Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 189/06 vom 16. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Reichart beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 9. Mai 2006 wird verworfen, weil - auch bei Zugrundelegung des Rechtsstandpunktes der Beklagten (vermiedene Kosten) - jedenfalls ein 20.000,00 200 374bersteigender Wert nicht glaubhaft gemacht ist. Im 334brigen w344re die Beschwerde auch unbegr374ndet, weil keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensr374gen hat der Senat gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 ZPO). Streitwert: 500,00 200 Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Reichart Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 30.11.2005 - 25 O 672/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 09.05.2006 - 28 U 5819/05 -
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