BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 188/11 Verkündet am: 15 . August 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Hard Rock Cafe UWG Nr. 13 Anh. zu § 3 Ab s. 3, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2; BGB § 242 Cc a) Nach Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/EG ins deutsche Recht besteht der lauterkeitsrechtliche Schutz aus § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 5 Abs. 2 UWG n e- ben dem individualrecht lichen Schutz aus dem Markenrecht. b) An dem Grundsatz, dass in Fällen der Irreführung eine Verwirkung des Unterlassungsa n- spruchs im Allgemeinen ausscheidet, wird jedenfalls für die Fallgruppe der Irreführung über die betriebliche Herkunft gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG nicht festgehalten (Klarste l- lung zu BGH, Urteil vom 29. September 1982 - I ZR 25/80, GRUR 1983, 32, 34 = WRP 1983, 203 Stangenglas I). c) Soweit Nummer 13 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG die Absicht des Werbenden vorau s- setzt, über die bet riebliche Herkunft zu täuschen, reicht es aus, dass der Werbende mit b e- dingtem Vorsatz handelt, also eine Täuschung von Verbrauchern für möglich hält und bill i- gend in Kauf nimmt. d) Für die Anwendung der Nummer 13 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG kommt es nic ht darauf an, welche der Parteien den Vertrieb der Waren oder Dienstleistungen zuerst aufgenommen hat. e) Gleichartige, jeweils abgeschlossene Verletzungshandlungen lösen jeweils einen neuen U n- terlassungsanspruch aus; im Rahmen der Verwirkung ist daher für das Zeitmoment auf die letzte Verletzungshandlung abzustellen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 I ZR 17/11, GRUR 2012, 928 Rn. 23 = WRP 2012, 1104 - Honda - Grauimport). BGH, Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 188/11 - OLG Karlsruhe LG Mann heim - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 20. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. S chaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch für Recht erkannt: I. Auf die Re visionen der Klägerinnen zu 1 und zu 2 wird das U r- teil des 6. Zivil senats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. September 2011 unter Zurückweisung des weitergehe n- den Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als - hinsichtlich der Klageantr äge zu 1.1 (c) und 1.1 (d), des Hilfsantrags zu 1.1 (e) - insoweit jedoch allein in Bezug auf die Beklag ten zu 1 und 3 - und der hierauf rückbezogenen Anträge zu 1.2 bis 1.4, hinsichtlich des Antrags zu 2.2 und in Bezug auf die Beklagten zu 1 und 3 hinsich tlich des in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat g e- stellten Hilfsantrags zum Nachteil der Klägerin zu 1 und - hinsichtlich der Klageanträge zu 1.1 ( a) in der Alternative ein Restaurant zu bewerben , 1.1 ( c), 1.1 ( d), des Hilfsa n- trags zu 1.1 ( e) - insoweit jedoch allein in Bezug auf die B e- klagten zu 1 und 3 - und der hierauf rückbezogenen Antr ä- ge zu 1.2 bis 1.4 sowie hinsichtlich der Anträge zu 2.1 bis 3 zum Nachteil der Klägerin zu 2 erkannt worden ist. II. Auf die Berufung der Klägerin nen z u 1 und 2 wird das Urteil der 7. Zivilkammer d es Landgerichts Mannheim vom 7. Mai 20 10 abgeändert. Die Beklagten zu 1 und zu 3 werden veru r- teilt, 1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die nachfo l- gend abgebildeten Merchandising - Artikel und Souveni rs mit - 3 - dem Aufdruck "Hard Rock Cafe" anzubieten, zu vertreiben und/oder zu bewerben - 4 - - 5 - 2. Auskunft zu erteilen über den Umfang der Verletzung s- han d lungen durch die unter 1. genannten Produkte sowie den damit erzielten Umsatz und Gewinn, und zwar unter Angabe - 6 - der Menge der Produkte, der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsse l- ten Ge stehungskosten und des entstandenen Gewinns, wobei der erzielte Gewinn nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten g emindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den Verletze r- produkten unmittelbar zugeordnet werden, wobei die Richtigkeit der Angaben durch Übermittlung entspr e- chender Belege nachzuweisen ist, der Art, de s Zeitraum s und de s Umfang s der Bewerbung der Produkte, worunter auch das Anbieten der Produkte über das Internet fällt , wobei sich die Auskunftspflicht gegenüber der Klägerin zu 1 auf ab dem 16. Januar 2009 und gegenüber der Klägerin zu 2 auf ab dem 1. Januar 2006 begangene Verletzungshan d- lungen beschränkt. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1 und zu 3 ve r- pflichtet sind, de r Klägerin zu 1 den entstandenen und z u- künftig entstehenden Schaden durch nach dem 16. Januar 2009 begangene Verletzungshandlungen gemäß Nr. 1 zu ersetzen. 4. Es wir d festgestellt, dass die Beklagten zu 1 und zu 3 ve r- pflichtet sind, der Klägerin zu 2 den entstandenen und z u- künftig entstehenden Schaden durch nach dem 1. Januar 2006 begangene Verletzungshandlungen gemäß Nr. 1 zu ersetzen. III. Im übrigen Umfang der Aufh ebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der R e- vision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 7 - Tatbestand: Soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, streiten die Parteien über Ansprüche , d ie auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Vernic h- tung gerichtet sind, sowie über den Verzicht auf bestimmte Domainnamen im Zusammenhang mit der Bezeichnung und dem Logo Hard Rock Cafe . Die Klägerin zu 1, die zur weltweit tätigen Hard - Rock - Grupp e mit derzeit ca. 140 Hard - Rock - Caf é s in 50 Ländern gehört, betreibt drei deutsche Hard - Rock - Caf é s in Berlin, München und Köln. Die Klägerin zu 2 ist Inhaberin zahlreicher Wort und WortBild - M arken mit dem Wortbestandteil Hard Rock Cafe und Hard Rock . Die nachfolgend wiedergegebene schwarz - weiße WortBild - M arke (DE 11 867 94) wurde am 5. Dezember 1986 angemeldet und am 26. Januar 1993 für Bekleidungsst ü- cke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen eingetragen : Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Be klagte zu 3 ist, betreibt in der Hauptstraße in Heidelberg ein Restaurant unter der Bezeichnung Hard Rock Cafe Heidelberg . Sie bewirbt es im Internet auf den Seiten und www.hard - , in deren Impressum sie als Verantwortliche g enannt ist. Die Beklagte zu 2 ist bei der Denic als Inhaberin dieser beiden Domainn a- men, der Beklagte zu 3 als Inhaber der Domainnamen www. hardrockcafe - 1 2 3 4 - 8 - , www.hardrockcafe - , www.hardrockcafeonline. de und www.hardrockcafe - regi striert. Bei Eingabe eines der für den Beklagten zu 3 registrierten Domainnamen erfolgt eine automatische Umleitung auf die I n- ternetseite . Die Beklagte zu 1 benutzt die Wortfolge Hard Rock Cafe sowie das oben dargestellte Logo in und an ihrem Restaurant, insbesondere als Ei n- gangsschild, auf der Eingangstür und in den Fenstern. Sie bietet auch zahlre i- che Merchandising - Artikel zum Verkauf an, auf denen die Wortfolge und/oder das Logo aufgedruckt sind. Seit wann diese Benutzungen erfolge n, ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls verwendet die Beklagte zu 1 das kreisrunde Logo seit ihrer Gründung im Jahr 1978 in Speise und Getränkekarten sowie auf Gläsern. Im Jahr 1978 waren für die Klägerin zu 2 in der Bundesrepublik Deutsc h- lan d keine Marken Hard Rock Cafe registriert. In Europa gab es zu diesem Zeitpunkt lediglich ein von der Klägergruppe betriebenes Hard - Rock - Caf é in London, das den Gründern der Beklagten zu 1 bekannt war und das ihnen bei der Eröffnung ihrer Gaststätte als Vorbild diente. Deme ntsprechend sind an den Wänden der Gaststätte unter anderem Gitarren, Schallplatten sowie Fotografien von Musikern angebracht. Am 9. August 1993 erwirkten die Klägerinnen zu 2 und 3 vor dem Lan d- gericht Mannheim wegen Verletzung der Wo rtBild - M arke DE 11 867 94 eine einstweilige Verfügung, durch die der Beklagten zu 1 verboten wurde, mit der Marke gekennzeichnete Bekleidungsstücke anzubieten, zu vertreiben oder zu bewerben . Nachdem die Beklagte zu 1 im dagegen gerichteten Widerspruch da rauf hingewiesen hatte, dass ihr Restaurant bereits seit Ende 1978 unter der Bezeichnung Hard Rock Cafe geführt wird und dort seit 1985 Merchandising - 5 6 7 - 9 - Arti kel mit diesem Logo vertrieben w e rden, nahmen die Klägerinnen den Antrag auf Erlass einer einstweil igen Verfügung zurück. Bis zu einem Schreiben der Klägerin zu 2 vom 11. Februar 2008, in dem sie sich a llein gegen die Nutzung der für die Beklagten zu 2 und zu 3 registrierten Domainnamen mit den Wortfo l- gen hard - rockcafe oder hardrockcafe wandte, gab es hinsichtlich der nun im Streit stehenden Ansprüche keinen weiteren Kontakt zwischen den Parteien. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Soweit für das Revisionsve r- fahren von Interesse, haben die Klägerinnen zu 1 und 2 in der Berufungsinstanz beant ragt, 1. die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, 1.1 es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr (a) unter der Bezeichnung Hard Rock ein Restaurant zu betreiben oder zu bewerben, (c) unter den nachfolgend abgebildeten Logos ein Restaurant zu betre i- ben oder zu bewerben (d) mit den nachfolgend abgebildeten Logos auf den Webseiten /index_hardrock.php und www.hard - / index_hardrock.php ein Restaurant zu bewerben 8 - 10 - (e) Merchandising - Artikel und Souv enirs mit dem Aufdruck Hard Rock Cafe anzubieten, zu vertreiben und/oder zu bewerben, insbesondere die nachfolgend abgebildeten Produkte [es folgen 24 Produktabbildungen]. Außerdem haben die Klägerinnen zu 1 und 2 die Verurteilung der B e- klagten zur Aus kunft serteilung (Antrag zu 1.2) , Feststellung der Schadense r- satzpflicht der Beklagten ( A ntrag zu 1.3) sowie Vernichtung der unter 1.1 (e) aufgeführten Merchandising - Produkte im Besitz der Beklagten zu 1 sowie deren endgültige Entfernung aus den Vertriebswe gen (Antrag zu 1.4) begehrt . Die Klägerinnen zu 1 und 2 haben ferner beantragt, 2. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, 2.1 gegenüber de r Denic auf den Domainnamen hard - zu ve r- zic h ten, 2.2 es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit den nac hfolgend abg e- bildeten Logos auf den Webseiten , www. hard - rockcafe. de, /index_hardrock.php und www. hard - /index_hardrock.php ein Restaurant zu be werben [ es folgen die unter 1.1 ( d) wiedergegebenen Abbildungen ] 3. den Beklagten zu 3 zu verurteilen, gegenüber der Denic auf die D omainn a- men hardrock - cafe - , hardrock - cafe - , hardrockcafeonl i- sowie hardrockcafe - zu verzichten. Die Klägerinnen zu 1 und 2 haben im Termin vor dem Berufungsgericht zu den Anträgen zu 1.1 ( c ) und 1.1 ( d ) klargestellt, das s sich der Angriff jeweils gegen die Verwendung der einzelnen dort wiedergegebenen Logos richtet, zw i- schen die Abbildungen also jeweils ein oder einzufügen sei. 9 10 11 - 11 - Die Klägerin zu 1 hat im Termin außerdem hilfsweise beantragt , den B e- klagten unter Androh ung von Ordnungsmitteln zu verb ie ten, ein Restaurant u n- ter der Bezeichnung Hard Rock Cafe zu betreiben oder zu bewerben, wenn dabei a) die unter Ziffer 1.1 ( c ) aufgeführten Logos verwendet werden, wobei die Au f- zählung jeweils mit und/oder verbunden ist und b) Merchandising - Artikel und/oder Souvenirs mit dem Aufdruck Hard Rock C a- fe angeboten, vertrieben und/oder beworben werden, wenn dies in der Au f- machung erfolgt ge m äß Ziffer 1.1 ( e ) , wobei auch hier die einzelnen Darste l- lungen durch und/oder verbun den sein sollen, und c) in der Inneneinrichtung Gitarren oder Schallplatten oder Fotografien von M u- sikern verwendet werden, wenn dies wie in den Fotos gemäß Anlagen BK 16 geschieht, und d) Die Berufung der Klägerinnen ist ohne Erfolg geblieben . Mit ihre r - hinsichtlich der Klägerin zu 1 vom Berufungsgericht und hi n- sichtlich der Klägerin zu 2 vom Senat - zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen zu 1 und 2 ihre Anträge aus der Berufungsinstanz in dem oben wiedergegebenen Umfang weiter. Die Bekl agten beantragen, die Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat angenommen, markenrechtlichen Anspr ü- chen der Klägerin zu 2 st ehe jedenfalls der Einwand der Verwirkung entgegen , nachdem die Klägerin zu 2 nach Rücknahme ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Jahre 1993 bis zum 11. Februar 2008 untätig g e- blieben sei . Die Beklagte zu 1 bzw. deren damalige Geschäftsführer seien bei der Benutzungsaufnahme nicht bösgläubig gewesen, da s ie zu diesem Zei t- 12 13 14 15 - 12 - punk t nicht damit habe rechnen müssen, dass die Klägerinnen ihre Aktivitäten auf den Kontinent ausdehnen würden . Auf den Einwand der Verwirkung kön n- ten sich auch die Beklagten zu 2 und 3 berufen . Wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Klägerin zu 1 kämen ebenf alls nicht in Betracht. Die Klageanträge zu 1.1 ( a) bis (d) seien zu weit gefasst, weil mit ihnen den Beklagten auch eindeutig erlaubte Handlungen verboten werden soll t e n . Der Hauptantrag zu 1.1 ( e) sei j edenfalls zu weit, weil er jede denkbare Gestaltung des Aufdrucks Hard Rock Cafe umfasse. Die Klage habe auch keinen Erfolg, soweit die Klägerin zu 1 hilfsweise ein auf konkret abgebildete Merchandising - Artikel beschränktes Vertriebsverbot erstrebe. Ein Anspruch aus N ummer 13 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG b e- stehe nicht, weil es an einer Täuschungsabsicht der Beklagten fehle. Zwar kö n- ne angenommen werden, dass die Beklagten eine Täuschung solcher Verbra u- cher in Kauf nähmen, die die Gaststätten der Klägerinnen kennten und au f- grund der ähnlichen Gestaltung der Merchandising - Artikel der Beklagten mei n- ten, diese seien unter Verantwortung der Klägerin zu 1 oder eines Unterne h- mens der gleichen Gruppe hergestellt worden. Da die Beklagte zu 1 in Deutsc h- land den Vertrieb solcher Artikel aber bereits vor der Kläger in zu 1 aufgeno m- men habe, könne sie dafür ein rechtlich nicht zu beanstandendes Motiv an fü h- ren. Der auf das Verbot des Vertriebs der Merchandising - Artikel gerichtete Antrag sei ferner nicht aus § § 3, 5 Abs. 1 und 2 UWG begründet. Allerdings könne das An gebot der Beklagten bei denjenigen Verbrauchern, die über die Gastronomiebetriebe der Kläger g ruppe informiert seien, aber nicht wüssten, dass die Gaststätte der Beklagten zu 1 nicht da zu gehöre, die Vorstellung he r- vorrufen, bei den von der Beklagten angebo tenen Merchandising - Artikeln ha n- 16 17 18 - 13 - dele es sich um solche, die unt er der Verantwortung der Klägerg ruppe herg e- stellt oder vertrieben würden. Die danach bei einem Teil des Verkehrs best e- hende Irreführungsgefahr sei aber im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeit s- g rundsatz ausnahmsweise hinzunehmen. Mit entsprechenden Erwägungen hat das Berufungsgericht auch den Hilfsantrag zurückgewiesen. B. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung in wesentl i- chen Punkten nicht stand. Markenrechtliche Ansprüche de r Klägerin zu 2 sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weitgehend nicht verwirkt (nachfolgend I). Auch die Abweisung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche der Klägerin zu 1 hat zu m überwiegenden Teil keinen Bestand (nachfolgend II). I. Revision der Klägerin zu 2 Die Annahme des Berufungsgerichts, markenrechtliche Ansprüche der Klägerin zu 2 seien insgesamt verwirkt, trifft allein hinsichtlich der Begehung s- form zu betreiben im Antrag zu 1.1 ( a ) zu . Auf der Grundlage der Feststellu n- gen des Berufun gsgerichts können die übrigen von der Klägerin zu 2 ge stellten Anträge nicht abgewiesen werden. 1. Wie der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat, ist Rechtsfolge der allgemeinen Verwirkung auf der Grundlage des § 242 BGB im Markenre cht allein, dass ein Markeninhaber seine Rechte im Hinblick auf bestimmte konkrete bereits begangene oder noch andauernde Rechtsve r- letzungen nicht mehr durchzusetzen vermag (BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 17/11, GRUR 2012, 928 Rn. 23 = WRP 2012, 11 04 - Honda - Grauimport). Bei wiederholten gleichartigen Verletzungshandlungen lässt jede Verletzung s- handlung einen neuen Unterlassungsanspruch entstehen. Auch längere Unt ä- tigkeit des Markeninhabers gegenüber bestimmten gleichartigen Verletzung s- 19 20 21 - 14 - handlungen ka nn kein berechtigtes Vertrauen darauf begründen, der Markeni n- haber werde auch künftig ein derartiges Verhalten dulden und auch in der Z u- kunft nicht gegen solche - jeweils neuen - Rechtsverletzungen vorgehen. a) Die für die Beurteilung des Zeitmoments de r Verwirkung maßgebliche Frist hat im vorliegenden Fall daher mit jeder vom Antrag der Klägerin zu 2 u m- fassten Verletzungs handlung neu zu laufen begonnen. Da her können Anspr ü- che , die sich gegen das Anbieten und den Vertrieb von Merchandising - Artikeln und S sowie gegen die Werbung für solche Produkte richten, jedenfalls seit dem 2. Juni 2009, dem Datum der dieser Klage vorausge gangenen Abmahnung, nicht verwirkt sein ( Antrag zu 1. 