BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 190/05 Verk374ndet am: 2. November 2006 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja HLKO Art. 3; Genfer Abkommen 1. Zusatzprot. Art. 91 Im Falle von Verletzungen des Kriegsv366lkerrechts stehen auch heute noch etwaige v366lkerrechtliche Schadensersatzanspr374che gegen den verantwort-lichen fremden Staat nicht einzelnen gesch344digten Personen, sondern nur de-ren Heimatstaat zu (Erg344nzung zu BGHZ 155, 279). GG Art. 34; BGB 247 839 Fk a) V366lkerrechtsverst366337e bei einem Kampfeinsatz der NATO, an dem deutsche Streitkr344fte nicht unmittelbar, sondern nur durch unterst374tzende Ma337nah-men beteiligt waren, k366nnen der Bundesrepublik Deutschland allenfalls dann unter dem Gesichtspunkt einer Amtspflichtverletzung zugerechnet werden, wenn die deutschen Dienststellen 374ber Einzelheiten des konkreten Einsatzes unterrichtet waren. Ob auf milit344rische Handlungen von Bundes-wehrsoldaten im Ausland der Amtshaftungstatbestand des 247 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG 374berhaupt anwendbar ist, bleibt offen. b) Zum Beurteilungsspielraum milit344rischer Dienststellen bei ihren Entschei-dungen (hier: Mitwirkung bei der Festlegung der Ziele einer NATO-Ope-ration). BGH, Urteil vom 2. November 2006 - III ZR 190/05 - OLG K366ln LG Bonn - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344ger gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 28. Juli 2005 wird zur374ckgewiesen. Von den Kosten des Revisionsrechtszuges haben die Kl344ger zu 1, 8 und 22 je 3,4 %, zu 2 und 13 je 6,9 %, zu 3 10,3 %, zu 4, 5, 10, 11, 14, 16, 20, 21 und 24 je 1,1 %, zu 23, 25 und 27 je 2,3 %, zu 6, 7 und 18 je 4,1 %, zu 9 5,7 %, zu 12 13,7 %, zu 15 und 19 je 4,6 %, zu 17 5,1 % und zu 26 2,9 % zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Mitgliedstaaten der NATO f374hrte diese ab dem 24. M344rz 1999 mit dem erkl344rten Ziel, in dem dama-ligen Jugoslawien eine drohende humanit344re Katastrophe infolge des Kosovo-Konflikts zu verhindern, Luftoperationen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien durch. An diesen Operationen beteiligten sich mit Zustimmung des Deutschen Bundestages auch deutsche Luftstreitkr344fte. Am 30. Mai 1999 griffen Kampf-flugzeuge der NATO die am Ortsausgang der serbischen Kleinstadt Varvarin 1 - 3 - - etwa 180 km s374d366stlich von Belgrad - 374ber den Fluss Morava f374hrende Br374cke mit Raketen an und zerst366rten sie. Hierbei wurden zehn Menschen get366tet und 30 verletzt, davon 17 schwer; bei s344mtlichen Opfern handelt es sich um Zivil-personen. Kampfflugzeuge der Bundesrepublik Deutschland waren an dem Be-schuss der Br374cke nicht unmittelbar beteiligt. Ob und inwieweit die deutschen Luftstreitkr344fte Unterst374tzungsleistungen erbracht haben, ist streitig, ebenso, in welcher Form deutsche Dienststellen an der vorausgegangenen Auswahl der Ziele der Luftangriffe beteiligt waren. Die - insgesamt 35, teilweise in Erbengemeinschaften verbundenen - Kl344ger, Staatsangeh366rige des fr374heren Jugoslawiens, nehmen die beklagte Bundesrepublik Deutschland auf Schadensersatz - in zweiter Instanz begrenzt auf billige Entsch344digungen in Geld f374r immaterielle Sch344den (Schmerzens-geld) - wegen der T366tung von Angeh366rigen und eigener erlittener Verletzungen in Anspruch. Sie machen geltend, die Beklagte hafte f374r die Folgen des von NATO-Streitkr344ften durchgef374hrten Angriffs auf die Br374cke aufgrund der Verlet-zung humanit344ren V366lkerrechts und auch nach den Grunds344tzen des deutschen Amtshaftungsrechts. Sie lasten der Beklagten in diesem Zusammenhang an, im Rahmen der NATO das ihr m366gliche Vetorecht gegen die Auswahl der Br374cke von Varvarin als milit344risches Ziel nicht ausge374bt und zudem den Angriff selbst durch grunds344tzliche Zusage und 334bernahme von Aufkl344rung, Begleitschutz und Luftraumschutz unterst374tzt zu haben. Die Beklagte ist dagegen der Auffas-sung, der Angriff auf die Br374cke und dessen Folgen seien ihr unter keinem Ge-sichtspunkt zuzurechnen, weil deutsche Kampfflugzeuge daran weder unmittel-bar noch mittelbar beteiligt gewesen seien. 2 Landgericht (NJW 2004, 525 = JZ 2004, 572 m. Anm. D366rr) und Ober-landesgericht (NJW 2005, 2860) haben die auf Zahlung von Geldentsch344- 3 - 4 - digungen zwischen 5.000 200 und 102.258,38 200 - insgesamt nicht unter 536.484,22 200 - gerichtete Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kl344ger ihre Klageanspr374che weiter, wobei die Kl344gerin zu 11 statt bisher 102.258,38 200 Zahlung von 5.000 200 verlangt. Entscheidungsgr374nde Die Revision ist unbegr374ndet. Das Berufungsgericht hat die Klagean-spr374che mit Recht verneint. 