BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSII ZR 189/02 vom27. Januar 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Januar 2003 durchden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,Dr. Kurzwelly, Kraemer und die Richterin Münkebeschlossen:Die Entscheidung wird bis zum rechtskräftigen Abschluß des Ver-fahrens LG München 5 HK O 146/02 gemäß § 148 ZPO ausge-setzt.Gründe: Im Falle einer rechtskräftigen Nichtigkeitserklärung des Ausgangsbe-schlusses im vorliegenden Verfahren könnte eine etwaige heilende Wirkungdes später gefaßten Bestätigungsbeschlusses der Hauptversammlung der Be-klagten (Bestätigungswirkung gemäß § 244 AktG) auf den Ausgangsbeschlußnicht mehr berücksichtigt werden. Die Entscheidung über Wirksamkeit undTragweite des Bestätigungsbeschlusses ist damit vorgreiflich im Sinne von§ 148 ZPO. Das gilt wegen der inneren Zusammengehörigkeit beider Klagenauch dann, wenn - wie in dem vorliegenden Rechtsstreit - die Anfechtungsklagemit einer positiven Beschlußfeststellungsklage verbunden worden ist. Über dievon der Klägerin zu 2 aufgeworfene Frage, ob der Bestätigungsbeschluß unterden im vorliegenden Fall gegebenen Umständen die in § 244 AktG vorgesehe- - 3 -ne Wirkung haben kann, ist zunächst nicht in dem vorliegenden Verfahren,sondern in dem gegen den Bestätigungsbeschluß gerichteten Verfahren zu be-finden; jedenfalls erscheint es aus gegenwärtiger Sicht sinnvoll, zunächst denAusgang jenes Verfahrens abzuwarten.RöhrichtHesselbergerKurzwellyKraemerMünke
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