BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 189/08 Verkündet am: 28. September 2011 Führinger Justizangestel l te als Urkundsbea m tin der Geschäft s stelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 5. September 2011 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 29. Zivilsenats des O berlandesgerichts München vom 16. Oktober 2008 aufg e- hoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I, 4. Kammer für Handelssachen, vom 6. Dezember 2007 abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagten werden unter Andr ohung von Ordnungs geld bis zu 250.000 Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhan d- lung verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zw e- cken des Wettbewerbs auf dem Ge biet der Bundesrepublik Deutsc h- land ohne behördliche Erlaubnis Sportwetten anzubieten und/oder zu bewerben, insgesamt wie nachstehend wiedergeg e ben: - 3 - - 4 - - 5 - - 6 - - 7 - - 8 - - 9 - - 10 - - 11 - 2 . Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldne r ve r- pflichtet sind, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihm seit dem 1. Januar 2008 aus den in Ziffer 1 beschriebenen Handlu n- gen im Freistaat Bayern bereits entstanden ist oder künftig entstehen wird. 3 . Die Beklagten werden verurteilt, dem Klä ger Auskunft zu erteilen über die Umsätze, die seit dem 1. Januar 2008 durch die Entgegennahme von Wetten derjenigen Teilnehmer erzielt worden sind, die ihren Wohnsitz im Freistaat Bayern haben. Die Beklagten tragen 9/10, d e r Kläger trägt 1/10 der Koste n des Rechtsstreits . Von Rechts wegen - 12 - Tatbestand: Der Kläger, der Freistaat Bayern , organisiert und verans taltet Sportwe t- ten in Bayern, unter a nderem die Sportwette ODDSET. Die Beklagten zu 1 und 2 sind Wettunternehmen, wobei der Beklagte zu 1 seinen Sitz in Deutschland und die Beklagte zu 2 ihren Sitz in Österreich hat. Die Beklagten zu 3 bis 5 sind Vorstandsmitglieder der Beklagten zu 2. U n- ter dem Domainnamen boten die Beklagten zu 1 und 2 im Internet N utzern in Deutschland Sportwe tten an , wobei die Einzelheiten ihrer B e teiligung streitig sind . Dem Beklagten zu 1 wurde im April 1990 durch den Rat des Kreises Löbau / Sachsen auf der Grundlage des Gewerbegesetzes der D DR die Gene h- migung zur Eröffnung eines Wettbüros für Sportwetten in Neugersdorf erteilt. Die Beklagten zu 2 bis 5 verfügen über keine Erlaubnis deutscher Behörden für die Veranstaltung von Glücksspi e len. Nach Ansicht des Klägers handeln die Beklagten wettbewerbswidrig im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 284, 287 StGB und § 4 GlüStV, weil sie in Deutschland Glücksspiele ohne Genehmigung a n bieten. Auf die Genehmigung durch ausländische Beh örden komme es nicht an. Der Kläger hat z u letzt beantragt, 1. die Beklagten zu verurteilen, es unter Androhung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - hilfsw eise: mit Au s nahme von Sachsen - ohne behördliche Erlaubnis Sportwetten anzubieten und/oder zu bewe r ben, insgesam t wie nachstehend wiedergegeben : (es folgen 18 Bildschirmabbildungen, die den Internetauft ritt vom 6. Juni 2006 wie dergeben und von denen die e rsten vier nachfolgend wiedergeg e- ben sind) : 1 2 3 4 5 - 13 - - 14 - - 15 - 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihm seit dem 1. Januar 200 8 aus den in Ziffer 1 beschriebenen Handlungen im Freistaat Ba yern bereits entsta n- den ist oder zukünftig entstehen wird; 3. die Beklagten zu verurteilen, ihm Auskunft über die Umsätze zu erteilen, die seit dem 1. Januar 2008 durch die Entgegennahme von Wetten derjenigen Teilnehmer erzielt worden sind, die ihren Wohn sitz im Freistaat Bayern h a- ben. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, das staatliche Glück s- spielmonopol verst o ße gegen die höherrangige unionsrechtliche Dienst lei s- tungs - und Niederlassungsfreiheit. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (OLG München, MMR 2009, 195). Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, ve r- folgt der Kläger sein Klage begehren we i ter. Entscheidungsgründe A. Das Berufungsger icht hat die geltend gemachten Unterlassungsa n- sprü ch e aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 284 StGB verneint und d a zu ausgeführt: Streitgege nständlich seien allein die auf den Internetauftritt vom 6. Juni 2006 gestützten Ansprüche. Der Kläger ha be zwar in seiner Berufungsbegrü n- dung auch den Inhalt des Inte r netauftritts der Beklagten vom 27. Februar 2008 dargestellt . D as sei aber allein erfolgt, um die Gleichartigkeit der von den B e- klagten ang e botenen Wetten mit Casinospielen darzustellen. Das Vor bringen zum neuen Internetauftritt erschöpfe sich in neuem Sachvortrag, durch den a l- lein kein neuer Streitgegen s tand eingeführt worden sei. 6 7 8 9 - 16 - Der streitgegenständliche Unterlassungsanspruch sei nicht begründet. D ie beanstandete Handlung (Anbieten und Bewe rben von Sportwetten durch den Interneta uftritt vom 6. Juni 2006) sei jedenfalls zur Zeit ihrer Begehung nicht wettbewerbswidrig gewesen. Das Bundesverfassungsgericht habe mit seinem Spor t wetten - Urteil vom 28. März 2006 entschieden, dass das in Bayern erri chtete staatliche Wettmonopol in seiner damaligen gesetzlichen und tatsäc h- lichen Ausgestaltung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die B e rufsfreiheit privater Wettanbieter dar stellte . Darin habe zugleich eine nicht gerechtfe r tigte Beschränkung der Nieder lassungs - und Dienstlei s tungsfreiheit nach Art. 43 und 49 EG aF (jetzt Art. 49 und 56 AEUV) gelegen . Eine Zuwiderhandlung gegen § 284 StGB sei deshalb nicht wettbewerbswidrig gewesen. D as habe sich bis zum Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags am 1. Januar 2008 nicht geä n- dert. Es könne dahinstehen, ob die Verfassungs - und Union s rechtswidrigkeit in dieser Zeit durch etwaige Änderungen der tatsächlichen Ausgestaltung der staatlich veranstalteten Sportwetten trotz unveränderter Rechtslage gleichwohl bese itigt worden sei. Denn jedenfalls sei den gewerbl ichen Sportwettenanbi e- tern und - vermittlern unzumutbar gewesen zu prüfen , ob die erforderliche Ko n- sistenz zwischen de n Ziel en der