BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 189 / 11 Verkündet am: 20 . Februar 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der G e schäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Weitergeltung als Tarif UrhWG § 27 Abs. 1 a) Die Angemessenheit von nach de r Übergangsregelung des § 27 Abs. 1 UrhWG als Tarife weitergeltenden Vergütungssätzen ist gerichtlich überprü f- bar. b) Der Vertragspartner der Verwertungsgesellschaft trägt die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 UrhWG als Tarife weiterge l- tende Vergütungssätze eines beendeten Gesamtvertrages unangemessen sind. c) Die in einem Gesamtvertrag vereinbarten Vergütungssätze gelten nach de s- sen Beendigung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 UrhWG ohne Abzug eines verei n- barten Gesamtvertragsnachlasse s als Tarife weiter. BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 - I ZR 189/11 - OLG München - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 20 . Februar 201 3 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil d es Oberlandesgerichts München 6. Zivilsenat - vom 1. September 2011 wird auf Kosten der Bekla g- ten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin is t ein Zusammenschluss der deutschen Verwertungsgesel l- schaften, die gemäß § 54h Abs. 1 UrhG unter anderem Vergütungsa nsprüche nach § § 54 bis 54b UrhG gegen die Hersteller, Importeure und Händler von Ger ä- ten zur Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisu ellen Werken geltend m a- chen können . Die Beklagte importiert und vertreibt in Deutschland analoge und digitale Vervielfältigungsgeräte, darunter Videorecorder, DVD - Recorder und Festplatte n- reco r der. Sie ist Mitglied im Zentralverband Elektrotechnik - und E lektronikindustrie e.V. (ZVEI ) . Dieser hat mit der Klägerin am 3. Februar 198 6 einen Gesamtvertrag 1 2 - 3 - über die urheberrechtliche Abgeltung von Bild(ton) - oder Tonaufzeichnungsger ä- ten so wie Bild - oder Tonträgern geschlossen . Gemäß Ziffer 2 des Gesamtvertr a- ges gewährt die Klägerin auf die in der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG bestimmten gesetzlichen Vergütungssätze einen Bonus (Gesamtvertragsnachlass) von 6,5% ; die danach errechenbaren Vergütungssätze erhöhen sich um den Betrag der g e- setzlichen Mehrwertsteuer. Die Beklagte trat dem Gesamtv ertrag am 2. Juni 2003 bei . Am 23. März 2004 trafen die Klägerin und der ZVEI eine Zusatzvereinbarung zum Gesamtvertrag , mit der sie für Festplattenrecorder eine Vergütung von 12 pro Gerät vereinbart en . Die Beklagte trat dieser Zusatzvereinbarung am 28. Mai 2004 bei. Der Gesamtvertrag wurde zum 31. Dezember 2007 b eendet wurde . In Ziffer 8 des Gesamtvertrages ist bestimmt, dass der Vertrag zu dem Zeitpunkt e n- det, zu dem die geset zlichen Vergütungssätze geändert werden. Am 1. Januar 2008 ist das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Information s- gesellschaft vom 26. Oktober 2007 anderem die Gerätevergütung neu geregelt hat und keine gesetzlichen Verg ü- tungssätze mehr vorsieht . Für d en Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. März 2008 meldete die Beklagte der Klägerin 914 Videorecorder, 2.606 DVD - Recorder und 4.008 Fes t- plattenrecorder . Die Klägerin stellte der Beklagten 86. 151,27 in Rech nung. D i e- ser Betrag ergibt sich, wenn für Videorecorder und DVD - Recorder de r in der Anl a- ge zu § 54d Abs. 1 UrhG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung für Bildaufzeichnungsgeräte mit oder ohne Tonteil bestimmte Satz ro Gerät und für Festplattenrecorder de r in der Zusatzvereinbarung zum Gesamtve r- trag vereinbarte Satz (jeweils ohne Gesamtvertragsnachlass und zuzüglich 7% Mehrwertsteuer ) zugrunde gelegt wird . Die Beklagte zahlte d a- rauf 24.687,04 . Die se r Betrag errechnet sich , wenn - entsprechend einem der Klägerin von der Beklagten im Zuge von Gesamtvertragsverhandlungen unterbre i- 3 - 4 - teten Angebot für Vergütungssätze nach neuem Recht - für Videorecorder und DVD - Recorder eine Vergütung von 2 und für Fest platten recorder eine Vergütung von 4 ( jeweils ohne Gesamtvertragsnachlass und zuzüglich 7% Mehrwertsteuer ) angesetzt wird . V on der Rechnung der Klägerin stehen unter Berücksichtigung der Zahlung der Beklagten noch 61.464,23 Die Klägerin ist de r Auffassung, dass die im Gesamtvertrag vereinbarten Vergütungss ätze auch nach dessen Beendigung zum 31. Dezember 2007 für den hier in Rede stehenden Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. März 2008 g e- mäß § 27 Abs. 1 Satz 1 UrhWG als Tarife weiter gelten. Sie ist ferner d er Ansicht, die Beklagte könne für die Zeit n ach der Beendigung des Gesamtvertrages kein en Gesamtvertragsnachlass beanspr u ch en . Die Klägerin hat die Beklagte - nach Durchführung des in § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b , § 16 Abs. 1 UrhWG vorges ehenen Verfahrens vor der Schiedsstelle - auf Zahlung von 61.464,23 nebst Zinsen in Anspruch g e nommen . Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie ist der Ansicht, die Angeme s- senheit von als Tarife weitergeltende n Vergütungssätze n sei gerichtlich überpr ü f- bar ; d ie hier in Rede stehenden Tarife seien unangemessen hoch. Ferner ist sie der Auffassung, es sei widersprüchlich, wenn sie einerseits an den vereinbarten Vergütungssätzen fes tgehalten, ihr andererseits aber nicht de r vereinbarte G e- samtvertragsnachla ss gewähr t w e rde. Das Oberlandesgericht hat d er Klage stattgegeben (OLG München , Urteil vom 1. September 2011 - 6 Sch 10/10 WG , juris [ ohne Parteivorbringen abg e- druckt in GRUR - RR 2011, 443 ] ). Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin b e antragt, verfolgt die Beklagte ihren Klagea bwe i sungsantrag weiter. 4 5 6 7 - 5 - Entscheidungsgründe: I . Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Klägerin könne von der B e- klagten die Zahlung des ausstehende n Differenz betrag es zu ihrer Re chnung ve r- langen . Die im Gesamtvertrag vereinbarten Vergütungs sätze gälten au ch für die Zeit nach de ssen Beendigung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 UrhWG als Tarife weiter . Zwar sei d ie Angemessenheit dieser Tarife gerichtlich überprüfbar. Diese Überpr ü- fung führe im Streitfall jedoch zu k einer Herabsetzung der Vergütun g . Die Bekla g- te trage die Darlegungs - und Beweislast für die Una n gemessenheit der Tarife. Sie habe nicht hinreichend dargelegt, dass die se unangemessen s eien . Da der G e- samtvertrag beendet sei , k önne die Beklagte k ein en Gesamtvertragsnachlass b e- anspruchen . II . Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision de r Beklagten hat ke i- nen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, dass die Kläg e rin von der Beklagten wegen der Einfuhr und des Ve rtriebs der Videorecorder, DVD - Recorder und Festplattenrecorder die Zahlung des ausstehenden Differenzbetr a- ges zu ihrer Rechnung verlangen kann. 1. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 54 Abs. 1 , § 54b Abs. 1, § 54h Abs. 1 UrhG die Zahlung einer angemessenen Vergütung beanspruchen . a) Die durch das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der I n- formationsgesellschaft neu gefassten Bestimmungen der § § 54 bis 54h UrhG sind am 1. Januar 2008 in Kraft getreten und daher für den hier in Rede stehenden Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. März 2008 anwen d bar. b ) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Impor t eu r 8 9 10 11 12 - 6 - und den Händler von Geräten , deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigu n gen benutzt wird, nach § 54 Abs. 1 , § 54b Abs. 1 UrhG Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. Danach hat die Bekl agte als Importeur in und Händler in von Videorecordern, DVD - Recordern und Festplattenrecordern den Urhebern von Werken, die mit derartigen Geräten zum privaten oder sonstigen eigenen G e- brauch im Sinne von § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG vervielfältigt werden, eine angeme s- sen e Vergütung zu zahlen. c ) Die Klägerin ist berechtigt, d iesen Anspruch geltend zu machen. D er A n- spr uch nach § 54 Abs. 1 , § 54b Abs. 1 UrhG k ann gemäß § 54h Abs. 1 UrhG zwar nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Die Verwe r- tungsg esellschaften dürfen die nach § 54h Abs. 1 UrhG nur von ihnen wahrz u- nehmenden urheberrechtlichen Vergütungsansprüche a ber auf von eine ihnen g e- gründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Geltendmachung übertragen, die selbs t keine Verwertungsgesellschaft , sondern lediglich eine Inkassogesellschaft ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 62/06, GRUR 2009, 480 Rn. 10 = WRP 2009, 462 - Kopier läden II; Urteil vom 30. November 2011 I ZR 59/10, GRUR 2012, 705 Rn. 19 = WRP 2012, 954 - PC als Bild - u nd Ton - aufzeichnungsgerät ). Bei der Klägerin handelt es sich um eine solche Inkasso g e- sel l schaft . 