ECLI:DE:BGH:2018:231018BIIZR189.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 189/17 vom 23. Oktober 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgeric htshofs hat am 23. Oktober 2018 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher , die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau und V. Sander beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten zu 1 gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesg e- richts vom 6. Juni 2017 gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 8.516,67 festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger trat mittelbar über die Treuhandkommanditistin der A . AG & Co. KG ( im F olgend en : Fonds KG) am 14. Dezember 2004 bei. Er zeichnete eine Beteiligung in Höhe von 10.000 600 en zwei Beratungsgespräche mit dem Zeu gen L . voraus. Der Kläger erhielt Ausschüttungen in Höhe von 2.083,33 . Die Bekla g- te zu 1 ist Rechtsnachfolgerin der D . GmbH, die als Tre u- händerin und Kommanditistin der Fonds KG im Gesellschaftsvertrag aufge führt 1 - 3 - war. Die ehemalige Beklagte zu 2 war die persönlich haftende geschäftsführe n- de Gesellschafterin der Fonds KG . I n dem im Prospekt abgedruckten Treuhandvertrag heißt es i n § 11 Nr. 3: "3. Schadensersatzansprüche des Treugebers verjähren in drei Jahren ab Kennt nis des Treugebers von dem Schaden, wenn nicht kraft Gesetzes eine kürzere Ve r- jährungsfrist gilt. Unabhängig von einer Kenntnis des Schadens verjähren die Ansprüche spätestens inne r- halb von fünf Jahren seit Entstehung des Schadens. Der Treugeber kann sie n ur geltend machen, wenn er nicht anderweitig Ersatz seines Schadens erhalten kann und wenn er sie innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Kenntniserlangung von dem Schaden schriftlich gegen den Treuhänder geltend gemacht hat. Sätze 1 bis 3 gelt en nicht für Schaden s- ersatzansprüche, die auf grob fahrlässigem oder vo r- sätzlichem Handeln der Treuhänderin beruhen, und nicht für Ansprüche auf Ersatz von physischen Sch ä- den." Mit der erstinstanzlich zunächst mit verklagten Beklagten zu 2 hat der Kläge r einen Vergleich geschlossen und die Klage gegen sie zurückgenommen. Inhalt dieses Vergleichs war u.a. die Übertragung seiner Beteiligung srechte an der Fond s KG auf die R . GmbH . Der Kläger macht mehrere Aufklärungspflichtverletzungen geltend , d a- runt er auch, dass nicht über die Höhe der Vertriebskosten von mehr als 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals aufgeklärt worden sei . 2 3 4 - 4 - Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberland esgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte zu 1 unter Aufrechterhaltung der Klag e- abweisung im Übrigen verurteilt, 8.516,67 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Bekla g- te zu 1 ihren Klageabweisungsantrag weiter. II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor und die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass dem Kläger gegen die B e- klagte zu 1 wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten im Z u- sammenhang mit dem Beitritt zur Fonds KG ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 8.516,67 KG und Vertragspartnerin des Klägers habe die Rechtsvorgängerin der Bekla g- ten zu 1 ihre P flicht verletzt , den Kläger über alle für seine Beteiligungse n t- scheidungen wesen tlichen Umstände rechtzeitig vor seinem Beitritt aufzuklä ren . Dass der Kläger der Fonds KG nicht als Direktkommanditist, sondern stattde s- sen über die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 mittelbar beigetreten sei, rechtfertige keine abwe ichende Beurteilung, weil die Treugeber nach der Reg e- lung in § 1 Nr . 