BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 188/13 Verkündet am: 12. März 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Uhrenankauf im Internet UWG § 4 Nr. 10, § 8 Abs. 1; Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 9 Abs. 1 a) Die Einlegung einer sogenannten allgemeinen Markenbeschwerde beim Betreiber einer Internetsuchmaschine ist nicht deshalb eine unlautere Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG, weil Mitbew erber, die eine nicht markenverletzende Adwords - Werbung beabsichtigen, die vorherige Zustimmung des Markeninhabers einholen müssen. b) Es stellt eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG dar, wenn der Markeni n- haber nach Einlegung einer Markenbe schwerde bei Google, durch die die Verwendung der Marke in Adwords - Anzeigen unterbunden wird, die Zustimmung zu der Adwords - Werbung eines Mitbewerbers nicht erteilt, obwohl die beabsichtigte Werbung das Markenrecht nicht verletzt. c) Doppelidentität im Si nne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a GMV kann vorliegen, wenn sich Marke und Zeichen nur in ihrer Groß - oder Kleinschreibung unterscheiden. d) Als geeignete Maßnahme zur Beseitigung der Störung kann der Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG die ausdrü ckliche Aufhebung eines rechtswidrigen Verbots umfassen. BGH, Urteil vom 12. März 2015 - I ZR 188/13 - OLG München LG München I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 11. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Rich ter Prof. Dr. Büscher , die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Feddersen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts München vom 18. Juli 2013 wird auf Kosten der Bekla g- ten zu rückgewie se n. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist auf dem Gebiet des An - und Verkaufs von Schmuck und Juwelierwaren tätig . Sie handelt mit gebrauchten U hren der Marke " ROLEX " . Die Beklagte ist Inhaberin der am 21. Mai 2008 eingetragenen Gemei n- schaftsm arke "ROLEX". Sie stellt hochwertige Uhren her, die sie selbst oder über konzessionierte Fachhändler in Deutschland vertreibt. Die Beklagte und ihre Fachhändler bieten ausschließlich neue und keine gebrauchten Uhren zum Kauf an. Die Klägerin beabsichtigt , im Internet über " Google Adw ords " folgende Werbeanzeige zu veröffentlichen: 1 2 3 - 3 - Ankauf: Rolex Armbanduhren Ankauf: einfach, schnell, kompetent Ankauf: Rolex - Uhr dringend gesucht www. Google lehnte die Schaltung der Anzeige i m Oktober 2010 wegen einer von der Beklagten eingelegten sogenannten " allgemeinen Markenbeschwerde " ab. Durch eine solche Markenbeschwerde ermöglicht Google Markeninhabern, sich gegen die Nutzung i hrer Kennzeichen im Text von Adw ord s - Anzeigen zu wenden. Di e Klägerin forderte daraufhin die Beklagte ohne Erfolg auf, der b e- absichtigten Verwendung der Bezeichnung " Rolex " in der geplanten Werbea n- zeige zu zustimmen . Soweit in der Revisionsinstanz von Interesse, hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, gegenü r- wendung des Begriffs " R OLEX " durch die Klägerin in einer Werbeanze i- ge zu erteilen, wenn diese Werbeanzeige zur Veröffentlichung bei " Google Adw ords " fo l- gende Anzeigentext verwendet wird: Ankauf: Rolex Armbanduhren Ankauf: einfach, schnell, kompetent Ankauf: Rolex - Uhr dringend gesucht www. , ohne dass die Klägerin hierbei den Begriff " R OLEX " als sogenanntes Keyword für die Schaltung der vorstehenden Werbeanzeige verwenden wird. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Kl ageabweisung we i- ter. 4 5 6 7 - 4 - Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat eine Verpflichtung der Beklagten ang e- nommen, de r von der Klägerin begehrten Adw ords - Nutzung zuzustimmen . D a- zu hat es ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob bereits die Einlegung einer allgemeinen Ma r- kenbeschwerde im Rahmen des " Google Adw ords " - Programms eine gezielte Behinderung eines Mitbewerbers (§ 4 Nr. 10 UWG) darstellen könne. Jedenfalls liege eine unlautere Behinderung der Klägerin darin, dass sich die Beklagte trotz Aufforderung geweigert habe, Google gegenüber ihre Zustimmung zu der von der Klägerin beabsichtigten Anzeige zu erteilen. Die Verweigerung der Z u- stimmung sei bei objektiver Würdigung in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung der Klägerin gerichtet gewesen, weil die B e- klagte bei gewissenhafter Prüfung ohne weiteres h abe erkennen können, dass die Klägerin jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Erschöpfung des Marke n- rechts zu der beabsichtigten Werbung berechtigt gewesen sei. Nachdem von der allgemeinen Markenbeschwerde der Beklagten nicht nur potentielle Ma r- kenverletzer , sondern auch rechtmäßig handelnde Mitbewerber betroffen wo r- den seien, habe eine Rechtspflicht der Beklagten zum Handeln hier zur Erte i- lung der begehrten Zustimmung aus v orangegangenem gefährdendem Tun bestanden. B . Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der von der Kl ä- gerin beabsichtigten Adw ords - Werbung wie beantragt zuzustimmen. Dieser Anspruch steht d er Klägerin aus § 8 Abs. 1 , § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 10 UWG als B e- seitigungsanspruch unter dem Aspekt der unlauteren Mitbewerberbehinderung zu . 8 9 10 - 5 - I. Die Klage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich im Streitfall aus Art. 5 Nr. 3 Lugano - Übereinkommen, der inhaltsgleich mit Art. 5 Nr. 3 der EuGVÜ und der BrüsselI - Verordnung sowie Art. 7 Nr. 2 BrüsselIa - VO ist. Nach dieser Bestimmung (Art. 5 Nr. 3 Lugano - Übereinkommen) kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch das Übereinkommen gebundenen Staates hat, in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt we r- den , wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Deutschland und die Schweiz sind durch das Übereinkommen gebunden. Z u den unerlaubten Handlungen zählen auch unerlaubte Wettbewerbshandlungen. Gegenstand der Klage ist ein Bese i- tigungsanspruch wegen eine s behaupteten Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 , § 4 Nr. 10 UWG durch eine gezielte Behinderung. Die Wendung "Ort, an dem das sc hädigende Ereignis eingetreten ist", bezeichnet sowohl den Ort des ursächl i- chen Geschehens als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs. Die Maßstäbe des Art. 5 Nr. 3 BrüsselI - VO (vgl. EuGH, Urteil vom 19. April 2012 C523/10, GRUR 2012, 654 Rn. 19 Wintersteiger/Products 4U; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 I ZR 131/12, GRUR 2014, 601 Rn. 17 = WRP 2014, 584 englischsprachige Pressemitteilung) sind zur Auslegung des Art. 5 Nr. 3 Lugano - Übereinkommen entsprechend heranzuziehen (vgl. F e- zer /Hausmann/ Obergfell, UWG, 2. Aufl., I Einl. Rn. 351, Bd. 1, S. 318). Der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs liegt nach den für Wettbewerbshan d- lungen geltenden Grundsätzen im Inland. Hier ist die Klägerin nach ihrer B e- hauptung in ihrer wirtschaftli chen Entfaltungsmöglichkeit durch das Verhalten der Beklagten gezielt behindert worden. II. Die Klage ist auch begründet. 11 12 - 6 - 1. Die Klägerin ist als Mitbewerberin der Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert . Für am Erwerb der hochpreisigen Uhren der Beklagten interessierte Kunden kann der Kauf e i- ner gebrauchten Rolex - Uhr bei der Klägerin eine Alternative zum Erwerb einer neuen Uhr bei Vertragshändlern der Beklagten darstellen. Dementsprechend kann sich der A bsatz der Neuware der Beklagten verringern, wenn die Klägerin ihren Absatz gebrauchter Rolex - Uhren steigert. 