BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 188/09 Verk374ndet am: 14. Januar 2010 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GO304 247 1 Abs. 2 Satz 1 Beauftragt der behandelnde Arzt einen externen Laborarzt im Namen seines Privatpatienten mit einer humangenetischen Blutuntersuchung, die objektiv f374r eine medizinisch notwendige 344rztliche Versorgung im Sinne des 247 1 Abs. 2 Satz 1 GO304 nicht erforderlich ist, steht dem Laborarzt gegen den Patienten ein Verg374tungsanspruch auch dann nicht zu, wenn der Laborarzt den ihm er-teilten Auftrag fehlerfrei erf374llt und auf der Grundlage seines Kenntnisstands keine Veranlassung hatte, die Erforderlichkeit der Untersuchung in Zweifel zu ziehen. BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - III ZR 188/09 - Brandenburgisches OLG LG Neuruppin - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 14. Januar 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick sowie die Richter D366rr, W366stmann, Seiters und Tombrink f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3. Juni 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten 374ber die Bezahlung von medizinischen Laborunter-suchungen. 1 Die Kl344gerin betreibt ein 344rztliches Laboratorium und ist auf das Gebiet der humangenetischen Diagnostik spezialisiert. Der Beklagte ist privat versi-chert und befand sich im Fr374hsommer 2006 bei Dr. S. in der Gemein-schaftspraxis der Streithelferin in haus344rztlicher Behandlung. Dort berichtete er davon, dass sein Vater an einer Teilauspr344gung des sogenannten Marfan-Syn- 2 - 3 - droms leide und infolge dessen ein Fehler an der Aortaklappe bestanden h344tte, der habe operiert werden m374ssen. Am 31. Mai 2006 wurde dem Beklagten in der Praxis der Streithelferin eine Blutprobe entnommen, die auf das Marfan-Syndrom untersucht werden sollte. Diese erhielt die Kl344gerin am 14. Juni 2006. Der Sendung beigef374gt war ein "334berweisungs-/Abrechnungsschein f374r Labora-toriumsuntersuchungen als Auftragsleistung 10" sowie ein "334berweisungs-/ Abrechnungsschein 06-2", die jeweils von der Streithelferin ausgestellt waren und vom 8. Juni 2006 datierten. Auf dem ersten Vordruck war unter "Auftrag (Diagnose/Verdachtsdiagnose und auch wichtige Befunde/Medikation ange-ben)" vermerkt: "Genotypisierung, Marfan-Syndrom". Einen entsprechenden Eintrag enthielt auch der zweite Vordruck; zus344tzlich war dort handschriftlich erg344nzt: "Bitte Stufendiagnostik: Marfan I und II (nach R374cksprache)". Da sich den 334berweisungsscheinen der Streithelferin entnehmen lie337, dass der Beklag-te privat versichert war, leitete die Kl344gerin der Streithelferin ein Formular "Pri-vatzuweisung" zu, das die Streithelferin am 21. Juni 2006 zur374cksandte. Im Formular ist im unteren Teil links angekreuzt, dass die Rechnung direkt an den Patienten und nicht 374ber den behandelnden Arzt geschickt werden soll. Ferner befindet sich darunter folgende, vom Beklagten unterschriebene, kleingedruckte "Patienteninformation": "Ich wurde durch meinen behandelnden Arzt 374ber die medizinische Notwendigkeit der Durchf374hrung o.g. Laboruntersuchung infor-miert und erkl344re mein Einverst344ndnis hierzu. Mir ist bekannt, dass die erbrach-ten Laborleistungen nach der derzeit g374ltigen "Geb374hrenordnung f374r 304rzte" (GO304) berechnet werden und ich der Rechnungsempf344nger bin. Au337erdem er-teile ich mein Einverst344ndnis, dass alle zur Rechnungsbearbeitung notwendigen Daten weitergegeben werden." Nach einer umfangreichen labormedizinischen Stufendiagnostik teilte die Kl344gerin der Streithelferin die Ergebnisse in drei hu-mangenetischen Gutachten vom 14., 29. und 30. August 2006 mit. Ihre Rech-nung vom 31. August 2006 bzw. - neu gefasst im Hinblick auf 247 12 GO304 - vom - 4 - 6. Juli 2007 374ber 21.572,94 200 bezahlte der Beklagte nicht. Die daraufhin erho-bene Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Entscheidungsgr374nde Die zul344ssige Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des