BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 190/04 Verk374ndet am: 26. April 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Internet-Versicherung Richtlinie 2000/31/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 374ber bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesell-schaft, insbesondere des elektronischen Gesch344ftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie 374ber den elektronischen Gesch344ftsverkehr") Art. 5 Abs. 1 lit. c Dem Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2000/31/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 374ber bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Gesch344ftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 vom 17. Juli 2000, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist ein Diensteanbieter nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie verpflichtet, vor Vertragsabschluss mit einem Nutzer des Dienstes eine Telefonnummer an-zugeben, um eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effi-ziente Kommunikation zu erm366glichen? 2. Falls die Frage zu 1 verneint wird: a) Muss ein Diensteanbieter neben der Angabe der Adresse der elek-tronischen Post vor einem Vertragsschluss mit einem Nutzer des Diens-tes nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie einen zweiten Kommunikations-weg er366ffnen? b) Bejahendenfalls: Reicht es f374r einen zweiten Kommunikationsweg aus, dass der Diensteanbieter eine Anfragemaske einrichtet, mit der der Nut-zer sich 374ber das Internet an den Diensteanbieter wenden kann, und die Beantwortung der Anfrage des Nutzers durch den Diensteanbieter mittels E-Mail erfolgt? BGH, Beschl. v. 26. April 2007 - I ZR 190/04 - OLG Hamm LG Dortmund - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 25. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. B374scher und Dr. Bergmann beschlossen: I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2000/31/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 374ber bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informati-onsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Gesch344fts-verkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 vom 17. Juli 2000, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist ein Diensteanbieter nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie verpflichtet, vor Vertragsabschluss mit einem Nutzer des Dienstes eine Telefonnummer anzugeben, um eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation zu erm366glichen? 2. Falls die Frage zu 1 verneint wird: a) Muss ein Diensteanbieter neben der Angabe der Adresse der elektronischen Post vor einem Vertragsschluss mit einem Nutzer des Dienstes nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie einen zweiten Kommunikationsweg er366ffnen? - 3 - b) Bejahendenfalls: Reicht es f374r einen zweiten Kommunika-tionsweg aus, dass der Diensteanbieter eine Anfrage-maske einrichtet, mit der der Nutzer sich 374ber das Inter-net an den Diensteanbieter wenden kann, und die Be-antwortung der Anfrage des Nutzers durch den Dienste-anbieter mittels E-Mail erfolgt? Gr374nde: I. Die Beklagte, ein Versicherungsunternehmen, bietet Kraftfahrzeugver-sicherungen an. Sie wirbt Kunden ausschlie337lich 374ber das Internet. Auf ihren Internetseiten gibt die Beklagte ihre Postanschrift und ihre E-Mail-Adresse, nicht aber ihre Telefonnummer an. Individuelle Fragen kann ein Interessent 374ber eine Internet-Anfragemaske an die Beklagte richten. Die Antworten versendet die Beklagte per E-Mail. Ihre Telefonnummer teilt sie Kunden erst nach Abschluss eines Versicherungsvertrags mit. 1 Der Kl344ger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbrau-cherverb344nde - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., hat geltend gemacht, die Beklagte sei verpflichtet, im Rahmen ihres Internetauftritts ihre Telefon-nummer anzugeben. Nur so sei die gesetzlich vorgesehene unmittelbare Kom-munikation zwischen einem Interessenten und der Beklagten gew344hrleistet. 2 Der Kl344ger hat beantragt, 3 die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, - 4 - 1. Endverbrauchern im Internet unter der Adresse www.d. .de Angebote von Versiche- rungsleistungen zu unterbreiten und die M366glichkeit des Ab-schlusses von Versicherungsvertr344gen anzubieten, ohne durch Angabe einer Telefonnummer die unmittelbare Kommunikation des Verbrauchers mit dem Versicherer zu erm366glichen, hilfsweise 2. auf der Internetseite mit der Adresse www.d. .de Angebote von Versiche- rungsleistungen zu unterbreiten und die M366glichkeit des Ab-schlusses von Versicherungsvertr344gen anzubieten, wie in der Anlage K 2a-K 5b wiedergegeben. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. 