BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 188/09 Verkündet am: 28. September 2011 Führinger Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Landgut Borsig BGB § 12 Satz 1 Fall 2 Der Eigentümer einer Liegenschaft, die im allgemeinen Sprachgebrauch des maßgeblichen Verkehrs mit dem bürgerlichen Namen einer Familie bezeichnet wird, kann diese Bezeichnung ungeachtet der Zustimmung der Namensträger für die Liegenschaft oder einen damit verbundenen Geschäftsbetrieb (we i- ter )verwenden, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht. BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 188/09 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 28. S eptember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Born - kamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5 . Zivilsenats des Kammergerichts vom 20 . Oktober 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger ist Nachfahre der (im Jahre 1907 geadelten) Berliner Indu str i- ellenfamilie Borsig . Albert Borsig erwarb 1866 ein Gut in Groß Behnitz im H a- ve l land, etwa 40 Kilometer von Berlin entfernt . Der Kläger , der heute in Mü n- chen lebt, wuchs dort auf . Sein Vater, Dr. Ernst v. Borsig j unior , war letzte r Eigentümer des Guts und Mitglied der NS - Widerstands gruppe Kreisauer Kreis , die sich auch auf dem Gut in Groß Behnitz traf . Die sowjetische Besa t- zungsmacht enteignet e 1947 diesen Grundbesitz der Familie v. Borsig . Im se l- ben Jahr brannte das Gutsh aus ab ; erhalten blieben jedo ch die Wirtschaftsg e- bäude und ein Logierhaus, die von einer LPG und einem Kindergarten genutzt wurden. 1 2 - 3 - Im Jahr 2000 erwarb der Beklagte zu 1 von der Treuhandgesellschaft e i- nen Teil des ehemaligen Guts der Familie v. Borsig in Groß Behnitz. Nach ein er Te ilsanierung machte er die Liegenschaft im Jahr 2004 der Öffentlichkeit z u- gänglich. Die Beklagte zu 2 , deren Geschäftsführer der Beklagte zu 1 ist, b e- treibt dort unter der Firma Landgut Borsig Kontor GmbH ein Unternehmen , das sich auf die Durchführung kul turelle r und sonstiger Freizeitv eranstaltungen sowie auf den Verkauf von typische n Produkte n der Region spezialisiert hat. Die Beklagten verwenden zur Benennung der Beklagten zu 2 und ihres G e- schäftsbetrieb s die Bezeichnung Landgut Borsig Groß Behnitz . D er Beklagte zu 1 ließ zudem bei der DENIC eG den Domainnamen landgut - r e- gistrieren. Der Kläger sieht in dem Verhalten der Beklagten eine Verletzung seines Namensrechts und hat beantragt, 1. die Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnung smittel zu veru r- teilen, es zu unterlassen, den Namen Borsig allein oder in Kombination mit anderen Begriffen zu verwenden, um die Beklagte zu 2 oder einen von den Beklagten geführten Geschäftsbetrieb oder dessen Waren oder eine Li e- genschaft zu bezeichnen , insbesondere den Begriff Landgut Borsig zu verwenden; 2. den Beklagten zu 1 zu verurteilen, d en Domain namen landgut - zu löschen. Das Landgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Das Ber u- fungsgericht hat das Urteil dahin abgeändert , da ss den Beklagten die Verwe n- dung des Namens Borsig nicht generell untersagt wird, sondern nur die des Begriffs Landgut Borsig . Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter . Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe : 3 4 5 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungs - und Beseitigungsa n- spruch des Klägers aufgrund einer unberechtigten Namensanmaßung durch die Beklagten nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB bej aht. Zur Begründung hat es ausg e- führt: Die Beklagten hätten den Namen Borsig unbefugt benutzt. Das von den Nachkommen der Anneliese v. Borsig, eines weiteren Mitglieds der Familie v. Borsig, dem Beklagten erteilte Einverständnis mit der Namensnutzung s tehe de r Klage nicht entgegen . E ine Gestattung der Borsig GmbH wirke lediglich schuldrechtlich, so dass sie den Kläger ebenfalls nicht an der Ausübung seines Namensrechts hindern könne. Zudem verfüge die Borsig GmbH über kein pri o- r i tätsälte res Namensrecht als der Kläger , weil sie erst 2002 gegründet worden sei und erst ab 2004 die Bezeichnung Borsig als Firmenb estandteil verwende . Es könne auch nicht festgestellt werden, dass sich der Name Landgut Borsig für die Liegenschaft derart verselbständigt habe , dass eine Zustimmung zu der Benutzung nicht mehr erforderlich sei . Der Gebrauch des Namens rufe eine Zuordnungsverwirrung hervor, weil beim Publikum der unzutreffende Eindruck erweck t werde , der Kläger als unmittelbarer Nachfahre des letzten Eigentümers h abe dem Gebrauch des Namens zugestimmt . A ufgrund der Bekanntheit des Namens Borsig in Brandenburg und Berlin gingen weite Teile der angespr o- chene n Verkehrskreise zudem davon