ange-fochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 3 I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist zwischen den Parteien ein Vertragsverh344ltnis dadurch zustande gekommen, dass der Beklagte die soge-nannte Privatzuweisung unterzeichnet und die Kl344gerin die labormedizinischen Untersuchungen durchgef374hrt hat. Die Privatzuweisung stelle einen Antrag des Beklagten zum Abschluss eines Arztvertrags im Sinne von 247 145 BGB dar. Vom objektiven Empf344ngerhorizont der Kl344gerin aus habe sie den Willen des Beklag-ten zum Ausdruck gebracht, sein Blut durch die Kl344gerin untersuchen zu lassen und f374r die hierdurch entstehenden Geb374hren einzustehen. Demgegen374ber feh-le es an einem erkennbaren Interesse des Hausarztes, eigene Anspr374che ge-gen den hinzugezogenen Arzt zu erwerben oder gar Verpflichtungen gegen374ber dem Patienten hinsichtlich der Leistungen des Laborarztes einzugehen. Der Hausarzt habe die gentechnische Untersuchung mangels entsprechender Qua-lifikation weder selbst durchf374hren noch - da fachfremd und keine Eigenleistung im Sinne des 247 4 Abs. 2 GO304 - abrechnen d374rfen. Dies spreche daf374r, dass ausschlie337lich die Kl344gerin Leistungserbringerin und Anspruchsberechtigte ge- 4 - 5 - gen374ber dem Beklagten h344tte sein sollen. Dass der Beklagte angesichts der von ihm behaupteten irrt374mlichen Erkl344rung seines Hausarztes, es gebe zum Ausschluss der M366glichkeit der Vererbung des Marfan-Syndroms einen neu verf374gbaren einfachen Gentest, der etwa 500 bis 800 200 koste, nicht die teurere gentechnische Untersuchung der Kl344gerin habe beauftragen wollen, sei f374r die-se nicht erkennbar gewesen. Aber auch unabh344ngig von der Unterzeichnung der Privatzuweisung w344-re ein Vertrag zwischen den Parteien jedenfalls durch Erkl344rung des Hausarz-tes als Stellvertreter des Beklagten zustande gekommen. Eine entsprechende Willensbekundung des Hausarztes liege in der 334bersendung der Blutprobe nebst den 334berweisungsscheinen. Es entspreche allgemeiner Ansicht, dass mit der Inanspruchnahme eines Arztes, an den ein Patient 374berwiesen werde, ein neuer Behandlungsvertrag zwischen diesem und dem Patienten zustande komme, und zwar auch dann, wenn lediglich "Zwischenleistungen" erbracht werden sollen und der Patient im 334brigen in der Behandlung des 374berweisen-den Arztes verbleibe. Entgegen der Auffassung des Beklagten k366nne insoweit auch nicht zwischen gesetzlich und privat versicherten Patienten unterschieden werden. Jedenfalls diesen von dem Hausarzt des Beklagten mit dessen zumin-dest stillschweigend erteilter Vollmacht und in dessen Namen der Kl344gerin un-terbreiteten Antrag auf Abschluss eines Vertrags habe die Kl344gerin ihrerseits stillschweigend durch Vornahme der Diagnostik nach 247 151 Satz 1 BGB ange-nommen. Hierbei liege im 334brigen in der Privatzuweisung - wenn schon nicht ein eigener Antrag des Beklagten auf Abschluss eines Arztvertrags - so zumin-dest auch eine Bevollm344chtigung des Hausarztes oder jedenfalls eine Geneh-migung von dessen Erkl344rungen. 5 - 6 - Dem Verg374tungsanspruch der Kl344gerin stehe nicht 247 1 Abs. 2 Satz 1 GO304 entgegen. Die Verantwortlichkeit f374r die medizinische und vom Beklagten in Abrede gestellte Indikation der angestrebten Befunderhebung liege grund-s344tzlich beim behandelnden Arzt. Der Laborarzt, der keinen Kontakt zu dem Patienten habe und diesen auch nicht untersuche, k366nne lediglich pr374fen, ob die angeforderte Untersuchung objektiv f374r die gew374nschte Befunderhebung erforderlich und geeignet sei bzw. ob es - im Sinne der Wirtschaftlichkeit - m366g-licherweise kosteng374nstigere, aber ebenso geeignete Untersuchungen gebe. Die medizinische Indikationsstellung als solche betreffe aber nur das Verh344ltnis des Patienten zum behandelnden Arzt. 6 Der Beklagte k366nne dem Verg374tungsanspruch schlie337lich auch keinen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Nebenpflichten entgegenhalten. Die Kl344gerin sei weder verpflichtet gewesen, ihn