BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 187/98 vom 8. Januar 2002 in d em Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern- Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Büscher beschlossen: Die Erinnerung der Klägerin zu 2 gegen die Kostenrechnung vom 23. August 2001 wird zurückgewiesen. Gründe: Die nach § 5 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz ist nicht begründet. Die Gerichtskosten sind gemäß §§ 11, 49, 61 GKG i.V. mit dem Kostenverzeichnis Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG z u - treffend angesetzt. 1. Die im vorliegenden Revisionsverfahren angefallenen und nach einem Wert von 200.000 DM berechnet en Gebühren sind entgegen der Ansicht der Klägerin zu 2 nicht bereits durch die im Nichtigkeitsverfahren X ZR 63/92 nach einem Wert von 1 Mio. DM gezahlten Gebühren abgegolten. Das Revision s - verfahren I ZR 187/98 und das Nichtigkeitsverfahren X ZR 63/92 sind sel b - ständige Rechtsmittelinstanzen, die die Kosten jeweils neu entstehen lassen (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1961, 66; Markl/Meyer, Gerichtskostengesetz, 4. Aufl., § 27 Rdn. 5; Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 27 GKG Rdn. 10; - 3 - Oestreich/Winter/Hellstab, Gerichtskostengesetz, § 27 Rdn. 8). Das Nichti g - keitsverfahren X ZR 63/92 richtete sich gegen den Beschluß des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 7. Mai 1992, mit dem der I. Zivilsenat die Rev i - sion gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Juli 1991 nicht angenommen hatte. Dagegen haben die Klgerin zu 2 und die Beklagte zu 3 im vorliegenden Revisionsverfahren I ZR 187/98 das Schlußurteil des Oberla n - desgerichts Celle vom 20. Mai 1998 angefochten. 2. Die Klgerin zu 2 vermag gegenbe r der Kostenrechnung auch nicht mit Erfolg einzuwenden, eine Kostenentscheidung liege noch nicht vor, weil die Entscheidung ber die Kosten nach der Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht von diesem zu treffen sei. Die Haftung der Klgerin zu 2 folgt aus § 49 Satz 1 GKG. Danach ist Kostenschuldner derjenige, der das Verfa h - ren der Instanz beantragt hat. Die Inanspruchnahme der Klgerin zu 2 mit der Hlfte der Gerichtskosten der Revisionsinstanz entspricht dem Wert ihrer Rev i - sion am Gesamtstreitwert des Revisionsverfahrens. 3. Fr die Berechnung der Gerichtskosten war nach § 73 Abs. 1 Satz 2 GKG die Gebhrentabelle in der Fassung des Kostenrechtsnderungsgesetzes 1994 (BGBl. I 1325) anzuwenden. Das Kostenrechtsnderungsgesetz 1994 ist nach seinem Art. 12 am 1. Juli 1994 in Kraft getreten. Die Revision der Klg e - rin zu 2 ist nach diesem Zeitpunkt und zwar am 4. August 1998 eingelegt wo r - den. - 4 - 4. Die Entscheidung ber die Erinnerung der Klgerin zu 2 ergeht g e - bhrenfrei (§ 5 Abs. 6 Satz 1 GKG). Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant Bscher
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