ECLI:DE:BGH:2019:120219BIZR189.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 189/17 vom 12. Febr uar 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Febr uar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Fedd ersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Die Nichtzulassungsb eschwerde gegen de n Beschluss des 24. Z i- vilsenats des Kammergerichts vom 8. November 2017 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 96.00 e- setzt. Gründe: I. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Rechtsstreit werfe die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, ob und unter welchen Vorau s- setzungen Fotografien gemeinfreier Werke dem Lichtbildschutz des § 72 UrhG unterliegen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die Rechtss a- che kein e grundsätzliche Bedeutung hat und auch weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entsche i- dung des Revisionsgerichts erforder n (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines Rechtsmittelzula s- sungsgrundes ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts. Eine ursprünglich bestehende Grundsatzbedeutung fehlt daher , wenn die Recht s fr a- ge bis z u m Zeitpunkt de r Entscheidung über die Rechtsmittelzulassung geklärt w orden ist (BGH, Beschluss vom 20. November 2002 IV ZR 197/02, NJW - RR 1 2 3 - 3 - 2003, 352 Rn. 2). Entspricht die angefochtene Entscheidung in dieser Frage der ergangenen Entscheidung des Revision sgerichts, ist die Zulassung des Rechtsmittel s abzulehnen , weil das Rechtsmittel keine Erfolgsaussicht hat (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 I ZR 197/03, GRUR 2004, 712 Rn. 13 = WRP 2004, 1051 PEE WEE ). 2. Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Re chtsfrage ist nicht mehr klärungsbedürftig, weil der Senat mit Urteil vom 20. Dezember 2018 ( I ZR 104/17 , juris Museumsfotos ) entschieden hat, dass Fotografien von (gemeinfreien) Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken regelm äßig dem Lichtbildschu tz nach § 72 UrhG unterfallen. Da die angefochtene Entscheidung in dieser Frage der ergangenen En t- scheidung des Revisionsgerichts entspricht, ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat. 4 5 - 4 - III. Di e Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Schaffert Kirchhoff Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 31.05.2016 - 15 O 428/15 - KG Berlin, Entscheidung vom 08.11.2017 - 24 U 125/16 - 6
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