2. D ie von der Klägerin geforderte Vergütung Videorecorder oder DVD - Recorder Festplattenrecorder ist a n- gemes sen. a) Das Oberlande s gericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass nach der Beendigung des Gesamtvertrages zum 31. Dezember 2007 und dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesel l- 13 14 15 - 7 - schaft am 1. Januar 200 8 gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 UrhWG die von den Parteien im Gesamtvertrag vereinbarten Ver r- der oder DVD - Abzug des vereinbarten Gesamtvertragsnachlass es als Tarife weitergego l ten haben . aa ) Gemäß § 27 Abs. 1 UrhWG gilt für das am 1. Januar 2008 in Kraft g e- tre tene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesel l- schaft folgende Übergangsregelung : 1 Die Vergütungssätze, die in Gesamtverträgen vor dem 31. Dezember 2007 verei n- bart worden sind, gelten als Tarife weiter, bis sie durch neue Vergütungssätze e r- setzt werden, längstens aber bis zum 1. Januar 2010. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Tarife, die eine Verwertung s gesellschaft vor dem 31. Dezember 2007 aufgestellt hat. 3 Satz 1 gilt entsprechend auch für die in der Anlage zu § 54d Abs. 1 des Urhebe r- rechtsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung bestimmten Sätze, soweit sie an diesem Tag angewendet wurden. bb) Das Oberlandegericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Parteien im Gesamtvertrag für jeden Videorecorder oder DVD - Recorder einen Vergütungs abzüglich eines Gesamtvertragsnachlasses von 6,5% vereinbart haben . In Ziffer 2 des Gesamtvertrages ist bestimmt , dass die Klägerin auf die in der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG bestimmten gesetzlichen Vergütung s- sätze einen Bonus von 6,5% gewä hrt und sich die danach errechenbaren Verg ü- tungssätze um den Betrag der gesetzlichen Mehrwertsteuer erhöhen. In der Anl a- ge zu § 54d Abs. 1 UrhG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung ist für Bildaufzeichnungsgeräte mit oder ohne Tonteil - wie V ideorecorder und DVD - Recorder - ein Vergütungssatz Ferner haben die Parteien in der Zusatzvereinbarung zum Gesamtvertrag für jeden Festplatte n- recorder eine Vergütung von 12 16 17 - 8 - cc ) Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, dass gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 Urh WG die im Gesamtvertrag vereinbarten Vergütungssätze ohne Abzug des vereinbarten Gesamtvertragsnachlasses als Tarife weitergelten. Die Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 1 UrhWG ordnet allein die (zeitlich b e- fristete) Weitergeltung der in den beendeten Ge samtverträgen vereinbarten Ve r- g ü tungssätze an; sie bestimmt dagegen nicht die Weitergeltung der übrigen Reg e- lungen de r Gesamtvertr äge . Mit der Beendigung des Gesamtvertrages ist daher, wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat, unter anderem die in Zi f- fer 3 des Gesamtvertrages vereinbarte - über die gesetzliche Verpflichtung hi n- ausgehende - vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserteilung, zu Abschlagszahlungen und zur A b rechnung entfallen. Das Oberlandesgericht hat mit Recht an genommen, dass mit dem En t fallen dieser Verpflichtung auch die innere Rechtfertigung für die Gewährung des G e- samtvertragsnachlasses entfallen ist. Der Gewährung eines Gesamtvertragsnac h- lasses liegt in aller Regel - und so auch hier - zugrunde, dass die Nut zerverein i- gung sich zur Vertragshilfe verpflichtet und der Verwertungsgesellschaft damit Verwaltungs aufwand und Kosten erspart (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1973 I ZR 145/71, GRUR 1974, 35, 37 - Musikautomat; Urteil vom 14. Oktober 2010 I ZR 11/08, GRU R 2011, 61 Rn. 11 = WRP 2011, 95 - Gesamtvertrag Mus i k - abrufdienste; OLG München, GRUR 1990, 358 , 359 f.; Reinbothe in Schr i cker/ Loewenheim , Urheberrecht, 4. Aufl., § 12 UrhWG Rn. 4; Schulze in Dre i er/ Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 12 UrhWG Rn. 2; Gerlach in Wandtke/BulIinger , Urh e- berrecht , 3. Aufl., § 12 UrhWG Rn. 3 ). Entfällt die Verpflichtung zur Vertragshilfe, ist damit z u gleich d em Anspruch auf Gewährung eines Gesamtvertragsnachlasses die Grundlage entzogen . Der in einem beendeten Gesamtvertrag vereinbarte G e- samtve r tragsnachlass darf daher die gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 UrhWG als Tarife weitergeltenden Vergütung s sätze nicht mindern . 