BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 18/99 Verkündet am: 3. Mai 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Ichthyol MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 Zur Frage, welcher Warenbegriff für eine Marke im Arzneimittelbereich zugrunde zu legen ist, deren Schutz sich allgemein auf Arzneimittel erstreckt, die jedoch nur für einen Teilbereich dieses Oberbegriffs benutzt wird. - 2 - BGH, Urt. v. 3. Mai 2001 - I ZR 18/99 - OLG Hamburg LG Hamburg - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Verhandlung vom 3. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Star ck, Pokrant, Dr. Bscher und Dr. Schaffert fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 10. Dezember 1998 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, im Jahre 1884 als Kommanditgesellschaft in Hamburg gegrndet, fhrt seit dieser Zeit den Firmennamen Ichthyol-Gesellschaft C., H. & Co. Als mittelständisches pharmazeutisches Unternehmen stellt sie medizinische Präparate auf der Basis von sulfonierten Schieferölen her und vertreibt diese. Ihre Tätigkeit begann mit der Entwicklung und - 4 - Herstellung eines in der Dermatologie einsetzbaren Rohstoffs mit dem Namen "Ichthyol", abgeleitet von der griechischen Bezeichnung der prhistorischen Schuppenfische "Ichthys" und der lateinischen Bezeichnung "oleum" fr Öl. Inzwischen umfaßt das Sortiment der Klgerin darber hinaus eine Reihe anderer Prparate, die nicht nur ußerlich aufgetragen werden, sondern auch in den Darreichungsformen Tablette, Kapsel und Zpfchen fr die Bereiche Dermatologie, Gynkologie, Orthopdie und Urologie angeboten werden. Unter der Bezeichnung "Ichthyol" vertreibt die Klgerin einen Rohstoff als Rezeptursubstanz und eine Salbe als Fertigarzneimittel, die rezeptfrei in Apotheken erhltlich ist. Sie verwendet die Bezeichnung "Ichthyol" außerdem in Form ihres auch als Wort-/Bildmarke Nr. 617 931 mit Zeitrang vo m 24. Dezember 1963 geschtzten Firmenlogos (farbig angelegtes auf der Spitze stehendes Quadrat mit der die Diagonale fllenden Schrift "Ichthyol") auf ihren weiteren Prparaten. Die Klgerin ist Inhaberin zweier Wortmarken "Ichthyol" (Nr. 10 764 mit Zeitrang von 1895, geschtzt fr aus schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen hergestellte chemische und pharmazeutische Produkte und Nr. 97 437 mit Zeitrang vom 18. Februar 1907, geschtzt fr eine Vielzahl von Waren aus unterschiedlichen Warenklassen, unter anderem auch fr Arzneimittel, chemi- sche Produkte fr medizinische und hygienische Zwecke, pharmazeutische Drogen und Prparate). Das Firmenlogo genießt als eingetragene Marke Schutz fr die Waren Arzneimittel, chemische Erzeugnisse fr Heilzwecke und Gesundheitspflege, pharmazeutische Drogen sowie weitere Waren. Die Bezeichnung "Ichthyol" wird von der Klgerin als verkrzter Be- standteil ihres Firmennamens im tglichen Gebrauch verwendet. Im Jahr - 5 - erwirtschaftet sie mit ihrer Gesamtproduktpalette einen Umsatz von etwa 35 Mio. DM. Auf die "Ichthyol"-Salbe entfiel im Jahre 1995 ein Umsatz von 77.000 DM. Die Beklagte, ein amerikanisches Unternehmen, das sich mit der Entwicklung neuer Krebsbehandlungsmittel und -therapien befaût, meldete am 28. April 1994 beim Deutschen Patentamt die Marke "ETHYOL" fr therapeutische Arzneimittel in der Krebsbehandlung, zu verabreichen in Verbindung mit Chemo - und Strahlentherapie, an. Die Klgerin legte hiergegen Widerspruch ein. Inzwischen ist das Warenverzeichnis auf "therapeutische in Verbindung mit Chemo - und Strahlentherapie mittels Injektion zu verabreichende, ver