ECLI:DE:BGH:2018:130918UIZR187.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 187/17 Verkündet am: 13. September 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 13. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 5. Ziv ilkammer des Landg e- richts Leipzig vom 13. Oktober 2017 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nahm bei einer Veranstaltung des Beklagten in Chemnitz am 3. Oktober 2014 das nachfolgend eingeblendete Foto eine s Sportwagens auf. 1 - 3 - E r veröffentlichte dieses Foto auf Facebook. Der Beklagte verwendete das Foto in bearbeiteter und insbesondere mit Schriftzügen für seine Veransta l- tung " T . E . " am 8. August 2015 versehener Form , um damit auf sei - ner Webseit e wie nachfolgend eingeblendet zu werben : 2 - 4 - Nach Abmahnung durch den Kläger gab der Beklagte unter dem 12. Juni 2015 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung für den Fall der öffentlichen Zugänglichmachung oder Vervielfältigung des Fotos des Klägers ab , wobei er für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine vom Kläger nach billigem Ermessen zu bestimmende Vertragsstrafe versprach . Am 30. Juni 2015 konnte das mit der Werbung für die Veranstaltung des Beklagten versehene Foto auf der Seite www. .de aufger ufen werden . Der Kläger begehrt von dem Beklagten für die Veröffentlichung des F o- tos auf dessen eigener Internetseite Schadensersatz im Wege der Lizenz - analogie in Höhe von 450 weitere 450 Verletzerzuschlag in Höhe von 100% wegen fehlender Namen snennung und Abmahnkosten aus einem Strei t- wert von 10.000 auf der Internetseite www. .de verlangt der Kläger vom Beklagten eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 und die Erstattung von Anw altskosten in für die Aufforderung an die Betreiberin dieser Internetseite zur Entfernung des Lichtbild s . Außerdem begehrt er die Erstattung vorgerichtl i- cher Rechtsanwaltsg ebühren von 258,17 und Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten üb er dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. August 2015 aus einem Gegenstandswert von 4.858,47 Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie in Höhe von 100 h- lender Namensnenn ung von weiteren 100 von 571,44 zur Zahlung von 771,44 verurteilt , zuzüglich Zinsen in der beantragten Höhe. Weiter hat es dem Kläger als Erstattung vo rgerichtlicher Rechtsa n- waltskosten zugesprochen. Die Ansprüche wegen der Verwendung des Lich t- bilds auf der Internetseite www. .de hat das Amtsgericht abgewiesen. 3 4 5 - 5 - Das Berufungsgericht hat die i m Hinblick auf diese Teilabweisung eing e- legte Berufun g des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt. Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie zuzüglich Verletzerzuschlag in Höhe von insgesamt 200 der Abmahnkosten in Höhe von 571,44 von 6.000 97 Abs. 1 und 2, § 97a Abs. 3 Satz 1, § 72 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2, § 16, § 19a und § 13 UrhG. Zudem könne der Kläger weitere 147,56 Weitergehende Ansprüche stünden dem Kläger nicht zu. Dazu hat es ausg e- führt: Der Beklagte habe das Recht des Klägers als Fotograf des Lichtbilds ve r letzt, indem er das Foto vervielfältigt und in bearbeiteter Form auf seiner I n- ternetseite zum Zweck der Werbung für seine Veranstaltung am 8. August 2015 öffentlich zugänglich gemacht h abe. Der danach vo m Beklagten geschuldete Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie sei mit 100 Qualität des Lichtbilds und die Wiedergabe des vom Kläger gewählten Motivs auch unter Berücksichtigung der gewerbliche n Nutzung durch den Beklagten angemess en bewertet. Wegen der fehlenden Nennung des Klägers als Urheber st ehe diesem ein weiterer Betrag von 100 des Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 5. Juni 2015 könne der Kläger auße r- dem eine 1,3 - Gebühr nach VV RVG 2300 aus einem Gegenstandswert von 6 7 8 9 - 6 - 6.000 RVG 7002 und U m- satzsteuer gemäß VV RVG 7008, insgesamt also 571,44 , beanspruchen . Der Gegenstandswert sei mit 6.000 r- halts angemessen und ausreichend bemessen . Wegen der öffentlichen Zugänglichmachung des Lichtbilds