18 19 20 - 9 - Die Rüge der Revision, die Auslegung des Gesamtvertrags durch das Obe r landesgericht verstoße gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze und den Zweck des § 27 Abs. 1 UrhWG, hat keinen Erfolg . Es kommt nicht darauf an, ob der Gesamtvertrag - wie die Revisio n geltend macht - dahin auszulegen ist, dass der vereinbarte Gesamtvertragsnachlass einen un trennbaren Bestandteil des ve r- einbarten Vergütungssatzes bildet. Entscheidend ist vielmehr , dass mit der Bee n- digung eines Gesamtvertrages die Grundlage für die Gewä hrung eines Gesam t- vertragsnachlasses entfällt und § 27 Abs. 1 Satz 1 UrhWG deshalb dahin ausz u- legen ist, dass die Weitergeltung der Vergütungssätze einen Gesamtvertragsnac h- lass nicht einschl ießt . b) Das Oberlandesgericht hat weiter mit Recht angenommen , dass die A n- gemessenheit der gemäß § 27 Abs. 1 UrhWG als Tarife weitergeltenden Verg ü- tungssätze gerichtlich überprüfbar ist (Zeisberg in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urh e- berrecht, 3. Aufl., § 27 WahrnG Rn. 3; Bremer/Lammers, K&R 2008, 145, 150; aA Schulze in D reier/Schulze aaO § 27 UrhWG Rn. 8; Gerlach in Wandtke/Bullinger aaO § 27 UrhWG Rn. 2; vgl. zur rückwirkenden Abänderung der Tarife Reinbothe in Schricker/Loewenheim aaO § 27 UrhWG Rn. 2; Gerlach in Wandtke/Bullinger aaO § 27 UrhWG Rn. 4) . a a) Bereits d er Wortlaut des § 27 Abs. 1 UrhWG , wonach die Vergütung s- sätze als Tarife weitergelten , bringt zum Ausdruck , dass ihre Angemessenheit gerichtlich überprüfbar ist und sie im Falle ihrer Unangemessenheit vom Gericht auf das angemessene Maß herabgesetzt werd en können. Tarife weisen die Ve r- gütung aus, die die Verwertungsgesellschaft für die Nutzung der von ihr wahrg e- nommenen Rech te fordert ( § 13 Abs. 1 Satz 1 UrhWG). Die A n gemessenheit der von der Verwertungsgesellschaft einseitig aufgestellten Tarife ist durc h die o r dent - lichen Gerichte nachprüfbar ( vgl. BGH, GRUR 1974, 35, 37 f. - Musikautomat; U r- teil vom 19. Mai 1983 - I ZR 74/81, BGHZ 87, 281, 284 - Tarifüberpr ü fung I) . 21 22 23 - 10 - Dagegen kann die Angemessenheit vereinbarter und gesetzlicher Verg ü- tungssätze grunds ätzlich nicht gerichtlich mit dem Ziel überprüft werden , sie im Falle ihrer Unangemessenheit auf das angemessene Maß herabzusetzen . Hi n- sichtlich der in der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung bestimmten Sätze komm t eine solche Überprüfung nicht in Betracht, weil es sich dabei um feste Vergütungssätze handelt, die kraft Gese t- zes als angemessene Vergütung gelten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2001 I ZR 335/98, GRUR 2002, 246, 247 = WRP 200 2, 219 - Scanner; Urteil vo m 6. Dezember 2007 - I ZR 94/05, BGHZ 174, 359 Rn. 11 - Drucker und Plotter I; vgl. aber auch BGH, Urteil vom 28. Januar 1999 - I ZR 208/96, BGHZ 140, 326, 333 f. - Telefaxgeräte). D ie Überprüfung der Angemessenheit vereinbarter Verg ü- tungssätze ist grundsä tzlich ausgeschlossen, weil es den Vertragspartnern grun d- sätzlich überlassen bleibt, den Inhalt eines Vertrages frei zu bestimmen; ist ein Vertrag als wirksam zu beurteilen, so sind die Parteien daran bis zu seiner Bee n- digung gebunden ( vgl. zur Unzulässigk eit der Überprüfung der Angemessenheit eines Tarifs bei vertraglicher Vereinbarung der Vergütung BGH, U r teil vom 19. Mai 1983 - I ZR 74/81, BGHZ 87, 281, 284 f. - Tarifüberprüfung I; Urteil vom 15. Juni 2000 - I ZR 231/97, GRUR 2000, 872, 873 - Schiedsstel lenanrufung). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ergibt sich a us der R e- gelung des § 13 Abs. 1 Satz 2 UrhWG nicht, dass auch Tarife - ebenso wie ve r- tragliche und gesetzliche Vergütungssätze - einer gerichtlichen Nachprüfung en t- zogen sein kö nnen . Nach dieser Bestimmung gelten, s oweit Gesamtverträge a b- geschlossen sind, die in diesen Verträgen vereinbarten Vergütungssätze als Tar i- fe. Die in Gesamtverträgen von den Verwertungsgesellschaften mit Nutzerverein i- gungen verein barten Vergütung s sätze (v gl. § 12 UrhWG) haben eine Doppelnatur. Sie sind zwar i m Verhäl t nis der Vertragspartner des Gesamtvertrages zueinander als vereinbarte Vergütungssä t ze bindend; die Gesamtvertragspartner können ihre 24 25 - 11 - Angemessenheit daher grundsätzlich nicht mit Erfolg in Fra ge stellen. Im Verhäl t- nis der Verwertungsgesellschaft