aus , es bestehe eine Verbindung zw i- schen dem Gut und dem Kläger. Dadurch würden schutzwürdige Interessen des Klägers verletzt. E ine Verwirkung der Ansprüche komme nicht in Betracht, selbst wenn der Kläger bereits im August 2001 Kenntnis von der unbefugten Nutzung erlangt haben sollte, weil er sein Recht spätestens im Juli 2006 und dam it innerhalb der Frist des § 25 Abs. 2 MarkenG geltend gemacht habe . Im Übrigen habe der Kläger erst im Jahr 2004 nachhaltige Veranlassung zum T ä- tigwerden gehabt , als der Geschäftsbetrieb der Beklagten zu 2 unter der B e- zeichnung Landgut Borsig aufgenomme n worden sei. 6 - 5 - II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in a l len Punkten stand. Eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB liegt vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namenstr ä- gers verletzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2008 I ZR 59/04, BGHZ 171, 104 Rn. 11 ; Urteil vom 24 . April 2008 I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 Rn. 18 = WRP 2008, 1520 ). Die Annahme des Ber u- fungsgerichts, diese Voraussetzungen seien im Streitfall erfüllt, wird von seinen Feststellungen nicht getragen . 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger die Rechte a m Namen Borsi g geltend machen kann und daran nicht durch das Einverständnis weiterer Abkömmlinge der Familie mit der Benutzung d i e se s Namens durch die Beklagten gehindert ist . 2. D ie Beklagten haben den Namen des Klägers gebraucht. a) Das Berufungsgericht hat sich die Fest stellungen des Landgerichts zu e igen gemacht, wonach die Beklagten den Namen Borsig für die Bezeichnung der Beklagten zu 2 und deren Geschäftsbetrieb sowie für die vom Beklagten zu 1 erworbene Liegenschaft in Groß Behnitz als Landgut Borsig benutzt h a- ben. Dies wird von der Revision nicht angegriffen und lässt Rechtsfehler nicht erkennen . D er Gebrauch eines fremden Namens im Sinne von § 12 Satz 1 Fall 2 BGB liegt auch vor, wenn der Dritte sich den Namen des Berechtigten als Firmenname , als E tablissementbezeichnung oder als sonstige Bezeichnung eines Unternehmens beilegt oder einen anderen mit dem fraglichen Namen b e- zeichnet (vgl. MünchKomm.BGB/ Bayreuther, 5. Aufl., § 12 Rn. 150). Dass die Beklagten den Namen unter Voranstellung der Bezeichnun g Landgut oder 7 8 9 10 11 - 6 - Hinzufügung der Ortsbezeichnung oder des Begriffs Kontor bzw. der Recht s- form der Beklagten zu 2 verwenden, steht dem G ebrauch des gleichen Namens nicht entgegen . Der Verkehr beachtet nicht diese beschreibenden Zusätze, sondern den unters cheidungskräftige n Familienname n Borsig . A uch mit der Registrierung des Domainnamens landgut - hat der Beklagte zu 1 den Namen des Klägers verwendet . b) Allerdings kann nicht jede Verwendung eines fremden Namens als Gebrauchen im Sinne vo n § 12 BGB angesehen werden . D ie Vorschrift b e- zweckt allein den Schutz des Namens in seiner Funktion als Identitätsbezeic h- nung der Person seines Trägers . Deshalb sind nur solche Verwendungen ve r- boten, die geeignet sind, eine namensmäßige Zuordnungsverwirru ng hervorz u- rufen (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2002 I ZR 235/99, GRUR 2002, 917, 919 = WRP 2002, 1169 Düsseldorfer Stadtwappen; Urteil vom 2. Dezember 2004 I ZR 92/02, BGHZ 161, 216, 22 0 Pro Fide Catholica ). Dafür kommt sowohl ein namens - oder ken nzeichenmäßige r Gebrauch des Namens durch einen Dritten als auch eine Verwendung in Betracht , durch die der Namensträger zu bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Beziehung gesetzt wird, mit denen er nicht s zu tun hat. Hierfür genügt es, das s im Verkehr der fa l- sche Eindruck entsteh en kann , der Namensträger habe dem Benutzer ein Recht zu r entsprechende n Verwendung des Namens erteilt (BGH, GRUR 2002, 917, 919 - Düsseldorfer Stadtwappen; BGHZ 161, 216, 221 - Pro Fide Cathol i- ca ). c) Von diese m rechtlichen Ansatz ist auch das Berufungsgericht ausg e- gangen . Es hat in tatsächlicher Hinsicht ohne Rechtsverstoß angenommen, dass die Bezeichnung Landgut Borsig beim Publikum den Eindruck erweck t , der Kläger habe als unmittelbarer Nachfahre des vormal igen Eigentümers Ernst v. Borsig dem Gebrauch seines Namens zugestimmt. 