1 ( e ) ) . Das selbe gilt für Unterlassung sansprüche der Klägerin zu 2 wegen nach dem 2. Juni 2009 begonnener W erbung für ein Restaurant unter der B e- zeichnung oder den Logos Hard Rock gem äß den Antr ä g en zu 1.1 ( a ) und 1.1 (c) oder nach diesem Datum neu begonnene Werbung auf den Webseiten g e- mäß d en Anträgen zu 1.1 (d) und 2.2. b) Nach den bis lang getroffenen Feststellungen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass Ansprüche der Klägerin zu 2 wegen Werbung auf den Webseiten gemäß den Anträgen zu 1.1 ( d ) und 2.2 vor dem 2. Juni 2009 verwirkt s ind . Es ist nicht festgestellt, ab wann der Klägerin zu 2 die entspr e- chenden Internetauftritte bekannt waren. Dafür ist ohne Bedeutung, dass die Klägerin zu 2 mindestens seit August 1993 wusste, dass die Beklagte zu 1 u n- ter Verwendung des Logos und unter der Bezeichnung Hard Rock Cafe eine Gaststätte in Heidelberg betreibt und in diesem Zusammenhang Bekleidung s- stücke und andere Gegenstände mit dem Logo vertreibt. Gegenüber diesen Handlungen stellt die Aufnahme von Werbung im Internet eine anders artige V erletzung dar, die sich insbesondere durch die Möglichkeit jederzeitigen und weltweiten Aufrufs auszeichnet. Die Duldung des Betriebs einer Gaststätte u n- 22 23 - 15 - ter einem bestimmten Logo ist daher von vornherein nicht geeignet, ein berec h- tigtes Vertrauen dar auf zu begründen, dass ein Markeninhaber auch eine Inte r- netwerbung mit dem Logo für diese Gaststätte dulden werde. c) Auch hinsichtlich der Anträge zu 2.1 und 3 , die auf einen Verzicht auf har drockcafe kommt eine Verwirkung nicht in Betracht. Zwar handelt es sich insofern bei der von den Klägerinnen angenommenen Namen s- rechtsverletzung um eine Dauerhandlung ; denn die Registrierung eines D o- mainnamens ist ein einmaliger Akt, der d ann andauernde Wirkungen in Form der fort bestehenden Inhaberschaft an dem Domainnamen hat. Das für eine Verwirkung maßgebliche Zeitmoment beginnt in diesem Fall also mit der R e- gistrierung des jeweiligen Domainnamens. Hinsichtlich der in Rede stehenden Doma innamen gilt Folgendes: aa) Was die für den Beklagten zu 3 registrierten Domainnamen www. hardrockcafe - , www.hardrockcafe - , www.hardrockcafeonline. de und www.hardrockcafe - angeht , lässt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts kein Zeitpunkt der Registrierung entnehmen. Damit besteht hinsichtlich des mit dem Antrag zu 3 geltend gemachten Anspruchs auch keine Grundlage für die Annahme einer Verwirkung. bb) Hinsichtlich des Domainnamen s hard - , der Gegenstand des Klageantrags zu 2.1 ist, lässt sich dem Berufungsurteil, das insofern auf die vom La ndgericht getroffenen Feststellungen verweist, entnehmen, dass die B e- klagte zu 2 diesen Domainnamen im Jahr 2002 für sich hat registrieren lassen . Die Beklagte zu 2 ist auch wegen dieses Domainnamens am 11. Februar 2008 abgemahnt worden. Es ist aber nichts dazu festgestellt, wann die Nutzung des Domainnamens für den Gaststättenbetrieb der Beklagten zu 1 aufgenommen 24 25 26 - 16 - w orden ist und seit wann die Klägerin zu 2 von diese r Nutzung Kenntnis hatte oder bei der gebotenen Wahrung ihrer Interessen hätte haben müssen . Im Übrigen ist anerkannt, dass die Bösgläubigkeit des V erletzers zu einer Verlängerung der für die Erfüllung des Zeitmoments bei der Verwirkung erfo r- derlichen Frist führt (BGH, Urteil vom 24. Juni 1993 - I ZR 187/91, GRUR 1993, 913, 914 - KOWOG; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 11 Rn. 2.19). Da die für das Zeitmoment der Verwirkung erforderliche Frist mit j e- der neuen Verletzungshandlung und damit auch mit jeder neuen Registrierung eines Domainnamens erneut zu laufen beginnt, ist auch für die Frage der Bö s- gläubigkeit der Beklagten zu 2 als Domaininhaber in - Entsprechendes gilt g e- gebenenfalls für den Beklagten zu 3 - auf den Kenntnisstand der für sie ha n- delnden Personen zum Zeitpunkt der Registrierung abzustellen. B ei Registri e- rung des Domainna mens im Jahr 2002 konnte der Beklagten zu 2 die weltweite Expansion der Klägerin zu 2 und insbesondere die Gründung eines deutschen Hard - Rock - Caf é s 1992 in Berlin nicht verborgen geblieben sein. Vom Interesse der heutigen Klägerinnen zu 2 und 3 am deutsche n Markt hatte die Beklagte zu 2 auch aufgrund der im August 1993 erwirkten einstweiligen Verfügung Kenntnis. Selbst wenn die Beklagten - wie vom Berufungsgericht angenommen - 1979 noch davon ausge gangen sind , die Klägerinnen seien an einer Vermar k- tung ihre r Geschäftsidee in Deutschland nicht interessiert, konnte die Beklagte zu 2 dies daher im Jahr 2002 keineswegs mehr annehmen. d) Auch die auf den Antrag zu 1.1 ( e) rückbezogenen Auskunfts - und Vernichtungsansprüche (Antr ä g e zu 1.2 und 1.4) sowie de r in sgesamt auf den Antrag zu 1.1 rückbez ogene Schadensersatzfeststellungsanspruch ( Antrag zu 1.3) können auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Fes t- stellungen nicht als insgesamt verwirkt an ge sehen werden . 27 28 - 17 - e) Ohne Rechtsfehler hat das Beruf ungsgericht allerdings den marke n- rechtlichen Unterlassungsanspruch der Klägerin zu 2 gegen den Betrieb eines Restaurants unter der Bezeichnung Hard Rock gemäß Antrag zu 1.1 ( a ) als unbegründet abgewiesen. D er ununterbrochene Betrieb einer Gaststätte unte r einer bestimmten Bezeichnung stellt eine Dauerhandlung dar. Die für das Zei t- moment der Verwirkung maßgebliche Frist beginnt mit der Aufnahme des Gas t- stättenbetriebs. Die Annahme des Berufungsgerichts , aufgrund mehr als 14 - jähriger Duldung durch die Kläge rin zu 2 nach Rücknahme des Antrags auf einstweilige Verfügung sei unter den im Streitfall festgestellten Umständen i n- soweit Verwirkung eingetreten, ist revisions rechtlich nicht zu beanstanden. f) Hinsichtlich des Betriebs des Restaurants unter bestimmt en Logos ( A n trag zu 1.1 ( c) ) kommt es darauf an, wann jeweils mit der entsprechenden Benutzung des Logos begonnen wurde. Für jede abweichende Gestaltung des Logos beginnt die für das Zeitmoment maßgebliche Frist erneut zu laufen. Auch wenn ein in bestimmte r Weise gestaltetes Logo mehrfach verwendet wird , ist insofern jeweils der Beginn der entsprechenden einzelnen Verwendung ma ß- geblich. Die für die Beurteilung einer Verwirkung des mit dem Antrag zu 1. 1 ( c ) verfolgten Anspruchs in der Alternative Betrieb de s Restaurants unter b e- stim m ten Logos erforderlichen Feststellungen hat das Ber ufungsgericht bislang nicht getroffen. Insbesondere ist nicht festgestellt, ob sich der Antrag zu 1. 1 ( c) auf dieselben Logos bezieht, die der Abmahnung der Klägerin zu 2 im Jah r 1993 zugrunde lagen. Schon daher kann in der Revisionsinstanz auch insoweit keine Verwirkung angenommen werden. 2. Die Abweisung der von der Revision der Klägerin zu 2 weiterverfolgten Anträge - mit Ausnahme des Antrags zu 1. 1 ( a), soweit er sich auf den Betrieb eines Restaurants bezieht - stellt sich allein hinsichtlich de s Haupta ntrag s zu 1. 1 ( e ) (Anbieten, Vertreiben und Bewerben von Merchandising - Artikeln und 29 30 31 - 18 - sowie - nur in Bezug auf die Beklagte zu 2 - des Hilfsantrags zu 1.1 (e) und de r hierauf rückbezogenen A n- träge zu 1.2 bis 1. 4 aus anderen Gründen als richtig dar. a) Wie das Berufungsgericht zutreffend zum entspr echenden Antrag der Klägerin zu 1 ausgeführt hat, ist d er Antrag zu 1.1 (e) der Kläge rin zu 2 zu u n- bestimmt, s oweit er sich allgemein gegen das Anbieten, Vertreiben und Bewe r- b en von Merchandising - Artikeln und Souvenirs wendet. De n Wörtern Me r- chandising - Artikel und Souvenir fehlt ein für das Vollstreckungsverfahren au s- reichend klarer Begr iffsinhalt. Die Klägerin hat die von ihren markenrechtlichen Ansprüchen erfassten Produkte jedenfalls anhand der für die Markeneintragung maßgeblichen Produktklassifikation abstrakt zu bezeichnen. Das ist ihr möglich und zumutbar. aa ) Der Antrag zu 1. 