4 I. Zutreffend hat das Berufungsgericht (wie schon das Landgericht) ange-nommen, dass ein - einmal zu unterstellendes - v366lkerrechtliches Delikt zum Nachteil der Kl344ger oder ihrer Angeh366rigen im Zusammenhang mit dem Angriff auf die Br374cke von Varvarin nicht zu einem unmittelbaren v366lkerrechtlichen Schadensersatz- oder Entsch344digungsanspruch der Kl344ger gegen die Beklagte f374hren w374rde. 5 1. a) Die traditionelle Konzeption des V366lkerrechts als eines zwischenstaat-lichen Rechts verstand den Einzelnen nicht als V366lkerrechtssubjekt, sondern gew344hrte ihm nur mittelbaren internationalen Schutz. Bei v366lkerrechtlichen De-likten durch Handlungen gegen374ber fremden Staatsb374rgern stand ein Anspruch nicht dem Betroffenen selbst, sondern seinem Heimatstaat zu. Der Staat mach-te im Wege des diplomatischen Schutzes sein eigenes Recht darauf geltend, dass das V366lkerrecht in der Person seines Staatsangeh366rigen beachtet wurde 6 - 5 - (Senatsurteil BGHZ 155, 279, 291). Das Individuum war durch den Staat "medi-atisiert"; d.h. alle v366lkerrechtlichen Beziehungen waren ausschlie337lich Sache der Staaten, die insofern auch die Interessen der Einzelnen vermittelten. Der Einzelne konnte folglich weder Feststellung des Unrechts noch einen Unrechts-ausgleich verlangen (Senat aaO). Die Mediatisierung des Einzelnen durch den Staat im V366lkerrecht hat allerdings im Zusammenhang mit der Fortentwicklung und Kodifizierung des internationalen Menschenrechtsschutzes nach dem Zweiten Weltkrieg Korrektu-ren erfahren. Diese Entwicklung gebietet es, das Individuum zumindest als par-tielles V366lkerrechtssubjekt anzuerkennen (BVerfG NJW 2006, 2542, 2543; Ho-be/Kimminich, Einf374hrung in das V366lkerrecht, 8. Aufl., Kap 3.4.3, S. 160 f; Ep-ping, in: Ipsen, V366lkerrecht 5. Aufl. 247 7 Rn. 3 f; Delbr374ck, in: Dahm/Delbr374ck/ Wolfrum, V366lkerrecht Bd. I/2, 2. Aufl., 247 109, S. 260 ff; Doehring, V366lkerrecht, 2. Aufl., Rn. 245; Hailbronner, in: Graf Vitzthum, V366lkerrecht, 3. Aufl. 3. Ab-schnitt Rn. 218; Stein/v. Buttlar, V366lkerrecht, 11. Aufl., Rn. 493; Herdegen, V366l-kerrecht, 4. Aufl., 247 12 Rn. 2). Seitdem hat sich ein immer dichter werdendes Netz menschenrechtlicher Verb374rgungen entwickelt, verbunden mit der zuneh-mend universell akzeptierten Vorstellung einer "Vorstaatlichkeit223 (Hobe/Kimmi-nich aaO) der menschlichen W374rde und ihres Schutzes. Die Menschenrechte sind danach als genuine Beg374nstigungen des Einzelnen aufzufassen. Auch ein-zelne personenbezogene Normen des Konfliktrechts best344tigen, dass das V366l-kerrecht auch Einzelpersonen unmittelbar berechtigen und verpflichten kann (vgl. Ipsen, aaO, 247 67 Rn. 4). Damit korrespondiert der Umstand, dass der Ein-zelne auch zunehmend - etwa durch das V366lkerstrafrecht - als Individuum in Anspruch genommen werden kann und er die v366lkerrechtliche Verantwortung f374r sein Handeln zu 374bernehmen hat. 7 - 6 - b) Das hei337t aber nicht, dass jede vertraglich gesch374tzte menschen-rechtsbezogene Regelung auch tats344chlich Individualrechte zuweist. Manche Konventionen verstehen sich lediglich als Niederlegung staatlicher Schutzpflich-ten im Menschenrechtsbereich, ohne gleichzeitig Individualrechte zu gew344hren (Hobe/Kimminich, aaO S. 161). Insbesondere gilt nach wie vor die Regel, dass - unabh344ngig von einem prim344rrechtlichen Anspruch der betroffenen Personen auf Einhaltung des V366lkerrechts - sekund344rrechtliche Schadensersatzanspr374-che wegen v366lkerrechtswidriger Handlungen eines Staates gegen374ber fremden Staatsangeh366rigen nach wie vor grunds344tzlich nur dem Heimatstaat zustehen (vgl. f374r Art. 3 HLKO BVerfGE 112, 1, 32 f; BVerfG NJW 2004, 3257, 3258; BVerfG NJW 2006, 2542, 2543). Es ist daher f374r jeden v366lkerrechtlichen Ver-trag, der Individuen beg374nstigt, durch Auslegung zu ermitteln, ob und in wel-chem Umfang er individuelle Rechte begr374nden soll, d.h. ob es sich um eine eigenst344ndige Beg374nstigung (ein subjektives Recht) - und zwar gegebenenfalls auch auf Schadensersatz - handelt oder ob nur eine faktische Beg374nstigung, ein Rechtsreflex, vorliegt (D366rr JZ 2004, 574, 575; Herdegen aaO 247 22 Rn. 5). 