12 13 - 7 - Entgegen der Rüge der Revision erweist sich die se Annahme nicht au f- grund des 600 km entfernt liegenden Wohnorts des Klägers und auch nicht a n- gesichts einer möglichen Vielzahl von U nternehmungen mit dem Namen Bo r- sig als Firmenbestandteil sowie der Existenz weiterer Angehöriger mit dem Geburtsnamen v. Borsig als erfahrungswidrig . D er Kläger steht als Sohn des letzten Eigentümers in enger Beziehung zu der Liegenschaft. N ach den von der Revision insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben nach der Wiedervereinigung vielerorts die alten Eigentümerfamilien den Besitz an ihre n früheren Gütern wiedererlangt ; zudem genießt der Name Bo r- sig Bekanntheit in Brand enburg und Berlin . Dies e Umstände erlaub en trotz der großen räumlichen Entfernung zwischen dem Wohnort des Klägers und der Liegenschaft und trotz der Existenz weitere r Namensträger die Feststellung , dass jedenfalls ein Teil des angesprochenen Verkehrs eine Beziehung gerade zu de m Namensträger herstellt, der engste r lebende r Nachfahre des letzten Eigentümers aus der Familie Borsig ist . D ie Revision wendet dagegen vergeblich ein , der Verkehr werde au f- grund der Verbundenheit des Namens Borsig mit wirtsch aftlicher Betätigung allenfalls eine Beziehung zwischen der Liegenschaft bzw. dem dort betriebenen Unternehmen und der Borsig GmbH annehmen . Damit setzt sie lediglich ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts . 3. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten h ätten den N a- men des Klägers unbefugt gebraucht , wird jedoch von seinen Feststellungen nicht getragen . a) Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon au s- gegangen, dass eine Befugnis der Beklagten z um Gebrauch des Namens Bo r- sig aufgrund einer Gestattung der Borsig GmbH nicht in Betracht kommt. 14 15 16 17 - 8 - Zwar hat der Senat im Interesse der Kontinuität einer Unternehmensb e- zeichnung entschieden, dass der Inhaber einer geschäftlichen Kennzeichnung oder eines Namens einem anderen d i e Benutzung in schuldrechtlich wirksamer Weise gestatten kann , so dass sich der andere in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens aus § 986 Abs. 1 BGB auf die Priorität des Gestattenden berufen kann , wenn ein Dritter ihn aufgrun d der Bezeichnung in Anspruch nimmt (BGH, Urteil vom 18. März 1993 I ZR 178/91, BGHZ 122, 71 , 73 ff. Decker; Urteil vom 28. Februar 2002 I ZR 177/99, BGHZ 150, 82, 92 Hotel Adlon). Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass in Fällen der Verwendung eine s Familiennamens, der von mehreren Namensträgern berechtigt geführt wird, einer der Namensträger einem Dritten die Verwendung dieses Namens ohne besonderen Anlass gestatten könnte und die anderen Namensträger die in f olge der Verwendung des Namens durch den Dritten eintretende Zuordnungsverwi r- rung hinnehmen müssten. Unabhängig davon können d urch eine solche G e- sta t tung keine Rechte gegenüber Gleichnamigen begründet werden, die über die Rechte des Gestattenden hinausgehen. Nach den Feststellungen des Beruf ungsgerichts konnten die Beklagten durch die Gestattung der Borsig GmbH schon deshalb kein gegenüber dem Kläger prioritätsälteres oder zumindest gleichrangiges Recht erwerben, weil die Borsig GmbH unter der Firma c . Apparatebau Kapitalanlagegesellscha ft mbH erst im Jahr 2002 gegründet und der Bestandteil Borsig erst im Jahr 2004 der Firma hinzugefügt worden sei. Dag egen wendet sich die Revision o h- ne Erfolg. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht rechtsfe h- lerfrei angenommen , d ie Beklagten hätten die F ortf ührung der alten Unterne h- durch die Borsig GmbH nicht hinreichend dargetan; insbesondere beruht diese Annahme nicht auf einer unvollständigen und damit verfahrensfehlerhaften Würdigung des Parteivorbring ens . Die Revision rügt 18 19 20 - 9 - vergeblich, das Berufungsgericht habe eine vom Kläger vorgelegte Anlage zur Unternehmensgeschichte der Borsig GmbH unberücksichtigt gelassen, aus der sich ergebe, dass zwischen dem 1837 von August Borsig gegründeten Masch i- nenbauunter nehmen und der heutigen Borsig GmbH Unternehmenskontinuität bei fortwährendem Gebrauch des Namens Borsig bestanden habe und dass im Jahr 2002 nach der Insolvenz der zum B . - Konzern gehörenden Borsig GmbH d eren Kerngeschäft durch die neue Gesellschaf t übernommen worden sei. Es kann dahinstehen, ob die se Anlage die Annahme einer Betriebsfor t- setzung als Voraussetzung einer Firmenfortführung nach § 23 HGB rechtfert i- gen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 1972 I ZR 44/71, GRUR 1973, 363, 364 = WRP 1972, 578 Baader) . D ie Beklagten haben hierzu weder ausdrüc k- lich vorgetragen noch einen solchen Vortrag durch eine konkrete Bezugnahme auf die vom Kläger vorgelegte Anlage hinreichend ersetzt. Auch der Kläger hat in Bezug auf die se Anlage keinen Vortrag gehalten, der sich mit der Fortse t- zung des Geschäftsbetriebs nach der Insolvenz der Borsig GmbH befasst hat. De r Kläger wollte mit dieser Anlage allein den weit vom Betrieb eines Landguts entfernten Tätigkeitsbereich der heutigen Borsig - Gruppe darlegen. Oh ne hinre i- chende Bezugnahme der Parteien ist der Tatrichter jedoch nicht verpflichtet, umfangreiche Anlagen von sich aus durchzuarbeiten, um sich so den entsche i- dungserheblichen Sachverhalt zusammenzusuchen ( vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 I ZR 295/00, WRP 2003, 145 9 , 14 60 ). Etwas anderes wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn die fragliche Anlage ohne weiteres aus sich heraus verständlich gewesen wäre und dem Tatrichter keine unzumutbare Sucharbeit abverlangt hätte. Das ist indes hier nicht der Fall. D ie Anlage b e- steht aus insgesamt 15 Blättern und ist teils in deutscher Sprache und teils in englischer Übersetzung gehalten , wobei sich d er maßgebliche Sachverhalt erst einer knappen Textpassage auf der drittletzten Seite entnehmen lässt . 