausschusses vom 23. August 2004 in § 4 Abs. 1 Satz 2 des Heimver trags getroffen worden. 2. Die in § 4 Abs. 1 Satz 2 des Heimvertrags in Verbindung mit dem B e- schluss des Grundsatzausschusses vom 23. August 2004 gereg elte nur teilwe i- se Erstattung des von der früheren Klägerin gezahlten Verpflegungsentgelts steht nicht im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 22. Januar 2004 - III ZR 68/03, BGHZ 157, 309; vom 4. No - vember 2004 - I II ZR 371/03, NJW 2005, 824 und vom 13. Dezember 2007 - III ZR 172/07, NJW 2008, 653). Aus der Anwendung der dort niedergelegten Grundsätze ergibt sich im vorliegenden Fall, wie das Berufungsgericht zutre f- fend erkannt hat, nicht zwingend ein vollständiger Wegfall des Verpflegung s- entgelts. Den Entscheidungen des Senats lagen jeweils Fallkonstellationen z u- grunde, in denen - anders als hier - weder im Heimvertrag noch in den nach den Bestimmungen des Elften Buchs Sozialgesetzbuch geschlossenen Verei n- barungen Regelungen zur Reduzierung des Heimentgelts bei sondenernährten Heimbewohnern getroffen worden waren (Urteile vom 22. Januar 2004 aaO S. 20 - 11 - 317 ff; vom 4. November 2004 aaO S. 825 und vom 13. Dezember 2007 Rn. 5). Dementsprechend richtete sich die Anrechnung ersparter Aufwendungen au s- schließlich nach § 615 Satz 2 BGB. In Anwendung dieser Vorschrift hat der S e- nat jeweils einen Anspruch des Heimträgers in voller Höhe des Verpflegung s- entgelts verneint (Urteile vom 22. Januar 2004 aaO S. 320 ff; vom 4. November 20 04 aaO S. 826 und vom 13. Dezember 2007 Rn. 6). Daraus folgt indes nicht, dass dem Heimträger in jedem Fall einer Sondenernährung und unabhängig sowohl von den heimvertraglichen Bestimmungen als auch von dem Parteivo r- trag zu den ersparten Aufwendungen im S inne von § 615 Satz 2 BGB kein A n- spruch auch nur auf einen Teil des Verpflegungsentgelts zusteht. Dies gilt - wie das Berufungsger icht zutreffend ausgeführt hat - auch, soweit der Senat in se i- ner Entscheidung vom 4. November 2004 den dortigen Feststellungs antrag für begründet erachtet hat, dass der beklagte Heimträger nicht berechtigt sei, der Klägerin für die Zeit, in der sie mit Sondennahrung ernährt werde, ein Lei s- tungsentgelt für die Verpflegung in Rechnung zu stellen. 3. Die im Heimvertrag im Wege der Bezugnahme auf den Beschluss des Grundsatzausschusses vom 23. August 2004 für ausschließlich sondenernährte Heimbewohner vorgesehene Reduzierung der zu zahlenden Heimkosten um rund ein Drittel der Verpflegungskosten ist, wie das Berufungsgericht ebenfa l ls zu Recht angenommen hat, nicht zu beanstanden. Sie verstößt weder gegen § 615 Satz 2 BGB noch ist sie unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 87 Satz 2 SGB XI, § 5 Abs. 7 des Heimgesetzes (HeimG) in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung und § 5 Abs. 2 des Wohn - und Teilhabegesetzes Nordrhein - Westfalen (WTG NRW). 21 - 12 - a) Die Reduzierung des Verpflegungsanteils bei sondenernährten Hei m- bewohnern entspricht im Grundsatz der in § 615 Satz 2 BGB vorgesehenen Anrechnung ersparter Aufwen dungen. Soweit die heimvertragliche Regelung nicht individuell auf die Ersparnis des jeweiligen Heimbewohners abstellt, so n- dern eine pauschalierte Reduzierung enthält, begegnet dies keinen Bedenken. aa) Nach der Rechtsprechung des Senats kann zwar jed er Bewohner erwarten, dass er die für seine Person notwendige Pflege erhält. Hiermit ist j e- doch nicht verbunden, dass das Heim seine Leistungen insgesamt individuell abrechnen müsste und der einzelne Bewohner Anpassungen des verabredeten Entgelts je nach i ndividueller Ausnutzung verlangen könnte (Senat, Urteil vom 4. November 2004 aaO S. 826). Vielmehr kann seitens des Heims eine in b e- stimmtem Maße pauschalierte Abrechnung der Leistungen erfolgen. Demen t- sprechend kann grundsätzlich auch die Reduzierung eine s Entgelts wegen fe h- lender Inanspruchnahme einer Leistung des Heims durch den Bewohner in pauschalierter Weise erfolgen. Andererseits darf eine solche Pauschalierung nicht dazu führen, dass Bewohner, die mit Sondennahrung verpflegt werden müssen, zu e inem Solida r- ausgleich für die Vergütung eines Leistungsbestandteils herangezogen werden, den sie auf Grund ihrer persönlichen