des Klägers auf der Internetseite www. .de stünden dem Kläger dagegen keine An - sprüche gegen den Beklagten zu. In der Unterlassungserklärung vom 12. Juni 2015 habe sich der Beklagte strafbewehrt lediglich verpflichtet, das Foto nicht selbst öffentlich zugänglich zu machen oder zu vervielfältigen. Die vom Amtsgericht zugesprochenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 157,56 mit der Leistung der Abmahnkosten in Verzug bef u nd en habe , als ihn der Kl ä- ger unter dem 30. Juni 2017 erneut anwaltlich zur Zahlung auf ge fordert hab e. B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Klägers hat ke i- nen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht über die Verurteilung durch das Amtsgericht hinausgehende Ansprüche des Klägers als unbegründet anges e- hen . I. Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten wegen der Veröffentl i- chung des Fotos auf dessen eigener Internetseite bestehen allein in dem durch das Berufungsgericht zuerkannten Umfang. 1. Der Kläger kann für die unberechtigte Vervielfälti gung und öffentliche Zugänglichmachung seines Fotos durch den Beklagten auf dessen eigener I n- ternetseite im Wege der Lizenzanalogie keinen über 1 00 hi n- ausgehenden Schadensersatz verlangen. a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass de r Kläger das jedenfalls nach § 72 UrhG geschützte Foto am 3. Oktober 2014 aufgenommen hat. Durch 10 11 12 13 14 15 - 7 - die Vervielfältigung des Lichtbilds und die öffentliche Zugänglichmachung auf seiner Internetseite hat der Beklagte das Vervielfältigungsrecht (§ 72 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1 UrhG) sowie das Recht auf öffentliche Zugän g- lichmachung (§ 72 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 , § 19a UrhG) des Klägers verletzt. Die Verletzung erfolgte, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, zuminde st fahrlässig. Der Beklagte hätte seine fehlende Berechtigung jedenfalls erkennen können. Für die rechtswidrige Nu t- zung des Fotos kann der Kläger danach gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 und 3 UrhG Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie verlangen. b) Der Scha densersatz für die Verletzung der Rechte aus § 16 Abs. 1, § 19a UrhG im Wege der Lizenzanalogie richtet sich gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG auf den Betrag, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte en t- richten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzun g des verletzten Rechts ei n- geholt hätte. Es lässt keinen Rechtsfehler erkennen , dass das B erufungsgericht diesen Betrag im Streitfall auf 100 hat . a a) Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Berechnung des nach den Grundsätzen der Lizenzanal ogie geschuldeten Schadensersatzes auf Grundl a- ge der Honorartabelle der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM - Tabelle) abgelehnt. (1 ) Bei der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vern ünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen ve r- einbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen w ä- re, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen ( vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 I ZR 266/02, GRUR 2006, 136 Rn. 23 = WRP 2006, 274 - Pressefotos; Urteil vom 16. August 2012 I ZR 96/09 , ZUM 2013, 406 Rn. 30 Einzelbild). Im Rahmen der E rmittlung des objektiven Werts der Benutzung s- 16 17 18 - 8 - berechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 200 8 I ZR 6/06, GRUR 2009, 407 Rn. 25 = WRP 2009, 319 Whistling for a train ; BGH, ZUM 2013, 406 Rn. 30 - Einzelbild). Im Zusammenhang mit der unb e- rechtigten Nutzung einer Fotografie im Internet wird es dabei unter anderem auf die Intensität der Nutzung, i nsbesondere ihre Dauer, und die Qualität des Lich t- bilds ankommen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 Rn. 39 f . = WRP 2010, 927 - Restwertbörse I). Soweit damit objektiv eine Erhöhung des wirtschaftlichen Werts der Bildernutzun g verbunden ist, wird fe r- ner der für die Erstellung des Lichtbilds erforderliche Aufwand zu berücksicht i- gen sein (vgl. Forch, GRUR - Prax 2016, 142, 144). Maßgebliche Bedeutung kommt einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen L izenzierungspraxis des Rechtsinhabers zu (LG Kassel, GRUR - Prax 2010, 560 ; Forch, GRUR - Prax 2016, 142 , 143 ) . Fehlt es daran, liegt es für die Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr nahe, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuzie hen, wenn sich in dem maßgeblichen Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat ( vgl. BGH, GRUR 2006, 136 Rn. 27 - Pressefotos; BGH, ZUM 2013, 406 Rn. 30 Einzelbild, st. Rspr.). (2 ) Das Berufungsgericht war danach nicht gehalten, die MFM - Emp - fehlung en bei seiner Schadensschätzung heranzuziehen. Es erscheint bereits fraglich, o b die von der Mittelstandsvereinigung F o- tomarketing, einer Interessenvertretung der Anbieterseite , einseitig erstellten MFM - Empfehlungen branchenübliche Vergütungssätze entha lten (vgl. BGH, GRUR 2010, 623 Rn. 36 - Restwertbörse I). 19 20 21 - 9 - Jedenfalls ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nichts d a- für ersichtlich, dass die MFM - Empfehlungen üblicherweise zur Bestimmung der Vergütung für eine Nutzung von Fotografien im In ternet Anwendung finden, die nicht von professionellen Marktteilnehmern er stellt worden sind (vgl. auch OLG Braunschweig, GRUR 2012, 920 [juris Rn. 45]; OLG München, GRUR - Prax 2014, 87 = ZUM - RD 2014, 165 [juris Rn. 6] ; Forch, GRUR - Prax 2016, 142, 143 ). b b ) Das Berufungsgericht hat den Schadensersatz unter Berücksicht i- gung der Umstände des Streitfalls rechtsfehlerfrei mit 100 ( 1 ) Gibt es keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lize nzgebühr vom Tatrichter g e- mäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen. Dabei sind an Art und Umfang der vom G e- schädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Tatrichter kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu. Die tatrichterliche Schadensschätzung unterliegt nur einer beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Überprüfbar ist lediglich, ob der Tatrichter Rechtsgrundsä tze der Schadensbemessung ve r- kannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14, GRUR 2016, 184 Rn. 44 = WRP 2016, 66 - Tausc h- börse II, mwN ). (2 ) Diesen Anforderungen hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensschätzung stand. Es ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass de r Kläger von de m Beklagten für die unberechtigte Nutzung seines Lichtbilds im Internet einen Betrag von 100 verlangen kann. 22 23 24 25 - 10 - D as Berufungsgericht hat ausgeführt, vorliegend handele es sich um ein einfaches Foto . M it dem Betrag von 100 i es es Lichtbilds und die Wiedergabe des vom Kläger gewählten Motivs auch unter Berücksichtigung der gewe rblichen Nutzung der öffentlichen Zugänglichmachung durch den B e- klagten angemessen berücksichtigt. Der Kläger teile keine Umstände mit, aus denen geschlossen werden könne, dass vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrags in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalls einen 100 i- zenzgebühr vereinbart hätten. Damit hält sich das Berufungsgericht im Rahmen des ihm bei der Sch a- densermittlung durch § 287 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessens. Entgegen der Ansicht der Revision ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers zu r farbliche n und kompositorische n Ausgewogenheit des Fotos, zu den Proportionen und zur Wahl des Bildausschnitts sowie zur Tiefe n- schärf e und Beleuchtung unberücksichtigt gelassen hat. Es konnte vielmehr auf Grundlage der vorgelegten Farbabbildung davon ausgehen, dass der Kläger ohne kompositorische Inszenierung das Fahrzeug schlicht so fotografiert hatte, wie es ohne weiteres im Wege eine s Schnappschusses anlässlich der Vera n- staltung am 3. Oktober 2014 fotografiert werden konnte. In diesem Zusamme n- hang ist zu berücksichtigen, dass sich aus der dem Berufungsgericht vorgele g- ten und von ihm gewürdigten Abbildung des Foto s zahlreiche Elemente erg e- ben , die gegen eine professionelle Gestaltung sprechen. Dies sind der abg