BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 188 /12 Verkündet am: 10. Juli 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 10 . Juli 2014 durch den Vorsitze nden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff , Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberl andesgerichts Frankfurt am Main vom 28. August 2012 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main 6. Kammer für Handelssachen vom 19. Juli 2011 wird insg esamt zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittel. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind als Rechtsanwälte im Bereich des Banken - und Kap i- talmarktrechts tätig. Die Klägerin, eine eingetragene Partnerschafts gesellschaft, ve rtritt Anle ger der C. GbR (nachfolgend: Fond s gesellschaft) . 1 - 3 - Im Juli 2010 versandte n die Beklagte n an von ihnen nicht anwaltlich ve r- tretene Gesellschafter der Fond s gesellschaft ein im Folgenden in Auszügen wiedergegebene s Schreiben : Dürfen wir Sie bezüg lich ihrer Kapitalanlage bei der C. GbR kurz um Ihre Au f- merksamkeit bitten? Wer wir sind und was wir tun: Wir sind eine im Anlegerschutz seit vielen Jahren bundesweit tätige Anwalt s- kanzlei und vertreten Anleger, die ebenso wie Sie, Gesellschafter der C. GbR sind. Nachfolgend werden wir Ihnen unter Ziffer A zunächst wichtige Informati o- nen über die C. GbR zukommen lassen, die Ihnen möglicherweise unbekannt sind. Unter Ziffer B möchten wir Sie um Informationen bitten, mit dem Ziel, - für unsere Mandanten de n sofortigen Ausstieg aus der Gesellschaft zu erreichen und - Schadenersatz von den Vertriebsverantwortlichen, Initiatoren, usw. zu fordern. Sollten Sie bereits anwaltlich vertreten sein, geben Sie unser Schreiben bitte an Ihren Anwalt/Ihre Anwältin wei ter. Eine Kontaktaufnahme ist zur gegenseitigen Weitergabe von Informationen und ggf. anwaltliche r Abstimmung ausdrücklich erwünscht. A. Zu den Fakten: Über 40 Risiken werden im Fondsprospekt genannt. Darunter das Totalverlus t- risiko sowie das Risiko der persönlichen Haftung mit Ihrem Privatvermögen. Mit anderen Worten: Nicht nur das eingezahlte Geld kann verloren gehen. Darüber hinaus sind S ie unter Umständen zu weiteren Zahlungen verpflichtet, wenn die Gesellschaft Schulden hat. War Ihnen d ie s bekannt? B. Zu unserer Vorgehensweise: Wie wir erfahren haben, gibt es Bestrebungen, die Geschäftsführung des Fonds auszutauschen, mit dem Ziel der Abwicklung der Gesellschaft. Wir halten einen anderen Weg für richtig. Warum: Die Einberufung von Gesellschafterve rsammlungen, die Übernahme der G e- schäftsführung usw. dauert viel zu lange, wobei Sie laufend weiter zahlen mü s- sen. Der Ausgang der Abstimmung ist völlig ungewiss, insbesondere ist in ke i- ner Weise klar, ob die erforderlichen Mehrheiten erreicht werden. Uns ere Empfehlung ist daher folgende: 1. Rechts - und formwirksame Kündigung, Anfechtung und Widerruf der Beitrittserklärung mit ausführlicher rechtlicher Begründung gege n- über der Gesellschaft. 2. Ggf. sofortige Aufnahme von Vergleichsverhandlungen mit dem Z iel des Ausstiegs aus der Gesellschaft. 2 - 4 - 3. Stellung von Schadenersatzansprüchen gegenüber den Verantwor t- lichen. Um hier, für unsere Mandanten, weiterhin erfolgreich vorzugehen, benötigen wir weitere Informationen. Zu diesem Zweck haben wir einen Fragebog en beig e- fügt, mit der herzlichen Bitte, diesen ausgefüllt an uns zurückzusenden. Nach Auswertung der Fragebögen werden wir Sie dann mit weiteren Informationen versorgen, so dass Sie in der Lage sind Ihre unabhängige Entscheidung zu tre f- fen. Bitte machen Si e sich die Mühe, den Frag ebogen - Rückumschlag liegt bei - zurückzusenden. ... Dem Schreiben war ein Fragebogen beigefügt, in dem Name und Ko n- taktdaten eingetragen werden konnten und folgende Fragen gestellt wurden: 1. War Ihnen bekannt, dass die Firma I . mit dem Vertrieb der Beteiligung b e- auftrag t war? 2. Wann hat die Vermittlung stattgefunden (Datum)? 