BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 189/09 vom 12. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. L366ffler einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 2009 durch Beschluss nach 247 552 a ZPO zur374ckzuweisen. Der Streitwert wird auf 10.225,84 200 festgesetzt. Gr374nde: Zulassungsgr374nde (247 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht (mehr) vor; die Revi-sion hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1 I. 1. Die Zulassung der Revision ist gerechtfertigt, wenn die Entscheidung des Streitfalls gerade zu einer Kl344rung einer Frage von grunds344tzlicher Bedeu-tung f374hrt (M374nchKommZPO/Wenzel, 3. Aufl. 247 543 Rn. 26). Die Rechtsfrage, deretwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, ist nicht mehr entscheidungserheblich. 2 - 3 - Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte seine Beteiligung an der Insolvenzschuldnerin wirksam widerrufen hat. Selbst wenn der Widerruf fristge-recht war, weil die Widerrufsbelehrung - wie das Berufungsgericht meint und f374r grunds344tzlich kl344rungsbed374rftig gehalten hat - falsch war, bliebe der Beklagte gem. 247 171 Abs. 1, 2 HGB zur Zahlung der restlichen Haftsumme verpflichtet. 3 4 2. Der Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften hat auf die Vorla-gefragen des erkennenden Senats ausgef374hrt, dass die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von au337erhalb von Gesch344ftsr344umen geschlossenen Vertr344gen zwar auf den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in der Form einer Personen-gesellschaft anwendbar ist, wenn der Zweck des Beitritts nicht vorrangig darin besteht, Mitglied dieser Gesellschaft zu werden, sondern Kapital anzulegen. Dies gilt unabh344ngig davon, ob der Fonds in der Form einer Gesellschaft b374r-gerlichen Rechts oder einer OHG bzw. KG errichtet ist (acte claire). Der Ge-richtshof stellt auf die Erkl344rung des Beitritts zum Zweck der Kapitalanlage ab; nach seiner Auffassung kommt es f374r die Frage der Anwendbarkeit der Richtli-nie in erster Linie auf die Umst344nde des Vertragsschlusses und nicht auf die Rechtsform der Anlagegesellschaft an. Die Richtlinie schlie337t es nach Ansicht des Gerichtshofs in diesen F344llen aber keineswegs aus, dass der Verbraucher gegebenenfalls gewisse Folgen tragen muss, die sich aus der Aus374bung seines Widerrufsrechts ergeben (Urteil vom 15. April 2010 - C-215/08, ZIP 2010, 772 Tz. 45). Wie der Gerichtshof aus-dr374cklich festgestellt hat, darf das nationale Recht bei der Regelung der Rechts-folgen des Widerrufs einen vern374nftigen Ausgleich und eine gerechte Risikover-teilung zwischen den einzelnen Beteiligten herstellen (aaO Tz. 48). Es ist ins-besondere zul344ssig, dem widerrufenden Verbraucher und nicht den Drittgl344u- 5 - 4 - bigern die finanziellen Folgen des Widerrufs des Beitritts aufzuerlegen, zumal diese an dem Vertrag, der widerrufen wird, nicht beteiligt waren (aaO Tz. 49). 6 3. Die Ausf374hrungen des Gerichtshofs zur Vereinbarkeit der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft mit Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie gelten wegen der identischen Interessenlage bei einer Personenhandelsgesellschaft ebenso wie bei einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts. Entgegen der Auffassung der Revi-sion schlie337t Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie damit auch nicht aus, die widerrufenden Verbraucher auf ihre Haftsumme gem. 247 171 Abs. 1 HGB in Anspruch zu neh-men. Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft tr344gt der Besonderheit des Gesellschaftsrechts Rechnung, dass - nachdem die Organisationseinheit erst einmal, wenn auch auf fehlerhafter Grundlage in Vollzug gesetzt worden ist - die Ergebnisse dieses Vorgangs, der regelm344337ig mit dem Entstehen von Ver-bindlichkeiten verbunden ist, nicht ohne weiteres r374ckg344ngig gemacht werden k366nnen. Diese Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft, der der fehlerhafte Ge-sellschaftsbeitritt gleichsteht (BGHZ 26, 330, 334 ff.; BGHZ 153, 214, 221; BGH, Urteil vom 14. Oktober 1991 - II ZR 212/90, WM 1992, 490, 491; vom 2. Juli 2001 - II ZR 304/00, ZIP 2001, 1364, 1366), geh366rt zum "gesicherten Be-standteil des Gesellschaftsrechts" (BGHZ 55, 5, 8). Die gegenl344ufigen Interes-sen des Beitretenden, der Mitgesellschafter und der Gl344ubiger der Gesellschaft werden gleichm344337ig ber374cksichtigt. Darin liegt die Eigenheit der gesellschafts-rechtlichen Konstellation. Der Kern der Aussagen der Lehre von der fehlerhaf-ten Gesellschaft bzw. von dem fehlerhaften Betritt besteht nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats, der die Literatur einm374tig folgt, darin, dass der Beitretende - bis zum Austritt infolge der geltend gemachten Fehlerhaftigkeit durch Widerruf/K374ndigung - Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten ist, und zwar sowohl im Innen- (siehe bereits BGHZ 26, 330, 334) als auch im Au- 7 - 5 - 337enverh344ltnis (so zu 247247 128 ff. HGB: BGHZ 44, 235, 236; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1983 - II ZR 251/86, ZIP 1988, 512, 513; BGHZ 177, 108 Tz. 22; siehe zur Literatur nur Staub/Habersack, HGB 5. Aufl., 247 130 Rn. 7 mwN). Ist der fehlerhaft Beigetretene bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens Kommandi-tist mit allen Rechten und Pflichten, ist er das auch in Bezug auf seine Au337en-haftung nach 247 171 HGB. 4. Sonstige Gr374nde f374r eine Zulassung der Revision bestehen nicht. 8 II. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. 9 - 6 - 10 Dass die Haftsumme zur Befriedigung der Gl344ubiger der insolventen Fondsgesellschaft ben366tigt wird, steht nach den nicht angegriffenen Feststel-lungen des Berufungsgerichts fest. Goette Strohn Caliebe Reichart L366ffler Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt wor-den. Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.11.2008 - 2/10 O 166/08 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.07.2009 - 16 U 250/08 -
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