Berichtigt durch Beschl374sse vom 11. Mai 2010 und 30. Juni 2010 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 189/07 Verk374ndet am: 10. Dezember 2009 F374hringer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Golly Telly UWG 247 4 Nr. 11, 247 9 Satz 1; MPG 247 2 Abs. 5 Nr. 1, 247 3 Nr. 1 lit. a; ArzneimittelG 247 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 7 a) Ein Darmreinigungsmittel, das seine Wirkung auf osmotischem und physika-lischem Weg erreicht, ist kein Arzneimittel, sondern ein Medizinprodukt. b) Bestimmungen, die produktbezogene Absatzverbote oder Absatzbeschr344n-kungen regeln oder Informationspflichten hinsichtlich des Umgangs mit den von den Kunden erworbenen Produkten begr374nden, stellen regelm344337ig Marktverhaltensregelungen i.S. des 247 4 Nr. 11 UWG dar. c) Der Schutzzweck des 247 9 UWG steht nicht dem Anspruch eines Mitbewer-bers entgegen, der von demjenigen, der sich durch die Verletzung einer aus-schlie337lich dem Schutz der Verbraucher dienenden Marktverhaltensregelung einen Vorsprung im Wettbewerb verschafft hat, den ihm dadurch entstande-nen Schaden ersetzt verlangt. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 189/07 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 10. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 11. Oktober 2007 aufgehoben. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 2. Februar 2006 unter Zur374ckwei-sung des weitergehenden Rechtsmittels abge344ndert und insge-samt wie folgt neu gefasst: 1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im ge-sch344ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs "Golly Telly" ohne CE-Kennzeichnung nach dem Medi-zinproduktegesetz in den Verkehr zu bringen. 2. Dem Beklagten wird f374r jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung zu 1 Ordnungs-geld von bis zu 250.000 200, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten an-gedroht. 3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Kl344gerin allen Schaden zu ersetzen, der aus Handlungen gem344337 der vorstehenden Nummer 1 entstanden ist und noch entstehen wird. 4. Im 334brigen wird die Klage abgewiesen. - 3 - Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte, ein Apotheker, vertreibt und bewirbt eine von ihm herge-stellte Pulvermischung unter der Bezeichnung "Golly Telly". Das Pr344parat, f374r das keine arzneimittelrechtliche Zulassung oder Genehmigung i.S. des 247 21 Abs. 1 AMG besteht, ergibt durch Zugabe von Wasser eine trinkf344hige L366sung und dient der Darmreinigung, etwa vor einer diagnostischen Untersuchung (Ko-loskopie) oder einem operativen Eingriff im Darmbereich oder zu Beginn einer Fastenwoche. 1 Die Kl344gerin, ein pharmazeutisches Unternehmen, erzeugt und vertreibt das arzneimittelrechtlich zugelassene Pr344parat "Klean-Prep", das ebenfalls der Darmreinigung vor diagnostischen Untersuchungen dient. Sie ist der Auffas-sung, der Beklagte 374berschreite mit seinem Verhalten die Grenzen, die gem344337 247 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG f374r den Vertrieb von in Apotheken hergestellten nicht zugelassenen Funktionsarzneimitteln best374nden. Wenn das Pr344parat des Be-klagten nicht als Arzneimittel, sondern als Medizinprodukt anzusehen w344re, w344-re es ebenfalls nicht verkehrsf344hig, da es nicht mit der dann erforderlichen CE-Kennzeichnung versehen sei. 2 - 4 - Das Landgericht hat der auf Unterlassung und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten gerichteten Klage stattgegeben. 