zu Mitgliedern der Nutzervereinigung , die sich dem Gesamtvertrag nicht unterworfen haben, sind die Vergütungssätze dagegen als bloße Angebote zum Abschluss eines Nutzungsvertrages unverbindlich; solche Mitglieder der Nutzervereinigung können ihre Angemessenheit bestreiten und ve r- suchen, einen individuellen Nutzungsvertrag durchzusetzen ( Reinbothe in Schricker / Lo e wenheim aaO § 12 UrhWG Rn. 6; OLG München, GRUR 1990, 358, 359 f.). Nur im Verhältnis zu ihn en gelten die in Gesamtverträgen vereinbarten Vergütungssätze nach § 13 Abs. 1 Satz 2 UrhWG als Tarife , deren Angemesse n- heit - ebenso wie die Angemessenheit einseitig aufgestellter Vergütungssätze - gerich t lich nach prüfbar ist . b b) Aus dem Regelungszus ammenhang der Übergangsregelung ergibt sich , dass die Angemessenheit der in Gesamtverträgen vereinbarten und als Tar i- fe weite r geltenden Vergütungssätze gerichtlich nachprüfbar ist. D as Gesetz ordnet eine Weitergeltung als Tarife an, und zwar unterschieds los für die in Gesamtve r- trägen vor dem 31. Dezember 2007 vereinbarte n Vergütungssätze ( § 27 Abs. 1 Satz 1 UrhWG), für die von einer Verwertungsgesellschaft vor dem 31. Dezember 2007 aufgestellte n Tarife ( § 27 Abs. 1 Satz 2 UrhWG) und für die in der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung b e- stimmten und an diesem Tag angewandten Sätze ( § 27 Abs. 1 Satz 3 UrhWG) . Die Angeme s senheit der von einer Verwertungsgesellschaft aufgestellten Tarife ist - wie ausgeführt - gerichtl ich überprüfbar ; d as gilt zweifellos auch für vor dem 31. Dezember 2007 aufgestellte Tarife, die gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 UrhWG nach dem 31. Dezember 2007 als Tarife we i tergelten. Es kann nicht angenommen werden, das Gesetz ordne zwar unterschiedslos die W eitergeltung der Verg ü- tungssätze als - gerichtlich nachprüfbare - Tarife an, entziehe aber allein die ve r- einbarten und gesetzlich en Vergütungssätze einer möglichen Nachprüfung ihrer 26 - 12 - Angemessenheit . Wäre das gewollt gewesen, hätte das Gesetz die (zeitlich b efri s- tete) Weitergeltung sämtlicher Vergütungssä t ze an ordnen können und nicht ihre s sen. c c ) Die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt das gefundene Ergebnis. (1 ) Der Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur R egelung des U r- heberrechts in der Informationsgesellschaft hat mit § 13a Abs. 2 UrhWG - E noch folgende Übergangsregelung vor gesehen (BT - Dr uck s.16/1828, S. 8): Soweit Tarife nicht bestehen, gelten die in der Anlage zu § 54d Abs. 1 des Urhebe r- rechtsgesetzes i Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Inform a- tionsgesellschaft nach Artikel 4] geltenden Fassung bestimmten Sätze als Tarife. In der B egründung des Regier ungsentwurf s heißt es dazu ( BT - Dr uck s.16/1828, S. 34 f.) : Mit Absatz 2 wird bestimmt, dass die in der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG festgele g- ten Vergütungssätze als Tarife fortgelten, solange keine neuen Tarife durch die Verwertungsgesellschaften aufgestell t werden. Die Regelung ist ein wichtiger B e- standteil des Übergangs von der staatlichen Regulierung hin zur Selbstreguli e rung. Das entspricht dem Wunsch der beteiligten Kreise. Durch die Fiktion, dass die bish e- rigen gesetzlichen Vergütungssätze als Tarife g elten, werden gleichzeitig Änderu n- gen für die Zukunft nicht ausgeschlossen. Sie unterliegen damit wie Tarife der Ve r- wertungsgesellschaften der Überprüfung durch die Schiedsstelle und die ordentl i- chen Gerichte. Nach der Vorstellung der Bundesregierung so llten in der Übergangszeit vom Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der I n formationsgesellschaft bis zu m Aufstell en neue r Tarife durch die Verwertung s- gesellschaften demnach die gesetzlichen Vergütungssätze als Tarife weiterg elten und damit wie Tarife durch die Schiedsstelle und die ordentlichen Gerichte übe r- prüfbar sein. 27 28 29 30 - 13 - (2 ) Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zu m Regierungsentwurf e i- nes § 13a Abs. 2 UrhWG - E unter anderem vorgeschlagen, diese Vorschrift dahin zu fas sen, dass die gesetzlich bestimmten Sätze nicht wie im Regierungsentwurf seinen Vorschlag hat der Bundesrat wie folgt begründet (BT - Dr uck s.16/1828, S. 45 ): Tarife werden von den Verwertungsg esellschaften einseitig aufgestellt. Die (fiktive) Fortgeltung der Vergütungssätze als Tarife birgt deshalb die