21 - 10 - b ) Auf der G rundlage der bis lang getroffenen tatrichterlichen Feststellu n- gen kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Name Landgut Borsig für das Gut Groß Behnitz im Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme durch die Beklagten derart verselbständigt hatte, das s die Zustimmung des Klägers zur Benutzung de r Bezeichnung Borsig sowohl für die Liegenschaft als auch für die Beklagte zu 2 und deren Geschäftsbetrieb nicht mehr erforderlich war. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts verstößt gegen das Gebot u m- fassender W ürdigung des Streitstoffs ( § 286 ZPO). aa) F ür die rechtmäßig erworbene namensartige Kennzeichnung eines Hauses kann in entsprechender Anwendung des § 12 BGB ein Namensrecht in Anspruch genommen werden , wenn und soweit daran ein schutzwürdig es Int e- resse besteht ( vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 19 76 I ZR 71/74, MDR 1976, 998 - Sternhaus ; KG, NJW 1988, 2892, 2893; Schalk in Büscher/ Dittmer/ Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., § 5 MarkenG Rn. 6; Fezer , Markenr echt, 4. Aufl., § 15 MarkenG Rn. 7 4 ; Hacker in Ströbele/ Ha cker, Markengesetz, 10 . Aufl., § 5 Rn. 1 4 ; Zerhusen in Festschrift Koeble, 2010, S. 603, 604 ; aA Staudinger/Habermann, BGB, Bearb. 2004, § 12 Rn. 106 ; MünchKomm.BGB /Bayreuther aaO § 12 Rn. 53 ). Ni chts anderes gilt , wenn nicht die Be zeichnung eines Gebäudes, sondern die eines Grundstücks in Rede steht (vgl. H. Lehmann, MuW 1931, 35 3 , 35 5 ). 22 23 - 11 - Dem steht nicht entgegen, dass das Namensrecht nach § 12 BGB ein Persönlichkeitsrecht ist, das als Namenstr äger grundsätzlich eine natürliche Person voraussetzt , mit der es untrennbar und akzessorisch verbunden ist . Die unmittelbare und entsprechende Anwendung des § 12 BGB ist nicht auf natürl i- che Personen beschränkt. So hat d ie Rechtsprechung schon früh auch j urist i- sche Personen, Personengesellschaften, Einzelkaufleute und sonstige im Rechtsleben auftretende P e rsonenvereinigungen in den Anwendungsbereich de r Vorschrift einbezogen (vgl. den Überblick bei MünchKomm.BGB /Bayreuther aaO § 12 Rn. 32 ff . ). Der Schutz des § 12 BGB schließt auch Wappen und Si e- gel ein, sofern sie individualisierende Unterscheidungskraft aufweisen und d a- mit zur namensmäßigen Kennzeichnung geeignet erscheinen. Das ist etwa bei einem Universitätsemblem der Fall (vgl. BGH, Urteil vom 23. Sept ember 1992 I ZR 251/90, BGHZ 119, 237, 245 Universitätsemblem). Eine dem Namen einer Person entsprechende Unterscheidungs - und Identitätsfunktion kann auch der Bezeichnung eines Gebäudes zukommen, wenn sie im Sprachgebrauch des relevanten Verkehrs zu seiner Benennung anerkannt ist. Da ein berechtigtes Interesse an der Benennung eines Gebäudes mit einer vom Verkehr anerkannten Bezeichnung bestehen kann, entstünde eine nicht hinnehmbare Re chtsschutz lücke, wenn dieser Benennung ein Schutz entsprechend § 12 BGB versagt wäre . Der erforderliche personale Bezug des Namensrechts an einem Gebäude oder Grundstück besteht abhängig von den Umständen des Einzelfalls zum Erbauer, jeweiligen Eigentümer oder einem sonst Berechtigten (vgl. BGH, MDR 1976, 998 - St ernhaus; Krüger - Nieland in F estschrift R. Fischer, 1979, S. 339, 349; H. Lehmann , MuW 1931, 353, 35 7 ). Allein dieser jeweils Berechtigte ist befugt, sich auf den mit dem Gebäude oder Grundstück verbundenen Namen zu berufen , um von Dritten gegen die N a- mensf ührung erhobene Ansprüche abzuwehren. Diese Befugnis ist von der B e- rechtigung an dem Gebäude oder Grundstück abhängig, sie ist akzessorisch mit diesem verbunden. Ein Erwerber der Immobilie erlangt deshalb auch die mit 24 25 - 12 - ihr im Zeitpunkt des Erwerbs etwa verb undene Befugnis zur entsprechenden Namensführung . bb) Die Befugnis , den durch Verselbständigung entstandenen Namen e i- nes Gebäudes oder eines Grundstücks zu führen, ist nicht auf eine Verwe n- dung für die Bezeichnung der Liegenschaft beschränkt . Sie kann s ich auch auf eine n mit der Liegenschaft verbundenen Geschäftsbetrieb und dessen Betre i- ber erstrecken . Zwischen der Nutzung eines Namens für eine Liegenschaft und für