3 Im zweiten Rechtszug hat die Kl344gerin zuletzt beantragt, 4 I. dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, im ge-sch344ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs a) das Arzneimittel "Golly Telly", mit der Zusammensetzung wie in der Gebrauchsinformation (Anl. K 2) beschrieben, ohne dass der Hauptbe-standteil des Pr344parats Macrogol vom Beklagten in seiner Apotheke selbst synthetisiert wird, zur Verbreitung au337erhalb des Versorgungsbe-reichs der Stadt Kiel ohne Zulassung gem344337 247 21 Abs. 1 AMG in den Verkehr zu bringen; hilfsweise "Golly Telly" ohne CE-Kennzeichnung nach dem Medizinproduktege-setz in den Verkehr zu bringen; b) f374r den Bezug von "Golly Telly" mit dem als Anlage beigef374gten Bestell-schreiben zu werben; II. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Kl344gerin allen Schaden zu ersetzen, der aus Handlungen gem344337 der vorstehenden Ziffer I entstan-den ist und noch entstehen wird. Das Berufungsgericht hat die Hauptantr344ge als begr374ndet angesehen (OLG Hamburg MD 2008, 650 = PharmR 2008, 448). 5 Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ck-weisung die Kl344gerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungs-antrag weiter. 6 - 5 - Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die Unterlassungsanspr374che f374r aus 247247 3, 4 Nr. 11, 247 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG i.V. mit 247 21 Abs. 1 AMG (Klage-hauptantrag zu I a) und 247 3a HWG (Klageantrag zu I b) begr374ndet erachtet und den Schadenersatzfeststellungsantrag f374r gerechtfertigt angesehen (247 9 UWG). Hierzu hat es ausgef374hrt: 7 Das streitgegenst344ndliche Pr344parat sei, da es unter anderem zur Vorbe-reitung der Koloskopie und damit zur Erkennung beispielsweise von Darmkrebs diene, dazu bestimmt, die Beschaffenheit und den Zustand des K366rpers erken-nen zu lassen. Seine damit gem344337 247 2 Abs. 1 Nr. 2 AMG gegebene Arzneimit-teleigenschaft sei auch nicht gem344337 247 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG ausgeschlossen; denn "Golly Telly" sei kein Medizinprodukt i.S. des 247 3 MPG. Als Fertigarznei-mittel i.S. des 247 4 Abs. 1 AMG sei f374r sein Inverkehrbringen grunds344tzlich eine Zulassung oder Genehmigung i.S. des 247 21 Abs. 1 Satz 1 AMG erforderlich. Da beides unstreitig nicht vorliege und auch keine Zulassungsfreiheit gem344337 247 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG bestehe, habe der Beklagte den Vertrieb des Produkts und gem344337 247 3a HWG auch die Werbung f374r dieses zu unterlassen. Der Schadens-ersatzfeststellungsanspruch folge, wie das Landgericht zutreffend ausgef374hrt habe, aus 247 9 UWG. 8 II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision f374hrt zur Abweisung der Klage, soweit sie sich gegen die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung zur Unterlassung gem344337 dem Klagehauptantrag I a und dem Kla-geantrag I b sowie gegen die Feststellung der darauf bezogenen Schadenser-satzpflicht gem344337 dem Klageantrag II richtet (dazu unter II 1). Dagegen erweist 9 - 6 - sich die Klage mit dem Unterlassungshilfsantrag I a und dem hierauf bezoge-nen Schadensersatzfeststellungsantrag II als begr374ndet (dazu unter II 2 und 3). 1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass das Pr344pa-rat der Beklagten kein Arzneimittel, sondern ein Medizinprodukt i.S. des 247 3 Nr. 1 lit. a MPG ist und damit gem344337 247 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG nicht den f374r Arz-neimittel geltenden Vorschriften wie insbesondere den 247 21 Abs. 1 AMG, 247 3a HWG unterliegt, auf die die Kl344gerin ihre Klagehauptantr344ge gest374tzt hat. 10 a) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass es die vom Landgericht vorgenommene Einordnung des streitgegenst344ndlichen Pr344-parats als Arzneimittel ungeachtet dessen auf ihre Richtigkeit zu 374berpr374fen hatte, dass der Beklagte diese Beurteilung mit der Berufung nicht angegriffen und das Pr344parat im zweiten Rechtszug sogar selbst stets als Arzneimittel be-zeichnet hat. Soweit die Revisionserwiderung gegenteiliger Ansicht ist, vernach-l344ssigt sie, dass es in dieser Hinsicht nicht um eine Tatsache ging, sondern um die Frage der zutreffenden Anwendung der richtigen Norm auf den zu beurtei-lenden Gegenstand. Das Berufungsgericht hatte diese Anwendung in den durch die Berufungsantr344ge gem344337 247 528 ZPO gezogenen Grenzen nach 247 529 Abs. 2 Satz 2 ZPO ohne Bindung an das Vorbringen des Berufungskl344gers zu 374berpr374fen (vgl. BGH, Urt. v. 25.1.2005 - XI ZR 78/04, NJW-RR 2005, 1071, 1072 f.; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., 247 529 Rdn. 10). 