8 2. Nach diesen Grunds344tzen k366nnen die Kl344ger Schadensersatzanspr374che auf v366lkerrechtlicher Ebene weder auf Art. 3 des Haager Abkommens betref-fend die Gesetze und Gebr344uche des Landkriegs vom 18. Oktober 1907 (HLKO) noch auf Art. 91 des ersten Zusatzprotokolls vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 374ber den Schutz der Opfer internatio-naler bewaffneter Konflikte (BGBl. 1990 II S. 1551; im Folgenden: ZP I) st374tzen. Weitere - v366lkerrechtliche - Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. 9 a) Art. 3 HLKO, dem urspr374nglich aufgrund der fr374her herrschenden Rechtsauffassung von der Mediatisierung des Einzelnen unzweifelhaft nur zwi-schenstaatlicher Charakter zukam (vgl. Senat BGHZ 155, 279, 291), begr374ndet 10 - 7 - auch unter Ber374cksichtigung der zwischenzeitlich ver344nderten v366lkerrechtlichen Sichtweise in Bezug auf die Rechte des Individuums keinen unmittelbaren indi-viduellen Entsch344digungsanspruch bei Verst366337en gegen das Kriegsv366lkerrecht (BVerfGE 112, 1, 32 f; BVerfG NJW 2006, 2542, 2543). Zwar zeigt die Entste-hungsgeschichte der Norm, dass sie zum Schutz des Einzelnen bestimmt und damit mittelbar menschenrechtssch374tzender Natur ist. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Vorschrift Grundlage eines unmittelbaren, origin344r v366lkerrechtli-chen Ersatzanspruchs des betroffenen Individuums gegen den Staat ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stehen ungeachtet der Entwicklung auf der Ebene des Menschenrechtsschutzes, die zur Anerkennung einer partiellen V366lkerrechtssubjektivit344t des Individuums sowie zur Etablierung vertraglicher Individualbeschwerdeverfahren gef374hrt hat, sekund344rrechtliche Schadensersatzanspr374che wegen v366lkerrechtswidriger Handlungen eines Staa-tes gegen374ber fremden Staatsangeh366rigen grunds344tzlich nach wie vor nur dem Heimatstaat zu (BVerfG NJW 2004, 3257, 3258; 2006, 2542, 2543). b) Die Rechtslage kann auch in Bezug auf die Vorschrift des Art. 91 ZP I im Ergebnis nicht anders beurteilt werden. Es mag zwar sein, dass die hier in Betracht kommenden Regelungen des Kriegsv366lkerrechts in den Zusatzproto-kollen von 1977 zum Schutz der Zivilbev366lkerung - insbesondere Art. 51 ZP I - subjektive Rechte der betroffenen einzelnen (Zivil-)Personen im Sinne eines (prim344ren) Anspruchs auf Einhaltung der Verbote des humanit344ren V366lkerrechts begr374nden (vgl. f374r Art. 3 HLKO BVerfG NJW 2004, 3257, 3258; a.A. D366rr JZ 2004, 574, 575; ders. JZ 2005, 905, 908). Ein individueller (sekund344rer) Wie-dergutmachungsanspruch f374r den Fall der Verletzung dieses Verbots ergibt sich daraus nach dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und der bisherigen Handhabung des Art. 91 ZP I in der v366lkerrechtlichen Praxis jedenfalls nicht. 11 - 8 - aa) (1) Nach Art. 91 Satz 1 ZP I ist "eine am Konflikt beteiligte Partei, welche die Abkommen oder dieses Protokoll verletzt, 205 gegebenenfalls zum Schadensersatz verpflichtet". "Sie ist f374r alle Handlungen verantwortlich, die von den zu ihren Streitkr344ften geh366renden Personen begangen werden" (Satz 2). Dies stimmt nahezu w366rtlich mit Art. 3 HLKO 374berein. Es entspricht dement-sprechend allgemeiner Ansicht, dass Art. 91 ZP I (nur) die bereits zuvor nach Ma337gabe des Art. 3 HLKO geltende Rechtslage best344tigt und sie auf die vier Genfer (Rotkreuz-)Abkommen und das Zusatzprotokoll erstreckt, dass also Art. 91 ZP I die gleiche Bedeutung zukommt wie Art. 3 HLKO (Heintschel v. Heinegg, in: Heintschel v. Heinegg u.a., Entsch344digung nach bewaffneten Kon-flikten [2001], 1, 38; Wolfrum, in: Fleck, Handbuch des humanit344ren V366lker-rechts in bewaffneten Konflikten, Tz. 1214). Auch den Berichten 374ber die Konfe-renz, in der die Zusatzprotokolle erarbeitet wurden, lassen sich keine Anhalts-punkte in die Richtung entnehmen, dass die Vertragsparteien Art. 91 ZP I eine 374ber Art. 3 HLKO hinausgehende Bedeutung beimessen wollten (vgl. Official Records of the Diplomatic Conference on the Reaffirmation and Development of International Humitarian Law applicable in Armed Conflicts, Geneva 1974-1977, Vol. III, S. 347; Vol. IX, S. 355 f, 397; Kalshoven, in: International and Compara-tive Law Quarterly Vol. 40 [1991], 827, 844 ff). H344tten die Vertragsparteien sei-nerzeit f374r den betreffenden Bereich individuelle Ersatzanspr374che begr374nden wollen, so h344tte man sich etwa an Art. 5 Abs. 5 der im Zeitpunkt des Verhand-lungen 374ber die Zusatzprotokolle in Kraft befindlichen Europ344ischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) vom 4. November 1950 orientieren k366nnen, der einen