3. Wo hat die Vermittlung stattgefunden? (Privatwohnung, Arbeitsplatz, Büro des Vermittlers) 4. Wurden Sie auf die Risiken der Anlage hingewiesen? Die Kläger in ist der Ansicht , das S c hreiben sei eine gemäß § § 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 43b BRAO unzulässige Werbung um die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall. Sie hat beantragt, es den Beklagten unter Andr o- hung der gesetzlichen Ordnungsmitt el zu untersagen, Anleger der C. GbR, die nicht zu ihren Mandanten gehören, wie folgt anz u- schreiben: Über 40 Risiken werden in dem Fondsprospekt genannt. Darunter das T o- talverlustrisiko sowie das Risiko der persönlichen Haftung mit Ihrem Priva t- vermögen. Mit anderen Worten: nicht nur das eingezahlte Geld kann verl o- ren gehen. Darüber hinaus sind sie unter Umständen zu weiteren Zahlu n- gen verpflichtet, wenn die Gesellschaft Schulden hat. und folgende Empfehlung abzugeben 1. Rechts - und formwirksame Kündigu ng, Anfechtung und Widerruf der Beitrittserklärung mit ausführlicher rechtlicher Begründung gegenüber der Gesellschaft. 2. Ggf. sofortige Aufnahme von Vergleichsverhandlungen mit dem Ziel des Ausstiegs aus der Gesellschaft. 3 4 - 5 - 3. Stellung von Schadensersatz ansprüchen gegenüber den Verantwortl i- chen. wie geschehen im Schreiben vom 20. Juli 2010. Darüber hinaus hat die Klägerin die Beklagten auf Auskunft sowie - in der zweiten Stufe - auf Abführung der erzielten Gewinne in Anspruch genommen. Das Landger icht hat die Klage abgewiesen . Das Berufungsgericht hat die Beklagte n antragsgemäß zu r Unterlassung verurteilt und die Berufung der Kl ä- gerin im Übrigen zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision , deren Zurückwei sung die Kläger in beantragt, ver folgen die Beklagte n ihren Kl a- geabweisungsan trag weiter. Entscheidungsgründe: I . Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger in stehe d e r gelt end gemachte Unterlassungsanspruch aus § § 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 43b BR AO zu. Das beanstand ete Schreiben verstoße gegen das Werbeve r- bot gemäß § 43b BRAO. Eine Werbung sei auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall im Sinne dieser Vorschrift gerichtet, wenn der mögliche Mandant in einer bestimmten Angelegenheit d er Beratung oder Vertretung be dü rf e und der Rechtsanwalt dies wisse und zum Anlass seiner Werbung nehme. Mit Rüc k- sicht auf den Schutzzweck des § 43b BRAO müsse hinzukommen, dass der Rechtsanwalt in einer oft als aufdringlich empfundenen Weise auszunutzen versuche, dass sich der Umworbe ne in einer Lage befinde, in der er auf Hilfe a ngewiesen sei und sich möglicherweise nicht frei für einen Anwalt entscheiden könne. Ob darüber hinaus eine konkrete Gefährd ung der Schutzgegenstände des § 43b BRAO erforderlich sei , könne offen bleiben. Im St reitfall liege eine solche konkrete Gefährdung vor . D ie Wahlfreiheit des potentiellen Mandanten, der bei der Mandatserteilung nicht bedrängt oder überrumpelt werden solle, 5 6 7 - 6 - werde durch die Ausgestaltung des Schreibens beeinträchtigt. Ein verständiger und si tuationsadäquat aufmerksamer Leser des Schreibens müsse aus der g e- drängten und auf das Totalverlustrisiko sowie auf das Risiko der persönlichen Haftung mit dem Privatvermögen fokussierten Darstellung den Eindruck gewi n- nen , dass auch in seinem Fall bereits ein erheblicher Schaden entstanden sei, der sich bald deutlich erhöhen werde, wenn er nicht den schon von anderen Anlegern beschrittenen Weg einschlage und umgehend anwaltliche Hilfe in A n- spruch nehme, wofür sich die Beklagten anböten. Der Anlege r werde du rch die bewusste Verknappung der Informationen und die nur sehr eingeschränkt au s- sagekräftige Darstellung seiner eigenen Situation " wachgerüttelt " und es wü r- den Ängste geschürt. Er werde deshalb keine Alternative zu den von den B e- klagten angebotenen Lösung en sehen , um rechtzeitig zu retten, was vom ang e- legten Geld noch zu retten sei , und um eine Haftung mit seinem übrigen Priva t- vermögen zu verhindern. II . Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurtei ls und zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden erstinstanzlichen Urteils . Das beanstandete Schreiben verstößt nicht gegen § 43b BRAO. Es ist auch nicht aus anderen Gründen wettb e- werbswidrig. 1 . Die Annahme des Berufungsgerichts, das Schreiben de r Beklagten vom Juli 2010 verstoße gegen § 43b BRAO, hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. a) Gemäß § 43b BRAO ist Werbung einem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nic ht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. 8 9 10 - 7 - Nach der Rechtsprechung des Senat s ist die Bestimmung des § 43b BRAO jedenfalls seit dem 28. Dezember 2009 im Hinblick auf die Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006 über Dienstleis tungen im Binnenmarkt anhand des Maßstab s des Art. 24 der Richtlinie auszulegen . E in Werbeverbot ist danach nur bei einer durch eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls festzustellenden konkreten Gefährdung der von § 43b BRAO im Einklang mit dem Unionsre cht geschützten Interessen gerechtfertigt , zu denen auch Ve r- braucherinteressen gehören (BGH, Urteil vom 13. November 2013 I ZR 15/12, BGHZ 199, 43 Rn. 14 , 20 f. Kommanditistenbrief) . Aus dem Erfordernis der konkreten Gefährdung dieser Interessen ergibt sich, dass sich ein Verbotsgrund im Einzelfall aus der Form, aus dem Inhalt oder aus dem verwendeten Mittel der Wer bung erge b en muss . Allein d er Umstand, dass ein poten t ieller Mandant in Kenntnis von dessen konkrete m Beratungsbedarf angesprochen wird, gen ügt diesen Anforderungen nicht (BGHZ 199, 43 Rn. 18 Kommanditistenbrief) . Ein Werbeverbot kann vielmehr nur zum Schutz des poten t iellen Mandanten vor einer Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfreiheit durch Belästigung, Nöt i- gung und Überrumpelung ge rech tfertig t s e i n . A us der gesetzlichen Anordnung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung ergibt sich ferner, dass eine Interessena b- wägung im Einzelf all vorzunehmen ist. Dabei sind neben der Beeinträchtigung der Unabhängigkeit, der Würde oder der Integrität der Rech tsanwaltschaft auch Art und Gra d der Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers durch Form, Inhalt oder das verwende te Mittel der Werbung zu berücksichtigen. Außerdem kommt es darauf an, ob und inwieweit die Inter essen des Verbra u- cher s de shalb nicht beeinträchtigt sind, weil er sich in einer Situation befindet, in der er auf Rechtsrat angewiesen ist und ihm eine an seinem Bedarf ausgeric h- tete sachliche Werbung Nutzen bringen kann ( BGHZ 199, 43 Rn. 21 Komman - ditistenbrief). 11 - 8 - b) Nach di esen Grundsätzen ist das beanstandete Werbeschreiben der Beklagten nicht zu beanstanden. aa) Soweit d as Berufungsgericht angenommen hat, die Beklagten hätten in gedrängter Darstellung die Risiken des Totalverlustes und das Risiko der persönlichen Haftu ng der Gesellschafter hervorgehoben, lässt sich daraus ke i- ne hinreichend konkrete Beeinträchtigung der Interessen der Anleger entne h- men . Gerade in der Situation eines konkreten Beratungsbedarfs kann ein Int e- resse des Anlegers an einem Hinweis auf drohende Risiken bestehen. bb) Tatsächliche Umstände, die dafür sprechen können, dass die En t- scheidungsfreiheit der angeschriebenen Anleger durch die Besonderheiten ihrer Situation oder durch die Art und Weise der werblichen Ansprache beeinträchtigt gewesen wär en, liegen nicht vor. Die Annahme des