11 b) Die Frage, ob das Berufungsgericht bei der Einordnung des streitge-genst344ndlichen Pr344parats zu Recht von dessen pharmakologischer bzw. meta-bolischer Wirkung ausgegangen ist, kann grunds344tzlich auch noch in der Revi-sionsinstanz 374berpr374ft werden. Soweit die Revisionserwiderung demgegen374ber auf die Senatsentscheidung "L-Carnitin II" (Urt. v. 26.6.2008 - I ZR 61/05, 12 - 7 - GRUR 2008, 830 Tz. 26 = WRP 2008, 1213) verweist, ber374cksichtigt sie nicht gen374gend, dass der Senat dort lediglich ausgesprochen hat, dass die Frage, ob ein Stoff eine pharmakologische Wirkung besitzt, einem empirischen Beweis zug344nglich ist und deshalb keineswegs allein auf einer rechtlichen Wertung be-ruht. Der Senat hat damit zum Ausdruck gebracht, dass die Beantwortung die-ser Frage - jedenfalls auch - eine rechtliche und damit gegebenenfalls in der Revision zu 374berpr374fende Beurteilung des Sachverhalts erfordert. c) Das Pr344parat des Beklagten stellt ein Medizinprodukt i.S. des 247 3 Nr. 1 lit. a MPG dar. 13 aa) Nach dieser Bestimmung sind Medizinprodukte unter anderem Zube-reitungen aus Stoffen, die vom Hersteller zur Anwendung f374r Menschen mittels ihrer Funktion zum Zwecke der Erkennung oder Behandlung von Krankheiten zu dienen bestimmt sind und deren bestimmungsgem344337e Hauptwirkung im oder am menschlichen K366rper weder durch pharmakologisch oder immunolo-gisch wirkende Mittel noch durch Metabolismus erreicht wird, deren Wirkungs-weise aber durch solche Mittel unterst374tzt werden kann. 14 bb) Das Pr344parat des Beklagten dient nach den getroffenen Feststellun-gen unter anderem der Darmreinigung vor diagnostischer Untersuchung (Ko-loskopie) und operativem Eingriff im Darmbereich. Es ist danach vom Hersteller insoweit zur Anwendung f374r Menschen mittels seiner Funktion zum Zwecke der Erkennung und Behandlung von Krankheiten zu dienen bestimmt. 15 cc) Die bestimmungsgem344337e Hauptwirkung des Pr344parats des Beklag-ten besteht in der Reinigung, d.h. Entleerung des Darms. Diese Wirkung wird nach den getroffenen Feststellungen dadurch erreicht, dass der in dem Pr344pa- 16 - 8 - rat enthaltene Wirkstoff Macrogol aufgrund des osmotischen Drucks und 374ber Wasserstoffbr374ckenbildung den Wasseranteil im Darm erh366ht, dadurch der dort vorhandene Stuhl hydratisiert wird und an Volumen zunimmt, die Volumenzu-nahme einen Druck auf die Darmwand bewirkt und diese hierauf mit dem Def344-kationsreflex reagiert. Die bestimmungsgem344337e Hauptwirkung des Pr344parats wird danach weder durch pharmakologisch oder immunologisch wirkende Mittel noch durch Metabolismus, sondern auf zun344chst osmotischem und sodann physikalischem Weg erreicht (vgl. Gall/Schweim, pharmind 2007, 518, 519 f. und 523 f.). Der Umstand, dass die in dem Pr344parat des Weiteren enthaltenen Salze in Verbindung mit Wasser eine L366sung ergeben, die dieselbe Ionenkon-zentration aufweist wie Blutplasma, hierdurch einer durch die Abf374hrwirkung bedingten Mangelversorgung des Patienten entgegengewirkt und damit Herz-rhythmusst366rungen, Muskelkr344mpfen und Blutdruckproblemen vorgebeugt wird, f374hrt - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - ebenfalls nicht aus dem Anwendungsbereich des 247 3 Nr. 1 MPG heraus; denn diese pharmakologische bzw. metabolische Wirkung der Salze unterst374tzt lediglich die auf osmotischem und physikalischem Weg erreichte bestimmungsgem344337e Hauptwirkung