Situation nicht in Anspruch nehmen kö n- nen (Senat, Urteile vom 4. November 2004 aaO sowie vom 13. Dezember 2007 aaO Rn. 6). Das gil t insbesondere dann, wenn kalkulatorische Gründe nicht zu einer solchen Lösung zwingen. Eine so weitgehende Pauschalierung wird von den Regelungen des Elften Buchs Sozialgesetzbuch, die gleichfalls den Schutz des Heimbewohners im Auge haben, nicht geforder t (Senat, Urteile vom 4. N o- vember 2004 und vom 13. Dezember 2007, jeweils aaO). In diesem Zusa m- menhang hat der Senat darauf hingewiesen, dass der Situation der Sondene r- 22 23 24 - 13 - nährung von Heimbewohnern dadurch Rechnung getragen werden kann, dass für jeden Bewohner durchschnittliche Lebensmittelkosten kalkuliert werden. Ein Heim sei ohne weiteres in der Lage, die nicht anfallenden Sachkosten als e r- sparte Aufwendungen an den Bewohner weiterzugeben (Senat, Urteil vom 4 November 2004 aaO). bb) Diesen Grundsätzen trägt der in den Heimvertrag einbezogene B e- schluss des Grundsatzausschusses vom 23. August 2004 hinreichend Rec h- nung. Die darin vorgesehene Reduzierung des Heimentgelts um rund ein Drittel des Verpflegungsanteils entspricht nach den Feststellungen des Berufungsg e- richts und der dem Beschluss des Grundsatzausschusses vom 23. August 2004 zugrunde liegenden Empfehlung seines Arbeitskreises (Bl. 223 der Verfahren s- akten) den reinen Lebensmittelkosten beziehungsweise dem reinen Sachko s- tenaufwand bei Bewohnern mit normaler Ernährung. Die in Bezug auf die Höhe dieser Lebensmittelkosten seitens des Berufungsgerichts gemäß § 287 ZPO erfolgte Schätzung unterliegt einem weiten tatrichterlichen Entscheidungsspie l- raum und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschränkung der Reduzierung auf die reinen Sachkosten führt nicht zu einem nach den vorstehenden Grundsätzen unzulässigen, den sondene r- nährten Heimb ewohnern aufgezwungenen Solidarausgleich für die Vergütung von Leistungsbestandteilen, die sie auf Grund ihrer persönlichen Situation nicht in Anspruch nehmen können und die für jeden Bewohner getrennt kalkuliert werden können. Das Berufungsgericht hat insofern zutreffend auf den umfan g- reichen, von der Revision in Teilen wiedergegebenen Vortrag der Bekl agten verwiesen. Darin wird unter Bezugnahme auf Anlage 1 zu § 7 des Rahmenve r- 25 26 27 - 14 - trags detailliert und nachvollziehbar erläutert, dass sich die Ersparnis des Pfl e- geheims im Wesentlichen auf die reinen Lebensmittelkosten beschränkt, weil insbesondere für die V orhaltung und Entsorgung der von den Krankenkassen finanzierten Sondennahrung nahezu dieselben Personal - , Energie - und Rau m- kosten anfallen wie für die Verpflegung von Bewohnern, die ihre Nahrung oral zu sich nehmen. Mit diesem Vortrag hat die Beklagte - en tgegen der Auffa s- sung der Revision - der sie hinsichtlich der von ihr ersparten Aufwendungen treffenden sekundären Darlegungslast genügt (vgl. zur Darlegungslast im Ra h- men von § 324 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.: BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 - X ZR 108/02, N JW - RR 2004, 989, 990). Dem ist der - hinsichtlich der von der Beklagten ersparten Aufwendungen darlegungs - und beweispflichtige - Kläger, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht konkret entgegengetr e- ten. cc) Ist somit grundsätzlich davo n auszugehen, dass die Beklagte jenseits der reinen Sachkosten bei der Sondenernährung von Heimbewohnern keine wesentlichen, kalkulatorisch trennbaren Aufwendungen erspart, so gilt vorli e- gend nicht deshalb etwas anderes, weil der Kläger - wie er behauptet - für seine Ehefrau die Sondennahrung bestellt, gelagert und die verbrauchten Verpacku n- gen und Überleitsysteme entsorgt hat. Das Berufungsgericht hat insofern zutre f- fend auf die Rechtsprechung des Senats verwiesen, nach der das Heim seine Leistungen nicht insgesamt individuell abrechnen muss und der einzelne B e- wohner Anpassungen des verabredeten Entgelts je nach individueller Ausnu t- zung nicht verlangen kann (Senat, Urteil vom 4. November 2004 aaO S. 826). Die vom Kläger übernommenen Tätigkeiten fallen grund sätzlich in den Aufg a- ben - und Verantwortungsbereich der Beklagten, die deshalb entsprechende personelle und sachliche Ressourcen