BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 189/08 vom 19. Juli 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffe rt und Dr. Kirchhoff beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 28. September 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anh ö- rungsrüge ist nicht begründet. 1. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich z u b escheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der Senat hat de n Vortrag der Beklagten in der Revisionsinstanz in vollem Umfang darauf geprüft, ob er die Zurück weisung der Revision begründet. Er hat ihn i n- des sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Soweit die Beklagten mit der A n- hörungsrüge ihren Vortrag aus der Revisionsinstanz wiederholen, kann die A n- hörungsrüge damit nicht begründet werden. Nach der vom Bundesverfas - sungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge n ur neue und eige nständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werd en (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635). 1 2 - 3 - 2. Sowei t die Beklagten verschiedentlich einen Verstoß des Senats g e- gen die Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union, an den Großen Senat des Bundesgerichtshofs oder den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes rügen, legen sie d amit keine Gehörsverle t- zung dar. Dabei kann weiterhin offenbleiben, ob die Missachtung einer Vorl a- gep flicht eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2002 - I ZB 27/00, GRUR 2003, 546, 547 - Turbo - Tabs). Der Senat hat in den Entscheidungsgründe n eine Pflicht zur Vorlage im Zusa m- menhang mit der Frage erörtert , ob ein empirischer Nachweis der Gefahren des Internetvertriebs geboten ist , hat aber eine Notwendigkeit der Vorlage letztlich verneint (Revisionsurteil Rn. 5 0 ). Auch den weiteren Vortrag der Be klagten zu r Frage eines Vorabentscheidungsersuchens hat d er Senat in Erwägung gez o- gen, jedoch nicht als begründet angesehen. Wird aus den Entscheidungsgrü n- den deutlich, weshalb der Senat eine Pflicht zur Vorlage verneint hat, bed arf es keiner a usdrückliche n Erörterung der einzelnen Punkte, die aus der Sicht der Beklagten für eine Vorlage gesprochen hätten. 3 - 4 - 3. Im Übrigen können die Beklagten einen Gehörsverstoß im vorliegen - den Verfahren nicht m it Verweisen auf im Verfah ren I ZR 92/09 vorgelegte Schriftsätze oder Anlagen begründen. Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Kirchhoff Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 06.12.2007 - 4 HKO 11552/06 - OLG München, Entscheidung vom 16.10.2008 - 29 U 1669/08 - 4
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