ECLI:DE:BGH:2017:010617BIZR188.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 188/16 vom 1. Juni 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat d es Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Ric hter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler un d Feddersen beschlossen: Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsic h- tigt, ihre zugelassene Revision gegen das Urteil des 20 . Zivil - senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7 . Juli 2016 g e- mäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Gründe: I. Die Parteien sind in Deutschland tätige Pharmaunternehmen, die Pr ä- parate mit dem Wirkstoff Botulinumtoxin Typ A vertreiben . Die Klägerin vertreibt unter dem Handelsnamen "B o . " ein für neurologische Indikationen zugelas - senes Produkt und unter dem Handelsnamen "V . " ein für die ästhetische Anwendung zur Beseitigung von Glabella und Kanthalfalten zugelassenes Produkt. Für die Beklagte ist ein Produkt unter dem Handelsnamen "X . " für die neurologische Indikati on und ein Produkt "B . " für die Behand - lung von Glabella - und Kanthalfalten zugelassen. Die Beklagte unterhielt auf dem Anfang November 2013 von der d erm a- tologischen Klinik der Ruhr - Universität in Bochum veranstalteten Fachkongress für ästhetisch - operative Medizin einen Me ssestand. Sie legte dort auf einem gesonderten Tisch die "S1 - Leitlinie Ästhetische Botulinumtoxin - Therapie" zur Mitnahme aus. Bei der Leitlinie handelt es sich um eine im Auftrag der Deu t- schen Gesellschaft für Dermatochirurgie und der Deutschen Dermatologi schen Gesellschaft erstellte wissenschaftliche Stellungnahme, in der die zugelassenen 1 2 - 3 - Präparate einschließlich der Präparate der Parteien dargestellt wurden und d e- ren Anwendung erläutert wurde. Im Teil B "Indikationen und Injektionspunkte" erfolgte nach Au sführungen zu der seinerzeit einzigen zugelassenen Indikation für die Behandlung von Glabella - Falten die Darstellung als bewährt bezeichn e- te r Indikationen, die nicht von der Zulassung der Mittel der Parteien erfasst sind. Unter dem Punkt A 6 "Dosisäquivale nz" wurde erläutert, welches Dosisverhäl t- nis nach Auffassung der Autoren zwischen den in Deutschland zugelassenen Botulinumtoxin - Typ - A - Präparaten besteht. Nach Auffassung der Klägerin hat die Beklagte damit und insbesondere mit dem Passus zur Dosisäquiva lenz für Arzneimittel außerhalb der zugelass e- nen Anwendungsgebiete sowie irreführend geworben. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die als Anlage K 1 beigefügte S1 - Leitlinie "Ästhetische Botulinumtoxin - Therapie" abzugeben oder abgeben zu lassen, wie geschehen auf dem Kongressstand der Beklagten bei der Messe "Cosm e- d ica" im "Ruhrcongress" in Bochum vom 1. bis 3. November 20 13. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Abgabe der Leitlinie auf dem Messestand der Beklagten als Werbung im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes angesehen. Zwar s tellten wissenschaftliche Fachpublikationen als solche regelmäßig keine Werbung dar, wenn sie von den Autoren verbreitet würden, weil dies nicht der Förderung der Verschreibung diene. Anders sei der hier gegebene Fall zu beu r- teilen, dass ein Pharmaunterneh men die wissenschaftliche Fachpublikation im Rahmen seiner Werbung für ein entsprechendes Arzneimittel einsetze . Die B e- klagte habe die Leitlinie verbreitet, um die Kongressbesucher zu veranlassen, in 3 4 5 6 - 4 - erheblichem Umfang Botulinumtoxin - Präparate wie ihr eige nes auch außerhalb der zugelassenen Anwendungsgebiete zu verwenden. Da die Verwendung der unter anderem von der Beklagten vertriebenen Präparate außerhalb der Zula s- sung in der Leitlinie umfassend beschrieben und als wirksam, erprobt und s i- cher dargestellt werde, liege auch ein Verstoß gegen § 3a HWG vor. II. Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Rev i- sion der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revis ion liegen nicht vor (dazu II 1). Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (dazu II 2). 1. De r vom Berufungsgericht angenommene Gr u nd für die Zulassung der Revision lieg t nicht vor. a) Das Berufungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bede u- tung zugelassen, weil die Frage, ob die Abgabe einer wissenschaftlichen Fac h- publikation, deren Inhalt geeignet sei, sich positiv auf den Absatz auszuwirken, durch ein pharmazeutisches Unternehmen Werbung im Sinne des Heilmitte l- werbegesetzes darstelle, die obergerichtliche Rechtsprechung bereits mehrfach beschäftigt habe und ihre höchstrichterliche Klärung daher wünschenswert sei. Der Senat hat jedoch schon wiederholt entschieden, dass der Begriff der We r- bung für ein Arzneimittel im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG alle produkt - oder leistungsbezogenen Aussagen umfasst, die darauf angelegt sind, den Absatz des beworbenen Mittels zu fördern, wobei die Nennung eines bestimmten Ar z- neimittelnamens sich regelmäßig als eine für die Absatzförderung des Mittels ge eignete Maßnahme darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2009 I ZR 213/06, BGHZ 180, 355 Rn. 13 Festbetragsfestsetzung, mwN). Diese Auslegung steht im Einklang mit dem in Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexe s für Humanarzneimittel (Humanarzneimittelkodex) verwendeten Begriff der Werbung für Arzneimittel, der alle Maßnahmen zur Information, zur Marktuntersuchung und zur Schaffung von Anreizen mit dem Ziel umfasst, die Verschreibung, die Abgabe, den Ve r- 7 8 9 - 5 - kauf ode r den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern (BGHZ 180, 355 Rn. 14 - Festbetragsfestsetzung ). In Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat etwa zu der Frage, inwieweit Angaben in der Packungsbeilage von Arzneimitteln als Werbung anzusehen sind, bereits wie derholt entschieden, dass die Anford e- rungen des Heilmittelwerbegesetzes zu beachten sind, wenn eine Packungsbe i- lage neben den in § 11 AMG vorgeschriebenen oder danach zulässigen Ang a- ben einen werblichen Überschuss enthält oder zu Werbezwecken verwendet wir d (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2008 I ZR 95/05, GRUR 2008, 1014 Rn. 21 = WRP 2008, 1335 Amlodipin, mwN). Dasselbe gilt für Angaben auf Behältnissen und Um hüllungen von Arzneimitteln (vgl. BGH, GRUR 2008, 1014 Rn. 22 Amlodipin; BGH, Urteil vom 5. Fe bruar 2009 I ZR 127/07, GRUR 2009, 990 Rn. 14 = GRUR 2009, 990 Metoprolol). Danach kann kein Zweifel daran bestehen, dass die von einem pharmazeutischen Unternehmen vorg e- nommene Abgabe einer wissenschaftlichen Fachpublikation, deren Inhalt sich positiv auf den Absatz von Arzneimitteln auswirken kann, Werbung im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes darstellt. b) Die vom Berufungsgericht als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage ist auch weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum umstritten. Die vom Be rufungsgericht angeführte Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamburg ( MD 1996, 533 juris Rn. 15 bis 17 ; Urteil vom 20. Dezember 2007 3 U 160/06, juris Rn. 106; Urteil vom 4. Dezember 2008 3 U 152/07, juris Rn. 29) steht ebenso im Einklang mit der Re chts ansicht , die das Berufungsgericht in seinem Urteil vertreten hat, wie die in WRP 2015, 1143 veröffentlichte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg vom 30. Juli 2015 (vgl. dort Rn. 39). c) Dass der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat , wird auch d urch den Umstand bestätigt , dass das Berufungsgericht selbst eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union mit der