darauf hinzuweisen, dass eine Erstattung durch seine private Krankenversi-cherung wegen einer m366glicherweise nicht gegebenen medizinischen Indikation zweifelhaft sein k366nnte noch h344tte sie ihn 374ber die nach seiner Auffassung be-sonders hohen Laborkosten aufkl344ren m374ssen. Die Indikation sei nicht Gegens-tand des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrags und somit keine Aufgabe der Kl344gerin. Es habe ihr auch nicht obgelegen, eine etwaige Qualifika-tion des Hausarztes im Hinblick auf die Stellung der Indikation zu 374berpr374fen. F374r die Kl344gerin sei ferner nicht erkennbar gewesen, dass es f374r den Beklagten einen Aufkl344rungsbedarf 374ber die H366he der Kosten gegeben habe. Sie h344tte, zumal f374r sie keine Anhaltspunkte f374r eine fehlende Indikationsstellung vorgele-gen h344tten, aufgrund der auf den 334berweisungsscheinen angegebenen privaten Krankenversicherung grunds344tzlich davon ausgehen k366nnen und d374rfen, dass diese die Kosten einer medizinisch notwendigen Untersuchung 374bernehmen werde. 7 - 7 - II. Diese Begr374ndung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 8 1. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt rechtfertigt nicht den Schluss, zwischen den Parteien sei ein Vertragsverh344ltnis 374ber die streitgegen-st344ndlichen Laborleistungen zustande gekommen. Die sogenannte Privatzuwei-sung enth344lt keinen eigenst344ndigen Antrag des Beklagten auf Durchf374hrung der Genuntersuchung. An die gegenteilige Auslegung des Berufungsgerichts ist der Senat bereits deshalb nicht gebunden und kann sie selbst vornehmen, weil es sich um ein von der Kl344gerin verwendetes Formular handelt (vgl. BGHZ 163, 321, 323 f; Senat, Urteil vom 5. November 2009 - III ZR 224/08 - juris Rn. 19 m.w.N.). Soweit die Streithelferin die streitgegenst344ndlichen Laborleistungen im Namen des Beklagten in Auftrag gegeben hat, fehlt es an ausreichenden Fest-stellungen des Berufungsgerichts zum Vorliegen einer hierauf bezogenen Be-vollm344chtigung. 9 a) Nach allgemeiner Auffassung wird bei der Inanspruchnahme eines externen Laborarztes durch den behandelnden Arzt letzterer im Regelfall als Stellvertreter des Patienten t344tig. 334bersendet er Untersuchungsmaterial des Patienten an den Laborarzt, erteilt er den damit verbundenen Auftrag grund-s344tzlich im Namen des Patienten. Hat dieser ihn dazu bevollm344chtigt, wird ne-ben dem Behandlungsverh344ltnis zwischen dem Patienten und dem Arzt ein wei-teres eigenst344ndiges Vertragsverh344ltnis zwischen dem Patienten und dem La-borarzt begr374ndet. Nur dies entspricht normalerweise dem Willen und Interesse der Beteiligten sowie den Bed374rfnissen der Praxis (vgl. BGHZ 142, 126, 130 ff; siehe auch BGH, Urteil vom 20. Juni 1989 - VI ZR 320/88 - VersR 1989, 1051, 1052; LG K366ln, NJW-RR 1998, 344, 345; OLG Zweibr374cken, MedR 1999, 275, 10 - 8 - 278; OLG Karlsruhe, VersR 1999, 718, 719; LG Dortmund, NJW-RR 2007, 269; RGRK-N374337gens, BGB, 12. Aufl., 247 823 Anh. II, Rn. 10; Gehrlein/Weinland in: juris PK-BGB, 4. Aufl., 247 164, Rn. 18; Laufs, Arztrecht, 5. Aufl., Rn. 97; Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 3. Aufl., 247 41 Ziffer VII; Frahm/ Walter, Arzthaftungsrecht, 4. Aufl., Rn. 17). Von diesen Grunds344tzen ist auch hier auszugehen. Soweit der Beklagte darauf verweist, dass die Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 142, 126) den Fall einer gesetzlich versicherten Patientin betraf, und hieraus abzuleiten versucht, dass die Rechtslage bei einem privat versicherten Patien-ten anders sei, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, warum die vom VI. Zivilsenat angef374hrten Gesichtspunkte hier keine Geltung haben sollten. Davon, dass sich in einem solchen Fall die Interessenlage grundlegend anders darstellt, ist erkennbar auch der VI. Zivilsenat nicht ausgegangen, wie den Hinweisen auf Seite 132 und 135 des Urteils zu entnehmen ist, mit denen auf die M366glichkeit des Laborarztes verwiesen wird, seine Leistungen bei dem Patienten