4 Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Hauptantrag verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG Hamm NJW-RR 2004, 1045). 5 Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Kl344gers, mit der er die Verurteilung der Beklagten weiterverfolgt. Die Be-klagte beantragt, die Revision zur374ckzuweisen. 6 II. Der Erfolg der Revision h344ngt von der Auslegung des Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2000/31/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 374ber bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informati-onsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Gesch344ftsverkehrs, im Bin- 7 - 5 - nenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 vom 17. Juli 2000, S. 1) ab. Vor einer Entschei-dung 374ber das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gem344337 Art. 234 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 EG eine Vorabentscheidung zu den im Be-schlusstenor gestellten Fragen einzuholen. 8 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Bereitstellung einer tele-fonischen Kontaktaufnahme sei nicht zwingend erforderlich, um eine unmittel-bare Kommunikation zu erm366glichen. Diese sei auch 374ber die bereitgestellte Anfragemaske und die Beantwortung der Fragen von Interessenten durch Mit-arbeiter der Beklagten per E-Mail m366glich. In die Kommunikation zwischen den Interessenten und der Beklagten seien selbst344ndig t344tige Dritte nicht zwischen-geschaltet. Auch in zeitlicher Hinsicht werde eine unmittelbare Kommunikation mit der Beklagten erreicht. Diese beantworte Anfragen nach eigenen Angaben innerhalb von 30 bis 60 Minuten. Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverst344ndigen sei eine von diesem gestellte Probeanfrage innerhalb weni-ger Minuten von der Beklagten beantwortet worden. 2. Dem Kl344ger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach 247 2 Abs. 1 u. 2 Nr. 2 UKlaG und aus 247 8 Abs. 1 Satz 1, 247247 3, 4 Nr. 11 UWG zu, wenn die Beklagte nach 247 5 Satz 1 Nr. 2 TMG zur Angabe einer Telefonnum-mer im Rahmen ihrer Internetpr344sentation verpflichtet ist. 9 a) Nach 247 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG kann auf Unterlassung in Anspruch ge-nommen werden, wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfeh-lung von Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze). Verbrau-cherschutzgesetze i.S. des 247 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG sind nach 247 2 Abs. 2 Nr. 2 UKlaG u.a. die Bestimmungen zur Umsetzung des Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG. Hierzu z344hlt die Bestimmung des 247 5 TMG, die an die Stelle des 10 - 6 - wortgleichen 247 6 TDG getreten ist (vgl. Begr374ndung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes 374ber rechtliche Rahmenbedingungen f374r den elektronischen Gesch344ftsverkehr [Elektronischer Gesch344ftsverkehr - Gesetz EGG] BT-Drucks. 14/6098, S. 21; vgl. auch BGH, Urt. v. 20.7.2006 - I ZR 228/03, GRUR 2007, 159 Tz 15 = WRP 2006, 1507 - Anbieterkennzeichnung im Internet). Nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2000/31/EG m374ssen Diensteanbie-ter den Nutzern des Dienstes und den zust344ndigen Beh366rden Angaben, ein-schlie337lich der Adresse der elektronischen Post, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und st344ndig verf374gbar halten, die es erm366glichen, schnell mit dem Diensteanbieter Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren. Diese Bestimmung ist im deutschen Recht durch 247 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG (= 247 6 Abs. 1 Nr. 2 TDG a.F.) umgesetzt worden. Sowohl Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2000/31/EG als auch 247 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG erfordern nach ihrem Wortlaut keine Angabe einer Telefonnummer, unter der der Diensteanbieter erreichbar ist. 11 b) Die Angabe einer Telefonnummer k366nnte jedoch nach Sinn und Zweck des Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2000/31/EG erforderlich sein, um eine unmittelbare und effiziente Kommunikation zwischen dem Diensteanbieter und dem Nutzer zu erm366glichen. 12 In der deutschen Rechtsprechung und im Schrifttum ist umstritten, ob die M366glichkeit zu einer unmittelbaren Kommunikation zwingend voraussetzt, dass eine telefonische Kontaktaufnahme er366ffnet wird (von der Notwendigkeit der Angabe einer Telefonnummer gehen aus: OLG K366ln GRUR-RR 2005, 24; Fezer/Mankowski, UWG, 247 4-S 12 Rdn. 149; Spindler in Spindler/Schmitz/Geis, TDG, 2004, 247 6 Rdn. 25; Aigner/Hofmann, Fernabsatzrecht im Internet, Rdn. 372; W374stenberg, WRP 2002, 782, 783; Kaestner/Tews, WRP 2002, 13 - 7 - 1011, 1013; Ernst, GRUR 2003, 759; Stickelbrock, GRUR 2004, 111, 113; a.A. H344rting, DB 2001, 80, 81; F366hlisch in Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht (Stand August 2006), Kap. 13.4 Rdn. 127 f.). Auch die Begr374ndung zum Regierungsentwurf des EGG (BT-Drucks. 