Begründung abgelehnt hat, die Auslegung des Werbebegriffs in Art. 86 des Humanarzneimittel kodexes erfasse den Streitfal l hinreichend klar. 10 11 - 6 - 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die im Streitfall gegebenen objektiven Umstände für die Annahme einer Werbung der Beklagten sprechen. aa) Nach de n vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen verst e- hen die angesprochenen Fachkreise das Auslegen der Leitlinie so, dass die Beklagte mit den in ih r gemachten Aussagen über ihr Präparat übereinstimmt. Schon das Unterhalten des Messestandes als solches diene der Absatzförd e- rung der Produkte der Beklagten. Danach sei die Verbreitung einer Leitlinie, die ersichtlich geeignet sei, die angesprochenen Fachkreise zu einer dort im Ei n- zelnen beschriebenen und als sicher und wirksam dargestellten Verwendung auße rhalb der Zulassung zu veranlassen, ebenfalls zur Absatzförderung b e- stimmt. Sie sei geeignet und bestimmt, die Kongressbesucher zu veranlassen, in erheblichem Umfang Botulinumtoxin - Präparate wie das der Beklagten auch außerhalb der zugelassenen Anwendungsg ebiete zu verwenden. bb) Soweit die Revision dieser Beurteilung entgegenhält, aus der ma ß- geblichen Sicht der Kongressteilnehmer führe das bloße Auslegen der Leitlinie nicht dazu, dass die darin enthaltenen Aussagen der Beklagten wie eigene Werbeaussagen zuzurechnen seien, setzt sie lediglich ihre eigene Beurteilung an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts. Damit kann sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil ihre eigene Beurteilung in der S a- che nicht zu überzeugen vermag. ( 1) Bei der ausgelegten Leitlinie handelt es sich nicht wie die Revision geltend macht um eine rein wissenschaftliche Abhandlung. So wird dort s o- wohl in den Passagen über die Dosisäquivalenz als auch bei den Ausführungen über die Anwendungsgebiete und ü berdies bei den Ausführungen über die Verwendung außerhalb der Zulassung ("Off - Label - Use") die Effektivität der B o- tulinumtoxin - Typ - A - Präparate herausgestellt. Außerdem wird auch insoweit 12 13 14 15 16 - 7 - anders als bei einer wissenschaftlichen Abhandlung die Möglichkei t eines "Off - Label - Use" nur in Bezug auf drei Mittel angesprochen. (2) Davon abgesehen waren die in der Leitlinie enthaltenen Informati o- nen nach den getroffenen Feststellungen geeignet, sich positiv auf den Absatz des Mittels der Beklagten " B . " auszuwirken. Schon aus diesem Grund ist die zum Zwecke der Information an interessierte Kongressteilnehmer abg e- gebene Leitlinie als Werbung anzusehen (vgl. BGHZ 180, 355 Rn. 14 Fest - betragsfestsetzung). (3) Ohne Erfolg macht die Revision des Weiteren geltend, die Kongres s- teilnehmer nähmen die in der Leitlinie enthaltenen Informationen erst an ihrem Wohn - oder Geschäftssitz zur Kenntnis und könnten sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr daran erinnern, an welchem Stand sie die Leitlinie mitgenommen hätten . Unabhängig davon, ob diese Sichtweise mit der Lebenserfahrung in Einklang steht, liegt die die wettbewerbsrechtliche Haftung begründende Ve r- haltensweise der Beklagten bereits in der als geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG zu qualifiz ierenden Abgabe der Leitlinie an Ko n- gressteilnehmer. Außerdem enthält die Leitlinie Aussagen zu den Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Botulinumtoxin und damit auch zu den in ihr positiv darg e- stel l ten Arzneimitteln der Beklagten. D ementsprechend kommt es auch aus diesem Grund nicht darauf an, ob sich die Kongressteilnehmer später noch d a- ran erinnern, an welchem Stand sie die Leitlinie auf dem Kongress erhalten h a- ben. (4) Das Berufungsgericht konnte sich bei der von ihm vorgenommenen Beurteilung des Sachverh alts durchaus auf die von ihm herangezogene Rech