BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 188/08 Verk374ndet am: 13. Januar 2011 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB 247 435 Der Umstand, dass es aufgrund von gleichzeitig beidseitig blockierenden Brem-sen zu einem Reifenbrand an einem Lkw-Anh344nger kommt, deutet nicht ohne weiteres darauf hin, dass der f374r einen Stra337entransport benutzte Anh344nger leichtfertig ohne ausreichende Wartung eingesetzt wurde. Es gibt keinen Erfah-rungssatz, der besagt, dass ein solches Blockieren mit hoher Wahrscheinlich-keit auf eine unzureichende Wartung der Bremsanlage zur374ckzuf374hren ist. BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 188/08 - OLG D374sseldorf LG Duisburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 13. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. L366ffler f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 22. Oktober 2008 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts 374ber die gesetzliche H366chstbetragshaftung gem344337 247 431 Abs. 1 HGB hinaus best344tigt hat. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 20. Februar 2008 im Kostenpunkt aufgehoben und insoweit abge344ndert, als das Landge-richt 374ber die gesetzliche H366chstbetragshaftung gem344337 247 431 Abs. 1 HGB hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Das Urteil des Landgerichts wird wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kl344ger von Schadensersatzanspr374chen im Rahmen des Wertersatzes und der Schadensfeststellungskosten - begrenzt auf den Haftungsh366chstbe-trag von 8,33 Rechnungseinheiten f374r jedes Kilogramm des Rohge-wichts der Sendung - freizuhalten, die aufgrund einer m366glichen Be-sch344digung von vier F374hrerraumschr344nken und zwei Bedienpulten w344hrend des Transports von Bremen nach Halle/Saale, abgeliefert am 13. Juli 2005, entstanden sind oder noch entstehen. Im 334brigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des landgerichtlichen Verfahrens und des Beru-fungsverfahrens tr344gt der Kl344ger 49/50 und die Beklagte 1/50. Die Kosten der Streithelferinnen des Kl344gers tr344gt die Beklagte zu 1/50; im 334brigen tragen die Streithelferinnen ihre au337ergerichtlichen Kos-ten selbst. Die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens tr344gt die Beklagte, die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tr344gt der Kl344ger. Die au337ergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdever-fahrens und des Revisionsverfahrens tragen der Kl344ger zu 79/80, die Beklagte zu 1/80. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Der Kl344ger ist Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen der F. GmbH in E. (im Weiteren: Insolvenzschuldnerin). Er macht gegen das beklagte Speditionsunternehmen einen Freistellungsanspruch wegen Besch344digung von Transportgut geltend. 2 Die Insolvenzschuldnerin beauftragte die Beklagte im Juli 2005 zu festen Kosten mit dem Transport von vier F374hrerraumschr344nken und zwei Bedienpul-ten f374r ICT-2-Triebz374ge, die sie im Auftrag von S. (Streithelferin zu 1 des Kl344gers) hergestellt hatte, von ihrer Niederlassung in Bremen zu B. in Halle/Saale (Streithelferin zu 2 des Kl344gers; im Weiteren: Empf344ngerin). Mit der Durchf374hrung des Transports betraute die Beklagte die W. Spedition GmbH (im Weiteren: Unterfrachtf374hrerin). Die Empf344ngerin nahm das Gut zu-n344chst ohne Beanstandungen entgegen. Einen Tag nach der Anlieferung r374gte sie Brandsch344den am Gut. W344hrend des Transports hatten am Anh344nger des Lastkraftwagens beide vordere Bremsen blockiert und die Gummireifen in Brand gesetzt. Dabei fing die Plane des Anh344ngers Feuer, das von der herbei-gerufenen Feuerwehr gel366scht wurde. Die Streithelferin zu 1 hat die Insolvenz-schuldnerin wegen Besch344digung des Transportguts auf Schadensersatz in H366he von 1.052.752,49 200 in Anspruch