BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 188/98 Verkündet am: 20. Dezember 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhan d - lung vom 20. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. Juli 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage mit dem Feststellungs- und Au s - kunftsantrag als unzulässig abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Halle vom 21. November 1997 teilweise dahin abgeändert, daß 1. festgestellt wird, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser seit dem 20. Februar 1997 dadurch entstanden ist oder künftig noch entsteht, daß die Beklagte im g e - schäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Wirtschaftsraum Halle in der Werbung für Computerartikel höherwertige Geräte a b - gebildet hat als textlich beworben und/oder zu dem angegebenen Preis abgegeben wurden, 2. die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin Auskunft darüber zu erte i - len, wo, wann und wie oft sie seit dem 20. Februar 1997 in der unter Ziffer 1 beschriebenen Form ge worben hat, wobei die Auskunft nach Werbeträgern, Auflage der Werbeträger und Kalendervierteljahren aufzuschlüsseln ist. Die Kosten des ersten und des zweiten Rechtszuges hat die Klägerin zu 10/13, die Beklagte zu 3/13 zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin zu 5/9, der Beklagten zu 4/9 auferlegt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Beide Parteien betreiben den Einzelhandel mit Computern und Computerz u - behör. Die Klgerin hat ihren Sitz in Halle/Saale; sie gehört zur Media-Markt/Sa- turn-Gruppe. Die Beklagte ist ein bundesweit ttiges Unternehmen, das in zah l - reichen Stdten, darunter auch in Halle, Filialen unterhlt. Im Februar 1997 warb die Beklagte in einer nachstehend im Ausschnitt wiedergegebenen Beilage zur örtlichen Tagespresse fr einen Flachbettsca n - ner der Marke Mustek zum Preis von 399 DM: Die Abbildung zeigt nicht den beworbenen Scanner von Mustek, sondern e i - nen Flachbettscanner der Marke Hewlett Packard. Der abgebildete Scanner von Hewlett Packard kostete zum Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung bei der Beklagten 999 DM. - 4 - Die Klgerin hat diese Werbung als irrefhrend beanstandet. Sie hat geltend gemacht, die Beklagte erwecke mit der Abbildung eines hherwertigen Scanners beim angesprochenen Verkehr den Eindruck eines Leistungsange bots, das dem tatschlichen Angebot nicht entspreche. Der Verkehr gehe auf grund der Werbung davon aus, einen Scanner von Hewlett Packard zum Preis von 399 DM erwerben zu knnen. Die Klgerin hat beantragt, 1. der Beklagten unter Androhung von Ordn ungsmitteln zu verbieten, im geschftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Wirtschaft s - raum Halle in der Werbung fr Computerartikel hherwertige G e - rte abzubilden als textlich beworben und/oder zu dem angegeb e - nen Preis abgegeben werden, 2. festzustellen, daû die Beklagte verpflichtet ist, der Klgerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser seit dem 20. Februar 1997 durch die unter Ziff. 1 beschriebene Wettbewerbshandlung entstanden ist oder knftig noch entsteht, 3. die Beklagte zu verurteilen, der Klgeri n Auskunft darber zu e r - teilen, wo, wann und wie oft sie seit dem 20. Februar 1997 in der unter Ziff. 1 beanstandeten Form geworben hat, wobei die Auskunft nach Werbetrgern, Auflage der Werbetrger und Kalendervierte l - jahren aufzuschlsseln ist. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat eine miûbruchliche Rechtsverfolgung der Klgerin eingewandt. Eine Irrefhrung hat die Beklagte in Abrede gestellt. Sie hat vorgetragen, die beanstandete Abbildung sei nicht geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise irrezufhren, weil der unkundige Verbraucher nicht erkenne, daû es sich bei dem abgebildeten Gert um den Scanner von Hewlett Packard handele, whrend der - 5 - kundige Verbraucher ohne weiteres erkenne, daû es sich nicht um das Angebot des Scanners von Hewlett Packard handeln knne. Das Landgericht hat die Klage als unzulssig abgewiesen. Die Berufung der Klgerin hatte keinen Erfolg. Der Senat hat die Revision der Klgerin nur insoweit angenommen, als die Klage mit dem Feststellungs- und Auskunftsantrag als unzulssig abgewiesen worden ist. In diesem Umfang verfolgt die Klgerin ihre Klageantrge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurckzuweisen. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat die Antrge auf Feststellung der Schadense r - satzverpflichtung und Auskunftserteilung ± in Übereinstimmung mit dem Landg e - richt ± als unzulssig abgewiesen. Hierzu hat es ausgefhrt: Der Klgerin fehle wegen Vorrangs der Leistungsklage das fr die Festste l - lung der Schadensersatzverpflichtung erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die Klgerin sei bereits bei Erhebung der Klage im Juni 1997 in der Lage gewesen, den ihr entstandenen Schaden zu beziffern, weil die Schadensentwicklung zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen sei und der Rckgang ihrer e i - genen Verkaufszahlen bis Ende Mrz 1997 einen (hinreichenden) Ansatz fr eine Schadensschtzung nach § 287 ZPO bilde. Der Antrag auf Auskunftserteilung sei ebenfalls mangels eines Recht s - schutzinteresses unzulssig. Da die Klgerin die ihren Ttigkeitsbereich betre f - - 6 - fende Werbung in den blichen Zeitschriften genau beobachte, sei ihr bekannt, in welchem Umfang die Beklagte in der beanstandeten Weise geworben habe. II. Diese Beurteilung hlt den Angriffen der Revision nicht stand. Sie fhren im Umfang der Annahme zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Ve r - urteilung der Beklagten gemû den Klageantrgen. 1. Mit Recht wendet sich die Revision dagegen, daû das Berufungsgericht die Abweisung der Klage mit dem Feststellungsantrag besttigt hat. a) Der Klgerin fehlt e ntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht das Rechtsschutzbedrfnis fr den Feststellungsantrag. Die Revision macht zu Recht geltend, daû die eigenen Verkaufszahlen nur einen von mehreren Anhaltspunkten einer Schadensschtzung nach § 287 ZPO bilden und einen Vortrag zum Umfang der beanstandeten Werbemaûnahme nicht entbehrlich machen. Vielmehr ist die Klgerin zur Bezifferung des behaupteten Schadens auf die Erteilung von Au s - knften ber Zeitpunkt, Umfang und Intensitt der beanstandeten Werbema û - nahme angewiesen (vgl. BGH, Urt. v. 14.11.1980 ± I ZR 138/78, GRUR 1981, 286, 288 = WRP 1981, 265 ± Goldene Karte I; Urt. v. 12.2.1987 ± I ZR 70/85, GRUR 1987, 364, 365 = WRP 1987, 466 ± Vier-Streifen-Schuh; Khler in K h - ler/Piper, UWG, 2. Aufl., vor § 13 Rdn. 128). Die Annahme des Berufungsg e - richts, die Klgerin sei hierber schon aufgrund eigener Marktbeobachtungen unterrichtet, stellt eine ungerechtfertigte Unterstellung dar, die weder in den g e - troffenen Feststellungen noch im Parteivorbringen eine Sttze findet. b) Der Feststellungsantrag ist auch begrndet. Das beanstandete Verha l - ten der Beklagten stellt eine irrefhrende Werbung nach § 3 UWG dar. Diese B e - urteilung ist dem Senat anhand der vom Berufungsgericht getroffenen Festste l - - 7 - lungen sowie aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung mglich, zumal das B e - rufungsgericht im Rahmen der Prfung eines miûbruchlichen Verhaltens der Klgerin zum Ausdruck gebracht hat, daû es die in Rede stehende Scanner- Werbung der Beklagten fr wettbewerbswidrig hlt. aa) Die bean standete Werbung richtet sich in erster Linie an den Teil des Verkehrs, der ± ohne Fachmann zu sein ± schon einmal einen Scanner erworben hat oder sich mit dem Gedanken eines solchen Erwerbs trgt und deswegen den verschiedenen auf dem Markt befindlichen Gerten mit genauerem Blick bege g - net. Diese Verkehrskreise werden das in der beanstandeten Werbung der B e - klagten abgebildete hochpreisige Gert wiedererkennen, zumal es ber charakt e - ristische Gestaltungsmerkmale verfgt. Hervorzuheben sind in dieser Hinsicht die lamellenfrmig ausgebildeten Seitenwangen, wobei diese Lamellen an der Vo r - derseite ± um die Bedienung des Deckels zu erleichtern ± in einer konkav g e - schwungenen Einbuchtung zurcktreten, sowie die groûen runden, deutlich sich t - baren Standfûe. Bei Verbrauchern, die das abgebildete Gert wiedererkennen, liegt auch die Gefahr einer Irrefhrung nahe. Zwar wird ein Teil dieser Verbraucher die Wide r - sprchlichkeit der Werbeangaben erkennen und annehmen, daû ein anderes als das angebotene Gert abgebildet ist. Andere Verbraucher werden jedoch mit den Marken nicht vertraut sein und meinen, das hufig anzutreffende Gert des Marktfhrers sei hier zum Preis von 399 DM zu haben. Wieder andere Verbra u - cher mgen mit der Werbung die Vorstellung verbinden, unter der Marke Mustek werde ein baugleiches Modell wie das des Marktfhrers Hewlett Packard ang e - boten. Schlieûlich wird auch der Teil der Verbraucher irregefhrt, der an die flchtige Betrachtung der ± objektiv falschen ± Werbung die Assoziation beso n - ders gnstiger Preise knpft. Wie der Senat bereits entschieden hat, schtzt § 3 - 8 - UWG auch den flchtigen Verbraucher, wenn es sich ± wie bei dem hier in Rede stehenden Werbeprospekt ± um eine Werbung handelt, die der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verstndige Verbraucher mit diesem Grad der Au f - merksamkeit wahrnimmt (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1999 ± l ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 ± Orient-Teppichmuster; Urt. v. 19.4.2001 ± I ZR 46/99, GRUR 2002, 81, 83 = WRP 2002, 81 ± Anwalts - und Steuerkan zlei; Urt. v. 7.6.2001 ± I ZR 81/98, BGH-Rep. 2002, 76, 77 f. ± Frn Appel und nEi). Wird auf der einen Seite im Rahmen des § 3 UWG ± wie es geboten ist ± das Bild eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verstndigen Verbrauchers zugrunde gelegt, muû auf der anderen Seite doch gewhrleistet sein, daû das Irrefhrungsverbot seine ureigenste Aufgabe zu erfllen imstande ist, den Einsatz der Unwahrheit in der Werbung zu verhindern. Im Streitfall hat die Beklagte die Abbildung eines Scanners in die Anzeige aufgenommen, um den Eindruck zu vermitteln, das abgebildete Gert knne zu dem angegebenen Preis von 399 DM erworben werden. Sie hat sich von dieser Angabe einen Vorteil ve r - sprochen; hieran muû sie sich festhalten lassen. Ein vernnftiger Grund, wesw e - gen der Beklagten die Werbung mit einer eindeutig falschen An gabe gestattet werden sollte, ist nicht ersichtlich. Auch wenn die Verwendung der fal schen A b - bildung in ihrer Werbung fr den Mustek-Scanner auf einem Versehen beruhen wrde ± wofr im Streitfall nichts ersichtlich ist ±, lût sich ein derartiger Fall in der Praxis nicht von dem gezielten Einsatz der Unwahrheit in der Werbung unte r - scheiden. Das Irrefhrungsverbot muû in der Lage sein, auch die durch nichts zu rechtfertigende dreiste Lge zu erfassen, selbst wenn sie sich im uûeren E r - scheinungsbild von der irrtmlichen Falschangabe nicht unterscheidet (vgl. BGH, Urt. v. 24.5.2000 ± I ZR 222/97, GRUR 2001, 78, 79 = WRP 2000, 1402 ± Fa l - sche Herstellerpreisempfehlung). - 9 - bb) Die Fehlvorstellun g, der ein maûgeblicher Teil der Verbraucher unter- liegt, ist wettbewerbsrechtlich relevant. Der niedrige Preis, der angeblich fr das abgebildete Gert gilt, kann die Kaufentscheidung der Verbraucher beein flussen. Die vermeintliche Gnstigkeit des Angebots fordert zu einer nheren Befassung mit dem Angebot der Beklagten heraus und ist geeignet, auch Inter essenten, die das Angebot der Beklagten ohne eine Abbildung des hherwertigen Scanners der Marke Hewlett Packard nicht besonders beachtet htten, in ihr Geschftslokal zu locken. cc) Fr die Feststellung einer Schadensersatzpflicht fehlt es auch nicht an der erforderlichen Wahrscheinlichkeit eines Schadens. Hierfr ist erforderlich, aber auch ausreichend, daû nach der Lebenserfahrung ein Schaden mit einiger Sicherheit zu erwarten ist (vgl. BGH GRUR 2001, 78, 79 ± Falsche Herstelle r - preisempfehlung; BGH, Urt. v. 29.6.2000 ± I ZR 29/98, GRUR 2000, 907, 911 = WRP 2000, 1258 ± Filialleiterfehler). Hiervon kann in Fllen der Irrefhrung zwar nicht generell ausgegangen werden. Im Streitfall geht jedoch von der beansta n - deten Werbung eine starke Anlockwirkung aus. Sie bezieht ihre Anziehungskraft daraus, daû ein hochwertiges Gert scheinbar zu einem ungewhnlich niedrigen, aus der Sicht der irregefhrten Verbraucher nicht wiederkehrenden Preis ang e - boten wird. Unter diesen Umstnden sind Auswirkungen auf die Absatzgeschfte der Klgerin als hinreichend wahrscheinlich anzusehen (vgl. fr den Fall einer unzulssigen Sonderveranstaltung BGH, Urt. v. 6.4.2000 ± I ZR 114/9 8, GRUR 2001, 84, 85 = WRP 2000, 1266 ± Neu in Bielefeld II). 2. Das Auskunftsbegehren ist als Hilfsanspruch zur Vorbereitung der Ge l - tendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach §§ 3, 13 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 UWG zulssig und begrndet. Es bestehen entgegen der Annahme des Ber u - - 10 - fungsgerichts keine Anhaltspunkte dafr, daû die Klgerin bereits ber die Info r - mationen verfgt, die sie auf diesem Wege von der Beklagten erhalten mchte. - 11 - III. Danach ist das angefochtene Urteil im Umfang der Annahme der Revis i - on aufzuheben. Der Klage ist unter Abnderung des landgerichtlichen Urteils i n - soweit stattzugeben, als die Klgerin die Feststellung der Schadensersatzve r - pflichtung und Auskunftserteilung begehrt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Erdmann Starck Bornkamm Bscher Schaffert
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