ausdr374cklichen Schadenser-satzanspruch der in ihren Menschenrechten verletzten Person vorsieht; nichts deutet darauf hin, dass 344hnliches f374r die Staatenverantwortlichkeit f374r Verst366337e gegen humanit344res Kriegsv366lkerrecht in bewaffneten Konflikten beabsichtigt war. 12 - 9 - (2) Dass bei den Genfer Zusatzprotokollen nach den Grunds344tzen der Staatenverantwortlichkeit nur zwischenstaatliche und keine unmittelbaren indi-viduellen Wiedergutmachungsanspr374che in Rede standen, best344tigt sich der Sache nach unter anderem dadurch, dass auch der Entwurf der V366lkerrechts-kommission der Vereinten Nationen (International Law Commission [ILC]) zum Recht der Staatenverantwortlichkeit aus dem Jahre 2001 (vgl. Anlage zur Reso-lution 56/83 der Generalversammlung der Vereinten Nationen v. 12. Dezember 2001; abgedruckt in Sartorius II Nr. 6) in Art. 42 ff nur die Berechtigung des ver-letzten Staates zur Geltendmachung der Verantwortlichkeit eines anderen Staa-tes und keine individuellen Anspr374che verletzter Individuen vorsieht. Diese Be-stimmungen beinhalten zwar nur insoweit bindendes V366lkerrecht, als sie V366l-kergewohnheitsrecht kodifizieren (Schr366der, in: Graf Vitzthum, aaO, 7. Ab-schnitt Rn. 7). Gleichwohl sind sie jedenfalls ein Indiz daf374r, dass sich eine ge-genteilige 334berzeugung noch nicht herausgebildet hat. V366lkerrechtliche Delikts-anspr374che sind vielmehr weiterhin im Ansatz als Grundlage f374r (Ersatz-) Leistungen von Staat zu Staat anzusehen (Heintschel v. Heinegg, aaO S. 25). Insbesondere auch wegen der Spezialit344t des humanit344ren Kriegsv366lkerrechts im Verh344ltnis zu den allgemeinen Menschenrechten (vgl. Heintze HuV-I 2003, 172, 174 f) kann allein daraus, dass es Regeln gibt, die in bestimmten F344llen den in ihren Menschenrechten verletzten Personen ein individuelles Recht zur Beschwerde gegen den Verletzerstaat gew344hren (siehe etwa Art. 34 MRK), keine andere Auslegung des Art. 91 ZP I hergeleitet werden. 13 bb) Auch der Kommentar zu den Zusatzprotokollen zu den Genfer Kon-ventionen (de Preux, in: Sandoz/Swinarski/Zimmermann, Commentary on the Additional Protocols [1987] Rn. 3657) gelangt im Blick auf Art. 91 ZP I zu dem Ergebnis, von besonderen Ausnahmef344llen abgesehen m374ssten Personen 14 - 10 - fremder Nationalit344t, die durch rechtswidriges Verhalten einer Kriegspartei ge-sch344digt wurden, sich an ihre eigene Regierung wenden, die ihrerseits ihre Be-schwerden bei der verantwortlichen Partei anbringen werde. Soweit de Preux (aaO) gleichzeitig auf eine "Tendenz" seit 1945 hinweist, die Aus374bung von Rechten durch einzelne Personen anzuerkennen, beinhaltet dies - ebenso wie 344hnliche Hinweise oder Forderungen in der v366lkerrechtlichen Literatur (vgl. Kleffner, in: 15 LJIL [2002], 235, 244 ff, 250; Zegveld, in: 85 IRRC [2003], 497, 505 ff; D366rr JZ 2005, 905, 909) - f374r den Bereich des humanit344ren Kriegsv366lker-rechts nicht mehr als die 304u337erung einer in die Zukunft gerichteten, in der Pra-xis des V366lkerrechts so aber jedenfalls noch nicht umgesetzten, Idealvorstel-lung. In diesem Bereich findet der allgemeine deliktsrechtliche Grundsatz, dass sich aus der Verletzung einer prim344ren Verhaltenspflicht regelm344337ig ein Sekun-d344ranspruch f374r den Tr344ger des verletzten Rechts ergibt (D366rr aaO S. 909), nur eine begrenzte tats344chliche Anerkennung. Mehr als zukunftsgerichtete Bestrebungen k366nnen insoweit auch dem Entwurf 374ber die Grundprinzipien und Leitlinien betreffend das Recht der Opfer von Verletzungen internationaler Menschenrechtsnormen oder des humanit344ren V366lkerrechts auf Rechtsschutz und auf Wiedergutmachung (Dokument E/CN.4/2000/62 der Menschenrechtskommission vom 18. Januar 2000, S. 1 ff) nicht entnommen werden (vgl. auch Zegveld aaO S. 498 ff). Im 334brigen sind die Ausf374hrungen in diesem Entwurf, der ohnehin nur rechtlich unverbindliche Stu-dien und Empfehlungen wiedergibt (vgl. Hobe/Kimminich aaO Kap. 13.1.4, S. 398), zu allgemein, um - etwa in Richtung auf eine entsprechende "dynami-sche" Auslegung von Art. 91 ZP I - konkrete Schl374sse auf die Individualgerich-tetheit von Anspr374chen der Art, um die es hier geht, zu erm366glichen. 15 - 11 - c) Die nach allem fehlende Aktivlegitimation der Kl344ger f374r einen v366lker-rechtlichen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen Verletzung des humanit344ren Kriegsv366lkerrechts l344sst sich hier auch nicht (mittelbar) aus Art. 25 Satz 2 Halbs. 