genommen. Der Kl344ger hat behauptet, die von der Empf344ngerin festgestellten Sch344-den am Gut seien durch den Brand w344hrend der Obhutszeit der Unterfrachtf374h-rerin entstanden. Auf gesetzliche Haftungsbeschr344nkungen k366nne sich die Be-klagte nicht mit Erfolg berufen, weil die Unterfrachtf374hrerin als ihre Erf374llungs-gehilfin den Schaden durch qualifiziertes Verschulden herbeigef374hrt habe. Es sei davon auszugehen, dass die Unterfrachtf374hrerin einen f374r den Transport ungeeigneten Lastkraftwagen eingesetzt habe. 3 - 4 - Der Kl344ger hat beantragt, 4 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kl344ger von s344mtlichen Kos-ten, Schadensersatzanspr374chen und Geb374hren freizuhalten bzw. von etwaigen Sch344den freizuhalten, die aufgrund einer m366glichen Besch344digung von vier F374hrerraumschr344nken und zwei Bedienpulten w344hrend eines Transports von Bremen nach Halle/Saale, abgeliefert am 13. Juli 2005, entstanden sind oder noch entstehen. 5 Die Beklagte hat demgegen374ber geltend gemacht, eine leichtfertige Ver-ursachung des Schadens k366nne der Unterfrachtf374hrerin nicht angelastet wer-den. Der Fahrer habe das Fahrzeug und den Anh344nger vor Fahrtantritt auf ihre Verkehrst374chtigkeit 374berpr374ft. Es fehle schon an Anhaltspunkten, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf ein qualifiziertes Verschulden der Unterfracht-f374hrerin hindeuteten und eine ihr obliegende weitere Aufkl344rungspflicht begr374n-deten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Be-rufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. 6 Der Senat hat die Revision zugelassen, soweit das Berufungsgericht ei-ne 374ber die gesetzliche H366chstbetragshaftung des 247 431 Abs. 1 HGB hinaus-gehende Haftung der Beklagten best344tigt hat. In diesem Umfang verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kl344ger beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 7 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat in 334bereinstimmung mit dem Landgericht angenommen, dass die Beklagte gem344337 247 425 Abs. 1, 247247 459, 435 HGB ver-pflichtet sei, den Kl344ger von s344mtlichen Kosten, Schadensersatzanspr374chen und Geb374hren freizuhalten, die aufgrund der Besch344digung von vier F374hrer- 8 - 5 - raumschr344nken und zwei Bedienpulten w344hrend des Transports von Bremen nach Halle/Saale im Juli 2005 entstanden sind oder noch entstehen werden. Dazu hat es ausgef374hrt: 9 Der Schaden am Frachtgut sei w344hrend der Obhutszeit der Unterfracht-f374hrerin entstanden. Die Beklagte m374sse hierf374r gem344337 247 428 Satz 2 HGB haf-ten. Auf eine Beschr344nkung der Haftung nach 247 431 Abs. 1 HGB k366nne sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen, weil der Eintritt des Schadens auf einem qua-lifizierten Verschulden (247 435 HGB) der Beklagten selbst oder ihrer Unterfracht-f374hrerin beruhe. Die vom Fahrer der Unterfrachtf374hrerin bei seiner Zeugenver-nehmung geschilderte Ursache f374r den Schadenseintritt, ein durch beiderseitig blockierende Bremsen verursachter Reifenbrand am Anh344nger, auf dem das Gut transportiert worden sei, biete einen hinreichenden Anhaltspunkt f374r eine Schadensentstehung durch qualifiziertes Verschulden, weil daraus der Schluss auf den Einsatz eines f374r die Bef366rderung ungeeigneten Transportmittels gezo-gen werden k366nne. Die Beklagte m374sse sich auf den Vortrag der Gesch344digten einlassen und im Rahmen der ihr obliegenden Recherchepflicht mitteilen, wel-che Kenntnisse sie 374ber den konkreten Schadensverlauf habe und welche Schadensursachen sie habe ermitteln k366nnen. Sie h344tte auch nachforschen m374ssen, warum es zum Blockieren der Bremsen gekommen sei und in wel-chem Wartungszustand sich Lkw und Anh344nger befunden h344tten, und h344tte das Ergebnis dieser Nachforschungen vortragen m374ssen. Da die Beklagte dies un-terlassen habe, sei ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von 247 435 HGB zu vermuten. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie f374hren zur Abweisung der Klage, soweit der Kl344ger die Freihaltung von Anspr374chen 374ber die gesetzliche H366chstbetragshaftung gem344337 247 431 Abs. 1 HGB hinaus geltend macht. 10 - 6 - 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung der Beklagten nach 247 425 Abs. 1 HGB f374r die an den F374hrerraumschr344nken und Bedienpulten entstandenen Sch344den bejaht. Es ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte von der Insolvenz-schuldnerin als Fixkostenspediteurin im Sinne von 247 459 HGB beauftragt wor-den ist und sich ihre Haftung demgem344337 grunds344tzlich nach den Bestimmun-gen 374ber die Haftung des Frachtf374hrers (247247 425 ff. HGB) richtet. 11 Aufgrund der beschr344nkten Zulassung der Revision ist im Revisionsver-fahren davon auszugehen, dass die hier in Rede stehenden Sch344den am Transportgut w344hrend der Obhutszeit der von der Beklagten eingesetzten Un-terfrachtf374hrerin entstanden sind. F374r diese Sch344den muss die Beklagte gem344337 247 428 Satz 2 HGB haften. 12 2. Der Umfang des von der Beklagten gem344337 247 425 Abs. 1, 247 428 Satz 2 HGB zu leistenden Schadensersatzes bestimmt sich nach 247 429 Abs. 2 Satz 1 HGB. Ma337geblich ist danach der Wert des zu transportierenden Gutes am Ort und zur Zeit der 334bernahme im unbesch344digten und im besch344digten Zustand. Der gem344337 247 429 Abs. 2 Satz 1 HGB zu berechnende Schadensersatz wird al-lerdings - wenn kein qualifiziertes Verschulden nach 247 435 HGB vorliegt (dazu nachfolgend unter II 3) - durch die Regelungen in 247 431 Abs. 1 und 2 HGB be-grenzt. Gem344337 247 431 Abs. 1 HGB haftet der Frachtf374hrer wegen Besch344digung der gesamten Sendung h366chstens bis zu einem Betrag von 8,33 Rechnungs-einheiten f374r jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung. Sind nur einzelne Frachtst374cke der Sendung besch344digt worden, so ist die Haftung des Frachtf374h-rers nach 247 431 Abs. 2 HGB auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten f374r jedes Kilogramm des Rohgewichts der gesamten Sendung begrenzt, wenn die gesamte Sendung entwertet ist (Fall 1). Ist nur ein Teil der Sendung entwertet, haftet der Frachtf374hrer h366chstens auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinhei- 13 - 7 - ten f374r jedes Kilogramm des Rohgewichts des entwerteten Teils der Sendung (Fall 2). 14 3. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Beru-fungsgerichts, der Beklagten sei es im Streitfall nach 247 435 HGB verwehrt, sich auf die Haftungsbegrenzungen gem344337 247 431 Abs. 1 und 2 HGB zu berufen, weil der durch die Besch344digung des Transportguts eingetretene Schaden auf ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten oder der von ihr eingesetzten Un-terfrachtf374hrerin zur374ckzuf374hren sei. a) Gem344337 247 435 HGB gelten die gesetzlichen und im Frachtvertrag vor-gesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zur374ckzuf374hren ist, die der Frachtf374hrer oder eine der in 247 428 HGB genannten Personen leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit ein-treten wird. Nach der Rechtsprechung des Senats hat grunds344tzlich der An-spruchsteller die Voraussetzungen f374r den Wegfall der zugunsten des Fracht-f374hrers bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsbegrenzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 25; Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 154/07, TranspR 2010, 78 Rn. 16 = VersR 2010, 648 mwN). Die dem An-spruchsteller obliegende Darlegungs- und Beweislast kann jedoch - wovon auch das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen ist - dadurch gemildert werden, dass der Frachtf374hrer angesichts des unterschiedlichen In-formationsstands der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten ist, soweit m366glich und zumutbar zu den n344heren Umst344nden des Schadensfalls eingehend vorzutragen. Eine solche sekund344re Darlegungslast des Anspruchs-gegners setzt allerdings voraus, dass der Klagevortrag ein qualifiziertes Ver-schulden des Anspruchsgegners mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt oder 15 - 8 - sich Anhaltspunkte f374r ein derartiges Verschulden aus dem unstreitigen Sach-verhalt ergeben (BGH, TranspR 2010, 78 Rn. 16). 