2 . Die Beklagte behindert die Klägerin gezielt im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG. a) Allerdings kann eine solche Behinderung nicht schon darin gese hen werden, dass die Beklagte eine allgemeine Markenbeschwerde gegen die Ve r- wendung der Bezeichnung " Rolex " im Text bei Google geschaltete r Werbea n- zeigen eingelegt hat. a a ) Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG setzt eine B eeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichke i- ten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen da nn, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen , oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtig ten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in an gemessener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 I ZR 164/12, GRUR 2014, 393 Rn. 28 = WRP 2014, 424 ; Urteil vom 30. April 2014 I ZR 224/12, GRUR 2014, 785 Rn. 23 = WRP 2014, 839 Flugvermittlung im Internet). 13 14 15 16 - 7 - b b) Nach diesen Grundsätzen erfüllt die allgemeine Markenbeschwerde bei Google nicht den Tatbestand d er gezielten Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG. Mit der allgemeinen Markenbeschwerde verfolgt die Beklagte das Ziel, Verletzungen ihrer Marken rechte durch im Internet erscheinende Anzeigen zu verhindern. Damit fehlt es an einer Behinderungsabsicht. Diese kann zwar a n- zunehmen sein, wenn die Maßnahme keinem anderen Zweck als der Schw ä- chung des Mitbewerbers dient (vgl. OLG Hamburg, GRURRR 2004, 15 1, 152; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 4.10 Rn. 9). Bei objektiver B e- trachtung stellt sich die legitime Durchsetzung von Markenrechten für die davon betroffenen Mitbewerber aber als wettbewerbsimmanente Handlungsbeschrä n- kung und nicht als unl autere Behinderung der Entfaltungsmöglichkeiten dar. Soweit Mitbewerber infolge der allgemeinen Markenbeschwerde daran gehindert werden, bestimmte Adw ords - Anzeigen zu veröffentlichen, können sie sich an die Beschwerdeführer hier die Beklagte wenden und um Zustimmung zu ihrer Werbung bitten. Eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern kommt erst in Betracht, wenn der Markeninhaber die Zustimmung verweigert , obwohl seine Markenrechte durch die beabsichtigte Werbung nicht verletzt werden. Allein aufgrund der allgemeinen Markenbeschwerde werden davon betroffene Mitbewerber aber nicht daran gehindert, ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung in angemessener Weise zur Geltung zu bringen. Bei der gebot e- nen Gesamtwürdigung ist im Streitfall entscheidend , dass der Beklagten eine effektive Durchsetzung ihrer Markenrechte im Internet wegen der Vielzahl und Vielfältigkeit möglicher Verletzungshandlungen ohne die Möglichkeit einer al l- gemeinen Markenbeschwerde bei Google kaum möglich sein wird. E ine allg e- meine Überwachung des Internets liegt außerhalb ihrer Fähigkeiten. Im Hinblick darauf ist es im Interesse der Verhinderung zahlreicher Markenverletzungen 17 18 - 8 - angemessen, wenn Mitbewerber, die eine nicht markenverletzende Adw ords - Werbung planen, die vorherige Zustim mung der Beklagten einholen müssen . b) Die Beklagte behindert die Klägerin jedoch gezielt im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG , weil sie die Zustimmung zu der Ad w ords - Werb ung der Klägerin nicht erteilt , obwohl die konkret beabsichtigte Werbung ihre Markenrechte nicht verletzt. a a ) Die von der Klägerin beabsichtigte Adwords - Werbung ist marke n- rechtlich zulässig. Der Beklagten steht gegen diese Werbung kein Unterla s- sungsanspruch nach Art. 9 Abs. 1 GMV aus ihrer Gemeinschaftsmarke " ROLEX " zu. (1 ) Allerdings kan n die Beklagte Identitätsschutz gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a GMV gegenüber der Klägerin beanspruchen. Die Klägerin möchte die Bezeichnung " Rolex " für Uhren und damit für Produkte benutzen, für die die Gemeinschaftsmarke " ROLEX " der Beklagten geschü tzt ist. Trotz der unterschiedlichen Groß - und Kleinschreibung sind die Marke " ROLEX " und die Bezeichnung " Rolex " im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a GMV ide n- tisch. Das Kriterium der Zeichenidentität ist zwar restriktiv auszulegen . Ze i- chenident ität setzt danach