t- sprechung des Oberlandesgerichts Hamburg stützen. Der Umstand, dass es dort nicht um in jeder Hinsicht identische Sachverhalte ging, steht dem nicht entgegen. Entscheidend ist , dass es im Streitfall ebenso w ie bei den dort igen Sachverhalten um das Auslegen wissenschaftliche r Publikation en und deren Abgabe an interessierte Mitglieder der Fachkreise auf einem Kongress ging. 17 18 19 - 8 - Eine solche Verhaltensweise unterfällt, soweit sie auf die Förderung des Absa t- zes von Ar zneimitteln gerichtet ist, dem weiten Werbebegriff des Art. 86 Abs. 1 des Humanarzneimittelkodexes. b) Keinen Erfolg hat auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die subjektiv - rechtliche Komponente der Absatzförderung nicht geprüft, sondern diese unausgesprochen aus der seiner Ansicht nach bestehenden o b- jektiven Werbewirksamkeit der Leitlinie hergeleitet. aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfordert die Beurteilung der Frage, ob die Verbreitung von Informa tionen über Arzneimittel ein Werbeziel im Sinne von Art. 86 Abs. 1 des Humanarzneimitte l- kodexes beinhaltet, eine konkrete Prüfung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls ( EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011 C316/09, Slg. 2011, I 3249 = GRUR 2011, 1160 Rn. 33 MSD Sharp & Dohme). Der Umstand, dass Info r- mationen über ein Arzneimittel von dessen Hersteller verbreitet werden, erlaubt dabei als solcher noch nicht den Schluss, dass der Hersteller ein Werbeziel ve r- folgt; hinzukommen muss, dass das Verhalten, die Initiative und das Vorgehen des Herstellers auf seine Absicht hinweisen, durch eine solche Verbreitung die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern ( EuGH, GRUR 2011, 1160 Rn. 34 MSD Sharp & Dohme). bb) Nac h diesen Maßstäben ist davon auszugehen, dass die Beklagte bei ihrer beanstandeten Verhaltensweise mit dem für die Anwendung des § 3a Satz 2 HWG erforderlichen Werbeziel gehandelt hat. (1) Das Berufungsgericht hat der Begründung, mit der das Landgericht der Klage stattgegeben hatte, in jeder Hinsicht zugestimmt und sich diese B e- gründung zu e igen gemacht. (2) Das Landgericht hat ausgeführt, die in subjektiver Hinsicht erforderl i- che Absatzförderung sei aufgrund objektiver Umstände zu ermitteln, wobei in s- 20 21 22 23 24 - 9 - besondere maßgeblich sei, ob der Inhalt der Werbeaussage nach dem Ve r- ständnis der Werbeadressaten das Ziel der Absatzförderung habe. Vom posit i- ven Aussagegehalt der Passage in der Leitlinie über die Dosisäquivalenz prof i- tiere zwar nicht allein, aber zumin dest auch das Produkt der Beklagten. Dass die angegriffene Aussage darüber hinaus geeignet sei, den Absatz von Wet t- bewerbern der Beklagten zu fördern, stehe der Annahme einer Absatzförd e- rungsabsicht nicht entgegen. Der Werbende könne eine Absatzförderung a uch dadurch be absichtig en, dass die Warengattung, zu der das Produkt gehöre, bekannter gemacht werde, zumal wenn die se Warengattung wie vorliegend überschaubar sei. Nach dem Inhalt der Leitlinie würden neben dem Produkt der Beklagten andere zugelassene Botulinumtoxin - Typ - A - Präparate lediglich noch von zwei anderen Herstellern vertrieben. Der angesprochene Verkehrskreis werde aufgrund des überschaubaren Marktes und der namentlichen Bezeic h- nung des Produkts der Beklagten auch ausgehend von der positiven B ewe r- bung der Warengattung direkt auf das Produkt der Beklagten schließen. Dass es sich bei der Abgabe der Broschüre um eine bloße Informationstätigkeit der Beklagten handele, sei vor dem Hintergrund der weiteren Umstände der Abg a- be der Leitlinie lebensfrem d. Die Beklagte präsentiere sich mit einem eigenen Messestand als Pharmaunternehmen auf einer Fachmesse auf dem Gebiet der ästhetisch - operativen Medizin, auf dem das von ihr vertriebene Produkt A n- wendung