selbst zu liquidieren oder sie bei einem Kassenpatienten mit dessen kassen344rztlicher Vereinigung abzurechnen. Insoweit ist entgegen der Auffas-sung des Beklagten nicht davon auszugehen, dass der behandelnde Arzt die Laboruntersuchungen im eigenen Namen in Auftrag gibt, um damit seinen aus dem Behandlungsvertrag dem Patienten gegen374ber bestehenden Pflichten durch Heranziehung des Laborarztes als seines Erf374llungsgehilfen gerecht zu werden. Ma337gebend f374r Art und Umfang der vom Arzt geschuldeten T344tigkeit ist der nach Ma337gabe der jeweiligen Heilberufsgesetze bestehende Inhalt des mit dem Patienten abgeschlossenen Behandlungsvertrags. Enth344lt dieser keine ausdr374ckliche Vereinbarung, kommt es darauf an, wie die Parteien bei verst344n-diger W374rdigung unter Ber374cksichtigung der Verkehrssitte nach Treu und Glau-ben den Behandlungswunsch des Patienten einerseits und die 334bernahme der 11 - 9 - Behandlung durch den Arzt im Rahmen seiner berufsrechtlichen Pflichten ande-rerseits verstehen durften (BGHZ 142, 126, 130). Bei der Frage nach dem In-halt des Behandlungsvertrags ist dabei zum einen zu beachten, dass der Arzt im Zweifel verpflichtet ist, die Behandlung pers366nlich zu erbringen (247 613 BGB). Schon das bringt es mit sich, dass der Arzt die ihm vertraglich obliegende T344-tigkeit regelm344337ig nicht durch Dritte ausf374hren lassen darf. Zum anderen darf ein Arzt, der eine Fachgebietsbezeichnung f374hrt, grunds344tzlich auch nur auf diesem Fachgebiet t344tig werden. Dies ergibt sich aus den Heilberufs- und Kammergesetzen der f374r die Gesetzgebung auf dem Gebiet des 344rztlichen Be-rufsrechts zust344ndigen Bundesl344nder, f374r die Streithelferin aus 247 42 Abs. 1 des Brandenburgischen Heilberufsgesetzes vom 28. April 2003 (GVBl. I S. 126) wie im 334brigen auch f374r die Kl344gerin aus 247 21 Abs. 1 Satz 2 des S344chsischen Heil-berufekammergesetzes vom 24. Mai 1994 (S344chsGVBl 1994, S. 935). Diese Gegebenheiten legen es nahe, dass sich die vertragliche Verpflichtung des Arz-tes von vorneherein nicht auf solche Ma337nahmen als Eigenleistung erstreckt, die von seinem Fachgebiet nicht umfasst werden (BGHZ 142, 126, 131 f). Die Streithelferin w344re aber - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat - zur Vornahme der streitgegenst344ndlichen humangenetischen Untersuchungen nicht befugt gewesen. Mangels entgegenstehender ausdr374cklicher Abrede kann kein Patient redlicherweise annehmen, der Arzt wolle sich ihm gegen374ber zu Leistungen verpflichten, die er fachlich nicht erbringen kann und darf und be-z374glich derer er im 334brigen - da keine eigene Leistung im Sinne des 247 4 Abs. 2 GO304 - auch keine eigene Abrechung gegen374ber dem Patienten vorzunehmen berechtigt w344re. - 10 - Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Streithelferin im Rahmen der 334bersendung der Blutprobe und der 334berweisungsscheine - wie im 334brigen auch im Zusammenhang mit der zeitlich sp344teren 334bersendung der Privatzuweisung - im Namen des Beklagten aufgetreten ist. 12 b) Angesichts dessen besteht f374r eine Auslegung der Unterzeichnung der "Patienteninformation" auf der Privatzuweisung als zus344tzliche eigenst344ndige Willenserkl344rung des Beklagten auf Abschluss eines Arztvertrags kein Raum, abgesehen davon, dass schon der Text der Privatzuweisung - auch unabh344ngig von den er366rterten berufsrechtlichen Besonderheiten - einer solchen Deutung entgegensteht. 