schreibungspflichtige Arzneimittel in der Krebsbehandlung" eingeschrnkt worden. Am 29. Mrz 1996 meldete die Beklagte auûerdem die Marken "Eth -YOL Essex Pharma", "Eth -YOL U.S. Bioscience" und "Eth -YOL" an. Auch gegen diese Markenanmeldungen erhob die Klgerin Widerspruch. Noch vor der Eintragung der Marke "ETHYOL" lieû die Beklagte ein Prparat unter dieser Bezeichnung durch ihre Lizenznehmerin Essex Pharma auf dem deutschen Markt einfhren. Vertrieben wird "Ethyol" als Trockensubstanz mit dem Inhaltsstoff "Amifostin", welcher gegen Zytotoxizitt ionisierender Strahlen - in der Strahlentherapie - sowie alkylierende Substanzen und Platinanaloga - in der Chemotherapie - schtzt. Es handelt sich um ein verschreibungspflichtiges hochspezialisiertes Arzneimittel, das die Linderung der starken körperlichen Belastungen, die mit der Chemo - oder Strahlentherapie in der Krebsbehandlung zwangslufig einhergehen, bezweckt. - 6 - Die Klgerin hat sich aus den genannten Marken "Ichthyol" sowie ihrem Firmenschlagwort gegen die Benutzung der Bezeichnung "ETHYOL" gewandt. Sie hat die Auffassung vertreten, daû angesichts des hohen Bekanntheitsgrades der eingefhrten Marke "Ichthyol", der deshalb ein weiter Schutzbereich zukomme, eine Verwechslungsgefahr gegeben sei. Bereits die Überein stimmung in der Lautfolge "thyol" reiche hierfr aus. Die erforderliche Warenhnlichkeit sei schon deshalb gegeben, weil die einander gegenberstehenden Zeichen jeweils fr Arzneimittel verwendet wrden. Auch die von der Beklagten angemeldeten Marken in den unterschiedlichen Schreibweisen begrndeten eine Verwechslungsgefahr mit den Klagekenn- zeichnungen. Die Beklagte hnge sich an den guten Ruf von "Ichthyol" an. Auf das derzeitige, eng begrenzte Anwendungsgebiet fr "Ethyol" könne nicht abgestellt werden, weil die Beklagte fr sich in Anspruch nehme, die Marke auch fr weitere Anwendungsgebiete zu verwenden. Die Klgerin hat beantragt, 1. die Beklagte unter Androhung nher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, die Bezeichnung "ETHYOL", auch in der Schreibweise "Eth -YOL", in Alleinstellung oder in Kombination mit Firmennamen wie "U.S. Bioscience" oder "Essex Pharma" auf Arzneimitteln, insbesondere auf therapeutischen, in Verbindung mit Chemo - und Strahlentherapie zu verabreichenden Arzneimitteln in der Krebsbehandlung oder auf deren Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter dem Zeichen "ETHYOL", auch in den genannten Schreibweisen und Kombinationen mit Firmennamen, diese Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den - 7 - genannten Zwecken zu besitzen, unter dem Zeichen "ETHYOL", auch in den genannten Schreibweisen und Kombinationen mit Firmennamen, diese Waren einzufhren oder auszufhren, zur Nutzung dieses Zeichens "ETHYOL", auch in den genannten Schreibweisen und Kombinationen mit Firmennamen, fr diese Waren Lizenzen zu erteilen oder das Zeichen "ETHYOL", auch in den genannten Schreibweisen und Kombinationen mit Firmennamen, in Geschftspapieren, Ankndigungen, Preislisten, Geschftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen und dgl. oder in der Werbung zu benutzen oder benutzen zu lassen; 2. die Beklagte zu verurteilen, gegenber dem Deutschen Patentamt die Warenzeichenanmeldung U Wz "ETHYOL" und die drei am 29. Mrz 1996 vorgenommenen Warenzeichenanmeldungen "Eth -YOL U.S. Bioscience", "Eth -YOL Essex Pharma" und "Eth -YOL" zurckzunehmen; 3. die Beklagte zu verurteilen, der Klgerin ber den Umfang der vorstehend unter Ziffer 1 be zeichneten Handlungen Rechnung zu legen unter Angabe des erzielten Umsatzes sowie unter Angabe der betriebenen Werbung, aufgeschlsselt nach Werbetrgern, Kalendervierteljahren und Bundeslndern; 4. festzustellen, daû die Beklagte verpflichtet ist, der Klgerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den vorstehend unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist oder knftig entstehen wird. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, bei den Kennzeichen der Klgerin handele es sich nicht um bekannte, sondern eher um in ihrer Kennzeichnungskraft schwache Marken. Der Bestandteil "thyol" sei klanglich identisch mit "thiol", welcher vielfach in pharmazeutischen Marken enthalten sei. Die Umstze der Klgerin mit dem Fertigarzneimittel "Ichthyol" seien fr die Annahme einer bekannten Marke zu gering. Eine Verwechslungsgefahr bestehe insbesondere aufgrund der Verschiedenheit der unter den jeweiligen Marken vertriebenen Produkte nicht. Ihr, der Beklagten, - 8 - Mittel sei ein hochspezialisiertes Arzneimittel, das ausschlieûlich in der Krebsbehandlung in Verbindung mit Chemo - oder Strahlentherapie eingesetzt und berwiegend ber Krankenhausapotheken an Krankenhuser abgegeben werde. Es wende sich ausschlieûlich an Fachrzte, die Krebsspezialisten seien und Patienten mit weit fortgeschrittener Krebserkrankung behandelten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klgerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision, deren Zurckweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klgerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten marken - und wettbewerbsrechtlichen Ansprche der Klgerin verneint und dazu ausgefhrt: Ein Anspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sei nicht gegeben, weil die gebotene umfassende Abwgung anhand des Gesamteindrucks der zu vergleichenden Zeichen ergebe, daû eine Verwechslungsgefahr nicht bestehe. Es verbiete sich, dem im konkreten Fall bereinstimmenden Bestandteil beider Zeichen - der Endung "thyol" - eine besondere, die Gesamtzeichen prgende Bedeutung zuzumessen und deshalb angesichts der Übereinstimmung insoweit eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Hiergegen spreche schon der im - 9 - Markenrecht anerkannte Grundsatz, daû regelmûig der Gesamteindruck durch die Anfangssilben geprgt werde. Das gelte besonders bei Marken fr medizinische und pharmazeutische Produkte, bei denen die Endsilben zumeist wenig Aussagekraft htten. Das Landgericht habe zutreffend herausgearbeitet, daû fr die Frage einer Verwechslungsgefahr eine genaue Betrachtung der Kollisionslage auch hinsichtlich der unter den gegenberstehenden Marken vertriebenen Waren vorzunehmen sei. Danach ergebe sich fr das Produkt der Beklagten, daû die Marke ausschlieûlich fr hochspezialisierte verschreibungspflichtige Arzneimit- tel eingesetzt werden könne. Zwar wende sich die Klgerin mit Recht dagegen, daû das Landgericht auf die konkreten, von ihr vertriebenen Prparate abgestellt und auûer acht gelassen habe, daû sich ihr Markenschutz auf Arzneimittel bzw. pharmazeutische Prparate allgemein beziehe, es erscheine aber fraglich, ob dieser Schutz auch die speziellen Prparate abdecken könne, fr welche die Beklagte die Bezeichnung "Ethyol" verwenden wolle. Dem stehe entgegen, daû fr weite Produktoberbegriffe in der Warenklasseneinteilung eine Aufspaltung in verkehrsbliche Produktbereiche stattzufinden habe. Nicht jegliche Benutzung der Marke fr eine oder mehrere unter einen Oberbegriff fallende Waren bewirke, daû die Marke fr alle unter den Oberbegriff zu subsumierenden Produkte rechtserhaltend benutzt worden sei. Bei