16 Diese zum Verlust von Transportgut entwickelten Rechtsprechungs-grunds344tze gelten grunds344tzlich auch bei einer w344hrend des Transports einge-tretenen Besch344digung des Frachtguts (vgl. BGHZ 174, 244 Rn. 27). Liegt ein qualifiziertes Verschulden aufgrund des Parteivorbringens nahe, muss der be-klagte Frachtf374hrer Angaben zu den n344heren Umst344nden der Schadensentste-hung machen. Er muss insbesondere mitteilen, welche Kenntnisse er 374ber den konkreten Schadensverlauf hat und welche Schadensursachen er ermitteln konnte. Ihn trifft mithin eine Recherchepflicht (BGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - I ZR 176/03, TranspR 2006, 390, 393 = NJW-RR 2007, 32 Rn. 33; BGHZ 174, 244 Rn. 27). b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Vortrag des Kl344gers mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf ein qualifiziertes Ver-schulden der Beklagten oder der von ihr eingesetzten Unterfrachtf374hrerin schlie337en l344sst. Es hat angenommen, dass die vom Fahrer der Unterfrachtf374h-rerin geschilderte Ursache f374r den Schadenseintritt - ein durch beidseitig blo-ckierende Bremsen verursachter Reifenbrand am Anh344nger, auf dem das Frachtgut bef366rdert wurde - einen hinreichenden Anhaltspunkt f374r den Einsatz eines f374r den Transport ungeeigneten Lkw-Anh344ngers biete. Die Tatsache, dass es durch gleichzeitig beidseitig blockierende Bremsen zu einem Reifen-brand komme, sei derart ungew366hnlich, dass dieser Umstand darauf hindeute, dass der f374r den Transport eingesetzte Anh344nger m366glicherweise leichtfertig ohne ausreichende Wartung im Stra337enverkehr benutzt worden sei. Darauf weise unter Umst344nden auch der vom Fahrer der Unterfrachtf374hrerin bekundete Umstand hin, dass es sich um einen sehr alten Anh344nger gehandelt habe. Die-ser Anschein werde nicht durch die Aussage des Fahrers ausger344umt, er habe 17 - 9 - den Anh344nger, die Bremsen und die Reifen vor Fahrtantritt 374berpr374ft und bei Antritt der Fahrt die Bremsen ohne Komplikationen bet344tigt, da ein solcher fl374chtiger Sicht- und Funktionstest keinerlei Aussagekraft hinsichtlich des tat-s344chlichen Wartungszustands eines Fahrzeugs habe. 18 c) Die Revision r374gt mit Erfolg, dass der Vortrag des Kl344gers entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts f374r die Annahme eines bewusst leichtfertigen Handelns (247 435 HGB) der Beklagten oder ihrer Unterfrachtf374hrerin nicht aus-reicht. aa) Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert einen beson-ders schweren Pflichtenversto337, bei dem sich der Frachtf374hrer oder seine Leute im Sinne von 247 428 Satz 2 HGB in krasser Weise 374ber die Sicherheitsinteres-sen des Vertragspartners hinwegsetzen. Das subjektive Erfordernis des Be-wusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdr344ngende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Dabei reicht die Erf374llung des Tatbestandsmerkmals der Leichtfertigkeit f374r sich allein nicht aus, um auf das Bewusstsein von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts schlie337en zu k366nnen. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann an-zunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umst344nden, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGH, Urteil vom 25. M344rz 2004 - I ZR 205/01, BGHZ 158, 322, 328 f.; Urteil vom 6. Juni 2007 - I ZR 121/04, TranspR 2007, 423 Rn. 17 = VersR 2008, 1134). 