13 Das Schriftst374ck enth344lt im oberen Teil rechts als 334berschrift in vergr366-337erter Schreibweise und in Fettdruck das Wort "Privatzuweisung". Darunter be-findet sich ein gegebenenfalls anzukreuzendes K344stchen mit den Worten "An-forderung im Rahmen arbeitsmedizinischer Leistungen" und die Rubrik "Auftrag (bitte auch wichtige Befunde/Medikation angeben) Diagnose/Ver-dachtsdiagnose/Operationen". Letztere ist nicht ausgef374llt worden, ersichtlich deshalb, weil die Streithelferin den entsprechenden Auftrag bereits auf den der Kl344gerin 374bersandten 334berweisungs-/Abrechnungsscheinen vom 8. Juni 2006 vermerkt hat. Darunter befindet sich ein Feld, in das der behandelnde Arzt den sogenannten Barcode - hier 079-103411, identisch mit dem auf den 334berwei-sungs-/Abrechnungsscheinen vom 8. Juni 2006 angegebenen Code - einzutra-gen hat, daneben ein K344stchen "Stempel und Unterschrift des Arztes", hier ver-sehen mit dem Stempel der Streithelferin. Die Privatzuweisung stellt insoweit als Entsprechung zum 334berweisungsschein bei gesetzlich krankenversicherten Patienten eine Erkl344rung des behandelnden Arztes gegen374ber dem Laborarzt dar, gerichtet auf die Durchf374hrung der beauftragten Untersuchung. Demge- 14 - 11 - gen374ber kann der lediglich auf der linken Seite im unteren Bereich des Textes kleingedruckt aufgef374hrten und vom Beklagten unterschriebenen Passage, die zudem nicht als Auftrag, sondern als "Patienteninformation" bezeichnet ist, nicht die Bedeutung einer zus344tzlichen Willenserkl344rung, mit der der Beklagte die streitgegenst344ndlichen Genuntersuchungen im eigenen Namen in Auftrag ge-ben wollte, beigemessen werden. Letztlich hat keine der Parteien, auch nicht die Kl344gerin, dies so verstan-den. Vielmehr hat diese in ihrer Klage vom 28. August 2007 sowie ihrer Replik vom 5. Dezember 2007 vorgetragen, der Beklagte habe die streitgegenst344nd-lichen Untersuchungen durch den ihn behandelnden Arzt in Auftrag gegeben, mit dem sie im Vorfeld der 334bersendung der Blutprobe die Einzelheiten der Un-tersuchung unter Hinweis auf deren erheblichen Zeit- und Kostenaufwand tele-fonisch abgestimmt habe. Dr. S. habe insoweit als Vertreter mit Vollmacht gehandelt. Der Auftrag sei bereits am 14. Juni 2006 - Zugang der Blutprobe und der 334berweisungsscheine - erteilt worden. Dementsprechend hat die Kl344gerin auch in ihren Rechnungen vom 31. August 2006 und 6. Juli 2007 auf den Auf-trag vom 14. Juni 2006 Bezug genommen. Der Privatzuweisung hat die Kl344ge-rin lediglich "best344tigende" bzw. abrechnungstechnische Bedeutung beigemes-sen, die der "Klarstellung" bzw. der Abrechnung der Leistungen "aufgrund des bereits bestehenden Vertrags" gedient h344tten. Lediglich hilfsweise hat sich die Kl344gerin in der Berufungsinstanz in ihrer Berufungserwiderung vom 13. Oktober 2008 darauf berufen, dass f374r den Fall, dass ein wirksamer Vertrag zwischen den Parteien nicht bereits 374ber den Hausarzt zustande gekommen sei, in der Unterzeichnung der Patienteninformation eine Best344tigung dieses Vertrags oder eine eigenst344ndige Vertragserkl344rung des Beklagten liege. 15 - 12 - Angesichts dessen kann entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht davon gesprochen werden, dass vom Empf344ngerhorizont der Kl344gerin aus die Unterzeichnung der Patienteninformation eine eigene Willenserkl344rung des Beklagten auf Abschluss eines Laborarztvertrags dargestellt hat. Aus ihrer Sicht war vielmehr unter Ber374cksichtigung des Vorgespr344chs und der 334bersendung der Blutprobe mit den 334berweisungsscheinen der ma337gebliche Auftrag bereits erteilt. Deshalb kommt es letztlich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, dass dann, wenn f374r eine Erkl344rung ein Formular des Verwenders benutzt wird, richtigerweise darauf abzustellen ist, wie der Erkl344rende bei verst344ndiger W374rdigung das Formular verstehen durfte (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - I ZR 40/95 - NJW 1997, 3087, 3088; siehe auch BGH, Urteil vom 23. M344rz 1983 - VIII ZR 335/81 - NJW 1983, 1903, 1904; Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., 247 133, Rn. 10). 