Berufungsgericht s, der a n- geschriebene Anleger werde durch die bewusste Verknappung der Information und die nur eingeschränkt aussagekräftige Darstellung seiner eigenen Situation " wachgerüttelt " und es würden Ängste gew eckt und geschürt, so dass er keine Alternative sehen werde, als die von den Beklagten angebotenen Lösungen zu wählen, findet keine hinreichende Grundlage in dem beanstandeten S chreiben. Darin wird keine Situation geschildert , in der die Gefahr des Verlu st es erhebl i- cher Vermögenswerte unmittelbar droht und eine überlegte und inform ationsg e- leitete Entscheidung für oder gegen das Angebot der Beklagten nicht mehr möglich ist oder nur unter erheblich erschwerten Bedingungen getroffen wer den kann . Das beanstande te Schreiben ist in Form und Inhalt sachlich abgefasst . B elästigende oder bedrängende Elemente finden sich dort ebenso wenig wie Gesichtspunkte, die mit der Würde, Integrität und Unabhängigkeit des Beruf s- standes des Rechtsanwalts nicht im Einklang stehen. Wie auch das Landgericht mit Recht hervorgehoben hat, wird in dem Schreiben im Schwerpunkt um I n- formationen des angeschriebenen Anlegers gebeten, die der Betreuung bereits 12 13 14 - 9 - bestehender Ma ndate der Beklagten dienen soll en. Anhaltspunkte, die dafür sprechen k önnten, dass die Übersendung des Fragebogens allein erfolgte, um einen Vorwand für die werbliche Ansprach e der Anleger zu liefern, sind vom Berufungsgericht weder festgestellt worden noch ersichtlich . Die gestellten Fr a- gen weisen vielmehr einen sachlichen Bezug zur Bearbe itung bereits erteilter Mandate auf. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Beklagten ausdrücklich die Alternative einer anderweitigen anwaltlichen Vertretung erwähnt und für diesen Fall die Möglichkeit einer Weiterleitung des Schrei bens a n diesen Rechtsanwalt angesprochen haben. Damit w i rd auch de m Eindruck entgegenge wirkt, au s- schließlich die Beklagten seien in der Lage, dem Anleger wirksam anwaltlich zu helfen. Gesichtspunkte , die im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabw ä- gung für eine ü berwiegende Beeinträchtigung der Interessen der angeschrieb e- nen Anleger oder des Berufsstands der Rechtsanwälte sprechen, sind nach alledem nicht gegeben. 2 . Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig ( § 561 ZPO) . Das B erufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Ang a- ben in dem beanstandeten Schreiben irreführend gewesen wären oder dass die Beklagte n gezielt in die Beziehung de r Kläger in zu ihr en Mandanten eingegri f- fen hätte n . Anhaltspunkte dafür sind auch sonst nich t ersichtlich. 3 . Der Streitfall wirft keine entscheidungserhebliche n Fragen zur Ausl e- gung des Unionsrechts auf , die ein Vorabentscheidungsersuchen an den G e- richtshof der Europäischen Union erfordern. H insichtlich der Auslegung der fra g lichen Bestimmun gen der Richtlinie 2006/123/EG bestehen keine vernünft i- gen Zweifel (BGHZ 199, 43 Rn. 25 Kommanditistenbrief) . Dementsprechend ist auch keine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union veran lasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 283/81, Slg . 1982 , 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 C.I.L.F.I.T. ). 15 16 - 10 - I II . Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheid en, weil d a s Berufungsurteil nur wegen der Anwe n- dung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt au fzuheben und die S a- che nach diesem Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO) . I V. Die Kostenen tscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonk e Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vo m 19.07.2011 - 3 - 6 O 8/11 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidun g vom 28.08.2012 - 6 U 167/11 - 17 18
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