vorzuhalten hat und letztere auch nicht 28 - 15 - angesichts einer - im Ausnahmefall erfolgenden - Übernahme dieser Tätigkeiten durch Ang ehörige eines Heimbewohners reduzieren kann. b) Aus den vorstehend (zu a bb) genannten Gründen ist die im Heimve r- trag vorgesehene Reduzierung des Heimentgelts um rund ein Drittel des Ve r- pflegungsentgelts - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt h at - auch a n- gemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 87 Satz 2 SGB XI, § 5 Abs. 7 HeimG a.F. und § 5 Abs. 2 WTG NRW. Zudem ist bei einer an dem Maßstab der Angemessenheit des Lei s- tungsentgelts ausgerichteten Überprüfung des von der Beklagten b erechneten Verpflegungsanteils zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber durch die Au s- gestaltung des Rechts der Leistungserbringung und Vergütung in den Besti m- mungen des Elften Buchs Sozialgesetzbuch selbst Vorkehrungen zum Schutz der Heimbewohner getroffen hat (Senat, Urteil vom 22. Januar 2004 aaO S. 321). Er hat ein auf Vereinbarungen gründendes System geschaffen, in dem die Pflegekassen und übrigen Kostenträger als Sachwalter im Interesse der Heimbewohner angemessene Entgelte für Unterkunft und Verpflegu ng ausha n- deln (Senat, Urteile vom 8. November 2001 aaO S. 157; vom 22. Januar 2004 aaO S. 319 f und vom 3. Februar 2005 - III ZR 411/04, NJW - RR 2005, 777, 779 unter Hinweis auf den Entwurf eines Pflege - Versicherungsgesetzes, BT - Drucks. 12/5262 S. 147, 168) . Bei der Beurteilung eine r die Angemessenheit des Lei s- tungsentgelts betreffenden Frage ist mithin zu beachten, ob sie in den vom Elften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen Rahmenverträgen oder Verg ü- tungsverträgen eine positive Regelung erfahren hat (vgl. Senat, Urteil vom 22. Januar 2004 aaO). 29 30 - 16 - Vorliegend handelt es sich bei dem im Heimvertrag in Bezug genomm e- nen Beschluss des Grundsatzausschusses vom 23. August 2004 um die En t- scheidung eines aufgrund eines Rahmenvertrags nach § 75 Abs. 1 SGB XI ei n- ger ichteten Gremiums, in dem die Pflegekassen und übrigen Kostenträger ebenso vertreten waren wie in einer Pflegesatzkommission gemäß § 86 Abs. 1, 3 SGB XI. Bei der Beschlussfassung nahmen sie eine vergleichbare Sach - walterstellung wahr wie bei einer Vereinba rung gemäß § 87 Satz 3 in Verbi n- dung mit § 86 Abs. 3 Satz 1 SGB XI. Darüber hinaus stimmt der Inhalt des B e- schlusses vom 23. August 2004 zur Reduzierung des Heimentgelts bei sond e- nernährten Bewohnern überein mit den entsprechenden Bestimmungen in § 2 Abs. 2 Satz 2 der von der Beklagten mit den Pflegekassen und Sozialhilfetr ä- gern - als Sachwalter der Heimbewohner - geschlossenen Vereinbarungen g e- mäß §§ 85, 87 SGB XI vom 31. Januar 2007 und 30. Mai 2008. Eine Unang e- messenheit von Regelungen dieser Art, bei de ren Zustandekommen zum Schutz der Heimbewohner die Pflegekassen und Sozialhilfeträger mitgewirkt haben, wird allenfalls dann in Betracht kommen, wenn hierfür deutliche A n- haltspunkte bestehen. Dies ist indes - wie ausgeführt - vorliegend nicht der Fall. 4. Da die von der Beklagten vorgenommene begrenzte Erstattung des Ve r- pflegungsanteils bereits aus § 4 Abs. 1 Satz 2 des Heimvertrags begründet ist, kommt es auf die unmittelbare Geltung der vorgenannten Vereinbarungen vom 31. Januar 2007 und vom 30. Mai 2 008 im Verhältnis zwischen der früheren Klägerin und der Beklagten gemäß § 85 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 SGB XI in Verbindung mit § 87 Satz 3 SGB XI nicht an. Dementsprechend bedarf die von der Revision angesprochene Frage, ob der in den vorgenannten Normen b e- stimmten unmittelbaren Verbindlichkeit der dort geregelten Vereinbarungen für die in dem Heim versorgten Pflegebedürftigen verfassungsrechtliche Bedenken entgegenstehen (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 22. Januar 2004 aaO S. 316 s o- 31 32 - 17 - wie - zu § 75 Abs. 1 Satz 4 SGB XI - Senat, Urteil vom 8. November 2001 - III ZR 14/01, BGHZ 149, 146, 151 f, jeweils mwN), keiner Beantwortung. Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 02.02.2012 - 24 O 60/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 30.04.2013 - 15 U 22/12 -
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