e- schnitten und störend in das Bild links hereinragende Einkaufswagen, der da r- über befindliche abgeschnittene gelbe Rahmen mit dem ebenfalls abgeschni t- tenen Buchstaben " e " in offen bar orangener Farbe, der von dem Motiv des Sportwagens am rechten Bildrand wegweisende Pfeil , das über der Win d- schutzscheibe unmotiviert angebrachte grüne Notausgangsschild, die blauen Elemente in dem im Hintergrund des Fahrzeugs zu erkennenden Schaufenste r sowie der etwa ein Fünftel bis ein Viertel des gesamten Bildes einnehmende 26 27 - 11 - Vordergrund aus Straßenasphalt mit einem weißen Richtungspfeil. All e diese Elemente sind - offenbar aus ästhetischen Gründen - in der als Verletzungsform beanstandeten Veröffentli chung des Fotos des Klägers auf der Internetseite des Beklagten nicht wiedergegeben . Unter diesen Umständen lässt es keinen E r- messensfehler des Berufungsgerichts erkennen, dass es von der vom Kläger beantragten Beweisaufnahme zur professionellen Qualität d es Fotos Abstand genommen hat (§ 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Es ist nichts dafür dargetan oder ersichtlich, dass das Berufungsgericht für die Beurteilung der Qualität der Fot o- grafie besondere Fachkunde hätte in Anspruch nehmen müssen. 2. W egen der Verletzun g des Rechts auf Anerkennung der Urhebe r- schaft kann der Kläger gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 und 3 UrhG eine weitere En t- die zum Ausgleich eines für die fehlende Urhebernennung verursach ten Ve r- mögensschadens geschuldet ist, kann in Form eines Zuschlags auf die (fiktive) Lizenzgebühr bemessen werden, die für die jeweilige Nutzung (hier das Vervie l- fältigen und öffentliche Zugänglichmachen der Fotografie) zu zahlen ist (vgl. BGH, U rteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13, GRUR 2015, 780 Rn. 36 bis 40 = WRP 2015, 972 - Motorradteile, mwN). Es lässt keinen Rechtsfehler erke n- nen, dass das Berufungsgericht auch diesen Betrag im Streitfall auf 100 e- messen hat . 3 . Der Kläger kann nach § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG ferner den Ersatz von Aufwendungen für die Abmahnung wegen der Veröffentlichung des Lichtbilds auf der eigenen Internetseite des Beklagten verlangen. En tgegen der Ansicht der Revision ist die Bemessung des Gege n- standswerts der Abma h nung durch das Berufungs gericht mit 6.000 nicht r echtsfehler haft . Die Revision legt nicht dar, dass das Berufungsgericht da bei wesentliche Umstände un berücksichtigt gelassen hat. Für den Gegenstand s- wert der Abmahnung ist es ohne Bedeutung, dass der Beklagte außergerich t- 28 29 - 12 - lich zunächst urheberrechtliche Ansprüche des Klägers zurückgewiesen hat. Die gewerbliche Nutzung des Fotos durch den Beklagten ist vom Berufungsg e- richt bei der Bemessung des Gegenstandswerts berücksichtigt worden . 4. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, der Kläger könne g e- mäß § 280 Abs. 2, § 286 Abs. 1 BGB Ersatz für die zur vorgerichtliche n Rechts - ver folgung aufgewendeten Anwaltskosten in Höhe von 147 Beklagte habe sich bei der erneuten anwaltlichen Zahlungsaufforderung durch den Kläger mit der Zahlung der Abmahnkosten für die Bereitstellung des Lich t- Der Nr. s- lagenpauschale nach Nr. 7002 RVG VV sowie 19% Umsatzsteuer in Höhe von Das wird von der Revision nicht an gegriffen und lässt keinen Recht s- fehler erkennen. II. Wegen Veröffentlichung des Fotos auf der Internetseite www. .de kann d er Kläger weder die Zahlung einer Vertragsstrafe noch die Er - stattung von Rechtsanwaltskosten verlangen . 