Begrenzung der Wettleidenschaft und B e- käm p fung der Wettsucht einerseits und d er tatsächlichen Ausgestaltung der staatlich veranstalteten Sportwetten andererseits hergestellt worden sei. Der beansta n dete Internetauftritt sei am 6. Juni 2006 erfolgt und damit während des Zeitraum s , für den ein Unlauterkeitsvorwurf nicht erh o ben werde n könne. Mangels eines Wettbewerbsverstoße s stünden dem Kläger auch weder Schadensersatz feststellungs - noch Auskunftsansprüche zu. B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. De r Kläger kann von de n Beklagten nach § § 8 , 3, 4 Nr. 1 1 UWG in Verbindung mit § 4 10 11 12 - 17 - Abs. 4 GlüStV verlangen, das Angebot und die Vermittlung von Sportwetten über das Internet an Personen im Freistaat Bayern zu unte r lassen. I. D er auf die Abwehr künftiger Rechtsverstöße gerichtet e Unterla s- sungsanspruch ist nu r begründet, wenn auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann. Z u- dem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig g e- wesen sein, weil es anderenfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 23/08, GRUR 2010, 652 Rn. 10 = WRP 2010, 872 - Costa del Sol, mwN). D er Zeitpunkt der Begehung der bea n- stand e ten Handlung ist auch für die Feststellung der Schadensersatzpflicht und die Ausku nftserteilung maßgeblich (BGH , Urt eil v om 20. Januar 2005 I ZR 96/02, GRUR 2005, 442 = WRP 2005, 474 - Direkt ab Werk). Im Streitfall kommt es allein auf die seit dem 1. Januar 2008 bestehende Rechtslage an. Der Kläger stützt seinen Unterlassungsansp ruch ausdrücklich auch darauf, dass die Beklagten den beanstandeten Inte r netauftritt nach dem 1. Januar 2008 fortgesetzt haben. Auskunft und Schaden s ersatzfeststellung b e gehrt er nur noch für die Zeit nach diesem Datum. E ntgegen der Ansicht des Berufungsge richts hat der Kläger nicht l e digl ich den Internetauftritt vom 6. Juni 2006 beanstandet . Er wendet sich vielmehr gegen das Angebot von und die Werbung für Sportwetten im Internet als Dauerhandlung. Als Wiederholungsg e- fahr begründende Verletzungshandlung wu rde in erster Instanz exe m plaris ch der Internetauftritt vom 6. Juni 2006 vorgetragen. Abbildungen dieses Interne t- auftritts wurden in den Klageantrag aufgenommen, ohne dass eine Datumsa n- gabe hinzugefügt wurde oder erkennbar ist. In der Berufungsbegründung vom 27. Februar 2008 hat der Kläger A b bildungen des Internetauftritts von diesem Tage vorgelegt und sich zur Begründung d er Klage primär auf die erst seit 1. Januar 2008 geltende Vo r schrift des § 4 Abs. 4 GlüStV (Verbot von Wetten 13 14 - 18 - im Internet) gestützt. M it Schriftsatz vom 10. Oktober 2008 hat der Kläger au s- geführt, es sei auch in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen, dass die B e- klagten nach dem 1. Januar 2008 weiterhin ohne Erlaubnis täglich m ehr als 10.000 Sportwetten über Internet in Deutschland anbö ten und folglich Wiede r- holungsgefahr unzweifelhaft bestehe . Die vom Kläger mit diesem Vortrag angegriffene Dauerhandlung bildet einen einheitlichen Klagegrund, so dass auch die fortgesetzten Handlungsa b- schnitte zum (ursprünglichen) Streitgege nstand gehören (BGH, Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 168/07, GRUR 2011, 169 Rn. 23 = WRP 2011, 213 - Lotterien und Kasinospiele; v. Ungern - Sternberg, GRUR 2009, 1009, 1013 ). II. Der Kläger ist als Mitbewerber der Beklagten gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert. Zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wettb e- werbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, weil beide Parteien gleic h- artige Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen s u chen mit der Folge, dass das ko nkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behi n dern oder stören kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 I ZR 99/08, GRUR 2011, 82 Rn. 19 = WRP 2011, 55 - Preiswerbung ohne Umsatzste uer). Der Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses steht nicht entgegen, dass de r Kläger gehalten ist, seinen Absatz möglichst zu beschränken und ke i- ne Anreize zur Teilnahme an den von ih m veranstalteten Wetten zu schaffen. Für das Wettbewerbsverhältnis kommt es nicht darauf an, welche Absicht mit dem Angebot der Sportwetten durch de n Kläger verbunden ist. Jedenfalls nimmt der Kläger mit dem Angebot von Glücksspielen in berechtigter Weise am Wirtschaftsleben teil, so dass ih m auch der Schutz des Lauterkei t s rechts zugute kommt (vgl. Köhler in Kö h ler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 4 Rn. 13.5). Dies gilt 15 16 17 - 19 - auch dann, wenn im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europä i- schen Union die Erzielung von Einnahmen lediglich eine erfreuliche Nebenfolge und nicht eigentlicher Grund der Tätigkeit de s Kläger s ist (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 - C - 67/98, Slg. 1999, I 7289 = WRP 1999, 1272 Rn. 30 f. - Zenatti; Urteil vom 6. November 2003 C - 243/01, Slg. 2003, I 13031 = EuZW 2004, 115 Rn. 62 - Gambelli u.a.). III. Das angegriffene Sportwettenangebot der Beklagten im Internet ist gemäß § § 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 GlüStV unz u lässig. 1. Am 1. Januar 2008 ist der Glücksspielstaatsvertrag im Freistaat Ba y- ern in Kraft getreten. Nach § 4 Abs. 4 GlüStV ist das Veranstalten und Vermi t- teln von Glücksspielen im Internet ve r boten. Dieses Verbot, das unmittelbar die Vertriebswege für Glücksspiele b e- schränkt, ist eine Marktverha l tensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. E s richtet sich nicht nur an die in § 10 GlüStV genannten Anbi e ter, mit denen die Länder ihre Aufgabe erfüllen, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherz u- stellen, so n dern an jeden Anbieter und Vermittler öffentlicher Glücksspiele im Sinne von § 2 GlüStV und damit auch an di e Beklagten. Der Wortlaut des § 4 Nr. 4 GlüStV gibt für eine Beschränkung der Normadressaten keinen Anhalt s- punkt. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift stehen einer Auslegung entgegen, nach der das Verbot zwar für konzessionierte Anbieter, nicht aber für ohne E r- laubnis tätige Veranstalter und Vermittler ge l ten soll (ebenso BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10, juris Rn. 11). Ni e mand kann sich der Gültigkeit eines Verbots mit der Begründung entziehen, er sei schon aus anderen Grü n- den nicht berechtigt, die verbotene Tätigkeit au s zuüben. 18 19 20 - 20 - 2. Es kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls in welchem U m fang der Glücksspiel staatsvertrag die von Behörden der DDR erteilten Glücksspielko n- zessionen unberührt lässt. Der Beklagte zu 1 kann sich j e denfalls nicht auf die ihm vom Gewerbeamt der Stadt Löbau ab 1. Mai 1990 erteilte Genehmigung zur Eröffnung eines Wettbüros berufen, um entgegen § 4 Abs. 4 GlüStV in Ba y- ern über das Internet Sportwetten zu vermi t teln oder zu veranstalten. a) Die dem Beklagten zu 1 für die Z eit ab 1. Mai 1990 erteilte Genehm i- gung war ursprünglich auf das Hoheitsgebiet der DDR b e schränkt. b) Art. 19 EinigungsV hat nicht zu einer Erstreckung der Erlaubnis auf das gesamte Bundesgebiet geführt. Nach dieser Vorschrift bleiben vor der Wi e- derver einigung ergangene Verwaltungsakte der DDR zwar wirksam. Art. 19 E i- nigungsV hat aber grundsätzlich keine inhaltliche Änderung von Verwaltungsa k- ten bewirkt (BVerwGE 126, 149 Rn. 50 ff.; BVerwG , Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10, juris Rn. 46). Für die F rage, ob sich ein Verwaltungsakt der DDR nach der Wiederve r- einigung auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik erstreckt, kommt es auf die hypothetische Prüfung an, ob ein inhaltlich entspreche n der Verwaltungsakt der Behörde eines alten Bundeslandes bundesw eite Geltung hat. Ist das der Fall, so ist dasselbe für den nach Art. 19 EinigungsV fortgeltenden Verwa l- tungsakt anzunehmen. Andernfalls ist eine bundesweite Geltung zu verneinen. Denn die Rechtsordnung der (erwe i terten) Bundesrepublik, die für die mit dem Einigungsvertrag angestrebte Rechtseinheit maßgeblich ist, ist durch ihre föd e- rale Struktur mitgeprägt, in der nicht selten Regelungsunterschiede zwischen den einzelnen Bunde s ländern bestehen (vgl. BVerwGE 126, 149 Rn. 56). 21 22 23 24 - 21 - In Anwendung dieser Grundsä tze kommt eine Erstreckung der dem B e- klagten zu 1 von der Stadt Löbau erteilten Erlaubnis auf das Gebiet des Bu n- deslands Bayern nicht in Betracht (vgl. BVerwGE 126, 149 Rn. 56; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10, juris Rn. 47 f.; ebenso OVG Bautzen , GewArch 2008, 118, 120 f.; OVG Hamburg, ZfWG 2008, 136, 137; VGH Ka s- sel, ZfWG 2008, 272, 274; OVG Lüneburg, NVwZ 2009, 1241, 1242; aA Rixen, NVwZ 2004, 1410, 1412 ff.). Auch in den alten Bundesländern hätten Erlau b- nisse für die gewerbliche Veranstaltung von Sportwetten (mit Ausnahme von Pferdewetten) nur nach dem jeweiligen Landesrecht erteilt werden können, so dass ihre Wirkung auf das Gebiet des betreffenden Landes beschränkt gew e- sen wäre. Eine außerhalb Bayerns erteilte Glücksspielerlaubnis b e rechtigt also nicht dazu, in Bayern Glücksspiele zu veranstalten oder zu vermi t teln. Mit der fehlenden Erstreckung auf das Land Bayern teilt die Gewerbee r- laubnis des Beklagten zu 1 das Schicksal aller vergleichbaren Gesta t tungen, so dass keine dem Gedanken des Vertrauensschutzes widerstreitende Benachte i- ligung des Erlaubnisnehmers erkennbar ist (vgl. BVerwGE 126, 149 Rn. 56). c) Die fehlende Erstreckung seiner von der Stadt Löbau erteilten G e- nehmigung auf das Bundesland Bayern greift auch in keine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition des Beklagten zu 1 ein. Es ist deshalb nicht ersich t- lich, dass es für ihn enteignungsgleiche Wirkung hat, wenn er in Bayern die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV zu beachten hat. 3. Der Glücksspielstaatsvertrag und insbe sondere das Inte r netverbot des § 4 Abs. 4 GlüSpV sind formell und materiell mit dem Verfassungsrecht verei n- bar. 25 26 27 28 - 22 - a) D ie Länder haben mit dem Glücksspielstaatsvertrag ihre Kompete n- zen nicht überschritten. Von e i ner möglichen Gesetzgebungskompetenz nach Ar t. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG hat der Bund ungeachtet der Reg e lungen in §§ 33c ff. GewO jedenfalls nicht in der Weise Ge brauch gemacht, dass die Länder an den im Glücksspielstaatsvertrag getroff e nen Regelungen gemäß Art. 72 Abs. 1 GG gehindert wären (BVerfG, Kam merbeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08, NVwZ 2008, 1338 Rn. 25). b) Der Glücksspielstaatsvertrag ist auch materiell verfassungsgemäß. Die durch ihn bewirkten Eingri f fe in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) sind durch überragend wi chtige Gemeinwohlziele g e rechtfertigt, nämlich den Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren der Glücksspielsucht und vor der mit Glücksspielen verbundenen Folge - und Beglei t kriminalität (vgl. BVerfG, NVwZ 2008, 1338 Rn. 27 ff.). Dabei ist davon auszugehen, dass die Besonde r- heiten des Glücksspiels im Internet, namentlich dessen Beque m lichkeit und - im Vergleich zur Abgabe eines Lottoscheins in einer Annahmestelle - dessen Ab - straktheit, problematisches Spielerverhalten in entscheidender Weise begünst i- gen. Das Internetverbot ist deshalb g e eignet, erforderlich und angemessen, ein Gemeinwohlziel hohen Ranges zu fördern (vgl. BVerfG, NVwZ 2008, 1338 Rn. 40, 48, 59). 4. Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV steht mit dem Unionsrecht in Ei n- klang. a) Der Anwend ung der Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags steht nicht entgegen, dass die Länder ihrer europarechtlichen Notifizierung s- pflicht nicht nachgekommen s ind . 29 30 31 32 - 23 - aa) Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34/EG über ein Information s- verfahren auf dem Gebie t der Normen und technischen Vorschriften (nachfo l- gend: Informationsrichtlinie) haben die Mitgliedstaaten jeden Entwurf einer technischen Vorschrift unverzüglich der Europäischen Kommission zu übermi t- teln . Zweck der Notifizierung ist es, durch eine vorbeug ende Kontrolle der Kommission den freien Warenverkehr im Binne n markt zu schützen (vgl. EuGH, Urteil vom 30. April 1996 - C - 194/94, Slg. 1996, I - 2201 = EuZW 1996, 379 Rn. 40 f., 51 - CIA Security International/Signalson; E r wägungsgründe 4 und 7 der Informat ionsrichtlinie) . Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht führt zur U n- anwendbarkeit der betreffenden technischen Vorschriften, so dass sie Einze l- nen nicht entgegengehalten werden kö n nen (EuGH aaO Rn. 54). bb) Der Glücksspielstaatsvertrag ist der Kommis sion am 21. Dezember 2006 notifiziert worden (vgl. Verwaltungsschreiben der Kommission vom 14. Mai 2007, abgedruckt als Anlage 1 c zum Entwurf des Gesetzes des La n- des Nordrhein - Westfalen zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutsc h- land, Landtag Nordrh ein - Westfalen, Drucks. 14/4849). Gemäß Art. 9 Abs. 2 der Informationsrichtlinie durfte das Bundesland Bayern das Interne t verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV dann ab 21. Juni 2007 in Kraft setzen, also jedenfalls auch zum 1. Januar 2008 . b) Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV ist auch materiell mit dem Un i- onsrecht vereinbar. aa) Allerdings stellt diese Regelung eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Art. 56 AEUV dar. Das Internetverbot erschwert Wettunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten eine Täti g keit in Deutschland. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Glücksspielsektor nur union s- 33 34 35 36 - 24 - rechtskonform , wenn sie das Diskriminierungsverbot beachtet und aus z wi n- genden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. Die Maßnahme muss geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewäh r- leisten, indem sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigke i- ten be i trägt; sie darf ferne r nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erfo r derlich ist (EuGH, EuZW 2004, 115 Rn. 65 - Gambelli u.a.; EuGH, Urteil vom 6. März 2007 - C - 338/04 u.a., Slg. 2007, I - 1891 = EuZW 2007, 209 Rn. 49 - Placanica; Urteil vom 8. September 2009 - C - 42/07, Slg. 2009, I - 7633 = EuZW 2009, 689 Rn. 60 - Liga Portuguesa de Futebol Profi s- sional). bb) Eine formale Diskriminierung liegt nicht vor. Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV gilt gleicherm a ßen für In - und Ausländer. Zwar beeinträchtigt das In te r netverbot faktisch Glücksspielanbieter außerhalb Deutschlands stärker als solche, die im Inland ansässig sind, weil ihnen ein für den unmittelbaren Z u- gang zum deutschen Markt besonders wirksames Vermarktungsmittel geno m- men wird (vgl. EuGH, Urteil vom 30 . Juni 2011 - C - 212/08, EuZW 2011, 674 Rn. 74 - Zeturf Ltd.). Dieser Umstand allein steht nach der Rech t sprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union einer unionsrechtlichen Rechtfertigung des Internetve r bots aber nicht entgegen. Vielmehr kommt es auch dann darauf an, ob diese Beschränkung zwingenden B e langen des Allgemeinwohls dient, kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beiträgt und nicht über das erforderliche Maß hinausgeht (vgl. EuGH, EuZW 2009, 689 Rn. 52 ff. - Liga Portugue sa de Futebol Profissional ; EuZW 2011, 674 Rn. 76 ff. - Zeturf Ltd. ) . cc) D ie durch den Glücksspielstaatsvertrag und die bayerischen Ausfü h- rungsbestimmungen bewirkten Einschränkungen der Dienstlei s tungsfreiheit im Bereich der Sportwetten dienen zwingend en Gründen des Allgemeininteresses 37 38 - 25 - im Sinne des Unionsrechts (ebenso BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10, juris Rn. 34). Ziele des Glücksspielstaatsvertrags sind die Suchtb e- kämpfung ( § 1 Nr. 1 GlüStV), die Begrenzung des Glücksspielangebots und die Lenkung der Wettleidenschaft ( § 1 Nr. 2 GlüStV), der Jugend - und Spiele r- schutz ( § 1 Nr. 3 GlüStV) sowie die Betrugsvorbeugung ( § 1 Nr. 4 GlüStV). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat anerkannt, dass der Verbrauche r- schutz, die Betrugsvorbeugung, die A bwehr von Störungen der sozialen Or d- nung und das Anliegen, die Bürger vor Anreizen zu überhöhten Spieleinsätzen zu bewahren, zwingende Gründe des Allgemeininteresses sind, die Beschrä n- kungen der Spieltätigkeiten rechtfertigen können (vgl. EuGH, Urteil vom 24. März 1994 - C - 275/92, Slg. 1994, I - 1039 = EuZW 1994, 311 Rn. 57 f. - Schindler; EuGH, WRP 1999, 1272 Rn. 30 f. - Zenatti; EuZW 2004, 115 Rn. 67 - Gambelli; EuZW 2009, 689 Rn. 46 - Placanica; EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C - 46/08, NVwZ 2010, 1422 Rn. 55 ff. = MMR 2010, 840 - Carmen Media Group). Die Ziele der Suchtbekämpfung sowie des Jugend - und Spielerschutzes ( § 1 Nr. 1 und Nr. 3 GlüStV) dienen dem Schutz der Sozi a- lordnung. Die Begrenzung des Glücksspielangebots und die Lenkung der Wet t- leidensc haft ( § 1 Nr. 2 GlüStV) zielen darauf ab, die Bürger vor Anreizen zu überhöhten Spieleinsätzen zu b e wahren. dd) D as Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV ist geeignet, die mit dem Glücksspielstaatsvertrag verfolgten G e meinwohlziele zu fördern. (1) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat anerkannt, dass eine Maßnahme, mit der jedes Anbieten von Glücksspielen über das Internet verb o- ten wird, grundsätzlich geeignet ist, die legitimen Ziele der Vermeidung von A n- reizen zu übermäßigen Spielausgaben und de r Bekämpfung der Spielsucht s o- wie des Jugendschutzes zu verfolgen, auch wenn das Angebot solcher Spiele über herkömmliche Kanäle zulässig bleibt (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 105 39 40 - 26 - Carmen Media Group). Denn über das Internet angebotene Spiele weisen wegen des Fehlens eines unmittelbaren Kontakts zwischen Verbraucher und Anbieter und einer sozialen Kontrolle sowie wegen der Anonymität und Isolation der Spieler ein besonderes Gefährdungspotential für jugendliche und spie l- suchtgefährdete oder spielsüchtige Verbra ucher auf, das mit erhöhten Betrug s- risiken einhergeht. Dabei fällt insbesondere auch die für das Internet typische besonders leichte und ständige Zugänglichkeit zu einem sehr großen internat i- onalen Spielangebot ins Gewicht (vgl. EuGH, EuZW 2009, 689 Rn. 7 0 - Liga Portuguesa de Futebol Profissional ; NVwZ 2010, 1422 Rn. 102 f. - Carmen M e- dia Group; si e he auch BVerfGE 115, 276 Rn. 139; BVerfG, NVwZ 2008, 1338 Rn. 40 ; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10, juris Rn. 34 ). Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 Gl üStV soll speziell diesen besonderen G e- fahren des Angebots von Glücksspielen im Internet begegnen. Für die Beurte i- lung der unionsrechtlichen Zulässigkeit des Internetve r bots kommt es deshalb nicht auf die Verfügbarkeit von Glücksspielen in anderen Vertrieb skanälen an, die nicht die besonderen Gefahren des Internetvertriebs aufweisen (vgl. EuGH, EuZW 2011, 674 Rn. 78 ff. - Z e turf Ltd.). (2) Das Internetverbot ist nicht deshalb zur Verfolgung legitimer G e- meinwohlinteressen ungeeignet, weil bislang k onkrete und belastbare Nachwe i- se dafür fehlen , dass solche Interessen durch das Veranstalten und Vermi t teln von Sportwetten im Internet gefährdet werden können. Der Gerichtshof der E u- ropäischen Union hat klargestellt, dass ein Mitgliedstaat die Eignung einer b e- schränkenden Maßnahme im Glücksspielsektor für die Verfolgung anerkan n ter Gemeinwohlziele auch dann belegen kann, wenn er dazu keine konkreten U n- tersuchungen vorzulegen vermag. Es reicht aus, wenn der Mitglie d staat alle Umstände darlegt, an hand deren sich ein zur Entscheidung berufenes G e richt darüber vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich dem Gebot der 41 42 - 27 - Verhältnismäßigkeit genügt (EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C - 316/07 u.a., WRP 2010, 1338 Rn. 70 ff. - Markus Stoß u.a.). Die se Anford e rung ist im Streitfall erfüllt. (3) Das Internetverbot ist auch eine kohärente und systematische B e- schränkung der Gelegenheiten zum Glücksspiel (ebenso BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10, juris Rn. 35 ff.) . Die Prüfung dieser unionsrec htlichen Anforderung obliegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europä i- schen Union den Gerichten der Mitgliedstaaten (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 65 - Ca r men Media Group). (a) Die unionsrechtliche Prüfung hat grundsätzlich für jede nationale B e- schränkung im Bereich der Glücksspiele gesondert zu erfolgen (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 60 - Carmen Media Group). Prüfungsg e gen stand ist im Streitfall somit allein das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV und nicht der Glücksspie l- staatsvertrag in seiner G esamtheit oder das deutsche Glücksspielmonopol. (aa) D as Internetverbot ist nicht in dem Sinne monopolakzessorisch , dass es bei einer eventuellen Unionsrechtswidrigkeit des deutschen Glück s- spielmonopols keine Wirkung mehr entfalten könnte (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10, juris Rn. 12) . Es handelt sich vielmehr um eine eige n- ständige Regelung, die schon für sich allein zur Förderung der mit dem Glück s- spielstaatsvertrag verfolgten Ziele geeignet ist. Selbst wenn das deutsche Glücksspielmon o pol oder andere Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags mit dem Unionsrecht unvereinbar wären , führte dessen Anwendungsvorrang nur dazu, dass das deutsche Recht insoweit nicht anzuwenden wäre . Hingegen blieben diejenig en Bestandteile des Glücksspielstaatsvertrags weiterhin a n- wendbar, die noch eine aus sich heraus sinnvolle und handhabbare Regelung darstell en, die der erkennbaren Absicht des Normgebers entsp räche (vgl. 43 44 45 - 28 - BVerwGE 105, 336, 345 f.). Zur Sicherstellung der Ziele des § 1 GlüStV ist es nach der Regelungsabsicht des Normgebers geboten, den Vertriebsweg Inte r- net für Glücksspiele grundsätzlich zu versagen. Dieser Zweck entf iele auch dann nicht, wenn die Vorschriften über das staatliche Monopol im Glückssp ie l- staatsvertrag wegfielen (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10, juris Rn. 12 a E ). (bb) Zudem ist davon auszugehen, dass die verschiedenen Arten von Glücksspielen erhebliche Unterschiede aufweisen können, etwa hinsich t lich der sie kennzeichnenden Einsätze und Gewinne, der Zahl potentieller Spieler, der Präsentation, der Häufigkeit, der Dauer oder danach, ob sie die körperliche A n- wesenheit des Spielers erfordern oder nicht. Dah er führt allein der Umstand, dass für verschiedene Arten von Glücksspielen unterschiedliche nationale R e- gelungen gelten, nicht schon dazu, dass diese Maßnahmen ihre unionsrechtl i- che Rechtfertigung verlieren (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 62 f. - Carmen M e- dia G roup; WRP 2010, 1338 Rn. 95 f. - Markus Stoß u.a.). (b) Allerdings können nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 71 - Carmen Media Group) berechtigte Zweifel an der Eignung eines nationalen Monop ols für Sportwetten und Lotterien zur kohärenten und systematischen Beschränkung des Glücksspiels b e stehen, wenn - andere Arten von Glücksspielen von privaten Veranstaltern betrieben werden dürfen und - der Mitgliedstaat in Bezug auf diese anderen Arten von G lücksspielen, die zudem ein höheres Suchtpotenzial als die dem Monopol unterliegenden Spi e le aufweisen, eine zur Entwicklung und Stimulation der Spieltätigkeiten geeignete Politik der Angebotserweiterung betreibt, um insbesondere die aus diesen Tätigkeiten fließenden Einnahmen zu m a ximieren. 46 47 - 29 - Außerdem sind auch Ausnahmen und Einschränkungen zu einer die Glücksspieltätigkeit beschränkenden Regelung dahingehend einer Kohären z- prüfung zu unterziehen, ob sie deren Eignung zur Verfolgung legitimer Allg e- meininte ressen beseitigen (vgl. EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 106 ff. - Ca r men Media Group). (c) Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall ist zu beac h- ten, dass es hier allein auf die unionsrechtliche Wirksamkeit des Internetverbots des § 4 Abs. 4 GlüS tV ankommt. Daher sind die Regelungen zum Automate n- spiel und zum herkömmlichen Spielbankenbetrieb in Deutschland im vorliege n- den Zusammenhang ohne Bedeutung. Diese Glück s spielformen setzen anders als das Spiel im Internet die persönliche Anw e senheit der Sp ieler voraus. Weil das bereits aus dem Wesen dieser Glücksspiele folgt, können sie von vornh e- rein nicht durch ein Internetverbot geregelt werden (in diesem Sinne etwa O h- ler, EuR 2010, 253, 259). Eine ink o härente oder unsystematische Regelung liegt in