BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 188/06 Verk374ndet am: 6. M344rz 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. M344rz 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, D366rr, W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 20. Juli 2006 im Kosten-punkt - mit Ausnahme der Entscheidung 374ber die au337ergerichtli-chen Kosten der Beklagten zu 2 - und insoweit aufgehoben, als die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechts-zugs, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger zeichnete am 21. Dezember 2000 - unter Einschaltung der D. GmbH als Treuh344nderin - eine Kommanditeinlage 374ber 200.000 DM zuz374glich 5 v.H. Agio an dem Filmfonds V. Dritte KG. Die Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz der Produktionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche Schief- 1 - 3 - lage. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin 374berwiesene Gelder nicht zur374ckzuerlangen waren und Erl366sausfallversicherungen f374r auf-genommene Produktionen nicht abgeschlossen waren. Wegen behaupteter M344ngel des Prospekts begehrt der Kl344ger Zug um Zug gegen Abtretung aller Anspr374che aus der Beteiligung R374ckzahlung des eingezahlten Betrags - unter Ber374cksichtigung eines mit der Beklagten zu 3 in zweiter Instanz geschlossenen Vergleichs und einer Aussch374ttung von 3.067,75 200 - von jetzt noch 45.249,33 200 nebst Zinsen. Der Kl344ger h344lt die Beklagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer international t344tigen Gro337bank - als (Mit-)Initiatorin und Hintermann f374r prospektverantwortlich. Diese war von der Fondsgesellschaft mit der Beratung bei der Auswahl und Heranziehung poten-tieller Vertragspartner und der Optimierung des gesamten Vertragswerks sowie der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs und von der Herausgebe-rin des Prospekts mit der Erstellung eines Prospektentwurfs beauftragt worden und nahm als Einzahlungstreuh344nderin f374r die Fondsgesellschaft die Gelder der Anleger entgegen. Die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftspr374fungsgesellschaft, hat der Kl344ger wegen behaupteter Fehler bei der ihr von der Beklagten zu 1 aufge-tragenen Pr374fung des Prospekts und die Beklagte zu 3, eine deutsche Gro337-bank, wegen fehlerhafter Vermittlung der Beteiligung in Anspruch genommen. 2 Das Landgericht hat die gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichtete Klage abgewiesen und ihr in Richtung auf die Beklagte zu 3 entsprochen. Im Beru-fungsverfahren haben der Kl344ger und die Beklagte zu 3 einen Vergleich ge-schlossen. Im 334brigen hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewie-sen. Mit der vom Senat nur in Bezug auf die Beklagte zu 1 zugelassenen Revi-sion verfolgt der Kl344ger seinen Klageantrag gegen diese weiter. 3 Entscheidungsgr374nde - 4 - Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es die gegen die Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte) gerichtete Klage betrifft. 4 I. Das Berufungsgericht verneint Schadensersatzanspr374che des Kl344gers, weil der Prospekt nicht unrichtig oder unvollst344ndig sei. Aus dem Prospekt wer-de hinreichend deutlich, dass Erl366sausfallversicherungen erst f374r einzelne, kon-krete Filmprojekte abzuschlie337en seien und dass sie Teil eines Absicherungs-konzepts seien, das von der Gesch344ftsf374hrung der Fondsgesellschaft erst noch umzusetzen gewesen sei. Hiervon ausgehend treffe auch die auf Seite 38 des Prospekts dargestellte "Restrisiko-Betrachtung" zu, da sie unter der Vorausset-zung stehe, dass das Absicherungskonzept von der Gesch344ftsf374hrung umge-setzt werde. Das Gesamtrisiko der Beteiligung werde nicht unzul344ssig verharm-lost. Soweit in den "Leitgedanken" zu Beginn des Prospekts davon gesprochen werde, dass das Verlustrisiko durch ein Sicherheitsnetz begrenzt werde, werde im selben Zusammenhang klargestellt, dass es sich hierbei (nur) um ein "Kon-zept" handele. Im 334brigen werde aber in den "Vorbemerkungen" darauf hinge-wiesen, dass die Investoren "in vollem Umfang unternehmerische Risiken tra-gen". Auf Seite 7 des Prospekts finde sich schlie337lich der Hinweis, dass im Ex-tremfall das eingesetzte Kapital vollst344ndig verloren gehen k366nne. Der Prospekt betone ausdr374cklich, dass die Mittelverwendungskontrolle erst nachtr344glich durch einen Wirtschaftspr374fer stattfinden solle. Dass es sich dabei um ein von vornherein ungeeignetes Absicherungskonzept handele, das nicht h344tte pros-pektiert werden d374rfen, sei nicht ersichtlich. 