1 ( e) enthält aber den Hilfsantrag, den Beklagten das Anbieten, den Vertrieb und das Bewerb en der in seinem I nsbesondere - Teil a b- gebildeten konkreten Produkte zu verbieten. Die Aufnahme von eindeutigen Produktabbildungen in den Antrag ist grundsätzlich ein g eeigneter Weg zu einer hinreichend bestimmten Antragsfassung. Auch wenn in einigen Fällen deutl i- chere Abbildungen wünschenswert und möglich erscheinen, lässt sich i m Strei t- fall noch mit genügender Klarheit erkennen, um was es sich bei den im Antrag zu 1.1 (e) abgebildeten Produkten handelt. bb ) Ein durch die Benutzung der Bezeichnung Hard Rock Cafe Heide l- berg möglicherw e ise erworbenes Unternehmenskennzeichen der Beklagten zu 1 kann den im Antrag zu 1. 1 ( e) allein gegen Produktkennzeichnungen g e- richtet en markenrechtlichen Ansprüchen der Klägerin zu 2 nicht entgegengeha l- ten werden. 32 33 34 - 19 - c c ) Allerdings ist die Abweisung des Antrag s zu 1.1 ( e ) durch das Ber u- fungsgericht zu bestätigen , soweit er sich gegen die Beklagte zu 2 richtet. Nach den von der Revision insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Ber u- fungsgerichts ist die Beklagte zu 2 bei der Denic als Inhaberin des Domainn a- mens www.hard - registriert. Es ist aber weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass in der Person der Beklagten z u 2 Wiederholungs - oder Erstbegehungsgefahr hinsichtlich des Vertriebs der konkret beanstandeten Merchandising - Artikel und Souvenirs besteht. dd) Der Senat hat über den gegen die Beklagten zu 1 und zu 3 gericht e- ten Hilfsantrag zu 1.1 ( e ) der Klägerin zu 2 selbst zu entscheiden, weil es ins o- weit keiner weiteren Fe ststellungen bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin zu 2 kann gem äß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von den Beklagten zu 1 und 3 ve r- langen, dass sie Angebot, Vertrieb und Bewerbung der Merchandising - A rtikel in der konkret im Antrag wiedergegebenen Aufmachung unterlassen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts werden von der Bekla g- ten zu 1 Merchandising - Artikel und Souvenirs vertrieben, die mit dem Hard - Rock - Logo gekennzeichnet sind. Darin lie gt eine markenmäßige Verwendung. Die Beklagte zu 1 benutzt das Hard - Rock - Logo für Waren, die mit von den Klagemarken geschützten Waren identisch oder ihnen zumindest sehr äh n- lich sind. Die Klägerin zu 2 hat klargestellt, in welcher Reihenfolge sie die K l a- gemarken geltend macht. Danach sind für sie die im Antrag zu 1.1 (e) konkret wiedergegebenen Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen aus der in erster Linie geltend gemachten Klagemarke DE 011 86 794 mit Priorität vom 5. De - zember 1986 geschützt. Für Uhren , Anstecknadel n und Geldbörsen ist die am 21. Februar 1995 angemeldete Klagemarke Nr. 4 (DE 395 07 362) geschützt. Gläser und Feuerzeuge gehören zum S chutzbereich der Klagemarke Nr. 7 35 36 37 38 - 20 - (EM 040 70 348), die insoweit ab ihrer Anmeldung am 15. Oktober 2004 Sch utz vermittelt. Die Klagemarke Nr. 8 (EM 037 17 329) ist unter anderem für Schlü s- sel ringe seit der Anmeldung am 11. März 2004 ge schützt. Das im Klageantrag 1.1 (e) abgebildete Schlüsselband ist eine einem Schlüsselring sehr ähnliche Ware. Das von der B eklagten zu 1 benutzte Logo ist mit den für die Klägerin zu 2 geschützten Wort - Bildmarken DE 01 1 86 794 (Klagemarke Nr. 1), DE 395 07 362 (Klagemarke Nr. 4), EM 040 7 0 348 (Klagemarke Nr. 7) und EM 037 17 329 (Klagemarke Nr. 8) - je nach Produkt - identisc h oder jedenfalls sehr ähnlich. Das Berufungsgericht hat zwar keine Feststellungen zur Kennzeic h- nungskraft der Klagemarken getroffen. Es spricht viel dafür, dass dem durch Schriftzug und Kreissymbol charakteristisch und einprägsam gestalteten Hard - Rock - Logo hohe Kennzeichnungskraft zukommt. Jedenfalls kann aber in der Revisionsinstanz ohne weiteres von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft ausgegangen werden. Danach besteht für alle im Antrag zu 1.1 (e) abgebildeten Produkte z u- mindest Ver wechslungsg efahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, so dass der entsprechende Unterlassungsanspruch der Klägerin zu 2 begründet ist. Der Beklagte zu 3 haftet als Geschäftsführer auf Unterlassung, weil er jedenfalls Kenntnis von den markenverletzenden Verkäuf en in der Gaststätte der Beklagten zu 1 hat und sie nicht unterbunden hat. 39 40 41 42 - 21 - e e) Auch die auf den Hilfsantrag zu 1.1 ( e ) rückbezogenen Auskunfts - und Schadenersatzfeststellungsanträge zu 1.2 und 1.3 gegen die Beklagten zu 1 und 3 stehen der Klägerin zu 2 grundsätzlich zu. (1 ) Allerdings haben die Beklagten in den Tatsacheninstanzen die Einr e- de der Verjährung erhoben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wusste die Klägerin zu 2 jedenfalls ab August 1993, dass die Beklagte zu 1 im Zusammenhang mit ihrer Gaststätte Bekleidungsstücke und andere Gege n- r Lauf der Verjährungsfrist des § 20 Ma r kenG begann dann mit jedem nach August 1993 erfolgten ma r- kenverletzenden Verkauf eines mit diesem Logo gekennze ichneten Merchand i- sing - Artikels. Die Pflicht zu Auskunft und Schadenersatz ist daher im Hinblick auf die entsprechend anzuwendenden §§ 195, 199 Abs. 1 BGB auf Verle t- zungshandlun gen beschränkt, die nach dem 1. Januar 200 6 begangen worden sind. (2 ) Außerd em besteht die Pflicht zur Auskunft nur in dem für die Ge l- tendmachung eines Schadenersatzanspruchs erforderlichen Umfang (vgl. BG H, Urteil vom 12. Februar 1987 - I ZR 70/85, GRUR 1987 , 364, 365 = WRP 1987, 466 - Vier - Streifen - Schuh). Da sich der Verkauf vo n Merchandising - Artikeln in der Gaststätte der Beklagten zu 1 nur an Endverbraucher richtet, bedarf es nicht der Angabe von Namen und Anschriften der Käufer oder einzelner Lief e- rungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen un d - zeiten. f f) Der Vernichtungsa nspruch zu 1.4 der Klägerin zu 2 ist nicht entsche i- dungsreif. Soweit die Klägerin zu 2 diesen Antrag auf § 18 Abs. 1 MarkenG stützen kann, bedarf es noch der umfassenden Interessenabwägung im Ra h- men der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Absatz 3 dieser Vor schrift . Die 43 44 45 46 - 22 - dazu erforderlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - bisher nicht getroffen. b ) Den übrigen markenrechtlichen Ansprüchen der Klägerin zu 2 könnte entgegenstehen, dass die Beklagten fü r die Bezeichnung Hard Rock Cafe He i- delberg möglicherweise schon einen Schutz als Unternehmenskennzeichen im Raum Heidelberg erworben hatten, bevor für die Klägerin zu 2 Marken in Deutschland angemeldet worden sind. Das Berufungsgericht hat dazu indes ke ine Feststellungen getroffen , sondern nur ausgeführt, es sei zwischen den Parteien streitig, seit wann die Wortfolge Hard Rock Cafe und das entspr e- chende Logo in und an der Gaststätte der Beklagten zu 1 benutzt werde. Ein Unternehmenskennzeichenrecht mit besserer Priorität als die Ma r- kenrechte der Klägerin zu 2 könnten die Beklagten auch für eine Werbung im Internet gemäß dem Klage antrag zu 1. 1 ( d) benutzen. c) Die Beklagten haben in den Tatsacheninstanzen die Einrede der Ve r- jährung erhoben. Soweit sich die Klägerin zu 2 gegen bestimmte Formen der I n ternetwerbung (Anträge zu 1.1 (d) und 2.2), die Werbung für ein Restaurant (c)) und den Betrieb eines Restaurants unter bestimmte n Logos wendet oder den Verzicht auf Domainnamen (Anträge 2.1 und 3) und Schadenersatzfestste l- lung (Antrag 1.3) begehrt, kommt grundsätzlich eine Verjährung der marke n- rechtlichen Ansprüche in Betracht ( § 20 MarkenG). Die für die Prüfung der Ve r- jährungseinr ede erforderlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht indes bisher nicht getroffen. Es ist offen, wann die Domainnamen registriert wurden und wann die Klägerin zu 2 davon Kenntnis erlangte. Ebenso sind weder der jeweilige Beginn 47 48 49 50 - 23 - der Internetwerbung noch die entsprechende Kenntniserlangung festgestellt. Vo n Betrieb und Bewerbung der Gaststätte der Beklagten zu 1 in Heidelberg unter der Bezeichnung und Verwendung eines die Klägerin zu 2 zwar schon 1993 Kenntnis. Es ist aber nic ht festgestellt, ob sich der Antrag zu 1.1 (c) auf dieselben Logos bezieht, die der damaligen Abma h- nung zugrunde lagen. Ebenso ist offen, inwiefern neue Werbehandlungen für von den Beklagten in unve r- jährter Zeit vorgenommen wurden . Damit fehlt hinsichtlich dieser Ansprüche auch eine Grundlage für die Beurteilung, inwieweit ein Anspruch der Klägerin zu 2 auf Schadenersatz verjährt sein könnte. 