2 GG herleiten, wonach die allgemeinen Regeln des V366lkerrechts f374r die Bewohner des Bundesgebiets unmittelbar Rechte und Pflichten erzeu-gen. Danach mag sich aus einem v366lkerrechtlichen "Prim344ranspruch" (siehe oben b) des Einzelnen f374r Bewohner Deutschlands gegebenenfalls die Grund-lage auch f374r einen Schadensersatzanspruch gegen diese als Verletzerstaat ergeben (vgl. Herdegen, in: Maunz/D374rig GG [Stand: August 2000] Art. 25 Rn. 50). Eine solche Anspruchsgrundlage scheidet hier jedenfalls f374r die Kl344ger aus, weil Art. 25 Satz 2 Halbs. 2 GG sich nicht auf Ausl344nder im Ausland be-zieht (vgl. D366rr JZ 2004, 574, 576). 16 3. Zu der vorstehenden - vom Senat verneinten - Frage, ob aus Art. 3 HLKO und/oder Art. 91 ZP I beziehungsweise einer anderen Regel des V366lker-rechts ein unmittelbar anwendbarer Individualanspruch abzuleiten ist, ist keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gem344337 Art. 100 Abs. 2 GG erforder-lich. Die Pflicht zur Vorlage ist erst dann gegeben, wenn die betreffende Frage "zweifelhaft" ist, also das Gericht auf ernst zu nehmende Zweifel in Rechtspre-chung und Literatur st366337t (BVerfG NJW 2006, 2542, 2544). Aus der obigen Darstellung ergibt sich, dass nach dem allgemeinen Verst344ndnis des geltenden V366lkerrechts der einzelne Betroffene in F344llen wie hier eine Wiedergutmachung, so w374nschenswert dies von einzelnen Stimmen in der v366lkerrechtlichen Litera-tur gehalten werden mag, nicht verlangen kann. Insbesondere sind keine (inter-nationalen oder nationalen) gerichtlichen Entscheidungen ersichtlich, in denen die Aktivlegitimation von Anspruchsstellern f374r einen solchen individuellen (v366l-kerrechtlichen) Schadensersatzanspruch eindeutig bejaht und als Entschei-dungsgrundlage genommen wird. Auch sonst gibt es keine Hinweise darauf, 17 - 12 - dass solche individuellen Schadensersatzanspr374che gegen den Verletzerstaat in der v366lkerrechtlichen Praxis anerkannt worden w344ren. 4. Da eine v366lkerrechtliche Einstandspflicht der Beklagten gegen374ber den Kl344gern f374r etwaige rechtswidrige 334bergriffe im Zusammenhang mit dem Angriff auf die Br374cke von Varvarin schon mangels Aktivlegitimation der Kl344ger nicht gegeben ist, stellt sich auch nicht die - unter Umst344nden eine Pflicht zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG begr374ndende - Fra-ge, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine (Mit-)Ver-antwortlichkeit der Beklagten aus v366lkerrechtlichem Delikt, unabh344ngig von un-erlaubten Handlungen oder Unterlassungen der eigenen Bediensteten, schon allein aus der Beteiligung der Beklagten an dem NATO-Einsatz im Kosovo-Konflikt in Betracht kommt (vgl. zu diesem Fragenkreis Epping, in: Ipsen aaO 247 31 Rn. 40 ff; Stein/v. Buttlar aaO Rn. 1125 ff, 1129; jeweils m.w.N.). 18 II. Auch einen Schadensersatzanspruch der Kl344ger gegen die Beklagte aus nationalem (deutschen) Recht, der nicht schon unter dem Gesichtspunkt einer v366lkerrechtlichen Exklusivit344t ausgeschlossen w344re (BVerfGE 94, 315, 330 ff; Senat BGHZ 155, 279, 293 f), hat das Berufungsgericht mit Recht verneint. 19 Als Anspruchsgrundlage f374r einen solchen Anspruch, kommt nur 247 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht. Diesbez374glich hat der Senat ausgespro-chen, dass nach dem Verst344ndnis des Amtshaftungsrechts bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs milit344rische Kriegshandlungen im Ausland vom Amtshaf-tungstatbestand des 247 839 BGB i.V.m. Art. 131 WRV ausgenommen waren 20 - 13 - (BGHZ 155, 279, 295 ff). Ob hieran auch nach Inkrafttreten des Grundgesetzes festzuhalten ist - was das Berufungsgericht verneint hat -, l344sst der erkennende Senat offen. Ein hierauf gest374tzter Schadensersatzanspruch der Kl344ger gegen die Beklagte scheitert im Streitfall jedenfalls daran, dass im Zusammenhang mit dem Angriff im Kosovo-Konflikt gegen die Br374cke von Varvarin keine Amts-pflichtverletzungen deutscher Soldaten oder Dienststellen - im Sinne konkreter (schuldhafter) Verst366337e gegen Regeln des humanit344ren (Kriegs-)V366lkerrechts zum Schutz der Zivilbev366lkerung - vorliegen. 