Gefahr, dass in der Übergangsphase keine Vergütung mehr bezahlt wird. Damit eine größere Verbin d- lichkeit der bisherigen gesetzlichen Tarife für die Übergangszeit e r reicht wird, sollten Di e gesetzlichen Vergütungssätze sollten nach Vorstellung des Bundesr a- tes in der Übergangzeit demnach als vereinbarte Vergütungssätze weitergelten und damit - im Gegensatz zu Tarifen - einer Überprüfung durch die Schiedsstelle und die o r dentlichen Gerichte entzogen sein. (3 ) Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates erklärt (BT - Dr uck s.16/1828, S. 50 ): Die Bundesregierung teilt die Auffassung des Bundesrates, dass die im Regierung s- entwurf ( § 13a Abs. 2 UrhWahrnG - E) vorgeschlagene Lösung zur Regelung des Übergangs vom alten auf das neue Vergütungssystem zu überprüfen ist. Sie kennt die Sorge der Verwertungsge sellschaften, durch die Neuregelung könnten den U r- hebern ihre derzeitigen Einnahmen in erheblichem Umfang wegbrechen. Dies zu vermeiden ist auch das Anliegen der Bundesregierung, und sie wird hierzu nach A n- hörung der beteiligten Kreise einen geeigneten Vor schlag machen. (4 ) Die schließlich Gesetz gewordene Übergangsregelung des § 27 Abs. 1 UrhWG beruht auf einer Beschluss empfehlung des Rechtsausschusses (vgl. BT - Dr uck s. 16/5939 , S. 16), die dieser wie folgt begründet hat (BT - Dr uck s. 16/5939, S. 47) : Seit ens der Verwertungsgesellschaften bestand die Befürchtung, dass mit dem I n- krafttreten des zweiten Korbs die Zahlungen seitens der Hersteller eingestellt we r- den könnten, weil diese geltend machen könnten, dass die bisher geltende Verg ü- tungshöhe nicht mehr d en Maßstäben des neuen Gesetzes entsprechen würde. Es 31 32 33 34 - 14 - bestand Einigkeit mit den beteiligten Parteien, mit denen auch diese Problematik ausführlich diskutiert worden ist, dass ein solches Einbrechen des Vergütungsau f- kommens mit dem Inkrafttreten des zweiten Korbs vermieden werden muss. Zu di e- sem Zweck wird in § 27 eine Übergangsvorschrift vorgeschl a gen, die den Gedanken aufgreift und erweitert, der bereits als § 13a Abs. 2 im Gesetzentwurf der Bundesr e- gierung enthalten war: Danach gelten die Vergütungssätze nach dem bisherigen Recht weiter, bis sie durch neue Vergütungssätze ersetzt worden sind. Dies gilt u n- abhängig davon, auf welcher Grundlage die bisherigen Zahlungen erfolgt sind (Fes t- legung in Gesamtverträgen oder in einseitigen Tarifen der Verwertungsgese l l scha f- ten oder in der bisherigen gesetzlichen Anlage zu § 54d UrhG) und in welcher Form (Gesamtverträge oder Tarife, gegebenenfalls auch aufgrund gerichtlicher Entsche i- dung) sie ersetzt werden. Durch die gesetzliche Anordnung der Weitergeltung ist gewährl eistet, dass die Vergütungszahlungen nicht mit dem Hinweis auf ma n gelnde Vereinbarkeit mit den neuen gesetzlichen Grundlagen eingestellt werden können, sondern in jedem Fall zunächst fortgesetzt werden. Eine gerichtliche Überprüfung der Tarife am Maßstab d es neuen Gesetzes ist damit jedoch nicht au s geschlossen. Ebenso bleibt eine Kündigung der bestehenden Gesamtverträge nach allgemeinen Regeln möglich; sie gelten aber weiter, bis sie ersetzt worden sind, entweder durch eine neue gesamtvertragliche Vereinbar ung (die gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 als Tarif gilt) oder durch gerichtliche Entscheidung. Die gesetzliche Weitergeltung ist ihrerseits nicht unbegrenzt angeordnet. Sie ist b e- grenzt auf einen Zeitraum von zwei Jahren nach Inkrafttreten des neuen G e setzes. Di es ist ein wesentliches Element für einen zügigen Übergang vom alten auf das neue Vergütungssystem, der dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Damit soll den Parteien ein hinreichender Zeitraum gegeben werden, um unter den neu gesta l- teten Voraussetzungen zu einer Neufestlegung der Vergütungshöhe zu kommen. Andererseits soll mit dem drohenden Zeitablauf Druck auf die Parteien aufgebaut werden, zu einer Einigung zu kommen, weil nach Ablauf des festgesetzten Datums die Weiterzahlung der bisherigen Vergütung n icht mehr gesetzlich garantiert ist. Dadurch soll insbesondere eine Verschleppung der Verhandlungen durch die Partei, die durch den Übergang auf das neue Vergütungssystem tendenziell eine Ve r- schlechterung ihrer Position befürchtet, verhindert werden. De r Rechtsausschuss wollte demnach mit § 27 Abs. 1 UrhWG zum einen den bereits im Regierungsentwurf eines § 13a Abs. 2 UrhWG - E