4 S a tz 2 und 3 des Gesellschaftsvertrags der Fonds KG im I n- nenverhältnis so gestellt worden seien, als seien sie unmittelbare Gesellscha f- ter. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisau fnahme , insbesondere der Vernehmung des Zeugen L . , sei nachgewiesen, dass die Rechtsvo r- gängerin der Beklagten zu 1 ihre Aufklärungspflichten verletzt habe , weil ü ber die Vertriebsprovision en im Umfang von mehr als 15 % der Anlagegelder nicht aufgek lärt worden sei. Er habe angegeben, keine Kenntnis über diese Kosten 5 6 7 8 - 5 - gehabt zu haben. Die erforderliche Aufklärung sei auch nicht durch eine rech t- zeitige Übergabe des Emissionsprospekts erfolgt. Der Zeuge habe glaubhaft bekundet, dass der Fondsprospekt ers t am Tag der Beitrittserklärung überg e- ben worden sei. Die Pflichtverletzung sei auch für den eingetretenen Schaden kausal. Für den Kläger streite die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Diese habe die Beklagte zu 1 nicht widerlegt. Die Vernehmung de s Klägers als Partei sei unergiebig gewesen. Die Vernehmung des Zeugen L . sei nicht erforderlich, da dieser offensichtlich nicht in der Lage sei, sich über die Willen s- bildung des Klägers für den vorliegend gerade nicht gegebenen Fall einer vol l- ständi gen Aufklärung über alle wesentlichen Umstände der streitgegenständl i- chen Beteiligung authentisch zu äußern. Der Kläger könne den von ihm gelei s- teten Beteiligungsbetrag abzüglich der erhaltenen Aufwendungen als Schaden geltend machen. Nachdem der Kläger di e streitgegenständliche Beteiligung im Zuge des mit der ehemaligen Beklagten zu 2 zustande gekommenen Ve r- gleichs auf die R . GmbH übertragen habe, sei die Verurtei lung der Beklagten zu 1 zur Zahlung nicht lediglich Zug um Zug gegen Übertragung der streit g e- genständlichen Beteiligun g auszusprechen gewesen . Der Schadensersatza n- spruch sei auch nicht verjährt. Die Verjährung des klägerischen Schadense r- satzanspruchs folge nicht der Regelung in § 11 Nr . 3 Satz 2 des Treuhandve r- trags, wonach Ansprüche unabhängig von einer Kenntnis des Schadens sp ä- testens innerhalb von fünf Jahren seit Entstehung des Schadens verjähr en sol l- ten. Die Rege lung sei mit § 309 Nr. 7 b BGB un vereinbar, weil keine Gege n- ausnahme auch für den Fall einer vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pf lich t- verletzung u.a. von einem Erfüllungsgehilfen der Treuhänderin vorgesehen sei. Ohnehin greife die Regelung aber schon tatbestandlich nicht ein. Sie betreffe nämlich nicht eine mögliche Haftung der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 wegen ihrer Stellu ng als Gesellschafterin. Auch die Voraussetzungen einer - 6 - kenntnisabhängigen Verjährung des klägerischen Anspruchs nach §§ 195, 199 BGB lägen nicht vor. 2. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stan d. a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass eine Beratungspflichtverletzung vorliegt, weil weder rechtzeitig der Prospekt überg e- ben worden ist noch der Zeuge L . über die Höhe der Vertriebsp rovisionen von mehr als 15 % aufgeklä rt ha t . Die Revision wen det sich ohne Erfolg gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts . Sie ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Dieses kann lediglich nach prüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem G e- bot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfa s- send und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk - u nd Erfahrungsg e- setze verstößt (st. Rspr. , BGH, Urteil vom 16. April 2013 VI ZR 44/12, NJW 2014, 71 Rn. 13 mwN). Einen solchen Rechtsf ehler zeigt die Revision nicht auf. Die Beklagte zu 1 macht insoweit zu Unrecht geltend, dass der