der danach vorzunehmenden differenzierenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr sei von entscheidender Bedeutung, daû sich die Prpa- rate der Parteien an ganz unterschiedliche Patienten und Ärzte wendeten. Da es sich bei dem Medikament der Beklagten um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel handele, komme es fr das Vorliegen einer Markenhnlichkeit in - 10 - erster Linie auf die Auffassung der Ärzte und Apotheker an. Es sei insgesamt als fernliegend zu erachten, daû bei Ärzten, die in die Lage versetzt wrden, das Mittel der Beklagten schwer krebskranken Patienten zu verschreiben, sich aufgrund des Markennamens die Vorstellung ergeben knne, dieses Produkt stamme mglicherweise aus dem Hause der Klgerin. Auch ein Anspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sei nicht gegeben. In Fllen, in denen eine Verwechslungsgefahr trotz bestehender Warenhnlichkeit wegen ausreichenden Abstands bei den sich gegenberstehenden Zeichen zu verneinen sei, sei ein ergnzender Schutz ber § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nach der Zielrichtung der Markenrechtsrichtlinie nicht gegeben. Auch Ansprche aus § 15 MarkenG sowie § 1 UWG seien vom Landgericht zutreffend verneint worden. II. Diese Beurteilung hlt der revisionsrechtlichen Nachprfung nicht stand. 1. Die Frage der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist nach der stndigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europischen Gemeinschaf- ten zu Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und Art. 5 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL unter Bercksichtigung aller Umstnde des Einzelfalles umfassend zu beurteilen (vgl. GRUR 1998, 387, 389 Tz. 39 = WRP 1998, 39 - Sabèl/Puma; GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. = WRP 1998, 1165 - Canon; GRUR Int. 1999, 734, 736 Tz. 18 = WRP 1999, 806 - Lloyd; MarkenR 2000, 255, 256 Tz. 24 - Adidas/ Marca Mode). Das gilt uneingeschrnkt auch fr die Beurteilung nach der Regelung der die genannten Bestimmungen der Markenrechtsrichtlinie umsetzenden § 9 Abs. 1 Nr. 2 und § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Dabei besteht - 11 - eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Identitt oder hnlichkeit der in Frage stehenden Waren, der Identitt oder hnlichkeit der Marken sowie der Kennzeichnungskraft der lteren Marken. Danach kann insbesondere ein geringerer Grad der hnlichkeit der Marken durch einen hheren Grad der hnlichkeit der Waren und umgekehrt sowie durch eine besondere Bekanntheit der lteren Marke im Markt ausgeglichen werden (BGH, Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 223/97, GRUR 2000, 506, 508 = WRP 2000, 53 5 - ATTACHÉ/TISSERAND; Urt. v. 6.7.2000 - I ZR 21/98, GRUR 2001, 158, 159 f. = WRP 2001, 41 - Drei-Streifen- Kennzeichnung, jeweils m.w.N.). 2. Diesen Beurteilungsmaûstab hat das Berufungsgericht im Ansatz verfehlt, indem es davon ausgegangen ist, die Frage der Verwechslungsgefahr setze eine umfassende Abwgung anhand des Gesamteindrucks der zu vergleichenden Zeichen voraus. Das Berufungsgericht hat - wie das Landge- richt - die Wechselwirkung zwischen den einzelnen fr die Beurteilung wesentlichen Faktoren nicht hinreichend in seine Betrachtung einbezogen, indem es, unter Auûerachtlassung der Frage der Warenhnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Klagekennzeichen, anhand des Gesamteindrucks der einander gegenberstehenden Zeichen eine Markenhnlichkeit und damit von vornherein eine Verwechslungsgefahr verneint hat. Zwar hat sich das Berufungsgericht auch mit