enthalten en G e- danken aufgreif en , dass die bisherigen Vergütungssätze weiter gelten , bis sie durch neue Vergütungssätze ersetzt worde n sind . Die s soll te gewährleisten, dass die Verg ü tungszahlungen nicht mit dem Hinweis auf mangelnde Vereinbarkeit mit den neuen gesetzlichen Grundlagen eingestellt werden können . Zum anderen wollte d er Rechtsausschuss mit § 27 Abs. 1 UrhWG den bereits im R egierung s- entwurf eines § 13a Abs. 2 UrhWG - E enthaltenen Gedanken dahin erweiter n , dass die Vergütungssätze nach dem bisherigen Recht unabhängig von ihrer bi s- 35 - 15 - herigen Grundlage (Gesamtverträge, Tarife der Verwertungsgesellschaften, G e- setz) weitergelten . D en Vorschlag des Bundesrats, dass die gesetzlichen Verg ü- tungssätze in der Übergangzeit als vereinbarte Vergütungssätze weitergelten und damit nicht überprüfbar s ind , hat der Rechtsausschuss dagegen nicht aufgegriffen . V ielmehr hat er - wie schon d ie Bundesreg ierung - eine Weitergeltung der Ve rg ü- tungssätze als Tarife vorg e schla gen , um damit e ine gerichtliche Überprüfung der Tarife am Maßstab des neuen Gesetzes zu ermöglichen. Der Begründung der B e- schlussempfehlung ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass nicht nur d ie von der Ve r- wertungsgesellschaft aufgestellten Tarife, sondern auch die vereinbarten Verg ü- tungssätze und die gesetzlichen Sätze als Tarife weitergelten und gerichtlich überprü f bar sein sollten . Die Revisionserwiderung macht ohne Erfolg geltend, mit d er im Bericht des Rechtsausschus ses angesprochenen Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung der Tarife sei allein die Möglichkeit gemeint, bereits während des Übergangszei t- raums Verfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Tarife einz u leiten und durc hzuführen, um für die Zeit nach Ablauf des Übergangszeitraums den nach dem neuen Recht angemessenen Tarif zu bestimmen ; dafür spreche auch die Formulierung im Bericht des Rechtsausschusses, dass (erst) "nach Ablauf des fest gesetzten Dat ums die Weiterzahlun g der bishe rigen Vergütung nicht mehr g e- setzlich garan tiert" sei . Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, dass ein solches Verständnis de m objektiven Erklärungsinhalt der Stellungnahme des Rechtsausschusses widerspricht . D er Begründung de r Beschlus sempfehlung i st zu entnehmen, dass es möglich sein soll, die nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes als Tarife weitergeltenden Vergütungssätze - gegebenenfalls auch durch gerichtliche Entscheidung - zu ersetzen . Da die Weitergeltung der Verg ü- tungssätze als Tarife bis zum Ablauf der zweijährigen Übergangszeit befristet ist , soll es danach entgegen dem Vorbringen der Revisionserwiderung möglich sein, 36 - 16 - den nach dem neuen Recht angemessenen Tarif bereits für die Übergangszeit zu b e stimmen . d d ) Entgegen de r Ansicht der Revision serwiderung spricht d er Zweck der Übergangsregelung nicht gegen die Überprüfbarkeit der Angemessenheit als Tar i- fe weitergeltender Vergütungssätze. (1 ) Zweck der Übergangsregelung des § 27 Abs. 1 UrhWG ist es , ein Ei n- brechen des Ve rgü tungsaufkommen s der Verwertungsgesellschaften beim Inkraf t- treten des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Information s- zu verhindern (vgl. Beschlussemp fehlung und Be richt des Rechtsausschusses, BT - Drucks. 1 6/5939 S. 47). Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Annahme einer gerichtlichen Überprüfbarkeit der A n- gemessenheit der als Tarife weitergeltenden Vergütungssätze mit diesem Nor m- zweck vereinbar . Um ein Einbrechen des Vergütungsaufkommens zu ve r hindern, ist es nicht unbedingt erforderlich, die Weiterzahlung der bisherigen Ve r gütung in unveränderter Höhe zu garantieren. Eine solche Garantie lässt sich dem Gesetz auch nicht entne h men. (2 ) Mit der zeitlichen Befristung der Weitergeltung der V ergütungssätze und dem damit drohenden Zeitablauf soll ferner Druck auf die Parteien aufgebaut we r- den, zu einer Einigung zu kommen (Beschlussemp fehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT - Drucks. 16/5939 S. 47). Das Oberlandesgericht hat mit Recht angeno mmen, dass dieser Normzweck für die Möglichkeit spricht, die A n- gemessenheit der Tarife bereits für die Übergangzeit gerichtlich überprüfen zu lassen. Ansonsten könnte das geschehen, was verhindert werden soll, dass nä m- lich die Partei, die durch den Übergan g auf das neue Vergütungssystem tendenz i- ell eine Verschlechterung ihrer Position befürchtet, die Verhandlungen ve r schlepp t (vgl. Beschlussemp fehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT - 37 38 39 - 17 - Drucks. 