16 c) Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen auch nicht die Annahme, dass die Streithelferin, die die Laborleistungen im Namen des Beklagten in Auftrag gegeben hat, hierzu bevollm344chtigt war. 17 aa) Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang von einer "zumindest stillschweigend" erteilten Vollmacht spricht, kann dem nicht gefolgt werden. Geschieht die Bevollm344chtigung, die der Patient dem ihn behandeln-den Arzt zum Zwecke der Beauftragung eines externen Laborarztes mit einer Blutuntersuchung erteilt, durch Erkl344rung gegen374ber dem zu Bevollm344chtigen-den (sogenannte Innenvollmacht im Sinne des 247 167 Abs. 1 Alt. 1 BGB), richtet sich der Umfang der Vollmacht, wenn nicht n344her dar374ber gesprochen wird, zu welchem Zweck die Blutprobe untersucht werden soll, danach, was im Sinne des 247 1 Abs. 2 Satz 1 GO304 f374r eine medizinisch notwendige 344rztliche Versor-gung erforderlich ist (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tag in Sachen III ZR 18 - 13 - 173/09). Zu letzterem fehlt es aber an Feststellungen des Berufungsgerichts. Im 334brigen ist unstreitig zwischen dem Beklagten und der Streithelferin er366rtert worden, dass die Blutprobe gentechnisch untersucht werden soll, so dass sich nur die Frage stellt, wie weit die insoweit erteilte Vollmacht reicht. Hierzu hat allerdings der Beklagte, wovon revisionsrechtlich auszugehen ist, vorgetragen, dass ihm Dr. S. zuvor erkl344rt habe, dass es einen neu verf374gbaren einfa-chen Gentest gebe, der etwa 500 bis 800 200 koste. Vor diesem Hintergrund konnte Dr. S. nicht davon ausgehen, dass ihn der Beklagte bevollm344chti-gen wollte, bei der Kl344gerin die hier streitgegenst344ndlichen umfangreichen und h366chst kostenintensiven humangenetischen Gutachten in Auftrag zu geben. Bei einer Innenvollmacht ist aber ausschlie337lich darauf abzustellen, wie der Bevoll-m344chtigte als Empf344nger der Erkl344rung diese bei objektiver W374rdigung aller Umst344nde unter Ber374cksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (BGH, Urteile vom 19. November 1979 - II ZR 57/79 - LM 247 133 (B) BGB, Nr. 18, und 9. Juli 1991 - XI ZR 218/90 - NJW 1991, 3141; M374nchKomm-BGB/ Schramm, 5. Aufl., 247 167, Rn. 80; Staudinger/Schilken, BGB, Neubearb. 2004, 247 167, Rn. 84; Soergel/Leptien, BGB, 13. Aufl., 247 167, Rn. 39; Bamberger/ Roth/Habermeier, BGB, 2. Aufl., 247 167, Rn. 23). Auf die Verst344ndnism366glichkei-ten des Gesch344ftsgegners kommt es nicht an; insoweit gibt es keinen Ver-trauensschutz zu seinen Gunsten (siehe auch BGH, Urteil vom 7. M344rz 1990 - VIII ZR 25/89 - NJW-RR 1990, 701, 703; M374nchKomm-BGB/Schramm, aaO; Soergel/Leptien, aaO). bb) Soweit das Berufungsgericht hilfsweise darauf abgestellt hat, dass sich jedenfalls aus der Privatzuweisung eine Bevollm344chtigung des Hausarztes oder zumindest eine Genehmigung von dessen Auftrag ergibt, ist dies unzutref-fend. Da es um eine von der Kl344gerin vorformulierte Erkl344rung geht, muss - wie bereits ausgef374hrt - darauf abgestellt werden, wie der Text aus der Sicht des 19 - 14 - Beklagten zu verstehen war. Die im 334brigen nicht als Vollmacht oder Genehmi-gung, sondern neutral als "Patienteninformation" 374berschriebene und vom Be-klagten unterzeichnete Passage enth344lt zwar eingangs die Formulierung "Ich wurde durch meinen behandelnden Arzt 374ber die medizinische Notwendigkeit der Durchf374hrung o.g. Laboruntersuchung informiert und erkl344re mein Einver-st344ndnis hierzu." Abgesehen aber davon, dass der genaue Inhalt der Laborun-tersuchung - schon mangels Ausf374llung der entsprechenden Rubrik im Text der Privatzuweisung durch die Streithelferin - und damit eine Abweichung von dem besprochenen neu verf374gbaren einfachen Gentest f374r 500 bis 800 200 f374r den Beklagten daraus nicht erkennbar waren, bezieht sich das mit der "Patientenin-formation" abgefragte Einverst344ndnis auf eine medizinisch notwendige Laborun-tersuchung. Dass die von der Kl344gerin durchgef374hrten Untersuchungen aber medizinisch notwendig waren, ist bisher nicht festgestellt. 2. Unabh344ngig von der Frage eines Vertragsschlusses erweist sich das an-gefochtene Urteil auch insoweit als rechtsfehlerhaft, als das Berufungsgericht davon ausgeht, der Kl344gerin stehe ein Verg374tungsanspruch auch f374r den Fall zu, dass die streitgegenst344ndlichen Laborleistungen, wie der Beklagte im ein-zelnen vorgetragen hat, medizinisch nicht indiziert und insoweit nicht notwendig gewesen seien. 