der Frage der Warenhn- lichkeit beschftigt, diese jedoch nicht in den erforderlichen Zusammenhang mit der Markenhnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Klagekennzeichen gebracht, die berhaupt unerrtert geblieben ist. Es schpft hinsichtlich der - 12 - Frage der Warenhnlichkeit den gegebenen Sachverhalt nicht aus und hat auch nicht die erforderlichen Feststellungen getroffen. Zunchst bezeichnet das Berufungsgericht den Zugang des Land- gerichts, daû eine genaue Betrachtung der Kollisionslage auch hinsichtlich der unter den gegenberstehenden Marken vertriebenen Waren vorzunehmen sei, als prinzipiell zutreffend. Dem kann nicht beigetreten werden. Die Frage der Warenhnlichkeit bestimmt sich, anders als es das Landgericht gesehen hat, bei eingetragenen Marken nach deren Warenverzeichnis, gegebenenfalls - sofern die Einrede der Nichtbenutzung durchgreift - nach entsprechend eingeschrnkten Warenbegriffen. Hiervon geht zwar im Ergebnis auch das Berufungsgericht aus, wenn es ausfhrt, im Grundsatz richtig wende die Klgerin ein, daû das Landgericht zu Unrecht auf die konkreten von der Klgerin vertriebenen Prparate abgestellt und auûer acht gelassen habe, daû sich der Markenschutz fr die Klgerin auf Arzneimittel bzw. pharmazeutische Prparate allgemein beziehe. Es stellt es aber als fraglich hin, ob dieser Schutz im Streitfall auch die Prparate abdecken knne, fr die die Beklagte die angegriffene Bezeichnung verwendet. Dem stehe entgegen, daû fr weite Pro- duktoberbegriffe in der Warenklasseneinteilung eine Aufteilung in verkehrs- bliche Produktbereiche stattzufinden habe. Im Arzneimittelbereich msse, um Neuanmeldern einen Markenerwerb fr pharmazeutische Produkte berhaupt zu ermglichen, fr bestehende Marken ein verhltnismûig enger Schutz bezglich der Produktbereiche angenommen werden. Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht beigetreten werden. Die Beklagte hat zwar die Benutzung der Klagemarken fr andere Prparate als fr Salben bestritten. Damit hat sie sich jedoch - was das - 13 - Berufungsgericht nicht errtert hat - mit dem sonst unstreitigen Sachverhalt in Widerspruch gesetzt. Denn die Klgerin hat unwidersprochen - unter Vorlage von Verwendungsbeispielen - vorgetragen, daû sie ihre Wort-/Bildmarke "Ichthyol" als Dachmarke fr alle ihre Arzneimittel verwende. Gegenteilige Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen, vielmehr die Benut- zung der Klagekennzeichen als Dachmarke im Tatbestand als unstreitig dargestellt. Zwar scheint es so, daû das Berufungsgericht hiervon auch hat ausgehen wollen, wenn es ausfhrt, die Klgerin wende im Grundsatz richtig ein, daû sich ihr Markenschutz auf Arzneimittel bzw. pharmazeutische Prparate allgemein beziehe. Feststellungen dazu, welcher genaue Warenbereich, entweder der im Warenverzeichnis enthaltene weite Oberbegriff oder ein nach der Benutzungslage eingeschrnkter Begriff der Prfung zugrunde zu legen ist, hat das Berufungsgericht aber nicht getroffen, so daû unklar bleibt, von welchem Warenbegriff es bei der Prfung der Warenhnlichkeit ausgegangen ist. Soweit das Berufungsgericht unter Hinweis auf Fezer (Markenrecht, 1. Aufl., § 14 Rdn. 156) meint, daû Arzneimittelmarken auch im Hinblick auf die Produktbereiche nur ein verhltnismûig enger Schutzbereich zuerkannt werden knne, kann dieser Erwgung in der vom Berufungsgericht formulierten Allgemeinheit nicht beigetreten werden. Auch im Arzneimittelbereich kommt es auf alle Umstnde des Einzelfalles an, die das Berufungsgericht derzeit noch nicht hinreichend ermittelt hat. 3. Das Berufungsgericht