BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 187/99 Verkündet am: 25. Oktober 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: j a CMR Art. 20, 23 Abs. 2; BGB § 249 Ha Bei der Berechnung des im Falle der Nichteinhaltung der Lieferfrist des Art. 20 Abs. 1 CMR zu leistenden Schadensersatzes ist der Umstand, daß das Tran s - portgut seinen Adressaten letztlich doch noch erreicht hat, auch dann nicht im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen, wenn es sich bei dem Transportgut zwar nicht um Handelsware, sondern um gespendete Hilfsgüter gehandelt hat, der Absender aber sein Wahlrecht nach Art. 20 Abs. 2 CMR nicht dahin ausgeübt hat, die Sendung im Fall ihres Wiederauffindens zurüc k - zuerhalten. BGH, Urt. v. 25. Oktober 2001 - I ZR 187/99 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 25. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Bscher und Dr. Schaffert fr Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlande s - gerichts Dsseldorf vom 10. Juni 1999 wir d auf Kosten der B e - klagten zurckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der T. T. e.V. - TT. (im folgenden: TT.) b e - schafft medizinische Geräte, um sie als humanitäre Hilfe an medizinische Ei n - richtungen in der Dritten Welt weiterzugeben. Im Dezember 1996 erteilte der TT. der T. GmbH D. (im folgenden: T. ) den Auftrag, medizinische Geräte und andere Hilfsgter, die er gegen Übernahme der Demontagekosten als karitative Spe n - de erhalten hatte, nach Bosnien und Herzegowina zu transportieren. Die T. bertrug die Durchfhrung des Transports ihrerseits auf die Beklagte. Diese - 3 - bernahm die Gter am 9. Juli 1997, konnte sie aber nicht innerhalb von 60 Tagen bei den Empfngern abliefern, weil die Sendung unterwegs verlore n - gegangen war. Der TT. nahm daraufhin die T. auf Schadensersatz in A n - spruch. Die N. Versicherungs-Gesellschaft zahlte als CMR-Versicherer der T. am 15. September 1997 an den TT. den von diesem wegen des Verlusts der Gter geforderten Betrag von 82.668 DM. Ende September 1997 wurde die Sendung aufgrund einer vom Spedit i - onsversicherer der Beklagten veranlaßten Suchaktion in einem Zollager in Slowenien aufgefunden und im November 1997 an die Empfnger in Bosnien und Herzegowina ausgehndigt. Die Klgerin ist die Rechtsnachfolgerin der N. Versicherungs- Gesellschaft. Sie nimmt die Beklagte aus bergegangenem Recht auf Ersatz der an den TT. gezahlten Entschdigung in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klg e - rin hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von 82.668 DM nebst Zinsen verurteilt. Mit der Revision, deren Zurckweisung die Klgerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils. - 4 - Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat einen zunchst gemß § 67 VVG auf den Transportversicherer der T. und anschließend im Wege der Rechtsnachfolge auf die Klgerin bergegangenen Anspruch der T. gegen die Beklagte aus Art. 37 CMR oder aus Art. 17, 27 CMR - je nachdem, ob diese nachfolgende Frachtfhrerin oder Unterfrachtfhrerin war - bejaht. Dazu hat es ausgefhrt: Die T. sei, da die Hilfsgter nicht binnen 60 Tagen abgeliefert worden seien und daher ihr Verlust gemß Art. 20 Abs. 1 CMR unwiderlegbar vermutet worden sei, dem TT. zum Schadensersatz verpflichtet gewesen. Fr die Höhe dieses Anspruchs sei gemß Art. 23 CMR der gemeine Wert der Hilfsgter maßgebend gewesen, der, wie zwischen den Parteien mittlerweile unstreitig sei, 82.668 DM betragen habe. Fr den Schadensersatzanspruch des TT. sei es unerheblich gewesen, daß dieser die Hilfsgter unentgeltlich erhalten habe und sie habe versche n - ken wollen. Ebensowenig ndere der Umstand, daß die Hilfsgter letztendlich doch noch die im Frachtvertrag vorgesehenen Empfnger erreicht htten, e t - was daran, daß dem TT. i.S. der §§ 249 ff. BGB ein Schaden entstanden sei. Der wirtschaftliche Eintritt des Vertragserfolges aus dem Transportauftrag drfe nicht bercksichtigt werden, weil er nicht auf einer Ablieferung im Sinne der CMR beruht habe und der Verlust der Transportgter