des Pr344parats (247 3 Nr. 1 MPG a.E.). dd) Das Pr344parat des Beklagten stellt ferner kein auch beim Vorliegen der Voraussetzungen eines Medizinprodukts i.S. von 247 3 Nr. 1 bis 3 MPG ge-m344337 247 2 Abs. 5 Nr. 1 MPG, 247 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG als Arzneimittel zu behan-delndes Diagnostikum i.S. des 247 2 Abs. 1 Nr. 2 AMG dar. Soweit es auch der Darmreinigung unmittelbar vor einer diagnostischen Untersuchung (Koloskopie) bestimmt ist, dient es noch nicht der Befunderhebung, sondern schafft erst die Voraussetzung f374r die Erhebung eines Befundes. 17 - 9 - 2. Bei Zugrundelegung dieser Rechtsansicht erweist sich der Hilfsantrag I a unter Ber374cksichtigung des Umstandes, dass der Beklagte sein Pr344parat erst seit dem 16. Januar 2007 mit einer CE-Kennzeichnung vertreibt, und im Hinblick darauf, dass es sich nicht um Sonderanfertigungen i.S. des 247 3 Nr. 8 MPG handelt, als begr374ndet (247 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, 247247 3, 4 Nr. 11 UWG; vgl. BGH, Beschl. v. 17.7.2008 - I ZR 133/07, GRUR 2008, 922 Tz. 6 = WRP 2008, 1333 - In-vitro-Diagnostika; Urt. v. 9.7.2009 - I ZR 193/06, GRUR 2010, 169 = WRP 210, 247 Tz. 16 und 21 - CE-Kennzeichnung). 18 a) Die Anbringung einer CE-Kennzeichnung an einem Medizinprodukt ist nicht deshalb entbehrlich, weil ein entsprechendes Produkt als Fertigarzneimit-tel im Wege der verl344ngerten Rezeptur (Defektur) gem344337 247 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG auch ohne die bei solchen Arzneimitteln gem344337 247 21 Abs. 1 AMG grund-s344tzlich erforderliche Zulassung bzw. Genehmigung im Rahmen einer beste-henden Apothekenbetriebserlaubnis abgegeben werden d374rfte (BGH GRUR 2010, 169 Tz. 21 - CE-Kennzeichnung). Der Anwendung des 247 4 Nr. 11 UWG steht im Streitfall ferner nicht entgegen, dass die Richtlinie 2005/29/EG 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken, die gem344337 ihrem Art. 4 die vollst344ndige Harmo-nisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten 374ber unlautere Gesch344ftsprakti-ken bezweckt, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeintr344chti-gen, und mit dem Ersten Gesetz zur 304nderung des Gesetzes gegen den unlau-teren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I, S. 2949) in das deutsche Recht umgesetzt worden ist, keinen dieser Vorschrift vergleichbaren Unlauter-keitstatbestand kennt (vgl. BGH, Urt. v. 15.1.2009 - I ZR 141/06, GRUR 2009, 881 Tz. 16 = WRP 2009, 1089 - 334berregionaler Krankentransport; BGH GRUR 2010, 169 Tz. 13 - CE-Kennzeichnung). 19 - 10 - b) Im Schrifttum wird allerdings die Auffassung vertreten, dass die Be-schr344nkung auf Marktverhaltensregelungen eine zwar notwendige, nicht aber hinreichende Eingrenzung des 247 4 Nr. 11 UWG darstellt. Unter Ber374cksichti-gung der durch diese Bestimmung gesch374tzten, funktionsbezogen zu verste-henden Interessen k366nnten 374ber sie nur solche Normen in das Lauterkeitsrecht transformiert werden, die eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion aufwiesen (Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., 247 4 Rdn. 11.25 m.w.N.). Dementsprechend stellten Zuwiderhandlungen gegen produktbezogene Ab-satzverbote und -beschr344nkungen ebenso wenig Verst366337e gegen 247 4 Nr. 11 UWG dar wie Verst366337e gegen Informationspflichten, die den Umgang mit er-worbenen Produkten betr344fen (Ohly aaO Rdn. 11/59 f. und 11/65). 20 Diese Auffassung ber374cksichtigt jedoch nicht gen374gend, dass auch bei solchen Verst366337en die vor oder bei der Marktentscheidung des Kunden von seiner Seite her bestehende berechtigte und damit schutzw374rdige Erwartung entt344uscht wird, ein Produkt (angeboten) zu bekommen, das den im Interesse des Kunden bestehenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht (M374nch-Komm.UWG/Schaffert, 247 4 Nr. 11 Rdn. 58 und 187). Es kommt hinzu, dass das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung, in der es seit dem 30. Dezember 2008 gilt, gem344337 seinem 247 2 Abs. 1 Nr. 1 generell alle mit der Leistungserbringung unmittelbar zusammenh344ngenden Verhaltensweisen vor, bei sowie auch nach einem Gesch344ftsabschluss erfasst (vgl. Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza aaO 247 2 Rdn. 22). Damit st374nde es nicht in Einklang, wenn der Kunde als Marktteilnehmer allein im Rahmen seiner Konsumentscheidung ge-sch374tzt w374rde. 21 Die im Schrifttum vertretene Ansicht meint demgegen374ber, dass die vor-stehend angesprochene Form der T344uschung bei Verst366337en gegen Bestim- 22 - 11 - mungen, die den Interessen der auf der Marktgegenseite stehenden Personen zu dienen bestimmt sind und keine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutz-funktion aufweisen, nach dem insoweit genaueren Ma337stab der 247247 5, 5a UWG beurteilt werden sollte (Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza aaO 247 4 Rdn. 11.25). Insbe-sondere die mit dem Vertrieb nicht zugelassener Produkte im Einzelfall einher-gehende Irref374hrungsgefahr lasse sich pr344ziser nach den Kriterien der 247247 5, 5a UWG beurteilen (Ohly aaO Rdn. 11.59). Dabei wird jedoch vernachl344ssigt, dass insbesondere die Einordnung von Produkten in den Grenzbereichen zwischen Arzneimitteln, Medizinproduk-ten, kosmetischen Mitteln, Nahrungserg344nzungsmitteln, di344tetischen Lebens-mitteln, neuartigen Lebensmitteln (sog. Novel Food) und sonstigen Lebensmit-teln vielfach in hohem Ma337e umstritten und auch zweifelhaft ist. Dieser Um-stand, der sich auch in zahlreichen gerade in den letzten Jahren ergangenen einschl344gigen Senatsentscheidungen niedergeschlagen hat, wird es h344ufig ver-hindern, dass sich der Verkehr von dem Status eines Produkts und den danach auf dieses anzuwendenden Bestimmungen auch nur - nach Laienart - einiger-ma337en konkrete Vorstellungen machen wird oder auch nur machen kann. Dementsprechend wird es mangels konkreter Vorstellungen vielfach bereits an einer Grundlage f374r i.S. des 247 5 UWG relevante Fehlvorstellungen mangeln. Ebenso wird, sofern keine Verpflichtung besteht, bei der Abgabe des Produkts 374ber dessen Einordnung und die damit auf das Produkt anwendbaren Bestim-mungen zu informieren, h344ufig kein Raum f374r die Annahme sein, dass eine Irre-f374hrung durch Unterlassen i.S. des 247 5a UWG vorliegt. Dies gilt umso mehr deshalb, weil die Frage, ob im Rahmen gesch344ftlicher Handlungen gemachte Angaben zur T344uschung geeignet sind, nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats aus der Sicht eines durchschnittlich informierten und verst344ndigen sowie situationsbedingt aufmerksamen Angeh366rigen der angesprochenen Ver- 23 - 12 - kehrskreise zu beurteilen ist (vgl. BGHZ 156, 250, 252 f. - Marktf374hrerschaft; BGH, Urt. v. 11.12.2003 - I ZR 50/01, GRUR 2004, 605, 606 = WRP 2004, 735 - Dauertiefpreise; Urt. v. 10.4.2007 - I ZR 57/05, GRUR 2007, 981 Tz. 20 und 23 = WRP 2007, 1337 - 150% Zinsbonus, jeweils m.w.N.). Denn dieser Um-stand hat zur Folge, dass unwahre oder sonstige zur T344uschung geeignete An-gaben nur dann als irref374hrend anzusehen sind, wenn sie geeignet sind, we-sentliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise irrezuf374hren (vgl. BGH, Urt. v. 2.10.2003 - I ZR 252/01, GRUR 2004, 162, 163 = WRP 2004, 225 - Mindestverzinsung; Urt. v. 3.3.2005 - I ZR 117/02, GRUR 2005, 599, 600 = WRP 2005, 876 - Traumcabrio; Urt. v. 7.12.2006 - I ZR 166/03, GRUR 2007, 605 Tz. 18 = WRP 2007, 772 - Umsatzzuwachs; Urt. v. 29.3.2007 - I ZR 122/04, GRUR 2007, 1079 Tz. 38 = WRP 2007, 1346 - Bundesdruckerei). c) Die durch den vormaligen Vertrieb des mit keiner CE-Kennzeichnung versehenen Produkts "Golly Telly" begr374ndete tats344chliche Vermutung, dass der Beklagte entsprechende Rechtsverst366337e auch in Zukunft begehen wird, ist nicht dadurch in Fortfall geraten, dass der Beklagte solche Verst366337e nach den getroffenen Feststellungen seit Januar 2007 nicht mehr begangen hat (vgl. Bornkamm in K366hler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., 247 8 Rdn. 1.39). 