grundsätzlich eine vollständige Übereinstimmung der kollidierenden Zeichen voraus; unschädlich sind aber so geringfügige Unte r- schiede zwischen den Zeichen, dass sie einem Durchschnittsverbraucher en t- gehen können (EuGH, Urteil vom 20. März 2003 C291/00, Slg. 2003, I2799 = GRUR 2003, 422 Rn. 50 ff. LTJ Diffusion [ Arthur/ Arthur et Félicie ] ). So hat d er Gerichtshof der Europäischen Union die Marke " INTERFLORA " und das Ze i- chen " Interflora " im Fall der Nutzung für Blumenlieferdienste als im Wesentl i- chen identisch angesehen und deshalb einen Fall der Doppelidentität an g e- nommen (EuGH, Ur teil vom 22. September 2011 C - 323/09 , Slg. 2011, I - 8625 19 20 21 22 - 9 - = GRUR 2011, 1124 Rn. 33 Interflora). Der Streitfall ist nicht anders zu beu r- te i len. (2 ) Die Klägerin beabsichtigt auch eine von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 B uchst. a GMV erfasste Be nutzung der Gemeinschaftsmarke der Beklagten. Das mit der Gemeinschaftsmarke identische Zeichen " Rolex " soll in der Adwords - Werbung der Klägerin für Uhren der Beklagten und damit für Waren benutzt werden, die mit denjenigen identisch sind, für die die Geme inschaftsmarke eingetragen ist. (3 ) Allerdings kann der Markeninhaber einer Benutzung des mit der Ma r- ke identischen Zeichens auch im Fall der Doppelidentität nur widersprechen, wenn dadurch eine der Funktionen der Marke beeinträchtigt werden kann (vgl. nur EuGH, Urteil vom 12. November 2002 C - 206/01, Slg. 2002, I - 10273 = GRUR 2003, 55 Rn. 51 Arsenal Football Club; Urteil vom 18. Juni 2009 C - 487/07, Slg. 2009, I - 5185 = GRUR 2009, 756 Rn. 60 L'Oréal; EuGH, Urteil vom 8. Juli 2010 C558/08, Slg. 2 010, I6963 = GRUR 2010, 841 Rn. 29 Portakabin; GRUR 2011, 1124 Rn. 34 Interflora) . Die von der Klägerin bea b- sichtigte Zeichennutzung beeinträchtigt aber die Hauptfunktion der Marke, die Gewährleistung der Waren - oder Dienstleistungsherkunft. Wird e ine Marke im Rahmen des Warenabsatzes zur Produktbezeic h- nung und damit zur Unterscheidung der Waren eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen benutzt, tritt hierdurch eine Beeinträchtigung der He r- kunftsfunktion der Marke ein, gegen die der Markeninh aber geschütz t ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2009 I ZR 42/07, BGHZ 181, 77 Rn. 55 DAX). Für die Verwendung der Marke beim Ankauf von mit ihr gekennzeichnete n Waren gilt nichts anderes. Die Verwendung der Marke erfolgt bei Ankauf und Verkauf in gl eicher Weise als Unterscheidungsmittel für Waren. Der Händler, der die Ware mit der Absicht des Wiederverkaufs erwirbt, benutzt die Marke auch beim Ankauf im Rahmen des Produktabsatzes. 23 24 25 - 10 - (4 ) Das Berufungsgericht hat jedoch zu Recht angenommen, dass d ie B eklagte die beabsichtigte Adwords - Werbung der Klägerin nicht verbieten kann , weil einem Unterlassungsanspruch der Beklagten die Schutzschranke der E r- schöpfung entgegenst e ht. Der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke kann einem Dritten nicht verbi e- ten, die Ma rke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind (Art. 13 Abs. 1 GMV i.V.m. Art. 65 Abs. 2, Protokoll 28 und A n- hang XVII Nr. 4 des Abkommens über den E uropäischen Wirtschaftsraum). Die von der in Deutschland ansässigen Klägerin beabsichtigte Anzeige in deutscher Sprache bezieht sich auf Waren, bei denen die Voraussetzungen der Erschö p- fung vorliegen. Sie richtet sich auf den Ankauf von Originalware der Be klagten, die durch deren Vertriebsorganisation im Europäischen Wirtschaftsraum und insbesondere in Deutschland in Verkehr gebracht worden ist. Daran ändert die bloße Möglichkeit nichts, dass von der Klägerin auch Uhren angeboten werden könnten, die von der Beklagten oder ihren Händlern außerhalb des Europä i- schen Wirtschaftsraums etwa in der Schweiz in Verkehr gebracht worden sind. Solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Werbung tatsäc h- lich zu einem Ankauf derartiger Ware führen wird, kann d ie Beklagte die Anze i- ge der Klägerin im Hinblick auf Art. 13 Abs. 1 GMV nicht gestützt auf ihr Ma r- kenrecht verbieten. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte stellt sich die Anzeige nicht als Vorbereitungshandlung für eine Markenverletzung dar. Berec htigte Gründe im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GMV, aufgrund derer die Beklagte sich dem Vertrieb von der Klägerin angekaufter erschöpfter Origina l- ware widersetzen dürfte, sind nicht ersichtlich. b b) Ist die beabsichtigte Werbung der Klägerin markenrechtlich zuläss ig, so ist die Verweigerung der Zustimmung durch die Beklagte bei objektiver B e- trachtung unmittelbar auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfa l- 26 27 28 29 - 11 - tungsmöglichkeiten der Klägerin gerichtet und nicht in erster Linie auf die Fö r- derung eigenen Wettbewer bs ( vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 I ZR 190/05, GRUR 2008, 917 Rn. 23 = WRP 2008, 1319 EROS). Die Klägerin kann in di e- sem Fall ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in a n- gemessener Weise zur Geltung bringen , weil sie die von ih r beabsichtigte A d- w ords - Werbung nur mit Zustimmung der Beklagten durchführen kann. Zwar könnte sie weiterhin uneingeschränkt allgemein für den Ankauf gebrauchter Luxusuhren werben. Sie ist aber daran gehindert, gezielt über eine Adwords - Werbung bei Google für den Ankauf gebrauchter Uhren der Beklagten zu we r- ben, die si e für die Vollständigkeit ihres Sortiments benötigt und an deren A n- kauf sie ein besonderes kaufmännisches Interesse hat. D abei steht d em erheblichen Interesse der Klägerin an der Durchführ ung einer markenrechtlich zulässigen Adwords - Werbung kein anerkennenswertes Interesse der Beklagten an deren Unterbindung gegenüber. Ein Interesse, z u- lässiges Wettbewerbshandeln von Mitbewerbern zu verhindern, kann im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb , das nach § 1 Satz 2 UWG im Interesse der Allgemeinheit auf den Schutz des unverfälschten Wettbewerbs gerichtet ist, von vornherein nicht anerkannt werden. Zum Schutz ihrer Markenrechte kann die Beklagte das allgemeine Markenbeschwerdeverfahren bei Google nutzen. Macht sie davon Gebrauch, ist ihr zuzumuten, die Zustimmung zu Adwords - Anzeigen zu erteilen, di e markenrechtlich zulässig sind und deren Platzierung sie durch ihre Markenbeschwerde verhindert. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Verbra ucher ein schützen s- wertes Interesse haben , sich im Internet konkret über die Ankaufsmöglichkeiten von Uhren einer bestimmten Marke zu orientieren. Dazu leisten Adwords - Anzeigen der von der Klägerin beabsichtigten Art einen wichtigen Beitrag. cc) Es komm t im Streitfall nicht darauf an, ob ein schlichtes Unterlassen den Tatbestand der gezielten Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG erfüllen kön n- 30 31 32 - 12 - te. Die Beklagte hat die Klägerin durch aktives Tun behindert. Sie hat die von der Klägerin begehrte Zustimmung wiederh olt verweigert. Unabhängig davon, ob die Beklagte die Zustimmung ablehnt oder auf eine Anfrage der Beklagten nicht reagiert hat, liegt eine unlautere Behinderung dadurch vor, dass die B e- klagte der Aufforderung der Klägerin nicht entsprochen hat, ihrer beab sichtigten Werbung zuzustimmen. Insoweit sind die Einlegung der allgemeinen Marke n- beschwerde und eine unterbliebene Zustimmung zu einer markenrechtlich u n- bedenklichen Werbung nach einer vorherigen Aufforderung durch den Werbe n- den als ein einheitliches Verh alten des Markeninhabers anzusehen, durch das eine an sich unbedenkliche Sperrwirkung einer Marke zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes eingesetzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 I ZR 29/02, GRUR 2005, 581 , 582 = WRP 2005, 881 The Col our of E- légance , mwN, zur bösgläubigen Markenanmeldung ). c) Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zust