gemß Art. 20 CMR g e - rade unwiderlegbar vermutet werde. - 5 - Eine Vorteilsausgleichung scheide aus, weil weder der Wert des Tran s - portgutes vor dem Erhalt der Entschdigung gemû der CMR wieder in das Vermögen des Absenders noch der Empfnger vor dem Erlöschen seiner Empfangsberechtigung aus dem Transportvertrag auch ohne eine Ablieferung im Sinne der CMR in den Besitz des Transportgutes gelangt sei. Der wir t - schaftliche Erfolg des Transportauftrages sei allenfalls bei den Empfngern der Hilfsgter eingetreten, nicht dagegen beim TT., der den Empfngern gege n - ber nicht von einer Verbindlichkeit befreit worden sei. Die T. habe durch die nachtrgliche Lieferung ebenfalls keinen auf den klagegegenstndlichen Regreûanspruch anrechenbaren Vermögensvorteil e r - langt; denn sie könne ihre Schadensersatzleistung an den TT. nicht wegen spteren Wegfalls des rechtlichen Grundes gemû § 812 BGB zurckverla n - gen. Der Absender handele angesichts des ihm in Art. 20 Abs. 2 und Abs. 3 CMR eingerumten Wahlrechts grundstzlich nicht treuwidrig, wenn er sich fr den Schadensersatzanspruch entscheide. Im konkreten Fall seien auch keine besonderen Umstnde ersichtlich, die insoweit zu einer anderen Beurteilung fhren könnten. II. Diese Beurteilung hlt den Angriffen der Revision stand. Der Klgerin steht der zunchst gemû § 67 VVG auf den Transportversicherer der T. und anschlieûend im Wege der Rechtsnachfolge auf sie bergegangene Anspruch der T. gegen die Beklagte aus Art. 37 CMR oder aus Art. 17, 27 CMR zu. Der Umstand, daû das zunchst unterwegs verlorengegangene Transportgut wi e - deraufgefunden und dann - nach dem Ablauf der Frist des § 20 Abs. 1 CMR - doch noch an die Empfnger in Bosnien und Herzegowina ausgehndigt wo r - den ist, ist demgegenber unerheblich. - 6 - 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend und von der Revision auch u n - beanstandet angenommen, daû sich die Rechtsverhltnisse zwischen dem TT. und der T. sowie zwischen dieser und der Beklagten nach den Bestimmungen der CMR beurteilen. Es ist weiterhin mit Recht davon ausgegangen, daû die T. dem TT. wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Verlusts des Transportg u - tes, der dessen Ablieferung innerhalb der Frist des Art. 20 Abs. 1 CMR unm g - lich gemacht hat, nach Art. 17 CMR zum Schadensersatz verpflichtet sei. Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, daû die Hhe des zu le i - stenden Schadensersatzes nach Art. 23 CMR zu ermi tteln und deshalb, da die Hilfsgter weder einen Brsen- noch einen Marktpreis hatten, gemû Art. 23 Abs. 2 CMR deren gemeiner Wert maûgebend sei, der unstreitig 82.668 DM betrug und damit unter der Haftungshchstsumme des Art. 23 Abs. 3 CMR lag. 2. Das Berufungsgericht hat fr die Frage der Haftung der T. gegenber dem TT. mit Recht auch sowohl die Tatsache, daû dieser die Hilfsgter g e - schenkt erhalten hatte (vgl. dazu RGZ 70, 15, 17 f.; 71, 140, 141 ff.; 105, 305, 308; Staudinger/Cremer, BGB, [1995] § 5 16 Rdn. 22 u. § 525 Rdn. 13), als auch den Umstand fr unerheblich erachtet, daû der TT. diese Gter als Spe n - de weitergeben wollte. Der vom Frachtfhrer gemû der CMR fr den Verlust von Transportgut zu leistende Schadensersatz ist nach Art. 23 Abs. 2 CMR grundstzlich abstrakt zu berechnen. Dementsprechend ist hierbei, von den Ausnahmen der Art. 23 Abs. 4, Art. 26 CMR abgesehen, nicht auf die besond e - ren Verhltnisse beim Geschdigten und daher insbesondere nicht darauf a b - zustellen, ob es sich - wie im Stre itfall - um den Transport geschenkter Gter handelt (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.1992 - I ZR 260/90, TranspR 1993, 137, 138; - 7 - Herber/Piper, CMR, Art. 23 Rdn. 5; MnchKommHGB/Basedow, CMR, Art. 23 Rdn. 4; Koller, Transportrecht, 4. Aufl., Art. 23 CMR Rdn. 5, jeweils m.w.N.). 