16/5939 S. 47) , um möglichst für den gesamten Übergangszeitra um in den G e nuss der für sie günstigen Regelung zu kommen . c) Das Oberlandesgericht hat weiter mit Recht angenommen, dass d ie B e- klagte die Darlegungs - und Beweislast dafür trägt, dass die im Gesamtvertrag ve r- einbarten und als Tarife weitergeltenden Ver gütungssätze nach den Maßstäben des neu en Gesetzes unangemessen sind. Zwar trägt grundsätzlich die Verwertungsgesellschaft die Darlegungs - und Beweislast für die Angemessenheit eines von ihr aufgestellten Tarifs ( v gl. BGH, Urteil vom 22. Jan ua r 1986 - I ZR 194/83, GRUR 1986, 376, 377 f. und 379 [nicht vollständig abgedruckt in BGHZ 97, 37] - Filmmusik; Reinbothe in Schr i cker/ Loewenheim aaO § 11 UrhWG Rn. 6 , § 13 UrhWG Rn. 12 ; Schulze in Dre i er/ Schulze aaO § 11 UrhWG Rn. 13; Gerlach in Wandtke/Bullinger aaO § 11 UrhWG Rn. 6 ). Im Streitfall geht es jedoch nicht um die Angemessenheit eines von der Klägerin einseitig aufgestellten Tarifs, sondern um die Angemessenheit der von den Parteien vertraglich vereinbarte n Vergütungss ätze , d ie gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 UrhWG als Tarif e weiterg elten . Dabei kommt dem Umstand, dass die We i- tergeltung der Vergütungssätze auf einer gesetzlichen Fiktion als Tarif beruht, entgegen der Ansicht der Revision keine ausschlaggebende Bedeutung für die Verteilung der Darlegungs - und B e weislast zu. Entscheidend ist vielmehr, dass d ie Parteien durch den Abschluss des Gesamtvertrages und die vorbehaltlose Za h- lung bzw. Entgegennahme der vereinbarten Vergütung bis zur Beendigung des Gesamtvertrages zum Ausdruck gebracht haben , dass sie die Vergütungssätze als angemessen erachten . Dies rechtfertigt es, wie das Oberlandesgericht mit Recht angenommen hat, der Partei, die nach der Beendigung des Gesamtvertr a- ges eine Abänderung der als Tarife weitergeltenden Vergütungssätze begehrt, d ie Darlegun gs - und Beweislast dafür aufzuerlegen , dass eine Änderung der Sachl a- ge eingetreten ist, die eine solche Abänderung rechtfertigt (vgl. Reinbothe in 40 41 - 18 - Schricker/ Loewenheim aaO § 11 UrhWG Rn. 6 ; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 13 UrhWG Rn. 43 ) . d) Das Ober landesgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, die Bekla g- te habe nicht hinreichend dargelegt, dass die im Gesamtvertrag vereinbarten und als Tarife weitergeltenden Vergütungssätze nach den Maßstäben des neuen G e- setzes unangemessen sind. Nach den Festst ellungen des Oberlandesgerichts hat die Beklagte zur Da r- legung der Unangemessenheit der als Tarif weitergeltenden Vergütungssätze l e- diglich die in § 13 UrhWG und § 54a UrhG genannten Kriterien zur Vergütung s- bemessung zitiert und behauptet, die von ihr ange setzten Sätze von 2 für Vide o- recorder und DVD - Recorder und 4 für Festplattenrecorder seien ange messen, der geldwerte Vorteil der von einem Verbraucher mittels Videorecorder oder DVD - Recorder her gestellten Kopie sei denkbar gering . Das Oberlandesg e richt hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass dieses pauschale Vorbringen nicht erkennen lässt, inwieweit eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist und weshalb ein denkbar ge ringer Vorteil gerade Vergütungssätze von 2 und 4 rechtfertigen soll. Die Revision macht vergeblich geltend, eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse sei bereits durch das Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Reg e- lung des Urhebe r rechts in der Informationsgesellschaft und die damit verbundene Beendigung des Ge samtvertrags eingetreten. Allein aus dem Inkrafttreten der Neuregelung zur Bemessung der Gerätevergütung und der Beendi g ung des G e- samtvertrages ergibt sich nicht, ob und inwieweit die nach der neuen Gesetzesl a- ge für die Be stimmung der Vergütungshöhe maßgeb lichen Umstände eine Abä n- derung der im beendeten Gesamtvertrag vereinbarten Vergütungsätze rechtfert i- gen. 42 43 44 - 19 - III . Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Bornkamm Pokrant Kirchhoff Koch Löffler Vor instanz: OLG München, Entscheidung vom 01.09.2011 - 6 Sch 10/10 WG - 45
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