diese m tatsächlichen Unterschied zu Sportwetten aber nicht. Selbst wenn Deutschland beim Automatenspiel und im Bereich der Spielbanken eine expa n sive Politik betreiben sollte, ließe dies die Eignung von § 4 Abs. 4 GlüStV als wirksame Maßnahme zum Jugend - und Sp ielerschutz sowie zur Begre n- zung der Glücksspieltätigkeit unberührt. Nach der Rechtsprechung des G e- richtshofs der Europäischen Union ist ein allgemeines Internetverbot grundsät z- lich auch dann geeignet, die mit ihm verfolgten legitimen Allgemeininteressen z u erreichen, wenn das Anbieten von Spielen über herkömmliche Kanäle zulä s- sig bleibt (vgl. EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 105 - Carmen Media Group). Abweichendes ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aus der Entscheidung des Gerichtshofs in der Sache Zeturf (EuGH, EuZW 2011, 674 Rn. 73 ff.). Der Gerichtshof hat dort im Zusa m menhang mit einem generellen Monopol für Pferdewetten in Frankreich zwar ausgeführt, dass eine 48 49 50 - 30 - B e schränkung der Tätigkeit der Wettannahme grundsätzlich unabhängig davon geprüft werden sollte, auf we l chem Wege die Wetten abgeschlossen werden ( aaO Rn. 77). Hat der nationale Gesetzgeber eine Unterscheidung zwischen onl i ne angebotenen Wetten und solchen, die über traditionelle Vertriebskanäle angeboten werden, nicht für erfo rderlich gehalten, und eine allgemeine Au s- schließlichkeitsregelung für Pferdewetten vorgesehen, so kommt es für die un i- onsrechtliche Zulässigkeit auf den gesamten Sektor der Pferdewetten an ( aaO Rn. 82 f.). Im Einklang mit seiner bisherigen Rechtsprechung betont der G e- richtshof aber auch, dass der Absatz von Glücksspielen über das Internet g e- genüber den klassischen Vertriebswegen andere und größere Gefahren in sich bergen kann ( aaO Rn. 78 ff.). Wie sich aus Randnummer 82 des Urteils Zeturf ergibt, hält der Gerichtshof dabei daran fest, dass es dem einzelnen Mitglie d- staat obliegt zu beurteilen, ob spezifische Gefahren des Glücksspielve r triebs im Internet besondere Beschränkungen dieses Vertriebswegs erfordern. Der G e- richtshof verlangt nicht, dass für die se Beurteilung abweichend vom Urteil Ma r- kus Stoß (vgl. oben Rn. 42 ) nunmehr ein empirischer Nachweis für die Gefäh r- lichkeit des Internetvertriebs erbracht werden muss. Einer Vorlage an den G e- richtshof b e darf es in diesem Zusammenhang nicht. Unerheblich ist im Übrigen auch, ob die Länder im Zusammenhang mit der Änderung des Glücksspie l- staatsvertrags eine Lockerung des Internetverbots erwägen. Im Streitfall steht allein das geltende Recht auf dem Prüfstand. Rechtspolititsche Erwägu n gen, die de lege ferenda angestellt werden, vermögen die Beurteilung des ge l tenden Rechts nicht zu verändern. Da Deutschland - anders als Frankreich in dem der Entscheidung Z e- turf zugrundeliegenden Fall - in § 4 Abs. 4 GlüStV eine besondere Regelung für den Glücksspielvertri eb im Internet getroffen hat, die aufgrund der spezif i- schen Gefahren dieses Vertriebswegs gerechtfertigt ist, kommt es für die un i- onsrechtliche Kohärenzprüfung allein auf diesen Vertriebskanal an. 51 - 31 - Im Übrigen ist es nach § 4 Abs. 4 GlüStV generell verbot en, im Internet Automatenspiele anzubiete n ; denn die Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 GewO gilt nur für den stationären Betrieb von Geldspielautomaten (OVG Münster , B e- schluss vom 27. Oktober 2008 - 4 B 1774/07, juris; LG Köln, ZfWG 2010, 149, 150 f.). Spielbank en müssen das Internetverbot gemäß § 2 Satz 2 GlüStV b e- achten. (d) E in Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot besteht auch nicht hinsichtlich des B e reichs der Pferdewetten . (aa) Pferdewetten dürfen nicht über das Internet angeboten oder ve rmi t- telt werden . Der Senat schließt sich dazu den überzeugenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 1. Juni 2011 an (8 C 5.10, juris Rn. 37 ff.) . Die Veranstaltung oder Vermittlung von Pferdewetten ist verb o- ten, sofern sie nicht auf der Grundlage des Rennwett - und Lotteriegesetz vom 8. April 1922 (RGBl. I, S. 393) erlaubt wird. Die nach § 2 Abs. 2 RennwLottG erteilte Erlaubnis ist auf die Örtlichkeit beschränkt, in der die Wetten entgege n- genommen oder vermittelt werden. Das ergib t sich schon aus dem Wortlaut, in s besondere aber auch aus dem Zweck dieser Bestimmung: Sie dient dazu, den Missstand des sog. Winkelbuchmachertums zu bekämpfen, der dazu g e- führt hatte, dass Kunden überall und jederzeit aufgesucht und zum Wetten ve r- leitet w erden konnten. Wie das Bundesverwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat (aaO Rn. 39), liegt dem Typus der erlaubten Pferdewette die Vo r stellung eines Wettabschlusses unter Anwesenden zugrunde. Mit diesem Gesetze s- zweck ist die - zulässige - telefonische ode r telegrafische Wettannahme noch vereinbar, bei der die Initiative zum Wetten vom Wettwilligen ausgehen muss, der zudem weiß, mit welchem Buchmacher er es zu tun hat. Das Wettangebot ist bei Nutzung dieser Formen der Telekommunikation weder ubiquitär noch an o nym (BVerwG aaO). Dies ist beim Vertrieb von Wetten im Internet anders. 52 53 54 - 32 - Das Internet ermöglicht den A b schluss von Wetten von jedem Ort und zu jeder Zeit ohne jeden persönlichen Kontakt (vgl. zu allem Vorst e henden BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5 .10, juris Rn. 38 ff.). Dass das Rennwett - und Lotteriegesetz in § 1 für die Totalisatorwette nicht ausdrücklich eine entspr e- chende Bindung an ein stationäres Wettbüro verlangt, vermag hieran nichts zu ändern; denn zum Betrieb eines Totalisators dürfen nur Renn - und Pferd e- zuchtvereine zugelassen werden (§ 2 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett - und Lotterieg e setz). (bb) Allerdings schreiten die Bundesländer bislang nicht gegen die A n- nahme und Vermittlung von Pferdewetten im Internet ein. Dami t besteht in di e- sem Bereich ein strukturelles Vollzugsdefizit (BVerwG, U r teil vom 1. Juni 2011 8 C 5.10, juris Rn. 41) . Das führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit des Interne t- verbots im gesamten sonstigen Glücksspielbereich. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union b e- zieht sich die Kohärenzprüfung auf die Eignung einer Beschränkung zur Ziele r- reichung. Diese Eignung wird nicht schon durch jede a b weichende Regelung in einem quantitativ noch so unbedeutenden Bereich in Frage gestellt . So hat der Gerichtshof der Europäischen Union unter dem Aspekt der Kohärenz des Inte r- netverbots keine Bedenken da r aus abgeleitet , dass § 25 Abs. 6 GlüStV eine begrenzte und zeitlich beschränkte Ausnahme von diesem Verbot vorsah (vgl. EuGH, NVwZ 2010, 142 2 Rn. 106 ff. - Carmen M e dia Group). Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV verliert danach nicht deswegen ihre Eignung zum Jugend - und Spielerschutz, zur Betrugsbekämpfung und zur Ei n- dämmung des Glücksspiels, weil Pferdewetten noch im Internet abgeschlo ssen werden können. Pferdewetten machen erkennbar nur einen kleinen Prozen t satz des Glücksspielmarkts aus ( vgl. OVG Münster, ZfWG 2011, 47, 52; VGH 55 56 57 - 33 - Mannheim , ZfWG 2010, 24, 39) und die von ihnen ausgehenden Suchtgefahren treffen nur einen sehr geringen Tei l der Bevölkerung, weil nur verhäl t nismäßig wenige Verbraucher im Bereich der Pferderennen tatsächlich über solche Kenntnisse verfügen, um sich zuzutrauen, erfolgreich auf den Rennau s gang wetten zu können. Im Gegensatz dazu empf i nden beim Fußball und ander en Breitensportarten weite Personenkreise eine subjektiv empfundene Wettko m- petenz , die sie zum Spielen verleite t . Hinzu kommt, dass die Zahl der Pferd e- rennen deutlich unter derjenigen der sonstigen Sportereignisse liegt, die gerade beim Internetvertrieb dem Spielint e ressierten ständig neue Wettmöglichkeiten eröffnen (vgl. zur marginalen Bedeutung der Pferdewetten für den Glücksspie l- markt insgesamt auch BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 8 C 5.10, juris Rn. 42) . (cc) Dementsprechend hat auch der Gericht shof der Europäischen Union zwar gemäß dem ihm von den vorlegenden deutschen Gerichten unterbreiteten Sachverhalt die Zulässigkeit von Pferdewetten privater Veranstalter angeno m- men, eine mögliche Inkohärenz des deutschen Sportwettenmonopols aber a l- lein mit der in den Vorlagebeschlüssen festgestellten Politik der Angebotsau s- weitung im Bereich Spielbanken und Automatenspiele begründet (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 67 f. - Carmen Media Group; WRP 2010, 1338 Rn. 100, 106 Markus Stoß u.a.). (dd) Unerheblich is t in diesem Zusammenhang, ob die an Pferdewetten interessierten Verbraucher im Hinblick auf die damit verbundenen Suchtgefa h- ren nicht weniger schutzwürdig sind als diejenigen Verbraucher, die als Tei l- nehmer sonstiger Sportwetten in Betracht kommen. Der Ges etzgeber mag nach deutschem Recht auch unter diesem Aspekt gehalten sein, das gegenwärtige Vollzugsdefizit alsbald zu beseitigen. Zur unionsrechtlichen Unzulässigkeit des § 4 Abs. 4 GlüStV kann dieser Umstand aber nicht führen, weil die G e fahren für 58 59 - 34 - die So zialordnung , die sich aus der derzeitigen Duldung des Abschluss es von Internetwetten für Pferderennen ergeben, wegen des beschränkten Teilne h- merkreises deutlich geringer sind als diejenigen der anderen von § 4 Abs. 4 GlüStV erfassten Glück s spiele. (e) § 4 Abs. 4 GlüStV ist auch nicht im Hinblick auf § 8a Rundfunkstaat s- vertrag (RStV) unionsrechtlich inkohärent. Die Vorschrift des § 8a RStV lässt Gewinnspielsendungen und Gewin n- spiele im Rundfunk unter b e stimmten Voraussetzungen zu. Nach § 58 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 13 RStV gilt § 8a RStV entsprechend für G e- winnspiele in mit Rundfunk vergleichbaren Telemedien, die sich an die Allg e- meinheit richten. Dazu zählen auch Internetportale, die redaktionelle Inform a- tions - und Unterhaltungsangebote für die Allgemei n heit bereitstellen (vgl. Bolay, MMR 2009, 669, 673). (aa) Gewinnspiele im Sinne des § 8a RStV können grundsätzlich auch zufallsabhängige Spiele sein. Das er gibt sich zwar nicht schon aus dem Wor t- laut dieser Vorschrift. So ist nach § 8a Abs. 1 Satz 4 RStV im Programm über die Auflösung der gestellten Aufgabe zu informieren. Das spricht dafür, dass Gewinnspiele nur solche Spiele sind, bei denen die Spieler eine gestellte Au f- gabe lösen müssen, was grundsätzlich nicht zufallsabhängig ist. Z weck des § 8a RStV ist aber klarzustellen, dass die erst in neuerer Zeit aufgekomm e nen interaktiven Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele, an denen sich das Publikum mittels individueller Kommunikationsmittel (insbesondere Telefon) kostenpflichtig beteil igen kann, ein in Fernsehen und Hörfunk zulässiger Pr o- gramminhalt sind und damit für private Rundfunkveranstalter eine erlaubte Ei n- nahm e quelle bilden. Zu den nach § 8a RStV zulässigen Gewinnspielen zählen danach grundsätzlich auch privat veransta l tete, zuf allsabhängige Call - in - Ge - 60 61 62 - 35 - winnspiele gegen Entgelt (vgl. VGH München , AfP 2010, 204, 205; Begrü n dung zum 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Bayerischer Landtag, LT - Drucks. 15/9667, S. 15; Bolay, MMR 2009, 669, 671). Das ergibt sich auch aus der Sa t- zung der Landesmedienanstalten über Gewinnspielsendungen und Gewin n- spi e le (Gewinnspielsatzung), die zur Konkretisierung des § 8a RStV erlassen worden ist. Nach § 2 Gewinnspielsatzung liegt ein Gewinnspiel vor, wenn den Nutzern des Programmang e bots im Fall der Teil nahme die Möglichkeit auf den Erhalt eines Vermögenswertes geboten wird. Das schließt zufallsabhängige Spiele ein. (bb) Ein Glücksspiel liegt aber nur vor, wenn für den Erwerb einer - z u- mindest überwiegend zufallsa b hängigen - Gewinnchance ein Entgelt ge zahlt wird (vgl. § 3 Abs. 1 GlüStV). Daran fehlt es bei den Gewin n spielen im Sinne des § 8a RStV. Wie sich aus der Verweisung des § 8a Abs. 1 auf § 13 Abs. 1 Satz 3 RStV ergibt, dürfen öffentlich - rechtliche Rundfunkanstalten aus Gewinnspielen keine Ein nahmen erzielen. Im Übrigen ist das Teilnahm e entgelt auf höchstens 0,50 § 8 Gewinnspielsatzung ist es unzulässig, zu wiederho l- ter Teilnahme aufzufordern oder dafür Anreize zu se t zen. Teilnahmeentgelte von höchstens 0,50 ielrechtlich une r- heblich (OLG München, MMR 2006, 225; Heine