24 3. Der von der Kl344gerin mit dem Klageantrag II verfolgte Schadenser-satzanspruch folgt aus 247 9 Satz 1, 247247 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit 247 6 Abs. 1 Satz 1 MPG. Der Umstand, dass die zuletzt genannte Bestimmung dem Schutz der mit Medizinprodukten in Kontakt kommenden Personen zu dienen bestimmt ist und die erw374nschte freie Verkehrsf344higkeit von Medizinprodukten im europ344ischen Wirtschaftsraum f366rdern (BGH GRUR 2010, 169 Tz. 16 und 21 - CE-Kennzeichnung) sowie die T344tigkeit der 334berwachungsbeh366rden erleich-tern soll (vgl. Hill in Anhalt/Dieners, Handbuch des Medizinprodukterechts, 247 8 25 - 13 - Rdn. 7), nicht dagegen den Schutz der Mitbewerber bezweckt, steht dem nicht entgegen (a.A. K366hler in K366hler/Bornkamm aaO 247 9 Rdn. 1.15; Ohly in Pi-per/Ohly/Sosnitza aaO 247 9 Rdn. 5; Schaffert, Festschrift f374r Ullmann, 2006, S. 845, 856 f.). Entscheidend ist insoweit, dass der Schaden, den die Kl344gerin hier ersetzt bekommen will, nicht au337erhalb des Schutzzwecks der Anspruchs-norm des 247 9 UWG liegt. Diese Vorschrift unterscheidet - ebenso wie die Be-stimmung des 247 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG bei der Klagebefugnis und Anspruchsbe-rechtigung der Mitbewerber in Bezug auf Abwehranspr374che - nicht danach, ob der vom Wettbewerber begangene Wettbewerbsversto337 allein die Interessen der Mitbewerber, deren Interessen und zugleich die Interessen der Verbraucher oder aber allein die Interessen der Verbraucher beeintr344chtigt. Dementspre-chend kann auch ein Mitbewerber von demjenigen, der sich durch die Verlet-zung einer ausschlie337lich dem Schutz der Verbraucher dienenden Marktverhal-tensregelung einen Vorsprung im Wettbewerb verschafft hat, gem344337 247 9 UWG den ihm dadurch entstandenen Schaden ersetzt verlangen (a.A. Schaffert aaO S. 856 ff.). - 14 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 92 Abs. 1 ZPO. 26 Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 02.02.2006 - 315 O 347/05 - OLG Hamburg Entscheidung vom 11.10.2007 - 3 U 127/06 - BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 189/07 vom 11. Mai 2010 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch beschlossen: Das Senatsurteil vom 10. Dezember 2009 wird gem344337 247 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass in der zweiten Zeile der Tz. 10 die W366rter "kein Arzneimittel, sondern ein Medizinprodukt" durch die W366rter "ein Arzneimittel und kein Medizinprodukt" ersetzt werden. Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 02.02.2006 - 315 O 347/05 - OLG Hamburg Entscheidung vom 11.10.2007 - 3 U 127/06 - BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 189/07 vom 30. Juni 2010 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch beschlossen: Das Senatsurteil vom 10. Dezember 2009 in der Fassung des Be-schlusses vom 11. Mai 2010 wird gem344337 247 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass die Textziffer 10 wie folgt neu gefasst wird: "1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass das Pr344parat des Beklagten kein Medizinprodukt i.S. des 247 3 Nr. 1 lit. a MPG, sondern ein Arzneimittel ist und da-mit den f374r Arzneimittel geltenden Vorschriften wie insbe-sondere den 247 21 Abs. 1 AMG, 247 3a HWG unterliegt, auf die die Kl344gerin ihre Klagehauptantr344ge gest374tzt hat." Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 02.02.2006 - 315 O 347/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.10.2007 - 3 U 127/06 -
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