BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 189/02 vom 17. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart beschlossen: I. Das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 16. Mai 2002 und die Urteile der 11. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts K366ln (91 O 18/01 sowie 91 O 20/01) vom 28. November 2001 werden f374r wirkungslos erkl344rt. II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. III. Streitwert: 1. Bis zur Erledigungserkl344rung: 60.000,00 200; 2. ab diesem Zeitpunkt: bis 33.000,00 200 (bis dahin entstande-ne Kosten des Rechtsstreits) Gr374nde: 1 I. Die Kl344ger, Aktion344re der Beklagten, haben mit ihren gegen einen Be-schluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 18. Dezember 2000 (Erst-beschluss) gerichteten Anfechtungs- und positiven Beschlussfeststellungskla-gen in gesonderten Prozessen klagezusprechende erstinstanzliche Urteile erstritten. Das Oberlandesgericht hat nach Verbindung der Verfahren die dage-gen gerichteten Berufungen der Beklagten zur374ckgewiesen. Im Verlaufe des - 3 - von der Beklagten eingeleiteten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens hat die Hauptversammlung der Beklagten am 17. Juli 2002 den Erstbeschluss gem344337 247 244 Abs. 1 AktG best344tigt; dieser Best344tigungsbeschluss ist wiederum von den Kl344gern des hiesigen Verfahrens angefochten worden. Im Hinblick darauf hat der Senat auf Antrag die Entscheidung 374ber die Nichtzulassungsbeschwer-de bis zum rechtskr344ftigen Abschluss des Zweitprozesses 374ber den Best344ti-gungsbeschluss gem344337 247 148 ZPO ausgesetzt. Durch Senatsurteil vom 12. Dezember 2005 (II ZR 253/03, ZIP 2006, 227) ist die Klage gegen den Be-st344tigungsbeschluss abgewiesen worden. Daraufhin haben die Parteien den vorliegenden Rechtsstreit 374bereinstimmend in der Hauptsache f374r erledigt er-kl344rt. II. Aufgrund der 374bereinstimmenden Erledigungserkl344rungen der Partei-en sind gem344337 247 91 a ZPO unter Ber374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen der Beklagten die Kosten des Rechts-streits aufzuerlegen. 2 3 Im Rahmen der Ber374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstan-des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 374bereinstimmenden Erledigungser-kl344rungen ist grunds344tzlich auf den voraussichtlichen Ausgang des Rechts-streits abzustellen, wenn die Hauptsache nicht erledigt oder nicht f374r erledigt erkl344rt worden w344re. Hier bestand insoweit die prozessuale Besonderheit, dass 374ber die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen die in den tatrichter-lichen Instanzen erfolgreichen Klagen nur deshalb nicht in der Sache entschie-den wurde, weil das Verfahren gem344337 247 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit des bereits rechtsh344ngigen Zweitprozesses 374ber Wirksamkeit und Tragweite des Best344tigungsbeschlusses ausgesetzt werden musste. Infolge der mit der Ab-weisung der Anfechtungsklage im Zweitprozess durch Senatsurteil vom 12. Dezember 2005 eingetretenen Bestandskraft des Best344tigungsbeschlusses wurde zwar im hiesigen Verfahren mit materiellrechtlicher Wirkung die gegen den Erstbeschluss gerichtete Anfechtungsklage beider Kl344ger unbegr374ndet (vgl. - 4 - BGHZ 157, 206, 210) und zugleich der positiven Feststellungsklage der Boden entzogen (Sen.Urt. v. 12. Dezember 2005 aaO S. 229). Es ist jedoch 374berwie-gend wahrscheinlich, dass ohne dieses besondere prozessuale Ereignis die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten im vorliegenden Prozess keinen Erfolg gehabt h344tte, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts - hiervon ist der Senat auch in seiner Entscheidung vom 12. Dezember 2005 auf der Grund-lage der dort zugrundegelegten tatrichterlichen Feststellungen des hiesigen Verfahrens ausgegangen - jedenfalls im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden gewesen w344re. Die Belastung der Beklagten mit den Kosten des Rechtsstreits entspricht angesichts dessen auch billigem Ermessen. Die Wirkungslosigkeit der vorinstanzlichen Entscheidungen hat der Senat von Amts wegen ausgesprochen. 4 Goette Kurzwelly Gehrlein Strohn Reichart Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 28.11.2001 - 91 O 18/01 - OLG K366ln, Entscheidung vom 16.05.2002 - 18 U 11/02 -
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