20 a) Im Ausgangspunkt zutreffend verweist das Berufungsgericht allerdings darauf, dass die medizinische Indikationsstellung Aufgabe des behandelnden Arztes ist und der Laborarzt grunds344tzlich nicht verpflichtet ist, diese zu 374ber-pr374fen. Nur dies entspricht bei sachgerechter Bewertung dem zwischen ihm und dem Patienten abgeschlossenen Laborvertrag sowie dem 344rztlichen Be-rufs- und Geb374hrenrecht. 21 - 15 - Der Patient selbst erwartet eine medizinisch nach den Regeln der 344rztli-chen Kunst vorgenommene fachgerechte Diagnose von seinem Haus- oder dem Facharzt, zu dem er sich in Behandlung gegeben hat. Erachtet dieser eine bestimmte externe Laboruntersuchung f374r notwendig, l344sst sich der Patient das Blut zum Zwecke der Untersuchung entnehmen, weil er diesem Arzt vertraut. Der Patient geht regelm344337ig nicht davon aus, dass der ausw344rtige Laborarzt, zu dem er keinen pers366nlichen Kontakt hat und der ihn nicht behandelt, seinerseits die Diagnose 374berpr374ft. 22 Dies w374rde auch der Aufgabenverteilung zwischen den beteiligten 304rzten widersprechen. Nach allgemeiner Auffassung ist bei der Zusammenarbeit meh-rerer 304rzte im Rahmen der Betreuung eines Patienten jeder Arzt grunds344tzlich nur f374r seinen Aufgabenbereich verantwortlich. Entsprechend dem Prinzip der horizontalen Arbeitsteilung darf sich ein Arzt, jedenfalls solange keine offen-sichtlichen Qualifikationsm344ngel oder Fehlleistungen erkennbar werden, darauf verlassen, dass der andere Kollege seine Aufgaben mit der gebotenen Sorgfalt erf374llt und die Indikation zu der erbetenen Leistung zutreffend gestellt hat. Eine gegenseitige 334berwachungspflicht besteht insoweit nicht (vgl. nur BGH, Urteile vom 26. Februar 1991 - VI ZR 344/89 - NJW 1991, 1539; 5. Oktober 1993 - VI ZR 237/92 - NJW 1994, 797, 798, und 26. Januar 1999 - VI ZR 376/97 - NJW 1999, 1779, 1780; siehe auch OLG D374sseldorf, VersR 1984, 643, 644 f; OLG Oldenburg, VersR 1999, 452, 453; OLG Jena, OLGR 2004, 140; Quaas/Zuck, Medizinrecht, 2. Aufl., 247 13, Rn. 126). Erst recht muss dies f374r das Verh344ltnis des behandelnden Arztes zum Laborarzt gelten. Letzterer hat regel-m344337ig keinerlei Kontakt zum Patienten und ist in dessen Behandlung nicht ein-gebunden. Nur der behandelnde Arzt kennt - bei sachgerechter Behandlung - die Krankheitsgeschichte des Patienten und ist umfassend informiert. 334blicher-weise geh366ren der behandelnde Arzt und der Laborarzt - wie auch hier - unter- 23 - 16 - schiedlichen Fachrichtungen an, so dass eine 334berpr374fung der fachfremden T344tigkeit des anderen kaum m366glich ist. Diese Umst344nde ber374cksichtigt die Geb374hrenordnung f374r 304rzte, insoweit als die Indikationsstellung durch Nr. 1 der Allgemeinen Bestimmungen im Ab-schnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen (Geb374hrenverzeichnis f374r 344rztliche Leistungen, Anlage zur GO304) von der Leistungserbringung im Labor dergestalt abgegrenzt wird, dass die Geb374hren f374r Laboratoriumsuntersuchungen nur die Eingangsbegutachtung des Probenmaterials und anschlie337ende weitere Leis-tungen, nicht aber die Indikation oder deren 334berpr374fung umfassen. Die Indika-tionsstellung selbst steht demgegen374ber im engen Zusammenhang mit der vom behandelnden Arzt zu erbringenden Patientenuntersuchung und -beratung und wird geb374hrenrechtlich als deren Teil betrachtet (vgl. Lang/Sch344fer/Stiel/Vogt, Der GO304-Kommentar, 2. Aufl., Abschnitt M S. 6, Erl. zu Nr. 1; Br374ck/Hess/ Klakow-Franck, aaO, Stand: 1. Oktober 2004, Abschnitt M Rn. 2). Sachlich und zeitlich beginnt damit die Verantwortung des Laborarztes grunds344tzlich erst nach der Entscheidung des behandelnden Arztes, bestimmte Laboruntersu-chungen in Auftrag zu geben. 