3. Somit hat das Berufungsurteil im Hinblick auf die Klägerin zu 2 allein hinsichtlich der Abweisung des Klageantrags zu 1.1 ( a ) in der Alternative B e- trieb eines Restaurants unter der Bezeichnung Hard Rock , der Abweisung de s Antr ags zu 1.1 ( b ) (Slogan HELP THE PLANET ; Revision nicht zugela s- sen ) , der Abweisung des Hauptantrags zu 1.1 ( e ) (Vertrieb von Merchandising - Artikeln und Souvenirs ) und - jedoch nur in Bezug auf die Beklagte zu 2 - des Hilfsantrags zu 1.1 (e) sowie der auf diese Antr ä g e rückbezogenen Anträge zu 1.2 bis 1.4 Bestand . Der Hilfsantrag zu 1.1 ( e ) der Klägerin zu 2 (Vertrieb bestimmter Merchandising - Artikel) und die auf diesen rückbezogene n Anspr ü- che 1.2 (mit den o ben Rn. 45 - dargelegten Einschränkungen) und 1.3 sind b e- gründet. Im Übrigen vermag der Senat über die Revision der Klägerin zu 2 nicht a bschließend zu entscheiden. Die Sache ist insoweit nicht zur Endentscheidung reif, weil d as Berufungsgericht die zur Beurteilung der markenrechtlichen A n- sprüche erforderliche n Feststellungen nicht getroffen hat . 51 - 24 - II. Revision der Klägerin zu 1 Die vollst ändige Abweisung der allein auf Wettbewerbsrecht gestützten Ansprüche der Klägerin zu 1 durch das Berufungsgericht hält revisionsrechtl i- cher Nachprüfung ebenfalls nicht stand. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings den Klageantrag zu 1.1 ( a ) de r Klägerin zu 1 als unbegründet abgewiesen, weil er zu weit geht. Ein generelles Verbot, unter der Bezeichnung Hard Rock ein Restaurant zu betreiben oder zu bewerben, steht der Klägerin zu 1 aufgrund der für sie allein in Betracht kommenden lauterkeitsre chtlichen Anspruchsgrundlagen nicht zu. Anders als § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gewähren die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb , die dem Schutz des Verkehrs vor Täuschung dienen, keinen von Verwechslungsgefahr unabhängigen Bekann t- he itsschutz für geschäftliche Bezeichnungen. So setzt Nummer 13 des A n- hangs zu § 3 Abs. 3 UWG die Werbung für eine Ware oder Dienstleistung v o- raus, die der Ware oder Dienstleistung eines Mitbewerbers ähnlich ist. Die Vo r- schrift des § 5 Abs. 2 UWG erfasst nur geschäftliche Handlungen als irrefü h- rend, die eine Verwechslungsgefahr mit anderen Waren oder Dienstleistungen oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers he r- vorrufen. Auch § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG knüpf t an die Eignung zur Tä u- schung über die betriebliche Herkunft einer Ware oder Dienstleistung an. D er Antrag zu 1. 1 ( a ) der Klägerin zu 1 erfasst auch Verhaltensweisen der Beklagten, die ihnen auf der Grundlage der genannten Anspruchsgrundl a- gen nicht verboten werden können. Vo n einem Restaurant der Klägerin zu 1 erwartet der Verkehr a uch nach dem Kl a gev ortrag eine bestimmte Gestaltung einschließlich der Verwendung typischer Logos sowie des Angebot s bestimmter 52 53 54 55 - 25 - Speisen und Merchandising - Produkte. Wie das Berufungsgericht mit Rech t ausgeführt hat, sind aber durchaus Restaurants unter der Bezeichnung Hard Rock denkbar, deren Gestaltung und Leistungsa ngebot von vornherein so weit von de nen der Gaststätten der Klägerin nen entfernt ist, dass weder eine Äh n- lichkeit der Dienstleistung noch e i ne Verwechslungsgefahr besteht. Zutreffend hat das Berufungsgericht etwa auf eine in den Bergen gelegene Ausflugsgas t- stätte für Sportkletterer hin gewiesen , die die Bezeichnung Hard Rock führ t und dabei - abgesehen vom Namen - nichts mit den von Ca fés der Klägerin zu 1 gemein hätte . Gegen derartige Verwendungen der Bezeichnung Hard Rock stehen de r Klägerin zu 1 keine lauterkeitsrechtlichen Ansprüche zu. 2. Das Berufungsgericht hat die Klag eanträge zu 1. 1 ( c ) und 1. 1 ( d ) der Klägerin zu 1 ebenfa lls mit der Begründung abgewiesen, sie gingen zu weit. Das hat keinen Bestand. a) Der Antrag zu 1. 1 ( c ) richtet sich dagegen, ein Restaurant unter einem der vier im Antrag abgebildeten Logos zu betreiben oder zu bewerben. Die A b- bildungen zeigen das in t ypischer Weise graphisch gestaltete Logo Hard Rock Cafe mit d em Ortszusatz Heidelberg. Mit dem Antrag zu 1. 1 ( d ) soll den B e- klagten verboten werden, mit zwei bestimmten, ebenfalls typisch gestalteten Hard Rock Cafe - Logos unter zwei konkret genannten We bseiten ein Resta u- rant zu bewerben. Anders als im Antrag zu 1. 1 ( a ) ist die beanstandete Verle t- zungsform in den Anträgen zu 1. 1 ( c ) und 1. 1 ( d ) also ein markenmäßig ve r- wendetes Kennzeichen. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen , dass die Verwe n- dung eines dieser Logos zum Betrieb oder zur Bewerbung eines Restaurants bei Verbrauchern, denen das Logo bekannt ist, die Vermutung hervorrufen kann, es bestehe ein Zusammenhang des so beworbenen Restaurants mit der 56 57 58 - 26 - Kläger g ruppe. Auch wenn diese Verbrauc her mehr oder minder konkrete Vo r- stellungen darüber haben mögen , wie die von den Klägerinnen betriebenen Gaststätten gestaltet sind und welche Speisen und Getränke sie anbieten, wird eine Verwechslungsgefahr dann aber entgegen der Ansicht des Berufungsg e- ri chts nicht dadurch aus geschlossen , dass die beworbene Gaststätte in ihrer Gestaltung oder ihrem Angebot den Restaurants der Klägerinnen unähnlich ist. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Klägerinnen nach ihrem G e- schäftsmodell und unter ihrem Lo go inzwischen 140 offizielle Filialen in über 50 Ländern betreiben, davon drei in Deutschland. Ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs wird deshalb einen Zusammenhang mit dieser Gastronomiekette auch dann annehmen, wenn er deren Logo an einem deutlich an ders gestalt e- ten Restaurant vorfindet. Das Betreiben oder Bewerben eines Restaurants u n- ter den im Klag e antrag zu 1. 1 ( c ) abgebildeten Logo s durch die Beklagten kann deshalb grundsätzlich zur Täuschung über die betriebliche Herkunft der dort angebotenen Die nstleistungen ( § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG) geeignet sein. Dasselbe gilt für die Ver wendung der im Antrag zu 1. 1 ( d ) abgebildeten Logos zur Werbung für ein Restaurant. b) Die Klägerin zu 1 ist als Mitbewerber im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG berechtigt , Ansprüche aus § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG gegen die B e- klagte zu 1 geltend zu machen. Auch wenn sie bisher eigene Cafés nur in Be r- lin, München und Köln betreibt und Gaststätten typischerweise ein räumlich b e- grenztes Einzugsgebiet haben, steht die Klägerin zu 1 beim Vertrieb von Me r- chandising - Artikeln sowie hinsichtlich der Verbraucher, die auf Reisen gezielt Hard - Rock - Caf é s aufsuchen, auch beim Restaurantbetrieb mit der Beklagten zu 2 in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis . c) Einem auf Herkunftstäus chung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG g e- stützten Anspruch der Klägerin zu 1 steh t auch kein V orrang des M arkenrecht s 59 60 - 27 - entgegen. Dritte, die nicht Markeninhaber sind, können seit Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG lauterkeitsrechtliche Ansprüche wegen Herk unftstä u- schung geltend machen . An der bisherigen Rechtsprechung, nach der die durch eine bestimmte Kennzeichnung hervorgerufene Irreführung über die betriebl i- che Herkunft allein nach den Grundsätzen des M arkenrecht s zu beurteile n war (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2001 - I ZR 138/99, BGHZ 149, 191, 195 f. - ), kann aufgrund der ins deutsche Recht umgesetzten Bestimmung des Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/EG nicht mehr festgehalten werden. Der individualrechtliche Schutz aus dem Ma rkenrecht und der laute r- keitsrechtliche Schutz nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb b e- stehen nunmehr nebeneinander (vgl. B ornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 4.211 f.). d ) Eine abschließende Entscheidung über die Klage anträge zu 1. 