1. Das Berufungsgericht f374hrt aus, der Beklagten haftungsrechtlich zure-chenbare v366lkerrechtswidrige Handlungen lie337en sich nicht feststellen. Unstrei-tig sei es nicht die Beklagte gewesen, die den Angriff auf die Br374cke unternom-men habe. Dieser k366nne der Beklagten nicht schon deshalb zugerechnet wer-den, weil diese sich 374berhaupt an der NATO-Luftoperation beteiligt habe. Das NATO-Truppenstatut, das eine gesamtschuldnerische Haftung vorsehe, sei hier nicht einschl344gig. Nach deutschem Amtshaftungsrecht k366nne mangels eigener sch344digender Handlungen der Soldaten der Bundesrepublik Deutschland eine Zurechnung nur 374ber 247 830 BGB, also als Mitt344ter oder Gehilfe, erfolgen. Eine (objektiv) unterst374tzende Beteiligung habe m366glicherweise in der Gew344hrung von Luftraumschutz durch deutsche Flugzeuge gelegen, der nach der Behaup-tung der Kl344ger auch dem Angriff gegen die Br374cke von Varvarin gegolten ha-be. Eine vorwerfbare Amtspflichtverletzung h344tte darin aber nur bei Kenntnis oder zumindest fahrl344ssiger Unkenntnis von der "Vorwerfbarkeit" der unterst374tz-ten Handlung - n344mlich, dass der Angriff nach den konkreten Umst344nden v366l-kerrechtswidrig oder gar kriegsverbrecherisch gewesen sei - gelegen. Daf374r sei nichts vorgetragen oder ersichtlich; es sei nicht einmal gesagt, dass der Beklag-ten bekannt gewesen sei, dass die Br374cke von Varvarin 374berhaupt an diesem Tag angegriffen werden sollte. Eine Haftung der Beklagten folge auch nicht aus 21 - 14 - ihrer Mitwirkung - nach der Behauptung der Kl344ger: der Nichtaus374bung eines Vetorechts - bei der Aufnahme der Br374cke von Varvarin in die Zielliste der da-maligen Luftwaffenoperationen. Bei Entscheidungen der fraglichen Art k344men der Beklagten weite Beurteilungsspielr344ume zu, die grunds344tzlich nicht justitia-bel seien, es sei denn, die Entscheidung w344re willk374rlich oder offensichtlich v366l-kerrechtswidrig gewesen. Davon k366nne keine Rede sein. Bei dem St344dtchen Varvarin bzw. der Br374cke habe es sich entgegen der Auffassung der Kl344ger nicht um einen "unverteidigten Ort" im Sinne von Art. 59 ZP I gehandelt, wie sich aus Absatz 2 dieser Vorschrift ergebe. Br374cken, wie die von Varvarin, sei-en - abstrakt gesehen - f374r den Fall bewaffneter Auseinandersetzungen zu-n344chst immer potentielle milit344rische Ziele; hinzu komme, dass es sich bei der vorliegenden Br374cke zwar nicht um einen Hauptverkehrsweg, aber doch um einen Teil eines Stra337ensystems zur Erreichung des Kosovo gehandelt habe. Die Br374cke sei daher jedenfalls bei Zerst366rung anderer - insbesondere der vor-rangig nutzbaren - Verkehrswege potentiell geeignet gewesen, dar374ber zumin-dest kleinere Truppen- und Materialtransporte mit dem Ziel Kosovo vorzuneh-men, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt die vorsorgliche Aufnahme in Ziellisten nicht als willk374rlich und v366llig unvertretbar anzusehen sei. 2. Diese Ausf374hrungen halten - unterstellt, es kommt 374berhaupt eine Haf-tung der Beklagten nach deutschem Amtshaftungsrecht in Frage - der rechtli-chen Nachpr374fung stand. 22 a) aa) Was die - fehlende - unmittelbare Unterst374tzung des Angriffs auf die Br374cke von Varvarin durch die Streitkr344fte der Beklagten angeht, r374gt die Revisionsbegr374ndung der Kl344ger zu 1 bis 10 und 12 bis 27 die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts erfolglos als widerspr374chlich: Es kann durchaus sein - und davon ist revisionsrechtlich mangels gegenteiliger Feststellungen bzw. 23 - 15 - unter Beweis gestellten Vortrags der Kl344ger auszugehen -, dass zwar die Art der Abschirmung des Luftraums durch die Kr344fte der Beklagten eine Unterst374t-zung f374r den eigentlichen Angriff auf die Br374cke von Varvarin darstellte, dass aber die deutschen Soldaten oder Dienststellen Einzelheiten des eigentlichen Luftangriffs nicht kannten. Dass sie hier374ber nach dem praktizierten Grundsatz "need to know" - danach verf374gten alle Streitkr344fte der einzelnen Mitgliedstaa-ten nur 374ber die Informationen, die sie f374r ihre eigene Beteiligung an der jeweili-gen Operation ben366tigten - keine Informationen hatten, kann ihnen entgegen der Revision nicht angelastet werden. bb) Auch die weitere Beanstandung der Revision, es werde 374bersehen, dass in F344llen, in denen ein Schaden haftungsrechtlich auf mehreren Ursachen beruhe, die von verschiedenen Personen gesetzt worden seien, f374r die gesamt-schuldnerische Haftung nicht danach unterschieden werde, ob einzelne Ursa-chen wesentlicher seien als andere, f374hrt zu keiner anderen Beurteilung. Da nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt die Angeh366ri-gen der deutschen Streitkr344fte am jeweiligen Einsatztag 374ber Einzelheiten der Ziele der Flugzeuge, deren Luftraum sie zu sch374tzen hatten, und insbesondere 374ber die Art des Angriffs auf die Br374cke von Varvarin nicht informiert