5 - 5 - II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen 334berpr374fung in einem ma337geben-den Punkt nicht stand. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsge-richts, dass der Prospekt nicht zu beanstanden sei. 6 1. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrund-s344tzen hat der Prospekt 374ber ein Beteiligungsangebot, der f374r einen Beitritts-interessenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsm366glichkeit darstellt, den Anleger 374ber alle Umst344nde, die f374r seine Entschlie337ung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein k366nnen, sachlich richtig und vollst344ndig zu unterrich-ten (vgl. BGHZ 79, 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106, 109 f; BGH, Urteile vom 29. Mai 2000 - II ZR 280/98 - NJW 2000, 3346; vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7). Dazu geh366rt eine Aufkl344rung 374ber Um-st344nde, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gef344hrden k366nnen (vgl. BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 26. September 1991 - VII ZR 376/89 - NJW 1992, 228, 230 ). Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollst344ndig ist, ist daher nicht al-lein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Ge-samtbild zu beurteilen, das er von den Verh344ltnissen des Unternehmens vermit-telt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81 - NJW 1982, 2823, 2824). Dabei d374rfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgf344ltige und ein-gehende Lekt374re des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (vgl. BGH, Ur-teil vom 31. M344rz 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 881). Hiervon geht auch das Berufungsgericht zutreffend aus. 7 - 6 - 2. Gemessen an diesen Grunds344tzen hat das Berufungsgericht die sachli-che Richtigkeit und Vollst344ndigkeit des Prospekts jedoch in einem ma337geben-den Punkt nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Bei seiner Sicht ber374cksichtigt es n344mlich nicht hinreichend den in den Leitgedanken vorbereiteten und durch die als "worst-case-Szenario" bezeichnete "Restrisiko-Betrachtung" vermittelten Gesamteindruck, dass der Anleger mit seiner Beteiligung ein nur begrenztes Risiko eingehe. Insbesondere entwertet das Berufungsgericht das in den Leit-gedanken des Prospekts n344her beschriebene zentrale (Verkaufs-)Argument der Risikobegrenzung durch ein "Sicherheitsnetz", das aus "pr344zise definierten Kri-terien f374r das T344tigen einer Investition" und "aus einem intelligenten Konzept von Versicherungen und aus einer breiten Risikostreuung" bestehen soll, in un-zul344ssiger Weise, wenn es insoweit davon spricht, hierbei handele es sich "nur" (dieses Wort steht nicht im Prospekt) um ein Konzept. Damit wird das Ver-st344ndnis des hinreichend sorgf344ltigen und kritischen Anlegers nicht richtig er-fasst. Wegen der Einzelheiten seiner Beurteilung nimmt der Senat insoweit auf seine Urteile vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung an derselben Fondsge-sellschaft betrafen (III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1331 Rn. 13 f; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f) und an der er - nach erneuter 334ber-pr374fung - in seinem Urteil vom 22. November 2007 (III ZR 210/06) festgehalten hat, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. 8 - 7 - III. Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gr374n-den als richtig dar (247 561 ZPO). 9 1. a) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - in dieser Sache keine Feststellungen zur Frage getroffen, inwieweit die Beklagte als Prospektverantwortliche in Betracht kommt. Nach dem im Revisionsverfah-ren zugrunde zu legenden Vorbringen kann deren Verantwortlichkeit f374r Pros-pektm344ngel nicht ausgeschlossen werden. Der Senat hat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007 eine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten als (Mit-)Initiatorin oder Hintermann f374r m366glich erachtet und befunden, abschlie-337end k366nne hier374ber erst nach Erhebung der angebotenen Beweise entschie-den werden (III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1505 f Rn. 17-22; III ZR 185/05 - NJW-RR 2007, 1479 f Rn. 9-13). Er hat sich auch in seinen Urteilen vom 28. Februar 2008 (III ZR 297/05) und vom 6. M344rz 2008 (III ZR 298/05 und III ZR 89/06) n344her mit den Rechtsausf374hrungen des Berufungsgerichts zur Prospektverantwortlichkeit der Beklagten auseinandergesetzt. Auch hierauf nimmt der Senat Bezug. 