immung zu der beabsichtigten Adw ords - Werbung ergibt sich als Beseiti gungsanspruch aus § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1 , § 4 Nr. 10 UWG. a a) Die Kl ägerin begehrt von der Beklagten kein Unterlassen, sondern die Beseitigung einer Behinderung, die in der Nichterteilung der begehrten Z u- stimmung liegt. Vergeblich macht die Beklagte geltend, aus dem Markenrecht könne sich nur ein Verbietungsrecht, jedoch k eine Zustimmungspflicht ergeben. Die Zustimmungspflicht der Beklagten folgt nicht aus dem Markenrecht, so n- dern aus § 4 Nr. 10 UWG. Soweit die Beklagte ihre Zustimmung zu einer zulä s- sigen Ad w ords - Werbung verweigert und diese Werbung aufgrund der von der Bek lagten zuvor eingelegten allgemeinen Markenbeschwerde unterbleiben muss , verhindert die Beklagte ein erlaubtes Wettbewerbsverh alten der Klägerin . D ie Verweigerung der Zustimmung stellt sich dann als gezielte Behinderung durch aktives Tun dar (dazu vorstehe nd Rn. 32 ). Auf die von der Revision a n- gesprochene Frage, ob den Nutzer der Google - Markenbeschwerde gegenüber 33 34 - 13 - rechtmäßigen Markennutzern eine Rechtspflicht zur Erlaubniserteilung aus v o- rangegangenem gefährdendem Tun trifft, kommt es daher nicht an. bb) Die geeignete und erforderliche Maßnahme zur Beseitigung der g e- zielten Behinderung ist die Erteilung der begehrten Zustimmung. Der Beseit i- gungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG kann alle geeigneten Maßnahmen u m- fassen, die zur Beseitigung der fortwirkenden Störu ng geeignet und erforderlich sind. Dazu kann auch die Aufhebung eines rechtswidrigen Verbots gehören (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn. 1.69 und 1.80; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 24 Rn. 1; F e- zer/ Büscher aaO § 8 Rn. 9 und 16). cc) Eine umfassende Prüfungspflicht wird der Beklagten dadurch nicht zugemutet. Vielmehr hat sie nach einer Aufforderung nur zu prüfen, ob sie einer konkreten Werbung zustimmen muss. Der damit verbundene Aufwand ist d er Beklagten zuzumuten, da er die Kehrseite der Möglichkeit ist, das Markenb e- schwerdeverfahren bei Google zu nutzen, um die Markenrechte effektiv zu schützen. In einfachen Fällen wird die Beklagte die Zustimmung kurzfristig und ohne tiefergehende Prüfung e rteilen oder verweigern können. Wirft die begehrte Zustimmung komplexere markenrechtliche Fragen auf, so hat die Beklagte a b- zuwägen, ob sie den höheren Prüfungsaufwand tragen oder die fragliche We r- bung zulassen möchte. In diesem Fall stellt sich die Lage n icht anders dar als bei einer Werbung, die im Hinblick auf ihre markenrechtliche Zulässigkeit schwierig zu beantwortende Fragen aufwirft. Der Markeninhaber muss in di e- sem Fall entscheiden, ob er gegen diese Werbung trotz des damit verbundenen Risikos vorge hen will. Dieser Prüfung kann er sich durch Erhebung einer allg e- meinen Markenbeschwerde und Verweigerung der Zustimmung oder bloßes Untätigbleiben nach einer Aufforderung nicht entziehen. d) Die Klage ist auch nicht wegen einer vorrangigen Verantwortlichkeit von Google als Anbieter des Adw ords - Dienstes unbegründet. 35 36 37 - 14 - Dabei bedarf es keiner Entscheidung darüber, inwiefern Unternehmen, die durch eine allgemeine Markenbeschwerde a n zulässiger We rbung mit A d- w ords - Anzeigen gehindert werden, Ansprüche auch gegen Google zustehen können. Jedenfalls ist die Klägerin berechtigt, sich gegen die Beklagte als di e- jenige zu wenden, die sie unmittelbar behindert. III. Die Revision der Beklagten ist somit z urückzuweisen. Die Kostenen t- scheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Richter am BGH Feddersen hat Urlaub und ist daher verhindert zu untersc hreiben. Koch Büscher Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 04.12.2012 - 1 HKO 13833/12 - OLG München, Entscheidung vom 18.07.2013 - 6 U 4941/12 - 38 39
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