14/6098, S. 21) sieht es als erforder-lich an, dass der Diensteanbieter eine Telefonnummer angibt, um eine unmit-telbare Kommunikation zu erm366glichen. F374r diese Ansicht spricht, dass nur telefonisch und nicht per E-Mail oder Telefax eine Kommunikation in Form von Rede und Gegenrede im Sinne eines echten Dialogs m366glich ist. Zudem erleichtert die Einrichtung eines Telefonan-schlusses dem Nutzer die Kontaktaufnahme, der so nicht allein auf eine schrift-liche Kommunikation mit dem Diensteanbieter verwiesen wird. 14 Andererseits k366nnten E-Mail, Computer- und Telefax auch den Anforde-rungen gen374gen, die an eine unmittelbare und effiziente Kommunikation zu stel-len sind. Entsprechend wird in der Rechtsprechung angenommen, dass neben der E-Mail-Adresse die Angabe einer Telefaxnummer ausreicht (366sterreichi-scher OGH, Urt. v. 18.11.2003 - 4 Ob 219/03, MMR 2004, 599, 601 = CR 2004, 684). Die Notwendigkeit, telefonische Anfragen von Interessenten zu beantwor-ten, w374rde die Beklagte zwingen, ihr Gesch344ftskonzept einer Kundenakquisition ausschlie337lich 374ber das Internet zu 344ndern. Die Beklagte w374rde in ihrer Ge-sch344ftst344tigkeit eingeschr344nkt, obwohl die Richtlinie 2000/31/EG nach ihren Er-w344gungsgr374nden 4 bis 6 gerade auf den Abbau von Hemmnissen, auf die Wei-terentwicklung der Dienste der Informationsgesellschaft in der Gemeinschaft und auf die Nutzung der Chancen des Binnenmarktes durch den elektronischen Gesch344ftsverkehr abzielt. Zudem w374rde die Einrichtung eines Telefonanschlus-ses nicht notwendigerweise eine unmittelbare und effiziente Kommunikation zwischen Nutzer und Diensteanbieter erlauben. Wird die Telefonnummer als Mehrwertdienstenummer eingerichtet, k366nnten potentielle Nutzer durch die da- 15 - 8 - mit verbundenen zus344tzlichen Kosten von einer Kontaktaufnahme abgehalten werden. Einschr344nkungen der Erreichbarkeit in zeitlicher und kapazit344tsm344337iger Hinsicht k366nnten die Kontaktaufnahme erschweren und weitere Reglementie-rungen erfordern. 16 3. Ist die Beklagte zur Angabe einer Telefonnummer nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2000/31/EG nicht verpflichtet, w344re das mit dem Hilfsantrag zu 2 verfolgte Verbot auszusprechen, wenn die Beklagte nach dieser Bestim-mung der Richtlinie verpflichtet w344re, neben der Kontaktm366glichkeit im Wege der elektronischen Post einen weiteren Kommunikationsweg zu ihr zu er366ffnen und die von ihr eingerichtete Anfragemaske diesen Anforderungen nicht gen374gt. a) Die Notwendigkeit, einen zweiten Kommunikationsweg zu er366ffnen, ist in Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2000/31/EG nicht ausdr374cklich vorgeschrie-ben. Auch der Formulierung "einschlie337lich seiner Adresse der elektronischen Post" l344sst sich das Erfordernis eines zweiten Kommunikationswegs neben der Angabe der E-Mail-Adresse nicht zwingend entnehmen. Allerdings hat der 366s-terreichische Oberste Gerichtshof zu 247 5 Abs. 1 Nr. 3 des 366sterreichischen E-Commerce-Gesetzes (366ECG), durch das die Richtlinie 2000/31/EG umge-setzt worden ist (247 31 Abs. 2 366ECG), angenommen, neben der Angabe der elektronischen Postadresse sei mindestens ein anderer individueller Kommuni-kationsweg erforderlich (366OGH MMR 2004, 599, 601). 17 b) Sollte ein zweiter Kommunikationsweg nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2000/31/EG vom Diensteanbieter eingerichtet werden m374ssen, kommt es f374r die Entscheidung des Streitfalls darauf an, ob neben der Angabe der E-Mail-Adresse die Einrichtung einer Anfragemaske, mit der sich der Nutzer 374ber das Internet mit schriftlichen Anfragen an den Diensteanbieter wenden kann, der diese nach seiner Ank374ndigung innerhalb einer Stunde per E-Mail 18 - 9 - beantwortet, den Anforderungen an eine schnelle Kontaktaufnahme und unmit-telbare und effiziente Kommunikation i.S. von Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2000/31/EG gen374gt. Zwar hat nicht jeder Internetnutzer eine eigene E-Mail-Adresse. Gleichwohl spricht f374r eine solche Auslegung, dass von einem Inter-netnutzer erwartet werden kann, dass er 374ber die f374r die Kommunikation im In-ternet 374blichen Empfangseinrichtungen verf374gt, wenn er sich an einen nach seinem Gesch344ftsmodell vor Vertragsschluss nur im Internet pr344senten Diensteanbieter wenden will. Bornkamm v. Ungern-Sternberg Pokrant B374scher Bergmann Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 09.07.2003 - 5 O 120/03 - OLG Hamm, Entscheidung vom 17.03.2004 - 20 U 222/03 -
Full & Egal Universal Law Academy