einen Geschäftsbetrieb ist zwar grundsätzlich zu unterscheiden . Der an e i- ner Liegenschaft Berechtigte hat aber ein legiti mes Interesse nicht nur an der Kennzeichnung, sondern auch an der wirtschaftliche n Verwertung der Liege n- schaft und de s mit ihr verbundenen Namen s . Dies gibt ihm die Befugnis, die Bezeichnung jedenfalls im Handelsnamen eines G eschäfts zu verwenden, das auf dieser Liegenschaft und mit räumliche m Bezug zu ihr betrieben wird (vgl. H. Lehmann , MuW 1931, 353 ) . cc ) Die Benennung eines Gebäudes ist indes nur unter zwei Vorausse t- zungen namensrechtlich schutzwürdig. (1) Zum einen muss ein objektiv berechtigtes Interesse an der Bene n- nung bestehen . Es kann etwa darin liegen , dass durch die Bezeichnung auf die besonderen Beziehungen einer bekannten Persönlichkeit des kulturellen oder politischen Lebens zu einem Gebäude (Geburtshaus, Wohnhaus) hingewiesen werden soll (vgl. BGH, MDR 1976, 9 9 8 - Sternhaus; Fezer aaO § 15 MarkenG Rn. 79; Krüger - Nieland in Festschrift R. Fischer, 1979, S. 339, 349 ). Ein dera r- tiges Interesse an der Benennung der Liegenschaft unter Verwendung des N a- mens Bor sig kann den Beklagten nicht abgesprochen werden. Die Beklagten haben den Namen nicht willkürlich gewählt, sondern eine damit über mehrere Generationen bestehende Verbindung zwischen der Li e- 26 27 28 29 - 13 - genschaft und der Familie v. Borsig zum Ausdruck gebracht, die von erhebl i- chem geschichtlichen Interesse ist. D as ergibt sich zum einen aus der Bede u- tung der Familie v. Borsig für die deutsche Industriegeschichte, zum anderen aber auch aus der Verbindung des letzten Eigentümers aus der Familie und der Liegenschaft se lbst zum Kreisauer Kreis. Dass die Beklagten mit ihren Aktivit ä- ten in Groß Behnitz auch einen geschäftlichen Zweck verfolgen, steht der Schutzwürdigkeit ihre s Interesse s an der Namensführung nicht entgegen. Ein Kulturdenkmal de r hier in Rede stehenden Größ enordnung wird sich in privatem Eigentum regelmäßig nicht ohne eine angemessene geschäftliche Nutzung e r- halten lassen, die zudem das (kultur - )geschichtliche Interesse der Bevölkerung wecken oder wachhalten kann. (2 ) D ie Schutzwürdigkeit des Interesse s der Beklagten an der Bene n- nung der Liegenschaft als Landgut Borsig setzt jedoch weiter voraus , dass diese Bezeichnung im Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme durch die Beklagten entsprechend ihrer Behauptung im allgemeinen Sprachgebrauch des maßgebl i- chen Ver kehrs üblich war . Denn solange das nicht der Fall ist, fehlt der B e- zeichnung eines Gebäudes oder einer Liegenschaft e ine dem Namen einer Person entsprechende Unterscheidungs - und Identitätsfunktion, die eine en t- sprechende Anwendung des § 12 BGB rechtfertig en k ann . F ür ein Landgut kommt es dabei in erster Linie auf den Sprachgebrauch i n de r Gegend an , in de r es belegen ist . In Anlehnung an die für die Verkehr s- geltung im Markenrecht geltenden Grundsätze (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 I ZR 190/05, G RUR 2008, 917 Rn. 38 = WRP 2008, 1319 EROS; Fezer aaO § 4 MarkenG Rn. 122 f.) reicht es insoweit aus, wenn ein jedenfalls nicht unerheblicher Teil der relevanten Verkehrskreise ein Gebäude in entspreche n- der Weise benennt. Zum Nachweis der Üblichkeit der Benennung bei einem Gebäude genügt es aber auch, wenn die entsprechende Bezeichnung in wi s- 30 31 - 14 - senschaftlichen oder amtlichen Veröffentlichungen oder öffentlichen Registern mit einer gewissen Häufigkeit verwendet wird. dd ) Das Berufungsgericht hat unter Verl etzung von § 286 ZPO keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die Bezeichnung Landgut Borsig für die Liegenschaft im maßgeblichen Zeitpunkt der Benutzungsau f- nahme in den relevanten Verkehrskreisen üblich war. (1) Entgegen der Ansicht der Revision kommt es in diesem Zusamme n- hang aber nicht darauf an, wer jeweils Eigentümer des Gebäudes war oder wer es verwaltet hat te . Denn daraus allein folgt nicht, dass die Liegenschaft im al l- gemeinen Sprachgebrauch mit dem Namen des Eigentümers oder Verwa lters bezeichnet wird. Unerheblich für die Befugnis zum Namensgebrauch ist auch , we lche Bezeichnung für die Liegenschaft in früherer Zeit verwendet wurde . Die von der Revision dargelegte Bezeichnung in einer Dorfchr o- nik, die das Berufung sgericht zudem als bloßen Hinweis auf die früheren Besi t- zer des Gutes verstehen konnte, ist schon deshalb für den Streitfall ohne B e- lang. Entscheidend ist allein, mit welche m Namen der Verkehr die Liegenschaft zum Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme durch die Beklagten verbunden hat. Ebenso wie bei nach § 5 Abs. 2 Satz 2 MarkenG geschützten Unternehmen s- kennzeichen der Schutz mit dem Verlust der Verkehrsgeltung endet (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 5 Rn. 49 und § 4 Rn. 6 6 ), kann der Eigent ü- mer den Namenss chutz für sein Grundstück verlieren, wenn die früher übliche Bezeichnung nicht mehr zum aktuellen Sprachgebrauch gehört . (2) Ohne Erfolg rügt die Revision deshalb auch, dass das Berufungsg e- richt aus den vorgelegten historischen Postkarten mit dem Abbil d von Gebä u- den der Liegenschaft sowie den Bezeichnung en Wirtschaftsgebäude Borsig und Schloss von Borsig keine Rückschlüsse auf die Be nennung des Gutes insgesamt als Landgut Borsig gezogen hat. I m Übrigen handelt es sich dabei, 32 33 34 - 15 - wie das Berufungsgeric ht zutreffend festgestellt hat, nur um variierende B e- zeichnungen einzelner Baulichkeiten. (3) Ebenso wenig verhilft der Revision der Hinweis auf das als Anlage B 11 vorgelegte Schreiben der Nachkommen der Anneliese v. Borsig zum E r- folg. In diesem Schreib en bringen die Verfasser ihre Freude zum Ausdruck, dass der Beklagte zu 1 mit der Benennung Landgut Borsig dem Landgut seine geschichtliche Bedeutung zurückgegeben habe . Hieraus lässt sich nicht erke n- nen, dass die Liegenschaft bereits zuvor mit diesem Na men be zeichnet w urde . ( 4 ) Allerdings ha b en die Beklagten mehrere Zeugen und hilfsweise Sachverständigengutachten zum Beweis dafür angeboten, dass der Volksmund in Groß Behnitz die Liegenschaft seit langem und auch nach der Wiederverein i- gung bis heute al s Landgut Borsig bezeichne. Die Revision hat Erfolg, weil das Berufungsgericht diesen Beweis verfahrensfehlerhaft nicht erhoben hat, da es die Anforderungen an die Substantiierung des Klagevortrags überspannt und als Folge hiervon das Gebot verletzt hat, alle erheblichen Beweismittel zu e r- schöpfen ( § 286 ZPO). Das Berufungsgericht hat von der Beweiserhebung mit der Begründung abgesehen, dass keine hinreichenden sachlichen Anhaltspunkte für die G e- bräuchlichkeit der Bezeichnung Landgut Borsig vorlägen , so dass kein A nlass zur Einholung eines Sachverständigengutachtens bestehe. Die Vernehmung der angebotenen Zeugen sei von vornherein untunlich, weil einzelne Zeugen und ihre individuelle Auffassung zur Verkehrsdurchsetzung keine ausreichende Entscheidung sgrundlage bieten könnten. Mit dieser Begründung durfte das Berufungsgericht die Beweiserhebung nicht unterlassen. E in Beweisantritt für erhebliche, nicht willkürlich ins Blaue hinein behauptete Tatsachen darf nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn da s 35 36 37 38 - 16 - angebotene Beweismittel ungeeignet ist, weil es im Einzelfall zur Beweisb e- hauptung erkennbar keine sachdienlichen Ergebnisse bringen kann, oder wenn die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet ist, dass ihre E r- heblichkeit nicht beurteilt we rden kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Februar 2009 1 BvR 1232/07, NJW 2009, 1585 Rn. 24 ff. ; BGH, Urteil vom 20. September 2002 V ZR 170/01, NJW - RR 2003, 69, 70; Beschluss vom 16. November 2010 VIII ZR 228/08, juris Rn. 14). Für den Umfang der Darl e- gungslast ist der Grad der Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung o h- ne Bedeutung ( vgl. BGH, NJW - RR 2003, 69, 70 mwN) . M it ihrer Behauptung, die Liegenschaft werde im Volksmund in Groß Behnitz als Landgut Borsig bezeichnet, haben die B eklagten die entsche i- dungserhebliche Voraussetzung für ein Namensrecht an der Bezeichnung Landgut Borsig dargelegt. Zudem haben s ie anhand der vorgelegten histor i- schen Dokumente ausgeführt , dass der Name Borsig in der Vergangenheit wiederholt in Verbin dung mit der Liegenschaft gebra u cht worden ist. Dies g e- nügt wie dargelegt zwar nicht, um einen aktuell üblichen Sprachgebrauch zu beweisen. Das Vorbringen zeigt jedoch, dass die Behauptung der Beklagten nicht von vornherein völlig fernliegend und auch nicht nur ins Blaue hinein e r- folgt ist . Das Berufungsgericht hätte die Vernehmung der von den Beklagten a n- gebotenen Zeugen auch nicht wegen Ungeeignetheit des Beweismittels able h- nen dürfen. Die Vernehmung von Z eugen ist zwar im Regelfall nicht ausre i- che nd, um im Markenrecht den Nachweis einer Verkehrsgeltung erbringen zu können (vgl. Schalk in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 4 MarkenG Rn. 19). Im Streitfall ist für die Frage des allgemein üblichen Sprachgebrauchs indes auf den Ort der Liegenschaft und desse n nähere Umgebung abzustellen. Im Hi n- blick auf diese geringe Größe des maßgeblichen Gebiets hätte das Berufung s- gericht die Vernehmung der Zeugen über deren Wahrnehmung dazu, wie die 39 40 - 17 - Liegenschaft dort im Volksmund seit langem genannt wird, nicht von vornher ein als untunlich zurückweisen dürfen. Gegebenenfalls wäre auch das hilfsweise beantragte Meinungsforschungsgutachten einzuholen gewesen. 4. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO) . a) War Landgut Bor sig im Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme durch die Beklagten eine im allgemeinen Sprachgebrauch gebräuchliche Bezeichnung für die Liegenschaft , wären die Beklagten gegenüber dem Kläger als weiterem Namensträger befugt, den Namen Borsig begrenzt auf die L iegenschaft in Groß - Behnitz und den dortigen Geschäftsbetrieb zu gebrauchen . Die in den Fällen der Gleichnamigkeit vorzunehmende Abwägung der Interessen der N a- mensträger würde dazu führen , dass der Kläger die Verwendung der Bezeic h- nung in diesem begrenzte n Umfang hinzunehmen h ä t te . aa) Der Begriff des Interesses im Sinne von § 12 BGB ist weit gefasst und umfasst außerhalb des Geschäftsverkehrs nicht nur ein vermögensrechtl i- ches oder geschäftliches, sondern jedes Interesse des Namensträgers, auch ein rein persönliches oder ideelles und sogar ein bloßes Affektionsinte resse (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1953 IV ZR 76/52, BGHZ 8, 318, 322 f.; U r- teil vom 4. Februar 1958 I ZR 23/57, GRUR 1958, 302, 303 - Lego; Urteil vom 15. November 1984 IVb ZR 46/83, WM 1985, 95; MünchKomm.BGB/ Bay - reuther aaO § 12 Rn. 216). Im Bereich des bürgerlichen Namens reicht bereits das Interesse des Namensträgers, nicht mit anderen Personen verwechselt oder in Beziehung gebracht zu werden (vgl. BGH, WM 1985, 95, 96). Ein d a- hingehendes Interesse hat das Berufungsgericht für den Kläger zu Recht b e- jaht, da de r Namensgebrauch de n Eindruck erweck en kann , es bestehe eine Beziehung zwischen dem Geschäftsbetrieb der Beklagten zu 2 und dem Kläger bzw. seiner Familie. 41 42 43 - 18 - b b) Das Berufungsgericht hat weiter angenom men, es komme bei der Frage der Interessenverletzung allein auf die Interessen des Klägers an. Damit hat es zu Unrecht außer Acht gelassen, dass ein solches Interesse nur dann als berechtigt anerkannt werden kann, wenn es schutzwürdig ist, und die Frage de r Schutzwürdigkeit nur dann richtig beurteilt werden kann, wenn auch entgege n- gesetzte Belange berücksichtigt werden und beim Widerstreit verschiedener Interessen abgewogen wird, welches Interesse größere Beachtung verdient und daher vorgehen muss (vgl. BGH , GRUR 1958, 302, 303 Lego; BGH, WM 1985, 95). Der Nichtberechtigte kann zwar in der Regel nicht auf schützenswerte Belange verweisen, die zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wären, so dass bereits der unbefugte Namensgebrauch die Interessenverletzu ng indiziert (vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 27 ; MünchKomm.BGB/Bayreuther aaO § 12 Rn. 217). Eine Ausnahme von dieser Regel muss neben anderen Fällen (vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 28 ff. ) aber dann gemacht werden, wenn dem Nichtbe rechtigten seinerseits ein namensrechtlich geschütztes Int e- resse an der Verwendung der in Rede stehenden Bezeichnung zur Seite steht (vgl. BGH, Urtei l vom 24. November 1993 XII ZR 51/92, BGHZ 124, 173, 183). Ein solches Interesse kann auch in der Befugni s bestehen, ein Haus oder Grundstück mit dem fremden Namen zu bezeichnen und hierfür selbst N a- mensschutz nach § 12 BGB zu beanspruchen. Voraussetzung für ein namensrechtlich geschütztes Interesse der B e- klagten ist - wie oben dargelegt (Rn. 30 f.) - , da ss die entsprechende Bene n- nung zum Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme im allgemeinen Sprachgebrauch üblich ist. Dazu fehlen im Streitfall die erforderlichen tatrichterlichen Festste l- lungen. 44 45 46 47 - 19 - III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagte n aufz u- heben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ( § 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat vermag nicht in der Sache selbst zu entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidun g reif ist. Auf der Grundlage des festgestellten Sac h- verhalts kann die Klage nicht abgewiesen werden. 1. Das Interesse der Beklagten , die historische Bedeutung der Liege n- schaft herauszustellen, erlaubt ihnen nicht schon für sich allein - unabhängig von einer Durchsetzung der Bezeichnung Landgut Borsig im allgemeinen Sprachgebrauch - in den namensrechtlichen Besitzstand des Klägers einz u- dringen. Vielmehr wäre den Beklagten bei mangelnder Gebräuchlichkeit der Bezeichnung Landgut Borsig zuzumuten, den h istorischen Zusammenhang auf andere Weise aufzuzeigen als durch d i e se Benennung. 2. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass das Unterla s- sungsbegehren des Klägers nicht verwirkt ist. a) Der Erfolg des auf § 242 BGB beruhenden Verwirkungse inwands g e- genüber einem kennzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruch hängt davon ab, ob durch eine längerdauernde redliche und ungestörte Benutzung einer Kennzeichnung ein Zustand geschaffen worden ist, der für den Benutzer einen beachtlichen Wert hat, der ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muss und den auch der Verletzte ihm nicht streitig machen kann, wenn er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermögl icht hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1990 I ZR 298/88, GRUR 1990, 1042, 1046 = WRP 1991, 83 Datacolor). Anders als das Berufungsgericht mit der Heranziehung der markenrechtlichen Grenze aus § 21 Abs. 2 MarkenG angenommen hat, lässt sich für die erforderliche B e- nutzungsdauer allerdings keine feste G renze angeben. Maßgeblich sind vie l- mehr die Umstände des Einzelfalls, da die einzelnen Voraussetzungen des 48 49 50 - 20 - Verwirkungseinwands in enger Wechselwirkung zueinander stehen (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1992 I ZR 251/90 GRUR 1993, 151, 153 = WRP 1993, 101 - Universitätsemblem, insoweit nicht i n BGHZ 119, 237). b) Im Streitfall fehlt es allerdings deshalb an dem für eine Verwirkung e r- forderlichen Zeitmoment, weil der Kläger nach den rechts fehlerfreien tatrichte r- lichen Feststellungen des Berufungsgerichts erst im Jahr 2004 Veranlassung hatte, zum Schutz seines Namens tätig zu werden. Die Beklagten konnten sich daher lediglich auf eine ungestörte Nutzungsdauer von rund zweieinhalb Jahren berufen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen auch nicht erkennen, dass der Kläger mit seinem Ver halten den fremden Gebrauch seines Namens g efördert hätte . Zudem kannten die Beklagten den Kläger bereits als Namen s- träger . Unter Beachtung dieser Umstände genügt ein Zeitablauf, der noch nicht einmal die dreijährige Verjährungsfrist um fasst, keinesfalls , um das erforderl i- che Zeitmoment der Verwirkung zu erfüllen. Anders als die Revision meint, musste das Berufungsgericht auch nicht eine frühere Kenntnis des Klägers von der Namensverwendung durch die B e- klagten annehmen. Aus dem vorgelegten Schreiben des Vereins Tradition und vo n August 2001 lässt sich allein auf eine en t- sprechende Nutzung der Bezeichnung durch den Verein schließen . Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass auch einer der Beklagten die Bezeichnung gebra u- chen we rde. IV. Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf Fo l- gendes hin: 1. Das Berufungsgericht hat den Beklagten die Verwendung des Begriffs Landgut Borsig nicht nur als Bezeichnung für die Beklagte zu 2 und den von ihr geführten Ge schäftsbetrieb, sondern auch zur Bezeichnung von Waren aus 51 52 53 54 - 21 - d ies em Geschäftsbetrieb untersagt. Ein derartiges Unterlassungsbegehren kann indes nur dann begründet sein, wenn aufgrund einer bereits begangenen Verletzungshandlung Wiederholungsg efahr besteht od er eine unmittelbar dr o- hende erstmalige Beeinträchtig ung zu befürchten ist. Feststellungen dazu hat das Berufungsgericht nicht getroffen. 2. Entgegen der vom Landgericht ausgesprochenen und vom Ber u- fungsgericht insoweit nicht ab geänderten Verurteilung k ann der Kläger vom B e- klagten zu 1 im Fall einer Namensrechtsverletzung nicht die Löschung des D o- main namens landgut - verlangen, sondern nur beanspruchen , dass der Bek lagte zu 1 gegenüber der Registrierungsstelle DENIC den Verzicht auf den Domainn amen erklärt (vgl. BGHZ 149, 191, 206 ; BGH, Urteil vom 21. September 2006 I ZR 201/03, GRUR 2007, 259 Rn. 25 = WRP 2007, 76 ). 3. An die Gebräuchlichkeit der Bezeichnung Landgut Borsig im Zei t- punkt der Benutzungsaufnahme du rch die Beklagten wäre n geringere Anford e- rungen zu stellen, wenn ihre Verwendung als mit der staatssozialistischen, ju n- kerfeindlichen Gesellschaftsordnung der DDR unvereinbar angesehen wurde und deshalb unterbunden werden sollte. In diesem Fall wäre eine W iederau f- nahme des Gebrauchs der Bezeichnung Landgut Borsig von vornherein erst nach der Wiedervereinigung zu erwarten gewesen. Ein solcher Sachverhalt ist mit dem Verlust der Priorität eines Unternehmenskennzeichens vergleichbar , der nicht auf einer selbstbestimmten unternehmerischen Entscheidung beruht, sondern Folge staatlicher Gewalt ist (vgl. BGHZ 150, 82 , 91 Hotel Adlon) . Ebenso wie der Verlust der Priorität in diesem Fall ausnahmsweise überbrückt werden kann, sofern der N ame des Unternehmens aufgrund seiner Geltung dem Verkehr in Erinnerung geblieben ist und dem wiedereröffneten Unterne h- men zugeordnet wird, kann auch die Bezeichnung einer Liegenschaft schon nach kurzer Zeit wieder zur Selbständigkeit erstarken . 55 56 - 22 - Bornkamm Bü scher Schaffert Kirchhoff Löffler Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 12.10.2007 - 35 O 106/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 20.10.2009 - 5 U 173/07 -
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