24 b) Dies kann angesichts des eindeutigen Wortlauts des 247 1 Abs. 2 Satz 1 GO304, wonach ein Arzt Verg374tungen nur f374r Leistungen berechnen kann, die nach den Regeln der 344rztlichen Kunst f374r eine medizinisch notwendige 344rztliche Versorgung erforderlich sind, aber nicht dazu f374hren, dass der Laborarzt auch f374r Leistungen ein Honorar verlangen kann, die dieser Vorgabe widersprechen. Die 344rztliche Geb374hrenordnung stellt ein f374r alle 304rzte verbindliches zwingendes Preisrecht dar, das verfassungsrechtlich unbedenklich ist und weder die Kom-petenzordnung des Grundgesetzes noch die Berufsfreiheit der 304rzte verletzt (Senat, Urteile vom 23. M344rz 2006 - III ZR 223/05 - VersR 2006, 935, Rn. 10, 25 - 17 - und 12. November 2009 - III ZR 110/09 - juris Rn. 7, jeweils m.w.N.). 247 1 Abs. 2 Satz 1 GO304 gilt damit auch f374r den Laborarzt. Wie die Entstehungsgeschichte der Norm (BR-Drucks. 295/82 S. 12 f; zu 247 1 Abs. 3 Satz 1 des GO304-Entwurfs) und die dortige ausdr374ckliche Erw344hnung von Laborbefunden deutlich macht, hat der Verordnungsgeber bei der Beschr344nkung der Verg374tung auf medizi-nisch notwendige Leistungen gerade auch an Laborleistungen gedacht und im Rahmen des 247 1 Abs. 2 Satz 1 GO304 nicht danach unterschieden, ob diese vom behandelnden Arzt selbst oder einem externen Arzt f374r den Patienten erbracht werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann 247 1 Abs. 2 Satz 1 GO304 insoweit nicht restriktiv dahin ausgelegt werden, dass der Begriff der me-dizinischen Notwendigkeit f374r den behandelnden Arzt und den Laborarzt eine unterschiedliche Bedeutung hat und die Leistung des letzteren schon dann "f374r eine medizinisch notwendige 344rztliche Versorgung erforderlich" ist, wenn sie zwar medizinisch nicht indiziert, aber bei Vorliegen einer medizinischen Indika-tion, von der der Laborarzt aufgrund seines Vertrauens in die Diagnose des be-handelnden Arztes ausgeht, erforderlich w344re. Der Begriff der medizinischen Notwendigkeit einer 344rztlichen Ma337nahme kann nur einheitlich verstanden und seine Auslegung nicht davon abh344ngig gemacht werden, wer sie erbringt. Eine Untersuchung, die medizinisch nicht notwendig w344re, wenn sie der behandeln-de Arzt selbst erbringen k366nnte und w374rde, kann nicht dadurch medizinisch not-wendig werden, dass sie der behandelnde Arzt im Wege der Arbeitsteilung durch einen externen Arzt erbringen l344sst. Die Frage der medizinischen Not-wendigkeit ist insoweit nach einem objektiven Ma337stab zu beurteilen (Uleer/ Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Aufl., 247 1 GO304, Rn. 12; siehe auch Br374ck/Hess/Klakow-Franck, Kommentar zur Geb374h-renordnung f374r 304rzte, 247 1, Rn. 7.1., Stand: 1. April 2007; Lang/Sch344fer/Stiel/ 26 - 18 - Vogt, aaO, 247 1, Rn. 15 f). Hierbei kann - nicht anders als f374r den gleichlauten-den Begriff der medizinischen Notwendigkeit im Sinne von 247 1 Abs. 2 Satz 1 MB/KK 76 (hierzu BGHZ 133, 208, 212 f) - entscheidend nicht an den Vertrag mit dem Patienten und an die danach geschuldete Leistung, sondern nur daran angekn374pft werden, ob nach den objektiven medizinischen Befunden und Er-kenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der Untersuchung diese als notwendig anzusehen war. Dies f374hrt im 334brigen auch nicht dazu, dass der Laborarzt in diesen F344llen rechtlich schutzlos ist und seine Leistung umsonst erbringt. Ihm k366nnen Schadensersatzanspr374che gegen den behandelnden Arzt nach 247 311 Abs. 3, 247 241 Abs. 2 BGB zustehen. Denn der behandelnde Arzt nimmt im Rahmen des unter 2 a er366rterten Sachzusammenhangs besonderes Vertrauen des Laborarztes in Anspruch, was es rechtfertigt, ihn im Falle der (schuldhaft pflichtwidrigen) Beauftragung einer medizinisch nicht notwendigen Untersu-chung haften zu lassen. - 19 - 3. Da noch tats344chliche Feststellungen erforderlich sind, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif, so dass sie an das Berufungsgericht zur374ckzuverwei-sen ist (247 563 Abs. 1 und 3 ZPO). 27 Schlick D366rr W366stmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Neuruppin, Entscheidung vom 06.06.2008 - 3 O 330/07 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.06.2009 - 4 U 111/08 -
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