10 b) Die Revision r374gt weiter mit Recht, dass das Berufungsgericht neues Vorbringen in der Berufungsbegr374ndung nicht zugelassen hat. Insoweit hat der Kl344ger unter Bezugnahme auf eine Beweisaufnahme in einem Verfahren von Anlegern gegen die hiesige Beklagte vor dem Landgericht F. behauptet, schon bei dem Schwesterfonds, der V. KG, sei im Jahr 1999 mit Produktionen begonnen worden, ehe Einzelpolicen einer Erl366sausfallversicherung vorgelegen h344tten; ein Ab-schluss von Einzelversicherungen sei daran gescheitert, dass seitens des Ver- 11 - 8 - sicherers Bedingungen nachgeschoben worden seien. Die Beklagte habe von der Tatsache, dass mit den Produktionen bereits vor Abschluss einer Erl366saus-fallversicherung begonnen worden sei, Kenntnis gehabt. Sollte dieser Vortrag, f374r den der Kl344ger Beweis angetreten hat, richtig sein, l344ge zum einen ein wei-terer Prospektmangel vor, weil dieser Umstand das gesamte der vorgesehenen T344tigkeit der Fondsgesellschaft zugrunde liegende Konzept ver344ndert h344tte und im Prospekt klar und eindeutig h344tte dargestellt werden m374ssen. Denn das Be-rufungsgericht legt seiner Entscheidung im Ausgangspunkt zutreffend zugrun-de, dass 374ber Umst344nde, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anle-ger verfolgten Zweck gef344hrden k366nnen (vgl. BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 26. September 1991 - VII ZR 376/89 - NJW 1992, 228, 230 ), aufzukl344ren ist. Dar374ber hinaus d374rfte bei der be-haupteten Kenntnis der Beklagten - unabh344ngig vom Grad ihrer Einflussnahme auf die Gestaltung des Prospekts - ihre deliktsrechtliche Verantwortlichkeit nach 247247 31, 826, 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 264a StGB nahe liegen (vgl. hierzu be-reits Senatsurteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1506 Rn. 23). Mit diesem Vorbringen war der Kl344ger nicht nach 247 531 Abs. 2 ZPO aus-geschlossen. Die zum Gegenstand seines Beweisantritts gemachten Tatsachen sind dem Kl344ger, wie er belegt hat, erst am 3. Februar 2006, also nach der Zu-stellung des erstinstanzlichen Urteils vom 19. Januar 2006 zur Kenntnis ge-langt. Er hat ferner sein Bem374hen hinreichend dargelegt, von den Vorg344ngen aus dem Verfahren vor dem Landgericht F. zu einem fr374heren Zeitpunkt Kenntnis zu erhalten. Wenn der Kl344ger nicht Gefahr laufen wollte, Behauptungen ohne eine hinreichende Grundlage in das laufende Verfahren einzuf374hren, war er auf eine Akteneinsicht, der sich die Beklagte widersetzt ha-ben soll, oder eine 334bersendung von Protokollen angewiesen. Beide Wege ent- 12 - 9 - sprachen einer sachgerechten Prozessf374hrung und verletzten die prozessuale Sorgfalts- und F366rderungspflicht nicht. 2. Es fehlen auch Feststellungen zu der von der Beklagten erhobenen Ver-j344hrungseinrede. 13 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verj344hren Prospekt-haftungsanspr374che im engeren Sinn bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteili-gung in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten F344llen der Pros-pekthaftung bestimmten kurzen Verj344hrung (247 20 Abs. 5 KAGG, 247 12 Abs. 5 AuslInvestmG, jeweils in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung) in - sei-nerzeit - sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels, sp344testens jedoch in drei Jahren nach dem Beitritt (vgl. BGHZ 83, 222, 224; BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420, 3421; Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2007 - III ZR 258/05 - Rn. 7; Senatsurteil vom 22. November 2007 - III ZR 210/06 - Rn. 13). Insoweit wird das Berufungsgericht den Vortrag der Parteien darauf zu 374berpr374fen haben, wann der Kl344ger von dem hier festgestell-ten Prospektmangel, n344mlich der unklaren Aussage 374ber das Ausma337 der mit der Beteiligung einzugehenden Risiken, Kenntnis erlangt hat. Sollte es im weite-ren Verfahren darauf ankommen, ob ein denkbarer deliktischer Anspruch ver-j344hrt ist, m374sste das Berufungsgericht einen selbst344ndig zu beurteilenden Ver-j344hrungsbeginn in Betracht ziehen. 14 - 10 - 3. Die Zur374ckverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die erfor-derlichen Feststellungen zu treffen. 15 Schlick Wurm D366rr W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 19.01.2006 - 4 O 20121/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 20.07.2006 - 19 U 2131/06 -
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