wird deshalb Feststellungen zu der Frage zu treffen haben, welche konkreten Waren auf seiten der Klagekennzeichen bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr einzubeziehen sind. Hierzu hat die - 14 - Klgerin umfangreich vorgetragen, indem sie ihre Produktpalette im einzelnen dargelegt hat. Sofern von dem Vortrag der Klgerin und von der weiteren - im Tatbestand des angefochtenen Urteils als unstreitig dargestellten - Tatsache auszugehen ist, daû die Klgerin die Wort-/Bildmarke "Ichthyol" auf allen ihren Prparaten verwendet, kme eine Einschrnkung des weiten Oberbegriffs des Warenverzeichnisses dieser Marke allenfalls auf einen alle diese Prparate umfassenden Oberbegriff in Betracht. Des weiteren wird das Berufungsgericht auf der dann gegebenen Tatsachengrundlage die Frage nach dem Grad der Warenhnlichkeit zu beantworten haben. Darber hinaus wird das Berufungsgericht im neu erffneten Beru- fungsverfahren Feststellungen dazu treffen mssen, welches Maû an Kennzeichnungskraft den Klagekennzeichen zukommt. Nach dem Vortrag der Klgerin kommt ihnen hohe Bekanntheit zu. Sie werden als Dachmarke fr alle Arzneimittel der Klgerin verwendet, so daû unter Bercksichtigung des unstreitigen Umsatzes der Klgerin mit ihrer Gesamtproduktpalette in Hhe von jhrlich etwa 35 Mio. DM und einer mehr als 100jhrigen Benutzung weder von einer - wie die Beklagte geltend macht - schwachen noch auch von einer nur durchschnittlichen Kennzeichnungskraft, sondern eher von einer berdurch- schnittlichen Kennzeichnungskraft wird ausgegangen werden mssen. Alsdann wird das Berufungsgericht unter Bercksichtigung aller Umstnde, insbesondere auch des Maûes der gegebenen hnlichkeit der Bezeichnungen "Ichthyol" und "ETHYOL" die Frage des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr zu beantworten haben. Bei seiner erneuten Beurteilung - 15 - wird das Berufungsgericht sich auch mit dem Gesamteindruck der vom Klageantrag zu Ziffer 2 erfaûten Markenanmeldungen zu befassen und zu prfen haben, ob die Schreibweise des Wortes "Ethyol" mit einem Bindestrich und/oder unter Hinzufgung weiterer Wortbestandteile ("Essex Pharma" bzw. "U.S. Bioscience") zu der Annahme berechtigt, die Zeichen seien von den Klagekennzeichen so weit entfernt, daû eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben ist. Sollte eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinn nicht zu bejahen sein, wird das Berufungsgericht der Frage einer Verwechslungsgefahr durch gedankliches In-Verbindung-Bringen der angegriffenen Bezeichnung mit den Klagekennzeichen nachzugehen haben. Dies gilt insbesondere auch fr den Fall, daû es eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinn bei den vom Klageantrag 2 erfaûten und mit Hinzufgungen versehenen Bezeichnungen verneint, weil dann fr den Verkehr eine Verwendungsweise der Bezeichnung "ETHYOL" als Dachmarke nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen ist. III. Da auf der Grundlage der bisher getroffenen tatschlichen Feststellungen die Frage einer Verwechslungsgefahr nicht abschlieûend beantwortet werden kann, kommt es beim gegenwrtigen Sach - und Streitstand noch nicht auf die Frage der Anwendbarkeit der § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, § 15 MarkenG oder § 1 UWG an (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 27.4.2000 - I ZR 236/97 , GRUR 2000, 875 = WRP 2000, 1142 - Davidoff). - 16 - IV. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurckzuverweisen. Erdmann Starck Pokrant Bscher Schaffert
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