Kläger im Gegensatz zur Au f- fassung des Berufungsgerichts erst nach dem zweiten Beratungstermin zu Hause die Zeichnung vorgenommen und ihm dabei der Prospekt vorgelegen habe, so dass er sich nicht auf einen Aufklärungsmangel berufen könne. Das Berufungsgericht hat sich diese Ü berzeugung nicht bilden können, sondern ist davon ausgegangen, dass die Zeichnung im Beratungstermin erfolgte. Ein Rechtsfehler liegt in dieser Würdigung nicht. D ie Beklagte zu 1 setzt allein ihre 9 10 11 12 - 7 - Würdigung der Aussage des Zeugen L . gegen diejenige de s Berufungsg e- richts. Eine Aufklärung durch den Zeugen L . während des Beratungsg e- sprächs hat dieser nicht bestätigen können. Auch insoweit zeigt die Beklagte zu 1 keine Rechtsfehler der Beweis würdigung auf. b) Rechtlicher Nachprüfung stand hält auch die Auffassung des Ber u- fungsgericht s, dass der Aufklärungsmangel für die Entscheidung des Klägers, die Beteiligung zu zeichnen , ursächlich war . Zu Unrecht meint die Beklagte zu 1, sie habe die für den Kläger streitende Vermutung des a ufklärung s richtig en Verhaltens widerlegt. Das Berufungsgericht hat sich hier aufgrund der Bewei s- aufnahme durch Vernehmung des Klägers als Partei die Überzeugung davon gebildet, dass der Kläger bei Aufklärung über die Höhe der Provision die Anlage nicht gezeichnet hätte. Di ese Würdigung ist ebenfalls revisionsrechtlich nur ei n- geschränkt überprüfbar. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten zu 1 liegt kein Rechtsfehler darin, dass das Berufungsgericht den Zeugen L . zur Frage der Kausalität nicht als Zeugen vernommen hat. Die Frage, ob der Kläger auch bei Aufklärung über die Höhe der Provision die Anlage gezeichnet hätte, betrifft eine innere Tatsache. Ein Beweis antritt , einen Zeugen zu einer nicht in seiner Person ei n- getretenen inneren Tatsache zu vernehmen, ist im Al lgemeinen nur erheblich, wenn schlüssig dargelegt wird, aufgrund welcher Umstände der Zeuge von der inneren Tatsache Kenntnis erlangt hat (BGH , Urteil vom 4. Mai 198 3 VIII ZR 94/82, NJW 1983, 2034, 2035; Urteil vom 8. Mai 2002 I ZR 28/00, NJW - RR 2002, 1433). Solche Anknüpfungspunkte, die der Zeuge L . best ä- tigen soll, aus denen sich ergibt, dass der Kläger die Anlage auch bei Aufkl ä- 13 14 15 - 8 - rung über die Höhe der Provisionen getätigt hätte, zeigt die Beklagte zu 1 nicht auf. Der von der Beklagten zu 1 gelte nd gemachte Umstand, dass der Kläger vor allem Steuervorteile im Blick ha t t e , schließt es nicht aus, dass er bei Aufkl ä- rung über die Werthaltigkeit seiner An lage im Hinblick auf abgehende Ve r- triebsp rovisionen in Höhe von mehr als 15 % von dieser Anlageform nicht doch Abstand genommen hätte. Der Zeuge L . hat insoweit ausgesagt, dass er die Höhe der Provisionen nicht erläutert habe , da diese ihm selbst nicht bekannt gewesen seien. Mangels weiterer von der Beklagten zu 1 vor zu tragen d er A n- haltspunkte da für , woher der Zeuge Kenntnis über die innere Einstellung des Klägers zur Höhe der Provisionen und zur Folge für seine Anlageentscheidu n- gen gehabt hätte, liegt kein hinreichen d substantiierter Beweisantritt vor . Ohne Erfolg macht die Beklagte zu 1 gelte nd, das Berufungsgericht habe zu Unrecht von der von ihr beantragten Vernehmung des Schwiegervaters des Klägers als Zeugen abgesehen. Auch insoweit liegt kein zulässiger Beweisa n- tritt der Beklagten zu 1 vor. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Schwiege r- vater relevante Umstände bekunden könnte, die die Kausalitätsvermutung z u- gunst en des Klägers widerlegen könnt en , zeigt die Beklagte zu 1 nicht auf. Sie macht in ihrem nach der letzten mündliche n Verhandlung vor dem Berufung s- gericht eingereichten Schriftsat z geltend, dass der Kläger mit seinem Schwi e- gervater über die Anlage gesprochen habe. Der Schwiegervater habe die beim Vertr ieb ge schlossener Fondsbeteiligungen aufgewendeten Kosten gekannt. Es liege nahe, dass der Schwiegervater des Klägers mit diesem auc h über die bei dem Vertrieb geschlossene r Fondsbeteiligungen notwendigerweise entstehe n- den Kosten gesprochen habe. Dies genügt für einen substantiierten Beweisantritt nicht. Allein der U m- stand, dass der Kläger mit seinem Schwiegervater über die bei Zeic hnung von 16 17 - 9 - Fondsbeteiligungen anfallenden Provisionen allgemein gesprochen hat, bede u- tet nicht, dass über die konkrete bei dieser Anlage anfallende Höhe gesprochen worden ist und dies e dem Kläger deshalb bekannt gewesen sei, was die Rev i- sion schlussfolgert. Konkrete Einzelheiten dieses Gesprächs trägt die Beklagte zu 1 nicht vor . Der Kläger selbst hat in seiner Anhörung angegeben, dass er mit dem Schwiegervater über die Anlage ge sprochen habe, aber nicht in detaillie r- ter Weise. Die Beklagte zu 1 macht selbst geltend, dass der Kläger kein beso n- deres Interesse an den Provisionen gezeigt hätte. Allein der Umstand, dass allgemein über Provisionen bei Fondsbeteiligungen zwischen dem Schwiege r- vater und dem Kläger g esprochen worden sein könn te, lässt nicht erkennen, dass der Kläger konkret die Höhe der Provisionen bei dieser Anlage kannte und deshalb nicht aufklärungsbedürf tig war , und lässt auch keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass er die Fondsbeteiligung auch bei Ke nntnis der konkr e- ten Provisionshöhe g ezeichne t hätte. Die Aussage des Klä gers als Partei, seine Anhörungen als auch die übr i- gen Tatumstände hat das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen Denk - und Erfahrungssätze und unter Einbeziehung des Sach - und Streitstands und damit ohne Rechtsfehler gew ürdigt. c) Rechtsfehlerfrei ist die Würdigung des Berufungsgericht s , dass der Schadensersatzanspruch des Klägers nicht im Hinblick auf § 11 Nr. 3 des Treuhandvertrags verjährt ist. Es kann insoweit dahinstehen, ob die Regelung nicht bereits unwirksam ist, was das Berufungsgericht angenommen hat. Zutre f- fend geht es jedenfalls auch davon aus, dass sie auf die Aufklärungspflichten der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 als Gesellschafterin der Fonds KG im Vorfeld des Beitritts des Klägers k eine Anwendung findet. 18 19 - 10 - Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 war Altgesellschafterin zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers und daher auch gegenüber dem mittelbar über sie beitretenden Kläger unmittelbar aus ihrer Stellung als Gesellschafterin aufklärungspflichtig (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 II ZR 9/12, NJW - RR 2013, 1255 Rn. 29 f.). Die Voraussetzung dafür ist, dass die mittelbar beigetretenen Kommanditisten im Innenverhältnis wie Gesellschafter gestellt werden sollten, was das Berufungsgericht hier rechtsfehlerf rei aufgrund von § 1 Nr. 4 Satz 1 und 3 des Gesellschaftsvertrags angenommen hat und von der Revision auch nicht in Frage gestellt wird. Diese gese llschaftsvertraglich begründete Aufklärungspflicht im Vorfeld des Bei tritts und aus deren Verletzung entst ehende Schadensersatzansprüche unter fallen nicht dem Anwendu ngsbereich der Verjährungs klausel in § 11 Nr. 3 des Treuhandvertrags. B ei § 11 Nr. 3 des Treuhandvertrags handelt es sich um eine Regelung der Beziehung zwischen Treugeber und Treuhänder . Sie betr ifft nur die vertraglichen Beziehungen aufgrund des Treuhandverhältnisses. Ob eine Bestimmung zur Verjährung für bestimmte schuldrechtliche B e- ziehungen auch auf andere Ansprüche Anwendung findet , ist eine Frage der Auslegung (BGH, Urteil vom 29. Mai 200 8 III ZR 59/07, NJW - RR 2008, 1229 Rn. 29). Das Berufungsgericht hat hier die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Treuhandvertrag in dem Prospekt dahin ausgelegt, dass sie die gesel l- schaftsver traglich begründeten Aufklärungspflichten nicht erfass en . Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Dabei kann der Bundesgerichtshof die Auslegung vollständig überprüfen, weil die Bedingungen über de n Bezirk des Berufungsg e- richts hinaus verwendet wu rden. Der Bundesgerichtshof kann insoweit selbst die Bedingungen auslege n ( st. Rspr. , BGH , Urteil vom 23. April 2012 20 21 22 - 11 - II ZR 211/09 Rn. 44 ; Urteil vom 22. September 2015 II ZR 340/14, ZIP 2015, 2 4 14 Rn. 24). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwischen vertra g- lichen Verpflichtungen und danebenstehenden gese llschaftsrechtlichen Ve r- pflichtungen zu unterscheiden und dementsprechend sind verjährungsverkü r- zende Regelungen aus einem Treuhandverhältnis nicht ohne Weiteres auf ein zugleich bestehendes vorvertragliches Schuldverhältnis aus der Gesellschafte r- stellun g des Treuhänders und dem sich anbahnenden Beitritts des Treuhänders anwendbar ( vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2015 II ZR 340/14, ZIP 2015, 2414 Rn. 29; Urteil vom 22. September 2015 II ZR 343 /14, juris Rn. 29; Urteil vom 22. September 2015 II ZR 3 41/14, juris Rn. 29). Gründe, die für eine Au s- legung sprechen , dass die verjährungsverkürzende Abrede aus dem Treuhan d- vertrag auch auf das gesellschaftsrechtliche Verhältnis des Klägers zur Recht s- vorgängerin der Beklagten zu 1 einwirk t , liegen nicht vor. G egen eine solche Einbeziehung der verjährungsverkürzenden Abrede auch in das gesellschaft s- rechtliche Verhältnis der Parteien spricht, dass es hier um die vorvertragliche Aufklä rungspflicht der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 geht, deren Ve r- letzung ber eits mit dem Beitritt einen Schadensersatz anspruch begründet hat te . Dagegen entstanden die Pflichten aus dem Treuhandverhältnis erst in d iesem Moment, was zu einer rückwirkenden Freizeichnung für bei Vertragsschluss schon verwirklichte Haftungstatbestände führen würde . Gegen eine solche Au s- legung spricht auch, dass sich die Verjährung für Ansprüche aus der Verletzung von Aufklärungspflichten nur im Hinblick auf einen Gesellschafter verkürz t en, während hingegen die Ansprüche gegen alle anderen Gesellschafter von der Treuhandvereinbarung zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 nicht berührt wären . 23 - 12 - Unerheblich ist insoweit der Einwand der Beklagten zu 1, es sei willkü r- lich , die Verjährungsregelung nur auf das Treuhandverhältnis zu be ziehen, da das Berufungsgericht die Haftung sowohl aus dem Treuhandverhältnis wie auch der Gesellschafterstellung begründet habe. Da die Klage sich bereits aus dem Umstand heraus rechtfertigt, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 Altgesellschafter in zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers war, kommt es auf eine Haftungsbegründung aus dem Treuhandverhältnis nicht entscheidend an. Eine Schlussfolgerung dahingehend, dass sich die Verjährungsregelung bezü g- lich der Ansprüche aus dem Treuhand verhältnis a uch auf die gesellschaft s- rechtlichen Haftungsansprüche beziehen müsse, nur weil diese gleichzeitig b e- gründet sei en , ist nicht möglich . Die Auslegung steht auch nicht in Widerspruch zum Urteil des Bunde s- gerichtshofs vom 29. Mai 2008 III ZR 59/07, NJW - R R 2008, 1129 Rn. 29 ff., weil die dortigen Verjährungsregeln Schadensersatzansprüche gegen