1 ( c) un d (d) sowie den hierauf rückbez ogenen Antrag zu 1.3 ist dem Senat nicht möglich . aa) Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte zu 1 an einzelnen oder allen der in den Anträgen wiedergegebenen Logos ein Kennzeichenrecht gemäß § 5 Abs. 2 MarkenG mit besserer Priorität als die Rechte der Klägeri n- nen erworben ha t . In diesem Fall könnte die Klägerin zu 1 einen vollständigen Verzicht auf die Nutzung der entsprechenden Logos nicht verlangen. Aus § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG könnte sich für sie alle rdings e in Anspruch auf Unte r- lassung einer irreführenden Verwendung des Logos ergeben (vgl. für den Fall der irreführenden Verwendung einer Marke BGH, Urteil vom 10. Juni 2010 - I ZR 42/08, GRUR 2011, 85 Rn. 18 = WRP 2011, 63 - Praxis Aktuell). Die B e- klagten könnt en eine Gefahr der Verwechslung mit den Restaurants der Kläg e- rinnen und damit die Gefahr der Irreführung etwa durch klarstellende Hinweise beseitigen. Dad urch müsste deutlich werden, dass das Restaurant der Bekla g- 61 62 - 28 - ten zu 1 nicht zu de r Hard - Rock - Gruppe mit Sitz in London gehört, die internat i- onal Hard - Rock - Caf é s betreib t, und dass es mit dieser auch nicht durch Lizen z- verträge oder sonstige Vereinbarungen verbunden ist. bb) Unabhängig davon ist hinsichtlich der mit de n Antr ä g en zu 1.1 (c) und (d) angegriff enen Verwendung der Hard - Rock - Logos auch eine Verwirkung der lauterkeitsrechtlichen Ansprüche der Klägerin zu 1 nicht von vornherein ausgeschlos sen. Der Bundesgerichtshof hat zwar bisher angenommen, dass in Fällen der Irreführung eine Verwirkung des Unt erlassungsanspruchs im A llgemeinen au s- scheidet, weil das Interesse der Allgemeinheit, vor Irreführung bewahrt zu we r- den, grundsätzlich als vorrangig vor den Individualinteressen des Werbenden anzusehen ist (BGH, U rteil vom 29. September 1982 - I ZR 25/80, GRUR 1983, 32, 34 = WRP 1983, 203 - Stangenglas I ). Um einen Wertungswiderspruch zum Markenrecht zu vermeiden, kann daran aber jedenfalls für die neue Fallgruppe der Irreführung über die betriebliche Herkunft gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG nicht festgeh alten werden. Besteht ein schutzwürdiger Besitzstand an der Verwendung einer bestimmten Kennzeichnung, der einem markenrechtlichen Unterlassungsanspruch mit Erfolg entgegengehalten werden kann, so bestimmt dieses Ergebnis auch die Beurteilung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG. Denn es ist kein Grund dafür erkennbar, dass der jedem Mitbewerber gewährte la u- terkeitsrechtliche Anspruch weitergehen soll als das in gleicher Weise auf U n- terlassung gerichtete individuelle Ausschließlichkeitsrecht des Markeninhabers. Die Klägerin zu 2 hatte bereits bei ihrer Abmahnung im August 1993 d a- von Kenntnis, dass die Beklagte zu 1 unter dem Hard - Rock - Logo eine Gaststä t- te in Heidelberg betreibt. Für das zur Beurteilung der Verwirkung maßgebliche Zeitmoment sind die Klägerinne n zu 1 und zu 2 aufgrund ihrer unternehmer i- 63 64 65 - 29 - schen Verbindung als Einheit anzusehen. Allerdings hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, ob es sich bei den Logos gemäß Antrag zu 1.1 ( c) um diese l- ben Logos handelt, die der Abmahnung der Klägerin zu 2 im J ahr 1993 zugru n- de lagen. Es ist a uch offen, wann die Klägerin zu 1 Kenntnis von der Interne t- werbung gemäß Antrag 1.1 (d) erlangt hat. Damit fehlt es in der Revision s- instanz an einer Grundlage für eine abschließende Beurteilung der Verwirkung dieses Anspruc hs. cc) Die Beklagten haben ferner die Einrede der Verjährung erhoben. Ob diese Einrede begründet ist, hängt davon ab, wann die Beklagten die Verwe n- dung der konkret beanstandeten Logos für den Betrieb und die Bewerbung i h- res Restaurants sowie in der Int ernetwerbung aufgenommen haben und wann die Klägerinnen davon Kenntnis erlangten. Dazu is t bislang nichts festgestellt. 3. Das Berufungsgericht hat den Haupt antrag zu 1. 1 ( e) der Klägerin zu 1 ohne Rechtsfehler abgewiesen. D i es e r A ntrag ist durch Verwen dung der Begri f- fe Merchandising - Artikel und Souvenirs bereits zu unbestimmt (s iehe oben Rn. 32 ). Die Abweisung d es gegen den Vertrieb und die Bewerbung bestimmter im Antrag abgebildeter Produkte gerichteten Hilfsantrags hält mit der vom Ber u- fungsgericht gegebenen Begründung revisionsrechtlicher Nachprüfung jedoch nicht stand. a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ein Anspruch der Kl ä- gerin zu 1 aus Nummer 13 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG insoweit nicht ausgeschlossen . N ach diese r Bestimmung ist stets unzulässig die Werbung für eine Ware oder Dienstleistung, die der Ware oder Dienstleistung eines Mitb e- werbers ähnlich ist, wenn dies in der Absicht geschieht, über die betriebliche Herkunft der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu täuschen. 66 67 68 - 30 - Das Berufungsgericht hat zunächst festgestellt, dass die von den Bekla g- ten zu 1 und 3 beworbenen und vertriebenen Merchandising - Artikel gemäß Klage antrag zu 1. 1 ( e ) entsprechenden Artikeln ähnlich sind, die in den von der Klägerin zu 1 betriebenen Gastst ätten in Köln, Berlin und München, aber auch von anderen zur Kläger g ruppe gehörenden Hard - Rock - Caf é s weltweit vertri e- ben werden. Das Berufungsgericht ist sodann aber von einem zu engen Verständnis der Täuschungsabsicht im Sinne der N ummer 13 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ausgegangen. Weder dem gesetzlichen Tatbestand noch dem Sinn und Zweck der Bestimmung, einen Schutz der Verbraucher vor Irreführungen zu gewährleisten, kann eine Beschränkung dieser Vorschrift auf Fälle entnommen werden, in denen die Täu schung über den Ursprung der beworbenen Ware a l- leiniges Motiv der Werbung ist (vgl. Ullmann in Ullmann , jurisPK - UWG , 3. Aufl. , Anhang zu § 3 Abs. 3 ( Nr. 13) UWG Rn. 14). Es reicht auch aus, wenn der Werbende mit bedingtem Vorsatz handelt , also eine Täuschu ng von Verbra u- chern lediglich für möglich hält und billigend in Kauf nimmt (vgl. Köhler in Kö h- l er/Bornkamm aaO Anhang zu § 3 III Rn. 13.7; Ullmann aaO). Schließlich kommt es für Nummer 13 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG nicht dar auf an, ob die Beklagten in D eutschland den Vertrieb mit dem charakteristischen Hard Rock - Logo gekennzeichnete r Merchandising - Artikeln vor den Klägerinnen b e- gonnen haben (vgl. Ullmann aaO Rn. 6) oder ob sie zu diesem Zeitpunkt bö s- gläubig gehandelt haben. Für den in die Zukunft geri chteten Unterlassungsanspruch ist vielmehr die anhand objektiver Indizien zu ermittelnde Motivation der Beklagten beim fortgesetzten Vertrieb der fraglichen Merchandising - Produkte maßgeblich . In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass nach den Fes tstellungen des Berufungsgerichts inzwischen von der Klägergruppe 140 offizielle Filialen in 6 9 70 71 - 31 - über 50 Ländern betrieben werden, davon drei in Deutschland, und dass die Gaststätte der Beklagten zu 1 in der von vielen ausländischen Touristen fr e- quentierten He idelberger Hauptstraße liegt. Unter diesen Umständen liegt die Annahme nahe, dass sich die Beklagten beim Vertrieb der Merchandising - Produkte schon seit längerem bewusst jedenfalls auch den Umstand zunutze machen, dass zahlreiche ausländische Besucher bei ihnen derartige Produkte in der Meinung erwerben werden, es handele sich um Erzeugnisse der ihnen bekannten Gastronomiekette der Klägerinnen. Hinsichtlich auswärtiger deu t- scher Besucher, die die Restaurants der Klägerin in Berlin, Köln und München kennen, dürfte es sich nicht anders verhalten . Auch wenn ursprünglich eine Täuschungsabsicht der Beklagten gefehlt haben mag, weil die Erzeugnisse der Klägerinnen in Deutschland nicht vertri e- ben wurden, kann sich das ohne weiteres geändert haben, nachdem