BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 188/07 vom 5. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Der Antrag der Kl344gerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gr374nde: Der Antrag der Kl344gerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchf374hrung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bleibt ohne Erfolg, weil die besonderen Voraussetzungen des 247 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht vorlie-gen. Dem Gl344ubiger Finanzamt O. ist ein Vorschuss auf die Pro-zesskosten zuzumuten. 1 Dem Steuerfiskus ist, wie jedem anderen wirtschaftlich Beteiligten (st. Rspr., s. nur BGHZ 138, 188, 189 ff.), die Kostenaufbringung zuzumuten, weil er die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen kann. Einzige Voraussetzung f374r die auch f374r ihn ma337gebliche Zumutbarkeit der Vorschussleistung f374r den Rechtsstreit ist, dass der zu erwartende Nutzen bei vern374nftiger, auch das Ei-geninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen ber374cksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deut-lich gr366337er sein wird (BGH, Beschl. v. 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490; Sen.Beschl. v. 6. M344rz 2006 - II ZB 11/05, ZIP 2006, 682, 683; BAG, Beschl. v. 28. April 2003 - 2 AZB 78/02, ZIP 2003, 1947, 1948). 2 - 3 - Diese Voraussetzung liegt bei dem Finanzamt O. als Gl344u-biger entgegen der Ansicht der Kl344gerin vor. Es hat bei einem Erfolg der Klage aus der Konkursmasse einen Betrag zu erwarten, der deutlich h366her ist als die - von ihm als Vorschuss aufzubringenden - Gerichtskosten. 3 4 Das Finanzamt hat eine Forderung in H366he von 380.512,07 200 angemel-det. Diese k366nnte im Falle eines Obsiegens der Kl344gerin gegen den Beklagten in H366he von ca. 44 % der Forderung, d.h. in H366he von ca. 167.000,00 200 befrie-digt werden, w344hrend ohne die Prozessf374hrung eine Befriedigungsaussicht nicht besteht. Denn es fehlen nach dem eigenen Vortrag der Kl344gerin hinrei-chende Anhaltspunkte daf374r, dass ein gegen den Beklagten erwirkter Titel - ganz oder teilweise - nicht realisiert werden k366nnte. Zur - weiteren - gerichtli- - 4 - chen Durchsetzung des Forderungsbetrages sind - f374r das Verfahren der dritten Instanz - demgegen374ber nur Prozesskosten in H366he von ca. 18.000,00 200 auf-zubringen. Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 18.11.2005 - 414 O 143/03 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 25.07.2007 - 11 U 8/06 -
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