die Tre u- handkommanditisten " gleich aus welchem Rechtsgrund " erfassten, was inhal t- lich von der hier verwendeten Verjährungsregel ung abweicht. d) Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Beklagten zu 1, die Schadensersat z- verpflichtung habe nur Zug um Zug gegen Abtretung der vom Kläger erworb e- nen Beteiligung ausgeurteilt werden dürfen. Im Ergebnis rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht den Schadensersatzanspruch ohne die vo n der Beklagten zu 1 erhobene Zug - um - Zug - Einrede ausgeurteilt. Ein Anspruch auf Abtretung der erworbenen Beteiligung srechte infolge des geltend gemachten Schaden s- ersatzanspruchs steh t der Beklagten zu 1 nicht mehr zu. Dieser ist durch Erfü l- lung seitens des Klägers untergegangen. Mitverklagt war ursprünglich auch die Beklagte zu 2 als Komplementärin der Fonds KG und als Gesamtschuld n erin. Sowohl die Beklagte zu 1 als auch die ehemalige Beklagte zu 2 hafteten der 24 25 26 - 13 - Klägerin als Altgesellschafter im Hinblick auf eine unzureichende Aufklärung des Klägers im Vorfeld seines Beitritts und im Hinblick auf die Vertriebsprovis i- onen von mehr als 15 % des Anlagebetrags und zwar als Gesamtschuldner gemäß § 421 BGB. Ist eine von mehreren Gesamtschuldnern zu erfüllende Forde rung mit einer Zug - um - Zug - Einrede behaftet, steht die Gegenleistung den Gesamtschuldnern als Gesamtgläubigern gemäß § 428 Satz 1 BGB zu. Wenn einer der Gesamtschuldner vom Gläubiger auf die gesamte Leistung in A n- spruch genommen werden kann, kann er auch di e gesamte Gegenleistung für sich alleine beanspruchen (OLG Köln, NJW - RR 1991, 383, 384; MünchKommBGB/Bydlinski , 7. Aufl., § 428 Rn. 12; Staudinger/Looschelders, BGB [2017], § 428 Rn. 99; Erman/Westermann, BGB, 15. Aufl., § 428 Rn. 12). Der Kläger hat mi t der Beklagten zu 2 einen Vergleich geschlossen und in diesem Zusammenhang seine Beteiligungsrechte an der Fonds KG an die R . GmbH über tragen . Er ist damit auch gegenüber der Beklagte n zu 1 durch Erfüllung von der Leistungsverpflichtung frei geworden. Es kann deshalb dahi n- stehen, ob was die Revisionserwiderung wegen der Abtretung an die R . GmbH geltend macht Unmöglichkeit eingetreten ist , was ebenfalls der geltend gemachten Zug - um - Zug - Einrede entgegenstehen würde. 3 . Revisionszulassungsgründ e liege n nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung . Die maßgebliche n Rechtsfragen sind durch die Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs bereits beantwortet. Die vom Berufungsg e- richt angeführte Divergenz zu einer nicht veröffentlichten Entsch eidung des U r- teils des Oberlandesgerichts Hamburg vom 11. Juni 2013 9 U 74/12 liegt nicht vor. Zwar hat das Oberlandesgericht Hamburg in dem dort entschiedenen Fall die Verjährungsregelung in § 11 des Treuhandvertrags, der der Regelung im hier in Rede stehenden Prospekt entsprach, für anwendbar gehalten. Au s- 27 28 - 14 - weislich der Ausführungen des Berufungsgerichts hat es jedoch die Klausel l e- diglich auf Ansprüche aus Pflichtverletzungen aus dem Treuhandvertrag selbst angewendet. Es hat keine Entschei dung dazu getroffen, ob die Klausel auf g e- sellschaftsvertraglich begründete Pflichten anwendbar wäre, was der Klage im vorliegenden Fall bereits zum Erfolg verhilft . Eine entscheidungserhebliche D i- vergenz und damit ein Revisionszulassungs grund liegen damit nicht vor. Drescher Wöstmann Born Bernau V. Sander Hinweis: Die Revision wurde durch Be schluss vom 5. März 2019 zurückgewiesen. Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 03.08.2015 - 328 O 488/13 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.06.2017 - 11 U 214/15 -
Full & Egal Universal Law Academy