ECLI:DE:BGH:2018:120718BIIIZR187.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 187/17 vom 12. Juli 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2018 durch den Richter Reiter als Einzelrichter beschlossen: Soweit Rechtsanwalt Prof. Dr. Vorwerk beau ftragt worden ist, die Revision unbeschränkt einzulegen und die Erfolgsaussichten zu Gründe: Die Entscheidung beruht auf § 33 Abs. 1 RVG. Der Kläger hat im En t- schädigungsprozess eine Verzögerung von vier Jahren sowie die Erhöhung des Regelbetrags nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG geltend gemacht. Daneben hat er beantragt, die Unangemessenheit der Verfahrensdauer festzustellen. Das Kammergericht hat daraufhin den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 10.000 ten der Revision maßgebend. Für das Revisionsverfahren selbst verbleibt es bei der Streitwertfestsetzung gemäß Beschluss vom 21. Juni 2018 (§ 32 Abs. 1 RVG). Über den Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Festse t- zung des Gegenstandswerts g emäß § 33 RVG entscheidet der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG; BGH, Beschluss vom 8. März 2017 - X ZB 11/16, juris Rn. 1). 1 2 - 3 - Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht e r- stat tet (§ 33 Abs. 9 RVG). Reiter Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 09.05.2017 - 7 SchH 3/12 .EntV - 3
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