waren, fehlte ihnen der f374r eine Zurechnung des Angriffs als Mitt344ter oder Gehilfen (247 830 BGB) erforderliche Vorsatz. Zu diesem Vorsatz h344tte, was beide Revisi-onsbegr374ndungen nicht gen374gend ber374cksichtigen, das Wissen der deutschen Stellen - zumindest billigende Inkaufnahme - geh366rt, dass ein Angriff auf die Zivilbev366lkerung oder jedenfalls ein "unterschiedsloser Angriff" (vgl. Art. 51 Abs. 5 Buchst. b ZP I) erfolgen wird. Dazu ist nichts festgestellt; auch gibt es keinen unter Beweis gestellten Vortrag der Kl344ger. 24 - 16 - b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die W374rdigung des Beru-fungsgerichts, dass auch die - von den Kl344gern behauptete, von der Beklagten bestrittene - Mitwirkung der Beklagten an der Aufnahme der Br374cke von Varvarin in eine Zielliste der Luftoperation der NATO nicht als amtspflichtwidrig qualifiziert werden kann, weil eine solche Entscheidung sich im Rahmen eines weiten, insoweit nicht justiziablen, Beurteilungsspielraums der milit344rischen F374hrungsstellen bewegte, insbesondere nicht offensichtlich v366lkerrechtswidrig und v366llig unvertretbar war. 25 aa) Es entspricht der st344ndigen Rechtsprechung, dass in einzelnen ho-heitlichen Bereichen den zust344ndigen Stellen bei bestimmten Ma337nahmen we-gen der besonderen Natur derselben Beurteilungsspielr344ume zustehen, die im Amtshaftungsprozess nicht uneingeschr344nkt auf ihre sachliche Richtigkeit zu 374berpr374fen sind. So sind z.B. einzelne Ma337nahmen der Staatsanwaltschaft nur daraufhin zu 374berpr374fen, ob sie vertretbar sind (Senatsurteil vom 18. Mai 2000 - III ZR 180/99 - NJW 2000, 2672, 2673 m.w.N.). Mit Recht hat das Berufungs-gericht den Repr344sentanten der Beklagten, die - nach der Behauptung der Kl344-ger - im NATO-Milit344rausschuss an der Festlegung strategisch geeigneter Ziele mitwirken konnten, einen noch weitergehenden nicht justiziablen Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum zugebilligt, 344hnlich wie etwa dem Bundesverteidi-gungsministerium bei der Pr374fung, ob milit344rische Tieffl374ge zur Erf374llung hoheit-licher Aufgaben zwingend notwendig sind (Senat BGHZ 122, 363, 369; vgl. auch - f374r Einsch344tzungen und Wertungen der Bundesregierung im au337enpoliti-schen Bereich - BVerfGE 68, 1 - und - in Bezug auf die Beurteilung der v366lker-rechtlichen Lage Deutschlands durch die zust344ndigen Staatsorgane der Bun-desrepublik Deutschland - BVerfGE 55, 349, 367 f; 77, 137, 166 f). Soweit die Revision meint, ein solcher Beurteilungsspielraum k366nne nicht in Bezug auf "die strikt einzuhaltenden Regeln des ius in bello" gegeben sein, kann ihr nicht ge- 26 - 17 - folgt werden. Es geht hier nicht um den abstrakten Inhalt dieser Regeln, son-dern um die Einsch344tzung der 366rtlichen und milit344rischen Lage in konkreter An-wendung derselben. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht insoweit die Schwelle des Beurteilungsspielraums erst bei v366lliger Unvertretbar-keit und offensichtlicher V366lkerrechtswidrigkeit als 374berschritten sieht. bb) Das Berufungsgericht hat in einwandfreier tatrichterlicher W374rdigung angenommen, dass diese Schwelle im Zusammenhang mit der - von den Kl344-gern behaupteten - Billigung der Aufnahme der Br374cke von Varvarin in die Ziel-liste der NATO-Operation durch die Beklagte nicht 374berschritten worden ist. Diese W374rdigung lag schon deshalb nahe, weil zu den milit344rischen Zielen (vgl. Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ZP I) traditionell unter anderem die Infrastruktur wie Stra-337en, Eisenbahnen, Br374cken, Fernmeldeeinrichtungen gez344hlt wird. Das konnte "unter den in dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umst344nden" (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 a.E.) - bei Aufnahme in die Zielliste - aus der Sicht der Beklagten als Pr374fungsma337stab ausreichen, selbst wenn die Entscheidung zu einem mili-t344rischen Angriff letztlich nur unter der Voraussetzung h344tte erfolgen d374rfen, dass die Zerst366rung der Br374cke (zu diesem Zeitpunkt) einen eindeutigen milit344-rischen Vorteil mit sich brachte. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht aus-gef374hrt, die Beklagte habe bei ihrer Zustimmung zur Zielauswahl darauf ver-trauen d374rfen, dass ein etwaiger Angriff unter Beachtung des V366lkerrechts er-folgen werde. 