die Kl äg e- rinnen eigene Caf é s in Deutschland eröffnet haben. Es steht auch fest, dass die Gründer der Beklagten zu 1 das Geschäftsmodell des ersten, seit 1971 in Lo n- don betriebenen Hard - Rock - Caf é s übernommen haben. Die Produkte der B e- klagten sind danach an diejen igen der Klägerinnen angelehnt und nicht etwa umgekehrt. b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann sich der Hilf s- antrag der Klägerin zu 1 auch als aus § § 3, 5 Abs. 1 und 2 UWG begründet e r- weisen . aa) Nach den Feststellungen des Berufungs gerichts können Verbra u- cher, die zwar die Gastronomiebetriebe der Kläger seite kennen, aber nicht wi s- sen, dass die Gaststätte der Beklagten zu 1 nicht dazu gehört, zu der Fehlvo r- stellung gelangen, dass die von der Beklagten zu 1 angebotenen Merchand i- sing - Ar tikel unter der Verantwortung der Kläger seite hergestellt oder vertrieben 72 73 74 - 32 - werden. Für diesen Teil der Verbraucher, der nach Auffassung des Berufung s- gerichts nicht unerheblich ist, hält das Berufungsgericht eine Irreführung über die betriebliche Herkunft im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG sowie das Hervorrufen einer Verwechslungsgefahr im Sinne von § 5 Abs. 2 UWG für g e- geben. Diese Annahme lässt auf der Grundlage der festgestellten Umstände keinen Rechtsfehler erkennen . Danach ist davon auszugehen, das s ein großer Teil der Kunden der Beklagten zu 1 für Merchandising - Artikel auf ortsfremde Gäste entfällt, die Hauptzielgruppe für den Verkauf derartiger Produkte sind und von dem das Geschäftsmodell der Klägerinnen kopierenden, in bester tourist i- scher Lage Heidelbergs gelegenen Restaurant der Beklagten zu 1 angelockt werden. bb) Das Berufungsgericht hat die wettbewerbliche Relevanz der Fehlvo r- stellung dieser Verbrauchergruppe zugunsten der Klägerin zu 1 unterstellt , dazu aber keine abschließenden Feststel lungen getroffen. Die wettbewerbliche Rel e- vanz folgt im Streitfall indes schon daraus , dass es sich n ach dem un bestritt e- nen Vortrag der Klägerinnen bei den Merchandising - Artikeln der Hard - Rock - Caf é s um Samml er objekte handelt , durch die der Besitzer in best immten Kre i- sen als vielgereister Mensch ausgewiesen wird. D iesen Verbrauchern kommt es regelmäßig entscheidend darauf an, ihre Souvenirs in offiziellen Restaurants der Hard - Rock - Gruppe zu erwerben und nicht in einer von dieser nicht autor i- sierten Gaststätt e, die das Geschäftsmodell des ersten Hard - Rock - Caf é s in London kopiert hat. cc) Trotz einer unterstellt wettbewerblich relevante n Irreführung hat das Berufungsgericht im Streitfall Ansprüche nach den § § 3, 5 UWG in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgru ndsatzes vernein t . D as hält rechtlicher Nachpr ü- fung nicht stand. 75 76 - 33 - Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine geringe Irrefü h- rungsgefahr in besonderen Ausnahmefällen hinzunehmen ist, wenn die Bela n- ge der Allgemeinheit nicht erheblich beeinträchti gt werden. Eine solche Au s- nahme kommt als Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes insbesond e- re dann in Betracht, wenn durch das Verbot ein wertvoller Besitzstand an einer Individualkennzeichnung zerstört würde (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2002 - I ZR 276/99, GRUR 2003, 628, 630 = WRP 2003, 747 - Klosterbrauerei, mwN). Ob eine solche Ausnahme angenommen werden kann, bestimmt sich aufgrund einer Abwägung der Interessen der Parteien sowie der Allgemeinheit. Dabei gibt es entgegen der Ansicht des B erufungsgerichts im Streitfall keinen Anlass, die individuellen Interessen der Klägerin zu 1 an der Unterbi n- dung der angegriffenen Handlungen außer Betracht zu lassen. Die Klägerinnen haben zahlreiche E - M ails enttäuschter Kunden vorgelegt, die sich bei ihn en über bei der Beklagten gekaufte Produkte beschwert haben. Die Klägerin zu 1 muss daher eine Beeinträchtigung ihres Rufs befürchten. Hinzu kommt die durch den Irrtum vieler Kunden, das Restaurant der Beklagten zu 1 gehöre zur Gruppe der Klägerinnen, herv orgerufene Marktverwirrung. Diese Interessen der Klägerin zu 1 haben erhebliches Gewicht. A nders als das Berufungsgericht annimmt, kommt es in diesem Zusa m- menhang nicht darauf an, dass die Klägerinnen zu 2 und 3 den Vertrieb der a n- gegriffenen Merchandis ing - Artikel durch die Beklagte zu 1 nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Jahre 1993 bis zum Jahr 2008 nicht beanstandet haben . Diese r Umstand hat für die Interessena b- wägung bei der Prüfung einer Einschränkung des Irreführu ngsverbots unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit keine maßgebliche Bedeutung. Andernfalls würde der Grundsatz ausgehöhlt , dass das für die Verwirkung maßgebliche Zeitmoment mit jedem Verkauf eines mit dem Hard - Rock - Logo gekennzeichn e- 77 78 79 - 34 - ten Produkts durch d ie Beklagte zu 1 neu beginnt (vgl. BGH, GRUR 2012, 928 Rn. 22 f. - Honda - Grauimport) . Nicht zugestimmt werden kann auch der Auffassung des Berufungsg e- richts, den Interessen derjenigen Teile des angesprochenen Verkehrs, die durch das Angebot der Beklagte n irregeführt w ü rden, komme nur geringes G e- wicht zu. Für sie wird häufig der Wunsch, ein Originalprodukt der Klägerinnen zu erwerben und ihre Sammlung authentischer Merchandising - Artikel zu ve r- vollständigen, maßgebliches Kaufmotiv sein. Im Übrigen hat die Klägerin zu 1 vorgetragen, dass den Kunden der Beklagten zu 1 Merchandising - Produkte schlechterer Qualität als in den Restaurants der Klägerinnen angeboten we r- den. Diesem Vorbringen hat das Berufungsgericht - wie die Revision rügt - ke i- ne h inreichende Beac htung geschenkt. Anders als das Berufungsgericht meint, ist den Beklagten auch nicht durch den langjährigen unbeanstandeten Vertrieb von Merchandising - Artikeln im Zusammenhang mit ihrer Gaststätte ein schutzwürdiger Besitzstand erwac h- sen. Schutzwürdig k önnte allenfalls ein Interesse der Beklagten zu 1 an der als Dauerhandlung anzusehenden Fortführung der Geschäftsbezeichnung ihrer Gaststätte sein. Demgegenüber kommt ein schutzwürdiger Besitzstand am we i- teren Vertrieb irreführender Merchandising - Artikel s chon deshalb nicht in B e- tracht, weil gleichartige Verletzungshandlungen, die zeitlich unterbrochen au f- treten, jeweils einen neuen Unterlassungsanspruch auslösen. Ebenso wenig wie im Markenrecht (vgl. BGH, GRUR 2012, 928 Rn. 22 f. - Honda - Grauimport) kann i m Wettbewerbsrecht ein Recht anerkannt werden, irreführende Wettb e- werbshandlungen zeitlich unbegrenzt fortzusetzen. Im Streitfall kommt hinzu, dass die Gründer der Beklagten zu 1 für ihr Restaurant bewusst die Geschäfts - idee des ersten Hard - Rock - Caf é s der Klägerinnen in London übernommen h a- ben. Auch wenn darin mangels Marken und Tätigkeit der Klägerinnen in 80 81 - 35 - Deutschland zum damaligen Zeitpunkt keine Rechtsverletzung gelegen hat, war dieses Verhalten doch mit dem Ma ng el behaftet, dass es ohne Vereinbarung mit de n Inhabern des Londoner Hard - Rock - Caf é s und ohne de r en Wissen b e- gonnen wurde. Für die Verhältnismäßigkeitsprüfung unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit eines Verbots für die Beklagten kann auch dieser Aspekt nicht unberücksichtigt bleiben. Im Übri gen standen in den Fällen, in denen der Senat ausnahmsweise eine Einschränkung des Irreführungsverbots unter dem Gesichtspunkt der Ve r- hältnismäßigkeit angenommen hat, wesentlich längere Zeiträume der unbea n- standeten Ausübung des irreführenden Verhaltens al s im Streitfall in Rede (vgl. BGH, GRUR 2003, 628, 631 - Klosterbrauerei: 160 Jahre; BGH, GRUR 1977, 159, 161 - Ostfriesische Tee Gesellschaft: über 60 Jahre). c) Das Berufungsurteil hat indes Bestand, soweit der Hilfsantrag zu 1. 1 ( e) und die auf diese n Antrag rückbezogenen Ansprüche der Klägerin zu 1 gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen worden sind ( § 561 ZPO). Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Beklagte zu 2 bei der Denic als Inhaberin des Domainna mens www.hard - registriert. Es ist aber weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass in der Person der Beklagten zu 2 Wiederholungs - oder Erstbegehungsg e- fahr hinsichtlich des Vertriebs der konkret beanstandeten Merchandising - Artikel besteht. d) Der Senat hat über den gegen die Beklagten zu 1 und zu 3 gerichteten Hilfs antrag zu 1.1 (e) der Klägerin zu 1 selbst zu entscheiden, weil es insoweit keiner weiteren Feststellungen bedarf ( § 563 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin zu 1 kann gem äß § § 8, 3, 5 Ab s. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 5 Abs. 2 UWG von den B e- klagten zu 1 und 3 verlangen, dass sie Angebot, Vertrieb und Bewerbung der 82 83 84 - 36 - Merchandising - Artikel in der konkret im Antrag wiedergegebenen Aufmachung unterlassen. e) A uch die auf den Hilfsa ntrag zu 1.1 ( e ) r ückbezogenen Auskunfts - und Schadenersatzfeststellungsanträge zu 1.2 und 1.3 gegen die Beklagten zu 1 und 3 stehen der Klägerin zu 1 grundsätzlich zu. aa) Allerdings haben die Beklagten in den Tatsacheninstanzen die Ei n- rede der Verjährung erhoben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wusste die Klägerin zu 2 jedenfalls ab August 1993, dass die Beklagte zu 1 im Zusammenhang mit ihrer Gaststätte Bekleidungsstücke und andere Gege n- Diese Kenntnis hat s ich die Klägerin zu 1 als Betreiberin der deutschen Hard Rock Cafés zurechnen zu la s- sen. De r Lauf der Verjährungsfrist des § 11 UWG begann dann mit jedem nach August 1993 erfolgten wettbewerbswidrigen Verkauf eines mit diesem Logo g e- kennzeichneten Merchand ising - Artikels . Die Pflicht zu Auskunft und Schade n- ersatz ist daher auf Verletzungshandlungen beschränkt, die nicht mehr als sechs Monate vor Klageerhebung, also nach dem 15 . Januar 2009, begangen worden sind. bb) Außerdem besteht die Pflicht zur Auskun ft nur in dem für die Ge l- tendmachung eines Schadenersatzanspruchs erforderlichen Umfang (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1987 - I ZR 70/85, GRUR 1987, 364, 365 = WRP 1987, 466 - Vier - Streifen - Schuh). Da sich der Verkauf von Merchandising - Artikeln in der G aststätte der Beklagten zu 1 nur an Endverbraucher richtet, bedarf es nicht der Angabe von N amen und Anschriften der Käufer oder einzelner Lief e- rungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen und - zeiten. 85 86 87 - 37 - f) D er Vernichtungsan trag zu 1.4 der Klägerin zu 1 , de r sich allein aus § 8 Abs. 1 UWG ergeben könnte, ist ebenso wie der entsprechende Antrag der Klägerin zu 2 (dazu oben Rn. 46 ) nicht entscheidungsreif. g) Der Beklagte zu 3 haftet als Geschäftsführer im selben Umfang wie die Beklagte zu 1, da er jedenfa lls Kenntnis von den rechtsverletzenden Ve r- käufen in der Gaststätte der Beklagten zu 1 hat te und sie nicht unterbunden hat. 4 . Das Berufungsurteil enthält für die Abweisung der Anträge zu 2 und 3 der Klägerin zu 1 keine Begründung. Offenbar hat das Beru fungsgericht auch diese Ansprüche als verwirkt angesehen . Das trifft allerdings, wie oben ( Rn. 21 ff. ) ausgeführt, nicht zu. a) Die Abweisung der Anträge zu 2.1 und 3 der Klägerin zu 1 (Verzicht auf bestimmte Domainnamen gegenüber der Denic) hat indes i m Ergebnis B e- stand. Die Klägerin zu 1 macht keine kennzeichenrechtlichen Ansprüche ge l- tend. Aus den von ihr allein erhobenen wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen kann sich kein Anspruch ergeben, auf bestimmte Domainnamen gegenüber der Denic zu verzichten . b) Mit dem Antrag zu 2.2 will die Klägerin zu 1 der Beklagten zu 2 verbi e- ten, ein Restaurant unter bestimmten im Antrag abgebildeten Hard Rock - Logos auf bestimmten Webseiten zu bewerben. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin zu 1 diesen Antrag auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche stützen kann. Der S e- nat hat für die Beurteilung der Verjährungseinrede der Beklagten keine Grun d- lage, weil offen ist, seit wann die Klägerin zu 1 von der beans tandeten Interne t- werbung Kenntnis hatte. Da der Senat insoweit nicht selbst in der Sache en t- 88 89 90 91 92 - 38 - scheiden kann, bedarf es für den Antrag zu 2.2 der Klägerin zu 1 einer Zurüc k- verweisung an das Berufungsgericht. 5. Die Abweisung des in der mündlichen Verhandlu ng gestellten Hilfsa n- trags der Klägerin zu 1 durch das Berufungsgericht ist zu bestätigen, soweit er sich gegen die Beklagte zu 2 richtet. Es ist weder festgestellt noch sonst e r- sich t lich, dass in der Person der Beklagten zu 2, die bei der Denic als Inhabe rin des Domainnamens www.hard - registriert ist, Wiederholungs - oder Erstbegehungsgefahr hinsichtlich des Betriebs oder der Bewerbung eines Re s- taurants mit den im Hilfsantrag aufgeführten Ausstattungsmerkmalen besteht. Im Übrigen hat die Zurü ckweisung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrags der Klägerin zu 1 keinen Bestand. Das Berufungsurteil beruht auch insoweit auf den Erwägungen zu Verwirkung und Irreführung, die rechtlicher Nachprüfung nicht standhalten (s iehe o ben Rn. 2 1 ff. und 70 ). Über den Hilfsantrag ist zu entscheiden, da er sich gegen den Betrieb und die Bewerbung eines Restaurants in bestimmter Weise richtet und daher eine Einschränkung des hinsichtlich Restaurantbetrieb und - bewerbung unter ard 1.1 (a) darstellt. Die Sache ist insoweit nicht zur Endentscheidung reif, weil es noch we i- terer Feststellungen bedarf. Die in dem Hilfsantrag aufgeführten, mit a) bis d) bezeichneten vier Merkmale von Restaurantbetrieb oder - werbung sind zwar kumulativ verknüpft. D as Merkmal b) entspricht dabei dem Hilfsantrag zu 1. 1 ( e), der begründet ist . Allerdings kann den Beklagten der Betrieb eines Restaurants unter der Bezeich n und die Werbung dafür nicht scho n allein deshalb untersagt werden, we il dort Merchandising - Artikel entsprechend den konkret im Antrag zu 1. 1 ( e) bezeichneten Produkten ang e- 93 94 95 96 - 39 - boten, vertrieben oder beworben werden . Vielmehr kommt es insoweit darauf an, ob die Beklagten ein Unternehmenskennz eichenrecht mit besserer Priorität als die Rechte der Klägerinnen erworben haben. Das Berufungsgericht hat zutreffend a usgeführt, dass der Klägerin zu 1 k- mal d) des Hilfsantrags) du rch die Beklagten zustehen. Die Begründetheit des Hilfsantrags hängt daher davon ab, ob die Klägerin zu 1 den Beklagten zu 1 und 3 die Verwendung jedenfalls eines der im Antrag zu 1.1 (a) aufgeführten Logos oder d er in Merkmal c) näher beschriebenen Innene inrichtung verbieten lassen kann. Dazu bedarf es weiterer Feststellungen des Berufungsgerichts. Ein Unterlassungsanspruch bezüglich eines dieser Merkmale reicht zur B e- gründung des Hilfsantrags aus, weil sich das jeweils ander e Merkmal wie auch die Merkmale b) und d) dann als Überbestimmung dar stellen . 6 . Somit hat das Berufungsurteil im Hinblick auf die Klägerin zu 1 hi n- sichtlich der Abweisung der Klageanträge zu 1. 1 ( a ) (Betrieb und Bewerben e i- nes Restaurants unter der Bez eichnung Hard Rock ) , 1. 1 ( b ) (Slogan HELP THE PLANET ; Revision nicht zugelassen) , des Hauptantrags zu 1. 1 ( e ) , des Hilfsantrags zu 1.1 (e) - jedoch nur in Bezug auf die Beklagte zu 2 - , der auf diese Anträge rückbez ogenen Anträge zu 1.2 bis 1.4 sowie d er Anträge zu 2.1 und 3 Bestand. Der Hilfsantrag zu 1.1 ( e ) der Klägerin zu 1 (Vertrieb bestimmter Merchandising - Artikel) und die auf diesen rückbezogenen Ansprüche zu 1.2 (mit den o ben Rn. 45 dargelegten Einschränkungen) und 1.3 sind begründet. Der Senat hat davon abgesehen, in den Unterlassungstenor eine Ordnungsmi t- jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden angemessen erhöhten Or d- agten in jedem Fall einer Z u- widerhandlung rechnen müssen. Eine Festlegung in dem Sinne, dass im Falle 97 98 - 40 - wiederholter Zuwiderhandlungen jeweils höhere Ordnungsmittel festgesetzt werden, kommt im Erkenntnisverfahren ohnehin nicht in Betracht. Im Übrigen ver mag der Senat über die Revision der Klägerin zu 1 nicht abschließend zu entscheiden. Die Sache ist insoweit nicht zur Endentscheidung reif, weil zur Beurteilung der wettbewerbs rechtlichen Ansprüche erforderliche Feststellungen des Berufungsgerichts fehlen. Bornkamm Pokrant Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 07.05.2010 - 7 O 275/09 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.09.2011 - 6 U 94/10 - 99
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