BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 189/13 vom 12. Juni 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2014 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlosse n: Der Beklagten wird als Beschwerdegegnerin für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und ein eventuelles Revisionsverfa h- ren Prozesskostenhilfe gewährt und ihr Rechtsanwalt Dr. M . beigeordnet. Die Beklagte hat auf die Prozesskosten monatl ich zuständige Landeskasse zu zahlen. Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt L . aus Nürnberg als Verkehrsanwalt wird zurückgewiesen. Gründe: I. .. . 1 2 - 3 - II. Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt L . als Verkehrsanwalt ist nicht begründet. Eine Beiordnung des zweitinstanzlichen Verfahrensbevol l- mächtigten kommt im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ebenso wenig in Betracht wie im Rechtsbeschwerdeverfahren (BGH, Beschluss vom 4. Au gust 2004 XII ZA 6/04, NJW - RR 2004, 166 2) und im Revisionsverfahren ( BGH, Beschluss vom 29. Ju ni 2011 - V ZA 10/11 , juris ; Beschl uss vom 7. Juni 1982 VIII ZR 118/80, WM 1982, 881), weil es lediglich um Rechtsfragen geht, für deren Beantwortung die zusätzliche Einschaltung eines Verkehrsanwalt s nicht erforderlich ist. Besondere Umstände, die ausnahmsweise die Bestellung eines 3 - 4 - Rechtsanwalts zur Vermittlung des Verkehrs zwischen der Partei und dem am Bundesgerichthof zugelassenen Rechtsanwalts erforderlich machen könnte n , sind weder dargelegt n och sonst ersichtlich . Büscher Pokrant Koch Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 27.11.2012 - 1 HKO 13407/11 - OLG München, Entscheidung vom 19.09.2013 - 29 U 5100/12 -
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