BUNDESGERICHTSHOF HINWEIS-BESCHLUSS II ZR 190/06 vom 23. April 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 42, 58 Nr. 2, 247 22 Auch bei einem Verein mit wirtschaftlicher Zielsetzung endet, falls die Satzung nichts Abweichendes bestimmt, die Beitragspflicht der Mitglieder mit der Er366ff-nung des Insolvenzverfahrens 374ber das Vereinsverm366gen (im Anschluss an BGHZ 96, 253). BGH, Beschluss vom 23. April 2007 - II ZR 190/06 - LG Hannover AG Hameln - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart einstimmig beschlossen: 1. Der Kl344ger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsich-tigt, die Revision gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 3. Februar 2006 gem344337 247 552 a ZPO durch Beschluss zur374ckzuweisen. 2. Der Streitwert f374r das Revisionsverfahren wird auf 536,87 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Kl344ger ist Verwalter in dem am 1. April 2002 374ber das Verm366gen des "V. w. V." (nachfolgend: V. ) er366ffneten Insolvenzverfahren. Das V. ist ein wirt-schaftlicher Verein, dem durch Bescheid des Regierungspr344sidiums C. vom 13. Februar 1996 die Rechtsf344higkeit verliehen wurde. 1 Der Kl344ger nimmt die Beklagte - soweit f374r das Revisionsverfahren von Bedeutung - als Vereinsmitglied auf Zahlung der restlichen Beitr344ge f374r die Jah-re 2002 und 2003 in H366he von insgesamt 536,87 200 in Anspruch. Amtsgericht und Landgericht haben die Klage insoweit abgewiesen. Mit der von dem Beru-fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Begehren weiter. 2 - 3 - II. 3 Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben (247 552 a ZPO); ferner hat die Re-vision keine Aussicht auf Erfolg. Die Vorinstanzen sind zutreffend auf der Grundlage der Senatsentscheidung BGHZ 96, 253, die zwar einen nicht wirt-schaftlichen Verein (247 21 BGB) betrifft, deren Leitlinien aber auf den hier zu entscheidenden Fall eines wirtschaftlichen Vereins (247 22 BGB) ohne weiteres zu 374bertragen sind, von einer Beendigung der Beitragspflicht der Beklagten in-folge der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Versor-gungswerks ausgegangen. 1. Wie der Senat in der vorbezeichneten Grundsatzentscheidung n344her dargelegt hat, sind die Vereinsmitglieder nach dem insolvenzbedingten Eintritt jedes eingetragenen Vereins in das Abwicklungsstadium - soweit die Satzung nicht abweichendes bestimmt - nicht zu weiterer Beitragszahlung verpflichtet, weil der Verein seinen Vereinszweck, gleich ob er nicht wirtschaftlicher (247 21 BGB) oder - wie im Streitfall - wirtschaftlicher Art (247 22 BGB) ist, rechtlich nicht mehr dauerhaft zu verwirklichen vermag und die Mitglieder darum nicht mehr an den Vorteilen der Vereinst344tigkeit teilhaben (BGHZ aaO 255). 4 2. Die weitere Erw344gung der angef374hrten Entscheidung, wonach Belan-ge des Gl344ubigerschutzes keine Fortsetzung der Beitragspflicht gebieten, da das Vereinsrecht weder eine pers366nliche Haftung der Mitglieder gegen374ber den Vereinsgl344ubigern noch die Bildung einer Haftungsmasse durch Leistung von Einlagen kennt (BGHZ aaO 256), gilt entgegen der Ansicht der Revision unein-geschr344nkt auch bei Insolvenz eines wirtschaftliche Zwecke verfolgenden Ver-eins. Personenvereinigungen mit derartiger Zielsetzung haben sich entweder der staatlichen Pr374fung nach 247 22 BGB, in die Belange des Gl344ubigerschutzes einflie337en (BGHZ aaO; 45, 395, 397), zu unterziehen oder unter Beachtung der jeweiligen Gl344ubigerschutzvorschriften eine der handelsrechtlichen Gesell- 5 - 4 - schaftsformen zu w344hlen. Das Gesetz sieht nach der genannten Senatsent-scheidung in dem Konzessionserfordernis des 247 22 BGB einen der pers366nli-chen Gesellschafterhaftung wie auch der Schaffung eines Haftungsstocks gleichwertigen Gl344ubigerschutz. Wird einem wirtschaftlichen Verein durch be-h366rdlichen Akt - unter W374rdigung der Gl344ubigerinteressen - die Rechtsf344higkeit zuerkannt, unterliegt er gleich einem Idealverein dem allgemeinen Haftungsre-gime des Vereinsrechts, das - wie ausgef374hrt - nach Eintritt der Insolvenz keine weitere Beitragspflicht der Mitglieder vorsieht. Goette Kurzwelly Gehrlein Strohn Reichart Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt worden Vorinstanzen: AG Hameln, Entscheidung vom 03.02.2006 - 23 C 305/05 (3) - LG Hannover, Entscheidung vom 19.07.2006 - 10 S 6/06 -
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