3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, fr den auf die Rechtsvorgngerin der Klgerin gemû § 67 VVG bergegangenen Anspruch der T. sei es unerheblich, daû das Tran s - portgut wieder aufgefunden und nachfolgend den Empfngern in Bosnien und Herzegowina ausgehndigt worden sei. a) Das Berufungsgericht hat im Streitfall zu Recht die Verlustvermutung des Art. 20 Abs. 1 CMR eingreifen lassen. Danach kann der Verfgungsb e - rechtigte das Gut, ohne weitere Beweise erbringen zu mssen, als verloren betrachten, wenn es nicht binnen sechzig Tagen nach der Übernahme des Gutes durch den Frachtfhrer abgeliefert worden ist. Es handelt sich insoweit um eine unwiderlegbare Vermutung (BGH, Urt. v. 27.10.1978 - I ZR 30/77, NJW 1979, 2473 = VersR 1979, 276, 277; Herber/Piper aaO Art. 20 Rdn. 3; Thume/ Demuth, CMR, Art. 20 Rdn. 3). Der Anspruchsberechtigte soll nach dem fes t - gelegten Zeitpunkt disponieren knnen, ohne Gefahr zu laufen, das Gut spter doch annehmen zu mssen (Herber/Piper aaO Art. 20 Rdn. 3). Er kann daher auch aufgrund der bloûen Verlustfiktion den in Verlustfllen allgemein vorg e - sehenen Schadensersatzanspruch geltend machen. Es steht ihm allerdings frei, ob er sich auf die Verlustvermutung berufen und die an den Verlust des Gutes geknpften Schadensersatzansprche geltend machen oder ob er das Wiederauffinden des Gutes abwarten und dann Herausgabe sowie Schaden s - ersatz wegen Lieferfristberschreitung verlangen will. Entscheidet er sich - wie hier - fr die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen Verl u - - 8 - stes, so kann er von seinem Wahlrecht nach Art. 20 Abs. 2 CMR Gebrauch machen, d.h., er kann bei Empfang der Entschdigung fr das verlorene Gut schriftlich verlangen, daû er sofort benachrichtigt wird, wenn das Gut binnen einem Jahr nach Zahlung der Entschdigung wieder aufgefunden wird. Binnen dreiûig Tagen nach Empfang einer solchen Benachrichtigung kann er fordern, daû ihm das Gut gegen Befriedigung der aus dem Frachtbrief hervorgehenden Ansprche und gegen Rckzahlung der erhaltenen Entschdigung abgeliefert wird (Art. 20 Abs. 3 CMR). Macht der Anspruchsberechtigte - wie im Streitfall - von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch, so kann der Frachtfhrer ber das Gut nach dem Recht des Ortes verfgen, an dem es sich befindet (Art. 20 Abs. 4 CMR). Der Frachtfhrer erlangt in diesem Falle allerdings kein Eige n - tum, sondern nur ein dingliches Verfgungsrecht an dem wieder aufgefund e - nen Frachtgut. Das bedeutet indessen, daû er sich selbst das Eigentum be r - tragen kann (Herber/Piper aaO Art. 20 Rdn. 14), er kann das Frachtgut aber auch an jeden Beliebigen veruûern, z.B. auch an den ursprnglichen E n - dempfnger. Der Umstand, daû das Gut an diesen Empfnger gelangt, wrde auf die Schadensabwicklung grundstzlich keinen Einfluû haben; denn die Le i - stung erfolgte nicht aufgrund des zwischen dem (entschdigten) Absender und dem Endempfnger bestehenden Vertrages, sondern aufgrund einer selbst n - digen Verfgung des Frachtfhrers, indem er z.B. einen neuen Vertrag mit dem Endempfnger schlieût oder diesem - wie hier - das Gut unentgeltlich berlût. Letzteres ist grundstzlich seine alleinige, ihm zurechenbaren Entscheidung. b) An dieser Rechtslage ndert auch die im Streitfall gegebene Beso n - derheit nichts, daû es sich bei dem zunchst verlorengegangenen und spter wiederaufgefundenen Transportgut nicht um gewhnliche Handelsware ha n - - 9 - delt, sondern um Hilfsgter, d.h. um karitative Spenden, die letztlich die vorg e - sehenen Endempfnger erreicht haben. Das Berufungsgericht hat insoweit zu Recht angenommen, daû dieser Umstand nicht im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen ist. Zwar kann der Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung durchaus auch im Rahmen der CMR Bercksichtigung finden (vgl. BGH NJW 1979, 2473). Voraussetzung hierfr ist jedoch, daû ein adquater Zusammenhang zwischen dem Schadensereignis und dem Ereignis besteht, das den Vorteil gebracht hat, und die Anrechnung des Vorteils dem Sinn und Zweck des Schadensersatzrechts entspricht; auch darf die Anrechnung den Geschdigten nicht unzumutbar belasten und den Schdiger nicht unbillig begnstigen (BGHZ 81, 271, 275 m.w.N.). Vorliegend fehlt es schon am Erfordernis, daû die Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck der zu bercksichtigenden Haftungsgrundlage bereinstimmen muû. Die CMR hat in Art. 20 Abs. 1 bis 4 eine verbindliche Regelung getroffen, wonach es a l - lein der Wahl des Absenders berlassen bleibt, ob er sich wegen des (fingie r - ten) Verlustes des Frachtgutes endgltig mit einem Schadensersatzanspruch nach Art. 17 CMR abfinden will, selbst wenn die Sendung spter wieder au f - gefunden wird, oder ob er in diesem Falle die Sendung gegen Rckzahlung der Schadensersatzleistung zurckerhalten mchte. Hat sich der Absender fr die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen Verlustes - hier g e - genber ihrer Vertragspartnerin, der T. - entschieden, so darf das damit au s - gebte Wahlrecht nicht dadurch unterlaufen werden, daû der Frachtfhrer die wiederaufgefundene Sendung dem Endempfnger gleichwohl zuleitet, um der Schadensersatzpflicht zu entgehen. Wollte man dies anders sehen, so wrde das - worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist - darauf hinauslaufen, daû der Frachtfhrer es dem Absender faktisch aufdrngen knnte, weiterhin - 10 - am Erfllungsanspruch aus dem Frachtvertrag festzuhalten, obwohl dieser A n - spruch wegen der Fiktion des Art. 20 Abs. 1 CMR erloschen ist und der Abse n - der sein Wahlrecht nach Art. 20 Abs. 2 CMR gerade nicht dahin ausgebt hat, die Sendung im Fall ihres Wiederauffindens zurckzuerhalten. Dies wre mit der Wertentscheidung der Vertragsstaaten, die das CMR-Abkommen g e - schlossen haben, nicht vereinbar. Entgegen der Ansicht der Revision handelt der Absender daher auch nicht rechtsmiûbruchlich (§ 242 BGB), wenn er an seiner ihm durch die CMR eingerumten Entscheidung fr einen Schadense r - satz wegen Verlustes festhlt. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daû die S e - natsentscheidung vom 27. Oktober 1978 - I ZR 30/77 - (BGH NJW 1979, 2473) keine abweichende Beurteilung rechtfertigt. Im dort entschiedenen Fall ging es anders als hier nicht um die Geltendmachung von Schadensersatzansprchen aufgrund der Verlustvermutung des Art. 20 Abs. 1 CMR. Überdies war zum Zeitpunkt des Auffindens der Ware und ihrer Ablieferung an den Empfnger noch keine Entschdigung gezahlt worden. Die Revision beruft sich auch ohne Erfolg auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Mnchen vom 23. April 1993 - 23 U 6919/92 - (VersR 1994, 1328). Einer Auseinandersetzung mit di e - ser Entscheidung bedarf es nicht. Das Berufungsgericht hat einen wesentl i - chen Unterschied zutreffend darin gesehen, daû hier der Empfnger die W a - rensendung erst erhalten hat, nachdem seine Empfangsberechtigung aus dem Transportvertrag bereits erloschen und der Absender inzwischen in bindender Weise zum Schadensersatz bergegangen war. c) Ein Bereicherungsanspruch der T. gegen den TT. gem. § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Altern. BGB, der zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung der Beklagten - 11 - gegen Abtretung dieses Anspruchs fhren knnte, scheidet vorliegend aus. Der rechtliche Grund fr die Zahlung des Schadensersatzanspruchs ist nicht spter weggefallen. Auf die CMR-Haftung der T. ist - wie oben ausgefhrt - ohne Einfluû geblieben, daû die spter aufgefundene Warensendung an die vorgesehenen Endempfnger weitergeleitet wurde. Denn diese Weiterleitung seitens der Versicherung erfolgte zu einem Zeitpunkt, als die alleinige dingliche Verfgungsbefugnis nach Art. 20 Abs. 4 CMR beim Frachtfhrer lag. Auch ein Anspruch aus Geschftsfhrung ohne Auftrag (§ 677 BGB), auf den die Revision sich in der mndlichen Verhandlung ergnzend gesttzt hat, ist nicht gegeben. Nachdem der TT. sich fr die Geltendmachung eines Sch a - densersatzanspruchs mit der Folge des Verlustes der dinglichen Verfgung s - befugnis entschieden hatte, handelte es sich bei der Ablieferung der wieder aufgefundenen Sendung an die Empfnger nicht mehr um ein Geschft des TT.. III. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurckzuweisen. Erdmann Bornkamm Pokrant Bscher Schaffert
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