1. D er Bekla gte hat das Lichtbild auf der Internetseite www. .de weder selbst noch durch einen unselbständig handelnden Dritten öffentlich z u- gänglich gemacht. a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Internetseite www. .de werde nicht vom Beklag ten, sondern von einem Diensteanbieter im Sinne von § 10 TMG betrieben. Auf dieser Seite könn t en unbekannt bleibende Nutzer Inhalte ein stellen . Dementsprechend habe die Betreiberin dem Kläger nicht mitteilen können, wer das Lichtbild mit dem Schriftzug zu r W erbung für die Veranstaltung de s Beklagten auf ihrer Seite eingestellt habe. Das Berufungsg e- richt hat angenommen, a nhand der bekannten Tatsachen könne nicht die Übe r- 30 31 32 33 - 13 - zeugung gewonnen werden, dass der Beklagte das Foto auf www. .de selbst oder durc h einen unselbständig handelnden Dritten eingestellt habe. D a- für reiche nicht aus, dass dadurch sein e Veranstaltung beworben worden sei und er daraus wirtschaftlichen Nutzen ziehe. b) Die Revision meint, es sei lebensfremd und verstoße gegen Erfa h- rungss ätze (§ 286 ZPO), dass das Berufungsgericht annehme, das mit dem Werbeaufdruck für d ie Veranstaltung des Beklagten versehene Bild des Klägers sei nicht von diesem selbst oder auf seine Veranlassung von einem Dritten auf www. .de eingestellt worden. D abei sei auch zu berücksichtigen, dass auf dieser Internetseite außer dem Bild auch noch eine Beschreibung de r Ve r- anstaltung in Textform veröffentlicht worden sei. Es spreche bereits ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der W erbende dafür verantwor tlich sei, wenn ein mit seinem Werbeaufdruck versehenes Bild nicht nur auf seiner eigenen, sondern auch noch auf einer fremden Internetseite verwendet werde. c ) Damit legt die Revision keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dar. Das Berufungsgericht hat berücksichtigt , dass das Lichtbild mit einem Werbeaufdruck des Beklagten veröffentlicht wurde und damit für dessen Vera n- staltung geworben wurde. De n vom Kläger behauptete n typische n Gesch e- hensablauf, der Grundlage eines prima - facie - Beweises für eine Ve rantwortlic h- keit des Beklagten sein könnte, gibt es nicht . Im Internet veröffentlichte Inhalte können grundsätzlich von jedermann beliebig reproduziert werden. Im Hinblick auf das mit dem Werbeaufdruck versehene Foto auf der Internetseite des B e- klagten lie gt nicht fern, dass ein an Tuning - Events interessierter Dritter von sich aus dieses Foto verwendet haben könnte, um in einem entsprechenden Forum andere Interessierte auf die vom Beklagten angekündigte Veranstaltung au f- merksam zu machen. Das gilt insbesond ere bei Veröffentlichungen in Termin und Veranstaltungskalendern im Internet. Unter diesen Umständen lässt sich nicht sagen, die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die Verö f- 34 35 - 14 - fentlichung auf www. .de weder selbst noch durch einen Drit ten veran - lasst, sei erfahrungswidrig. Daran ändert auch nichts, dass durch diese Verö f- fentlichung die wirtschaftlichen Interessen des Beklagten gefördert wurden. 2. Durch die das Urheberrecht des Klägers an dem Foto verletzende Handlung eines Dritten hat der Beklagte keine Vertragsstrafe verwirkt. a ) Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat sich der Beklagte in der Erklärung vom 12. Juni 2015 strafbewehrt nur dazu verpflichtet, eigene Verle t- zungshandlungen zu unterlassen, aber ausdrücklich ausgesch lossen, für das Handeln fremder Dritter einstehen zu wollen. Die Unterlassungserklärung des Beklagten sei dem Kläger mit einem Rechtsanwaltsschreiben übersandt wo r- den, in dem ausgeführt worden sei, die vom Kläger vorformulierte Unterla s- sungserklärung werde nicht abgegeben, weil danach auch verboten sein solle, " dass die Nutzung der Bilder (durch Dritte) von unserem Mandanten zugelassen wird ( ' sonst nutzen zu lassen ' ) " ; das gehe indes über das erforderliche Maß hinaus, weil der Beklagte einen solchen Verstoß weder begangen habe noch dies zu befürchten sei. Dementsprechend sei die vom Beklagten am 12. Juni 2015 abgegebene Unterlassungserklärung darauf beschränkt gewesen , das Foto des Klägers " ohne Einwilligung der Unterlassungsgläubigerin öffentlich zugänglich zu machen oder zu vervielfältigen " . Der Kläger habe das Angebot des Beklagten auf Abschluss der Vertragsstrafe n vereinbarung in dieser Form mit Schreiben vom 15. Juni 2015 angenommen. b ) Ohne Erfolg wendet die Revision gegen diese Beurteilung ein, das U n- terlassungsversprechen eines urheberrechtlichen Störers sei dahingehend au s- zulegen, dass es auch die Verpflichtung umfasse, den durch das Einstellen von Fotografien in das Internet geschaffenen Störungszustand zu beseitigen, soweit dies dem Beklagten mögl ich und zumutbar sei (vgl. BGH, Urteil vom 18. Sep - tember 2014 I ZR 76/13, GRUR 20 1 5, 258 Rn. 66 = WRP 2015, 356 CT - Paradies). 