BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 189/11 vom 15. Januar 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichts hofs hat am 15. Januar 2013 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart und die Richter Dr. Drescher und Born einstimmig beschlossen: 1. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat bea b- sic htigt, die Revision durch Beschluss gemäß § 552a ZPO z u- rückzuweisen. 2. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 85.494,41 . x 12 Monate x 3,5 - 20 % für den Feststellungsantrag). Gründe: A. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht kein Grund für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Auf die vom Berufungsgericht dazu angeführten Fragen, ob sich allein aus Satzungszi e- len Zahlungsansprüche gegen Vere insmitglieder ergeben können und welche Voraussetzungen bei einer Gewerkschaft an den Erlass einer Arbeitskampfu n- terstützungsordnung zu stellen sind, kommt es für die Entscheidung nicht an. 1 2 - 3 - B. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. I. Die Kl age ist zulässig. Das gilt insbesondere für die vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als Zwischenfeststellungsklage i.S.d. § 256 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1989 IX ZR 280/88, NJW - RR 1990, 318, 320) angesehene Festste l- lungsklage. Die Pfl icht zur Zahlung der monatlichen Mitgliedsbeiträge ist ein vorgreifliches Rechtsverhältnis, das nach § 256 Abs. 2 ZPO festgestellt werden kann. Der Beklagte wehrt sich jedenfalls gegen seine Verpflichtung, monatlich ahlen zu müssen. Im Übrigen haben Land - und Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Vortrag des Beklagten, er wehre sich nicht gegen den Mitgliedsbeitrag, eine unbeachtl i- che Schutzbehauptung sei. II. Die Klage ist auch begründet. 1. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des allgemeinen o- nat und Mitglied geltend macht, nämlich e- dern. Gegen die Befugnis des Klägers, einen Mitgliedsbeitrag zu erheben und seine Höhe nach § 7 der Satzung vom Gesamtvorstand festlegen zu lassen, bringt die Revision nichts vor. Dagegen bestehen auch keine Bedenken (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1995 II ZR 102/94, BGHZ 130, 243, 246; Urteil vom 19. Juli 2010 II ZR 23/09, ZIP 2010, 1793 Rn. 12). 3 4 5 6 7 8 - 4 - 2. Der Kläger hat weiter einen Anspruch gegen den Beklagten auf Za h- ikfonds, das sind für den hier Die Berechtigung zur Erhebung dieses einem speziellen Zweck gewi d- meten Teils des Mitgliedsbeitrags ergibt sich ebenfalls aus § 7 der Satzung des Klägers. Dass der Gesamtvorstand keinen einheitlichen Mitgliedsbeitrag festg e- setzt, sondern zwischen dem allgemeinen Zwecken dienenden Teil des Be i- trags und dem zur Unterhaltung der Streikkasse bestimmten Beitragsteil diff e- renziert hat , ist unschädlich. Entscheiden d ist allein, dass beide Bestandteile des Beitrags den Anforderungen des § 7 der Satzung entsprechend festgesetzt worden sind. Danach setzt der Gesamtvorstand des Klägers die Mitgliedsbe i- träge fest, wobei allein insoweit eine satzungsmäßige Bindung besteht , als sich die Höhe nach der Zahl der Mitglieder der Landesverbände richten muss. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Höhe auch des Beitrags zur Streikkasse richtet sich nach der Zahl der Mitglieder der Landesverbände. Es ist auch davon auszuge hen, dass dieser Beitragsteil ebenso wie der allgemeine Mitgliedsbeitrag vom Gesamtvorstand des Klägers festgesetzt worden ist. Zwar rügt die Revision, dass dazu keine Feststellungen getroffen worden seien und dass der Gesamtvorstand am 20./21. Juni 20 05 den Mitgliedsbeitrag auf Beklagte behauptet hätte, der Beitrag zu der Streikkasse sei entgegen der ausdrücklichen Zuständigkeitszuweisung in § 5 der Arbeitskampfunterstüt - zu ngsordnung des Klägers nicht vom Gesamtvorstand festgesetzt worden. Damit ist die dem Berufungsurteil zugrunde liegende Annahme, der Gesam t- vorstand habe den Streikbeitrag zu einem früheren Zeitpunkt festgesetzt und im Juni 2005 nur über den allgemeinen T eil des Mitgliedsbeitrags entschieden, nicht in Frage gestellt. 9 10 11 - 5 - Ob der Kläger die Voraussetzungen einer tariffähigen Gewerkschaft e r- füllt, ist entgegen der Auffassung der Revision ohne Bedeutung. Entscheidend ist, dass er tatsächlich eine Streikkasse un terhält und sich damit die Möglichkeit von Arbeitskampfmaßnahmen offen hält. Wenn sich der Beklagte dagegen wehren will, muss er darauf hinwirken, dass die Arbeitskampfunterstützung s- ordnung aufgehoben wird. Im Übrigen hat das Landgericht wenn auch mit kn apper Begründung festgestellt, dass der Kläger die Voraussetzungen einer tariffähigen Gewerkschaft erfüllt, und das Berufungsgericht hat sich diese Au s- führungen zu eigen gemacht. 