finde. Dass für sie trotz eines solchen Auftritts de r Informationsch a- ra k ter im Vordergrund stehe, erschließe sich dem fachkundigen Messebes u- cher nicht. Das Fachpublikum von Anwendern und Ärzten treffe seine Entsche i- dung über die Anwendung eines Arzneimittels typischerweise vor dem Hinte r- grund von Fachinform ationen und wissenschaftlichen Untersuchungen, weshalb hier Information und Werbung zusammenfielen. (3) Die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen des Landgerichts, d e- nen sich das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung angeschlossen hat, st e- hen in Übere instimmung mit dem vorstehend unter II 2 b aa dargestellten Ma ß- stäben, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union 25 - 10 - für die Beurteilung der Frage gelten, ob aus den Umständen, unter denen die Verbreitung von Informationen über ein Ar zneimittel durch den Hersteller e r- folgt, auf ein Werbeziel des Herstellers im Sinne von Art. 86 Abs. 1 des H u- manarzneimittelkodexes geschlossen werden kann. c) Der mit der Klage geltend gemachte Verstoß gegen § 3a Satz 2 HWG ist auch nicht deshalb ausge schlossen, weil in der Leitlinie nach dem Vortrag der Revision die nicht zugelassenen Anwendungsgebiete klar von den zugela s- senen Anwendungsgebieten getrennt waren und es somit ausgeschlossen g e- wesen sei, dass die Leser der Leitlinie über den Umfang der Zu lassung der Präparate getäuscht würden. Eine solche Trennung änderte nichts daran, dass in der Leitlinie der Eindruck einer wirksamen und sicheren Anwendung auch für die nicht zugelassenen Indikationen erweckt wurde und damit nicht ausz u- schließen war, dass eine Anwendung gerade auch für diese Indikationen erfol g- te und deshalb die Gefahr einer Gesundheitsgefährdung bestand, vor der die arzneimittelrechtlichen Zulassungsvorschriften sowie die Bestimmung des § 3a HWG gerade schützen sollen (vgl. Kügel/Hesshaus , PharmR 2006, 70, 71). Dementsprechend ist ein Hinweis in der Werbung, dass eine Zulassung für das beworbene Anwendungsgebiet nicht vorliegt, allenfalls geeignet, einer insoweit ansonsten möglicherweise auch gegebenen Irreführung gemäß § 3 HWG en t- gegenzuw irken, nicht dagegen , den Verstoß gegen § 3a HWG auszuräumen (vgl. OLG Stuttgart, PharmR 1998, 290, 293; MD 2006, 631 juris Rn. 20; OLG Hamburg, PharmR 1996, 212, 213; MD 2002, 119 juris Rn. 5 2; Brixius in Bülow/Ring/Artz/Brixius, HWG, 5. Aufl., § 3a Rn. 1 ; Reinhart in Fezer/Büscher/ Obergfell, UWG, 3. Aufl., S 4 Rn. 471). d) Die Auslegung und Abgabe der streitgegenständlichen Leitlinie ist nicht von der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit gedeckt. a a ) Der Anwendung des von der Revision insowe it angeführten Art. 5 Abs. 1 GG steht im Streitfall entgegen, dass bei der Auslegung des der Umse t- zung von Richtlinien des Unionsrechts dienenden nationalen Rechts nach 26 27 28 - 11 - Art. 51 Abs. 1 Satz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU - Grundrechte charta) die dort niedergelegten Grundrechte zu beachten und d a- her, soweit die Freiheit der Meinungsäußerung und Berichterstattung in Rede steht, vorrangig die insoweit einschlägigen Regelungen in Art. 11 Abs. 1 und 2 EU - Grundrechtecharta anzuwenden sind (v gl. EuGH, Urteil vom 20. Mai 2003 C465/00 , C - 138/01 und C - 139/01 , Slg. 2003, I 4989 = Eu G RZ 2003, 232 Rn. 68 und 80 Rechnungshof/Österreichischer Rundfunk u.a. ; BVerfGK 10, 153 = GRUR 2007, 1064 Rn. 20; BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 I ZR 191/08, BGHZ 187, 240 Rn. 20 AnyDVD ; Urteil vom 31. März 2016 I ZR 160/14, GRUR 2016, 710 Rn. 45 = WRP 2016, 843 Im Immobilie n- sumpf; Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 3. Aufl., Art. 51 Rn. 21 ff., 23). Die Bestimmung des § 3a Satz 2 HWG hat ihre union s- rechtliche Grundlage in Art. 