36 37 38 - 15 - aa ) Ausgangspunkt für die Bestimmung der vertragsstrafenbewehrten Unterlassungspflichten des Beklagten ist die Auslegung der Vertragsstrafe n ve r- einbarung. Die Auslegung eines Unterlassungsvertrags richtet sich nach den allgemeinen, für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen. Maßgeblich ist somit in erster Linie der gewählte Wortlaut und der diesem zu entnehmende objektiv e Parteiwille (BGH, Urteil vom 13. November 2013 I ZR 77/12, GRUR 2014, 595 Rn. 28 = WRP 2014, 587 Vertragsstrafen klausel). Die Auslegung individueller Vertragsstrafe n vereinbarungen ist in der Revisionsinstanz nur d a- raufhin zu überprüfen, ob gesetzlich e Auslegungsregeln, anerkannte Ausl e- gungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (BGH, GRUR 2015, 258 Rn. 56 CT - Paradies, mwN). bb) Derartige Fehler weist die Auslegung des Berufungsgerichts nicht auf. ( 1 ) Bei der Auslegung vertraglicher Unterlassungspflichten ist davon auszugehen, dass es regelmäßig dem Parteiwillen entspricht , der Schuldner wolle vertraglich keine weitergehenden Unterlassungspflichten übernehmen, als diejenigen, die zum Ausschluss des g esetzlichen Unterlassungsanspruch s e r- forderlich sind (vgl. BGH , Urteil vom 5. April 2003 - I ZR 222/00, GRUR 2003, 889 [juris Rn. 19 f.] = WRP 2003, 1222 - Internet - Reservierungssystem) . Der Schuldner eines gesetzlichen Unterlassungsanspruchs ist im Rahmen des Mö g- lichen und Zumutbaren nur verpflichtet, auf selbständig handelnde Dritte einz u- wirken, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt und bei denen er mit gegebenenfalls weiteren - Verstößen ernstlich rechnen muss (vgl. BGH, B e- schluss vom 12. Juli 2 018 - I ZB 86/17, GRUR 2018, 1 183 Rn. 11 = WRP 2018, 1 346 ). Im Streitfall fehlt es nach den fehlerfreien Feststellungen des Berufung s- gerichts jedenfalls an der zweiten Voraussetzung. ( 2 ) Die Auslegung des Berufungsgerichts erweist sich zudem schon im Hi nblick auf den von der Vorformulierung des Klägers gerade abweichenden 39 40 41 42 - 16 - Wortlaut der Unterlassungserklärung und die dazu abgegebenen Erläuterungen der Rechtsanwälte des Beklagten als richtig. Dass diese Auslegung auch dem Verständnis des Klägers entsprach, ergibt sich aus der Annahmeerklärung des Klägers vom 15. Juni 2015, in dem dieser betont, die Unterlassungspflicht des Beklagten erstrecke sich auch auf die Veröffentlichung des Bilds durch Dritte " auf Veranlassung Ihrer Mandantschaft " . Da nach ist der Kläg er bei Annahme der Unterlassungserklärung selbst davon ausgegangen, dass die Unterla s- sungserklärung k eine vom Beklagten nicht veranlasste Veröffentlichung der Bilder durch Dritte umfasste. c ) Stellt danach die Veröffentlichung des Fotos durch selbständi g ha n- delnde, fremde Dritte schon keine Zuwiderhandlung gegen die Vertragsstrafe n- vereinbarung dar, so ist für den eingeklagten Anspruch auf Vertragsstrafe und auf Erstattung in diesem Zusammenhang angefallener Anwaltskosten unerhe b- lich, ob der Kläger den Be klagten auf die Verwendung des Fotos auf der Seite www. .de aufmerksam gemacht und ihn zur Entfernung aufgefordert hat. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Nutzung auf www. .de etwa mit Hilfe der Bildersuche bei Google für den Beklagten e infach festzuste l- len gewesen wäre. d ) Hat der Beklagte nicht für die Zugänglichmachung der Fotografie auf der Internetseite www. .de einzustehen, so hat er dem Kläger auch kei - ne Rechtsanwaltskosten zu erstatten, die diesem für die Abmahnung des B e- treibers jener Internetseite entstanden sind. 43 44 - 17 - III . Die Revision ist danach zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung b e- ruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Kirchhoff Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 30.12.2016 - 108 C 609 2/16 - LG Leipzig, Entscheidung vom 13.10.2017 - 5 S 47/17 - 45
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