3. Dem Anspruch auf Zahlung des Mitgliedsbeitrags steht kein Zurüc k- beha ltungsrecht entgegen. Das stellt die Revision nicht mehr in Frage. 4. Die Klageforderung ist durch die (Hilfs - )Aufrechnung des Beklagten nicht erloschen. Der Beklagte hatte keinen Anspruch gegen den Kläger auf Za h lung einer Strukturhilfe in Höhe von je 2006. a) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus der Satzung des Klägers nicht, dass den Landesverbänden in strukturschwachen Bunde s- ländern eine besondere finanzielle Unterstützung gewährt werden muss. Die ge genteilige Auslegung des Berufungsgerichts, die vom Senat voll überprüft werden kann (BGH, Beschluss vom 11. November 1985 II ZB 5/85, BGHZ 96, 245, 250; Urteil vom 22. April 1996 II ZR 65/95, NJW - RR 1996, 866 ; B e- schluss vom 24. April 2012 II ZB 8/10 , WM 2012, 1009 Rn. 17 ), ist zutreffend. So werden die Aufgaben des Klägers in § 2 Abs. 1 der Satzung wie folgt festgelegt: Aufgabe des DJV ist die Wahrnehmung und Förderung aller beruflichen, rechtlichen und sozialen Interessen der haupt - 12 13 14 15 16 - 6 - tigen Journalistinnen und Journalisten sowie Beratung und Unterstützung der Landesverbände in diesen Fragen. Dass sich daraus eine Pflicht zu Zahlungen an Landesverbände in stru k- turschwachen Bundesländern ergeben könnte, ist schon nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht ersichtlich. Dagegen spricht zudem die Aufzählung von ei n- zelnen Aufgaben in § 2 Abs. 2 der Satzung, die eine Strukturhilfe oder ähnliche Zahlungspflichten nicht vorsieht. b) Auch der Umstand, dass der Kläger in der Vergangenheit stets e ine Strukturhilfe an den Beklagten gezahlt hat, gibt dem Beklagten noch keinen Rechtsanspruch auf eine Fortsetzung dieser Zahlungen. Insbesondere ist die Gewährung der Strukturhilfe damit nicht, wie die Revision meint, zur Grundlage des Vereinslebens gewor den. Der Kläger war vielmehr frei, die Strukturhilfe einzuschränken und insbesondere organisatorisch neu zu gestalten. Da dies keine Satzungsänderung und erst recht keine Änderung des Vereinszwecks im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB (dazu s. BGH, Be schluss vom 11. November 1985 II ZB 5/85, BGHZ 96, 245, 249; Urteil vom 24. Oktober 1988 II ZR 311/87, BGHZ 105, 306, 313 ff.) darstellt, konnte der Gesamtvorstand des Klägers aufgrund seiner Zuständigkeit zur Entscheidung wichtiger Angelegenheiten n ach § 17 Abs. 1 der Satzung am 20./21. Juni 2005 den Beschluss fassen, einen Länderfonds zu gründen, dem zukünftig die Stru k- turförderung obliegt und dessen "organisatorische Abwicklung" von dem La n- desverband Nordrhein - Westfalen übernommen wird. Dem entsprach en auch Mitglied und die Verpflichtung der Landesverbände, diesen besonderen Be i- tragsteil unmittelbar an den Länderfonds zu zahlen. Damit wurde die Strukturhi l- 17 18 19 - 7 - fe nicht eingestellt, sondern nur aus den allgemeinen Aufgaben des Klägers ausgegliedert und einer besonderen Organisation unterstellt. c) Der Einwand der Revision, bei dem Beitritt des Beklagten zum Kläger sei ver einbart worden, dass der Beklagte durch Strukturhilfezahlungen unte r- stützt werde, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Eine solche Vereinbarung kann sich nur auf die grundsätzliche Bereitschaft des Klägers bezogen haben, den Beklagten bei der Strukturhilfe an gemessen zu berücksichtigen. Ein weiterg e- hendes Zahlungsversprechen hätte jedenfalls gegen den in § 3 Abs. 1 Satz 4 der Satzung bekräftigten und auch vom Beklagten herangezogenen Gleichb e- handlungsgrundsatz verstoßen. d) Schließlich bestand entgegen der Auffassung der Revision auch nicht deshalb ein Zahlungsanspruch gegen den Kläger, weil dieser mit seiner Weig e- rung, an den Beklagten Strukturhilfe zu zahlen, gegen das Gleichbehandlung s- gebot verstoßen habe. Dazu trägt die Revision vor, nur der Beklagte sei von weiteren Strukturhilfezahlungen ausgeschlossen worden, andere Landesve r- bände, wie etwa der Landesverband Berlin und der mit dem Beklagten konku r- rierende Landesverband in Brandenburg, hätten weiter Strukturhilfezahlungen aus dem neu eingerichteten Länd erfonds erhalten. Auch diesem Angriff hält das Berufungsurteil stand. Das Berufungsg e- richt hat darauf abgestellt, dass für Zahlungen aus dem Länderfonds ein Antrag und eine nachvollziehbare Begründung erforderlich seien und dass der Bekla g- te einen solch en Antrag nicht gestellt habe. Damit hat der Beklagte das dafür 20 21 22 - 8 - vorgesehene Prüfverfahren nicht in Gang gesetzt und kann sich schon deshalb nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 14.10.2009 - 8 O 385/08 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 01.07.2011 - 3 U 147/09 -
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