87 Abs. 2 des Humanarzneimittelkodexes, wonach alle Elemente der Arzneimittelwerbung mit den Angaben in der Zusammenfa s- sung der Merkmale des Arzneimittels verei nbar sein müssen (vgl. Reinhart in Fezer/Büscher/Obe rgfel l aaO S 4 Rn. 472a; Brixius in Bülow/Ring/Artz/Brixius aaO § 3a Rn. 24). b b ) Die Auslegung und Abgabe der Leitlinie durch die Beklagte fällt in den Schutzbereich der in Art. 11 der EU - Grundrechtecharta verankerten Fre i- heit der Meinungsäußerung und der Information. Diese Freiheit gilt auch für die Verbreitung von Informationen geschäftlicher Art durch einen Unternehmer und damit für Werbebotschaften (EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - C - 157/14, ZLR 2016, 46 Rn. 64 - Nephne Distribution, mwN) . Gemäß Art. 52 Abs. 3 der EU - Grundrechtecharta hat die in deren Art. 11 gewährleistete Meinungs - und Informationsfreiheit die gleiche Bedeutung und Tragweite wie die durch Art. 10 EMRK garantierte Freiheit (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2016 C547/14, ZLR 2016, 643 Rn. 147 PMI & BAT/Secretary of State for Health). c c ) Nach Art. 52 Abs. 1 Satz 1 der EU - Grundrechtecharta muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta verankerten Rechte und 29 30 - 12 - Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt diese r Rechte und Freiheiten achten. Außerdem dürfen Einschränkungen nach Art. 52 Abs. 1 Satz 2 der EU - Grundrechtecharta unter Wahrung des Grundsatzes der Verhäl t- nismäßigkeit nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten d em Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. d d ) Nach diesen Maßstäben verstößt weder das auf der Vorschrift des Art. 87 Abs. 2 des Humanarzneimittelkodexes aufbaue nde u nd die Zulassung s- pflicht von Arzneimitteln gemäß Art. 6 des Humanarzneimittelkodexes und § 21 AMG ergänzende Verbot der Werbung für nicht zugelassene Anwendungsg e- biete eines zugelassenen Arzneimittel s in § 3a Satz 2 UWG noch - unter B e- rücksichtigung d er Ausführungen zu vorstehend II 2 a bis c - die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe mit ihrem beanstandeten Verhalten g e- gen diese Bestimmung verstoßen, gegen die in Art. 11 Abs. 1 der EU - Grundrecht echarta geschützte Freiheit der Meinungsäußer ung . Insbesondere hat d as Berufungsgericht nach den Ausführungen zu vorstehend II 2 b mit Recht das Vorliegen eines von der Beklagten mit ihrem beanstandeten Verha l- ten verfolgten Werbeziels bejaht. 3. Nach den Ausführungen zu vorstehend II 2 a und b ste llt sich die von der Revision formulierte Frage, ob die Abgabe einer wissenschaftlichen Publikation , die sachlich, vollständig und ohne werblichen Überschuss über ein Präparat informiert, eine Werbung im Sinne des Art. 86 des Humanarzneimittel k odexes darst ellt, nicht in entscheidungserheblicher Weise. Zu den Kriterien, nach denen die Fr a- ge zu beurteilen ist, ob eine Absicht zur Absatzförderung vorliegt, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union bereits im Urteil "MSD Sharp & Dohme" geäußert (vgl. oben unter II 2 b aa). Auch ansonsten stellt sich im Streitfall ke i- 31 32 - 13 - ne entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworte n ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 19 8 2 C - 283/81, S lg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 , 1258 C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C - 452/14, GRUR - Int . 2015, 1152 Rn. 43; Doc Generici, mwN). III. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei W o- chen ab Zustellung dieses Beschlusses. IV. Streitwert der Revision: 10 0.000 Büscher Schaffert Koch Löffler Feddersen Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.03.2015 - 12 O 46/14 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.07.2016 - I - 20 U 47/15 - 33 34
Full & Egal Universal Law Academy