19 bb) Der Kl344ger hat bislang keine konkreten Umst344nde dargelegt, die die Annahme begr374nden k366nnten, der von der Unterfrachtf374hrerin eingesetzte An-h344nger sei wegen schwerwiegender technischer M344ngel f374r den durchzuf374h-renden Transport nicht geeignet gewesen. Eine derartige Annahme l344sst sich 20 - 10 - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf st374tzen, dass die beiden vorderen Bremsen des Anh344ngers w344hrend der Fahrt von Bremen nach Halle/Saale gleichzeitig blockierten. Die Ursache der Blockade wurde nicht ge-kl344rt. Es gibt auch keinen Erfahrungssatz, dass ein solches Blockieren mit ho-her Wahrscheinlichkeit auf eine unzureichende Wartung der Bremsanlage zu-r374ckzuf374hren ist. Hier kommt hinzu, dass ein Funktionstest der Bremsen vor An-tritt der Fahrt komplikationslos verlief. Die Durchf374hrung eines derartigen Tests vor Fahrtantritt war auch ausreichend. Es kann von einem Frachtf374hrer nicht verlangt werden, dass er seine Transportfahrzeuge vor jedem Fahrtantritt von einem Kraftfahrzeugmechaniker auf ihre Betriebssicherheit hin 374berpr374fen l344sst. Das Berufungsgericht hat auch im 334brigen keine Umst344nde festgestellt, aufgrund deren sich der Unterfrachtf374hrerin oder ihrem Fahrer vor Antritt der Fahrt der konkrete Verdacht aufdr344ngen musste, dass die Bremsen des An-h344ngers defekt waren und der Anh344nger deswegen f374r den Transport nicht ein-gesetzt werden durfte. Auf der festgestellten Tatsachengrundlage kann daher nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass sich die Unterfrachtf374hrerin bei der Durchf374hrung des Transports in krasser Weise 374ber die Sicherheitsinteressen der Auftraggeberin der Beklagten hinweggesetzt hat. 21 cc) Es besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit an das Berufungs-gericht zur374ckzuverweisen, um dem Kl344ger im wiederer366ffneten Berufungsver-fahren Gelegenheit zu geben, seinen Vortrag zu einem bewusst leichtfertigen Handeln der Beklagten oder ihrer Unterfrachtf374hrerin zu erg344nzen und unter Beweis zu stellen. 22 Die Parteien haben bereits in erster Instanz eingehend dar374ber gestrit-ten, ob die Beklagte den Schaden durch ein eigenes oder ein ihr gem344337 247 428 Satz 2 HGB zurechenbares qualifiziertes Verschulden ihrer Unterfrachtf374hrerin 23 - 11 - verursacht hat. Diese Frage war auch ein Hauptstreitpunkt im Berufungsverfah-ren. Die Beklagte hat in ihrer Berufungsbegr374ndung ausdr374cklich geltend ge-macht, dass der Kl344ger keine Anhaltspunkte dargelegt habe, die auf ein qualifi-ziertes Verschulden ihrerseits oder der von ihr beauftragten Unterfrachtf374hrerin schlie337en lie337en. Einer solchen Annahme stehe - so die Beklagte - vor allem entgegen, dass der Fahrer die Verkehrst374chtigkeit von Fahrzeug und Anh344nger vor Fahrtantritt kontrolliert und dabei keine Unregelm344337igkeiten festgestellt ha-be. Diesen Vortrag h344tte der Kl344ger auch ohne einen richterlichen Hinweis nach 247 139 Abs. 1 ZPO zum Anlass nehmen m374ssen, umfassend zu den tats344chli-chen Voraussetzungen einer bewussten Leichtfertigkeit der Beklagten vorzutra-gen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 207/05, NJW-RR 2008, 581 Rn. 2). III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht das erstin-stanzliche Urteil 374ber die gesetzliche H366chstbetragshaftung gem344337 247 431 Abs. 1 HGB hinaus best344tigt hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Klage abzu-weisen. 24 - 12 - Die Kostenentscheidung beruht auf 247 92 Abs. 1 Satz 1, 247 97 Abs. 1, 247 101 Abs. 1 ZPO. 25 Bornkamm Pokrant Schaffert Kirchhoff L366ffler Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 20.02.2008 - 25 O 445/06 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 22.10.2008 - I-18 U 99/08 -
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