27 c) Das sich das von den Kl344gern angestrebte Ergebnis, der Beklagten unabh344ngig von deren Kenntnisstand und konkreten Mitwirkung im Einzelfall alle m366glicherweise v366lkerrechtswidrigen Vorg344nge w344hrend der von ihr mitbe-schlossenen und in Gang gesetzten milit344rischen Operation im Kosovo-Konflikt als eigene Amtspflichtverletzungen anzulasten, l344sst sich auch nicht, wie es die 28 - 18 - Revision versucht, mit Erfolg durch die pauschale Verweisung auf eine "Beweis-lastumkehr" zu Lasten der Beklagten durchsetzen. Es kann der Beklagten im vorliegenden Amtshaftungsprozess nicht zugemutet werden, 374ber die milit344ri-schen Vorg344nge betreffend den Angriff auf Varvarin und ihren Beitrag hierzu noch mehr vorzutragen, als dies im Prozess geschehen ist. Der Tatrichter war bei dieser Sachlage - auch unter Ber374cksichtigung der Informations- und Be-weisschwierigkeiten der Kl344ger als ungewollt vom Kampfgeschehen betroffener Zivilisten, insbesondere, was die Verteilung der Aufgaben zwischen den NATO-Staaten bei dem in Rede stehenden Kampfangriff angeht - gehalten, die f374r die Darlegungs- und Beweislast im deutschen Amtshaftungsprozess allgemein gel-tenden Grunds344tze anzuwenden, nach denen es Sache des Anspruchstellers ist, den Sachverhalt darzulegen, der die Tatbestandselemente der behaupteten Anspruchsgrundlage erf374llen soll. Das geht hier zu Lasten der Kl344ger. 3. Nicht zutreffend ist schlie337lich der Standpunkt der Revision, da die Luft-operation durch die Mitgliedstaaten der NATO-Gemeinschaft beschlossen und durchgef374hrt worden sei, m374ssten sich Schadensersatzanspr374che wegen einer Kampfhandlung unter Verletzung von Schutzrechten der Zivilbev366lkerung, ohne dass der konkrete Verursacher f374r die Gesch344digten zu ermitteln sei, gegen jeden Mitgliedstaat der NATO richten. 29 a) Es kann offen bleiben, ob und inwieweit solche 334berlegungen bei der Pr374fung von v366lkerrechtlichen Ersatzanspr374chen (von Staat zu Staat; siehe oben I. 4.) ihren Niederschlag finden m374ssten. F374r die hier allein - wenn 374ber-haupt - in Rede stehenden Schadensersatzanspr374che nach nationalem Amts-haftungsrecht (Art. 34 i.V.m. 247 839 BGB) kommt eine Haftungsausweitung unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht. Schon aufgrund der personalen Kon-struktion der Amtshaftung (vgl. Staudinger/Wurm BGB [13. Bearb. April 2002] 30 - 19 - 247 839 Rn. 21 ff, 24) haftet der Staat grunds344tzlich nur in dem gleichen Umfang, wie der Amtstr344ger selbst es (nach 247 839 BGB) m374sste, wenn es die Schuld-374bernahme (durch Art. 34 GG) nicht g344be. Nur an das schuldhafte Fehlverhal-ten eines deutschen Amtstr344gers kann die Amtshaftung also grunds344tzlich an-kn374pfen. Hoheitliche Handlungen von Streitkr344ften anderer Staaten sind der Bundesrepublik Deutschland amtshaftungsrechtlich im Allgemeinen nicht zuzu-rechnen. b) Ohne Erfolg verweist die Revision gegen374ber dem vorstehenden An-satz auf das Senatsurteil BGHZ 122, 363, 366 (vgl. auch Senatsurteil vom 30. Oktober 1975 - III ZR 79/73 - VersR 1976, 276, 277), wonach eine gesamt-schuldnerische Haftung der Bundesrepublik Deutschland in Betracht kommt, wenn bei milit344rischen Tieffl374gen der NATO 374ber einem Hausgrundst374ck in Deutschland die Bewohner gesundheitliche Sch344den erleiden, ohne dass be-stimmte Verursacher zu ermitteln sind. Diese Haftung ergibt sich (in entspre-chender Anwendung des Art. VIII Abs. 5 e ii und iii NTS) aus der besonderen Situation der Stationierung ausl344ndischer Truppen in Deutschland nach Ma337-gabe des NATO-Truppenstatuts. Nach dem NATO-Truppenstatut sind Ersatz-anspr374che von Gesch344digten nach deutschem Recht abzuwickeln und zwi-schen den NATO-Vertragsparteien nach einem bestimmten Modus intern zu verteilen; das kann nach der besagten Rechtsprechung des Senats (aaO) unter Umst344nden auch Auswirkungen im Sinne einer Au337enhaftung der Bundesrepu-blik Deutschland - und zwar schon unter dem Gesichtspunkt einer Gef344hr-dungshaftung - f374r die betreffenden (Inland-)Sch344den haben. Der Anwendungs-bereich dieses die Rechte und Pflichten des Aufnahme- und des Entsende-staats anl344sslich der Stationierung von Truppen eines NATO-Mitgliedstaats in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats regelnden Abkommens erfasst nicht 31 - 20 - die Teilnahme an einem gemeinsamen milit344rischen NATO-Unternehmen in einem fremden Staat, wie im vorliegenden Fall. Schlick Streck Kapsa Galke Herrmann Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 10.12.2003 - 1 O 361/02 - OLG K366ln, Entscheidung vom 28.07.2005 - 7 U 8/04 -
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