in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 284 Rn. 6; MünchKomm . StGB/Groeschke/ Hohmann, § 284 Rn. 8; Bolay, MMR 2009, 669, 670). Sie entsprechen den üblichen Portokosten, wie sie auch für die Teilna hme an herkömmlichen Gewinnspielen im Einzelhandel aufgewendet werden müssen, bei denen die Gewinner aus den Einsendern der richtigen Antwort durch Los und damit zufallsabhängig bestimmt werden. Dera r- tige wettbewerbsrechtlich zulässige Gewinnspiele unterli egen eindeutig nicht 63 64 65 - 36 - den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags. Zudem werden Gewinnspi e- le und Gewinnspielse n dungen im Rundfunk maßgeblich durch ihren Show - und Unterhaltungscharakter geprägt, so dass sie in dem durch § 8a RStV festgele g- ten Entgel t rahm en als Unterhaltungsspiele anzusehen sind. (cc) Durch die Zulassung von Gewinnspielen im Sinne des § 8a RStV auch in Internetportalen mit r e daktionellem Inhalt werden die Zielsetzungen des Glücksspielstaatsvertrags nicht beeinträchtigt. Es ist insbeson dere nicht ersich t- lich, dass die fraglichen Spiele ein höheres Suchtpotential als die vom Glück s- spie l staatsvertrag erfassten Spiele haben (vgl. EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 71 - Carmen Media Group). Sie können infolgedessen auch nicht zur Union s- rechtswidrigke it des Internetverbots in § 4 Abs. 4 GlüStV fü h ren. (f) Die Revision hat auch keine Vollzugsdefizite des Glücksspielstaat s- ve r trags in Bayern dargelegt, aus denen sich eine Inkohärenz des Internetve r- bots jedenfalls für dieses Bundesland erg ä be. ee) D as Internetverbot begegnet auch unter dem Aspekt der Erforde r- lichkeit keinen unionsrechtlichen Bedenken. Das Unionsrecht verlangt, dass Beschränkungen im Glücksspielsektor nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung der mit ihnen verfolgten legit i- men Ziele erforderlich ist (vgl. EuGH, EuZW 2007 Rn. 49 - Placanica; NVwZ 2010, 1422 Rn. 60 - Carmen Media Group). Dabei ist es jedoch Sache jedes Mitgliedstaats, zu beurteilen, ob es erforderlich ist, bestimmte Glücksspieltäti g- keiten vollständig oder t eilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu b e- schränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollen vorz u- sehen. In diesem Zusammenhang kommt es für die Erforderlichkeit der erla s- senen Maßnahmen allein auf die von den betreffenden nat ionalen Stellen ve r- 66 67 68 69 - 37 - folgten Ziele und das von ihnen angestrebte Schutzniveau an (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 58 Carmen Media Group). Dagegen wird nicht verlangt, dass eine von einem Mitgliedstaat erlassene beschränkende Maßnahme einer von allen Mitgliedstaa ten geteilten Auffassung in Bezug auf die Modalitäten des Schutzes des fraglichen berechtigten Interesses entspricht (vgl. EuGH, Urteil vom 28. April 2009 C - 518/06, Slg. 2009, I - 3491 Rn. 83 ff. - Kommission/ Italien). Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union gerade auch im Z u- sammenhang mit dem Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV betont (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 104 Carmen Media Group). Die deutschen Bundesländer konnten es deshalb im Hinblick auf die b e- sonderen Gefahren des Glücksspielvertriebs im Internet (vgl. oben Rn. 30, 40 ) für erforderlich halten, diesen Vertriebsweg im Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags vollständig auszuschließen. Dieses Ergebnis ließ sich nur durch das Verbo t des § 4 Abs. 4 GlüStV erreichen, nicht dagegen durch weniger einschneidende Reglementierungen des Vertrieb s kanals Internet. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zwar ein mitgliedstaatliches Verbot des Vertriebs von Kontaktlinsen über das Interne t als nicht erforderlich und damit als unzulässige Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit a n gesehen (EuGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - C - 108/09 GRUR 2011, 243 Rn. 58, 65 ff., 75 - Ker - Optica). Anders als in jenem Fall sind die das Verbot des Inte r- netvert riebs von Glücksspielen rechtfertigenden Gefahren unmittelbar und zwangsläufig mit dem Medium Internet verbunden (etwa mangelnde s o ziale Kontrolle wegen Anonymität, permanente Spielmöglichkeit, besondere B e- que m lichkeit der Spieltei l nahme). Sie lassen sich daher nicht durch begleitende Erläuterungen während des Spiels ausrä u men. 70 71 - 38 - IV. D er Kläger kann von den Beklagten auch verlangen, die Bewerbung ihr es Sportwettenangebot s entsprechend den im Klageantrag in Bezug g e- nommenen Bildschirmausdrucken im Internet zu unterlassen (§ 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 3 GlüStV). Nach § 5 Abs. 3 GlüStV ist Werbung für öffentliches Glücksspiel im Inter net verboten. Auch gegen die Anwendung de s § 5 Abs. 3 GlüStV bestehen keine un i- onsrechtlichen Bedenken. Unabhängig von der Frage der Errichtung des staa t- lichen Wettmonopols und seiner Durchsetzung stell t d as Werbeverbot eine g e- rechtfertigte Beschränkung der Rechte der Beklagten aus Art. 12 GG und Art. 49 AEUV dar. Es verfolg t dieselben legitimen Zwecke wie das Internetve r- bot des Ve ranstaltens und Vermittelns von öffentlichen Glücksspielen gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV und i s t geeignet, erforderlich und angemessen, um die Wet t- tätigkeiten in geordnete und legale Bahnen zu lenken und Anreizen für Glück s- spiele entgegenzuwirken. V . Da der auf Unterlassung gerichtete Klageantrag begründet ist, haben auch die darauf rückbezog e nen Anträge auf Auskunftserteilung (§ 242 BGB) und Feststellung der Schadensersatzpflicht (§ 9 UWG) E r folg. 72 73 74 - 39 - C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 Z PO. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit er seine Anträge auf Auskunft und Feststellung der Schaden s ersatzpflicht in der Berufungsinstanz zeitlich b e schränkt hat. Bornkamm RiBGH Pokrant i st in Kur Schaffert und kann daher nicht unte r schreiben. Bornkamm Kirchhoff Löffler Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 06.12.2007 - 4 HKO 11552/06 - OLG München, Entscheidung v om 16.10.2008 - 29 U 1669/08 - 75
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