BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 190/07 Verk374ndet am: 3. April 2008 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 134, 247 138 Aa; StGB 247 284 Abs. 1 a) Der Versto337 gegen die mit einer Spielbankerlaubnis f374r Internet-Gl374cksspiele verkn374pfte Auflage, dass jeder Spieler vor Spielbeginn ein Limit bestimmt, f374hrt nicht zur Nichtigkeit der Spielvertr344ge nach 247 134 BGB i.V.m. 247 284 Abs. 1 StGB. b) Ohne vorheriges Setzen eines Limits abgeschlossene Internet-Spiel-vertr344ge sind auch nicht nach 247 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig. BGH, Urteil vom 3. April 2008 - III ZR 190/07 - LG Koblenz AG Koblenz - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 3. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Kapsa, D366rr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt f374r Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 26. Juni 2007 wird zur374ckgewie-sen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kl344gerin betreibt in Wiesbaden eine zugelassene Spielbank und bot im Internet die M366glichkeit an, online an einem Roulette teilzunehmen. Sie nimmt den Beklagten auf Begleichung verlorener Wetteins344tze aus einem sol-chen Online-Spiel in Anspruch. 1 F374r das Internet-Spielangebot der Kl344gerin wurde am 12. Juli 2004 auf der Grundlage von 247 1 Abs. 1 und 2 Satz 1, 247 2 Abs. 1 und 4, 247 3 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Spielbankgesetzes vom 21. Dezember 1988 (GVBl. 1989 I S. 1), zuletzt ge344ndert durch Gesetz vom 26. November 2002 (GVBl. I S. 702), eine Spielbankerlaubnis erteilt, deren 247 2 Nr. 1 lautet: 2 - 3 - "Teilnahmeberechtigt am Internetspielangebot sind nur Personen ab 21 Jahre, a) die ihren Hauptwohnsitz in Hessen haben oder b) sich zum Zeitpunkt der Spielteilnahme in Hessen aufhalten 205" In 247 5 Nr. 1 der Spielbankerlaubnis hei337t es: 3 "Jeder Spieler bestimmt bei seiner Registrierung ein f374r ihn gel-tendes t344gliches, w366chentliches oder monatliches Limit. Nachtr344g-liche Erh366hungen dieses Limits sind erst nach einem Ablauf von 24 Stunden, Verminderungen sofort zul344ssig." Eine entsprechende Regelung enth344lt 247 9 der Allgemeinen Gesch344ftsbe-dingungen f374r das Internet-Spiel der Kl344gerin. 4 Am 2. Oktober 2004 schloss der Beklagte mit der Kl344gerin einen Rah-menvertrag ab, der Voraussetzung f374r die Teilnahme an dem Online-Roulette war. Im Rahmen der au337erdem erforderlichen Registrierung auf der Webseite der Kl344gerin bestimmte der Beklagte kein wirksames Limit. Zu diesem Zeitpunkt war in der Maske des Registrierungsprogramms die Option "Ich m366chte kein Limit setzen" voreingestellt. Wenn der Nutzer kein Limit einsetzte oder ein Limit ohne Auswahl aus den Optionen "pro Tag, pro Woche und pro Monat" angab, konnte er die Registrierung fortsetzen und nach Abschluss des Rahmenvertra-ges ohne betragsm344337ige Begrenzung am Spiel teilnehmen. 5 Am 4. September 2005 meldete sich der Beklagte von seinem Wohnsitz in Koblenz aus zur Teilnahme am Online-Spiel bei der Kl344gerin an, wobei er eine Adresse in Hessen als aktuellen Aufenthaltsort angab und die zu dieser Adresse geh366rige Festnetztelefonnummer eines Bekannten nannte. Dieser gab 6 - 4 - die ihm von der Kl344gerin mitgeteilten Daten zur Aufnahme des Spiels an den Beklagten weiter. Per Kreditkarte 374berwies der Beklagte auf sein bei der Kl344ge-rin gef374hrtes Spielerdepot insgesamt 4.000 200. Die Eins344tze und die zwischen-zeitlich erzielten Gewinne verspielte der Beklagte am selben Tag aufgrund von 186 einzelnen Spielvertr344gen. Sp344ter lie337 der Beklagte die Belastungen seiner Kreditkarte r374ckg344ngig machen. Die Kl344gerin begehrt von dem Beklagten die Bezahlung der Wetteins344t-ze, Erstattung der R374cklastschriftkosten sowie vorgerichtliche Rechtsanwalts-kosten. 7 Der Beklagte h344lt die mit der Kl344gerin abgeschlossenen Spielvertr344ge wegen der Ausgestaltung der Limiteingabe f374r nichtig. Er hat behauptet, er ha-be bei seiner Registrierung ein Limit in H366he von 100 200 oder weniger eingege-ben, das mangels Angabe des Zeitraums von dem Programm der Kl344gerin nicht angenommen worden sei. 8 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat ihr auf die Berufung der Kl344gerin hin stattgegeben. Hiergegen wendet sich der Beklag-te mit der vom Landgericht zugelassenen Revision. 9 Entscheidungsgr374nde Die Revision hat keinen Erfolg. 10 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, die zwischen den Parteien abge-schlossenen Spielvertr344ge seien nicht wegen Versto337es gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des 247 134 BGB nichtig. Der Tatbestand des verbotenen Gl374cksspiels gem344337 247 284 Abs. 1 StGB sei nicht erf374llt, weil der Kl344gerin eine wirksame Erlaubnis f374r das Internet-Spielangebot vorgelegen habe. Eine Ge-setzeswidrigkeit k366nne nicht daraus hergeleitet werden, dass der Beklagte ent-gegen den Vorgaben der Spielbankerlaubnis an dem Online-Spiel teilgenom-men habe, obwohl er keinen Aufenthalt in Hessen gehabt habe. Die Kl344gerin habe dem Beklagten nicht die Teilnahme am Internet-Spiel bei Aufenthalt au-337erhalb Hessens angeboten. Dass sich der Beklagte durch falsche Angabe ei-nes Aufenthaltsorts in Hessen und Benutzung eines Mittelsmannes in die Ver-anstaltung der Kl344gerin eingeschlichen habe, 344ndere hieran nichts. Der Um-stand, dass das Registrierungsprogramm der Kl344gerin eine Teilnahme am Gl374cksspiel ohne Setzen eines wirksamen Limits erm366glicht habe, versto337e zwar gegen 247 5 Nr. 1 der Spielbankerlaubnis. Diese Bestimmung sei jedoch nur eine Auflage und kein Verbotsgesetz im Sinne des 247 134 BGB. 11 Der Versto337 gegen diese Auflage f374hre auch nicht zur Nichtigkeit der Spielvertr344ge gem344337 247 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit. 247 5 Nr. 1 der Spielbankerlaubnis diene auch dem Spielerschutz. Durch das Voreinstellen ei-nes Limits solle der Spieler davor bewahrt werden, innerhalb des "Soges des Spiels" immer h366here Geldbetr344ge einzusetzen. Das Registrierungsprogramm der Kl344gerin habe es gerade nicht gew344hrleistet, dass jeder Nutzer vor der Re-gistrierung innehalten und sich Gedanken 374ber das von ihm einzugehende Risi-ko machen m374sse. Die Kl344gerin habe nicht durch Umgehung der Auflage, dass ein Limit zwingend zu setzen sei, eine m366gliche Spielsucht der Teilnehmer am 12 - 6 - Gl374cksspiel ausgenutzt. Das Setzen eines generellen Limits sei als Mittel der Suchtpr344vention weder 374blich noch geeignet. Bei Spielcasinos gebe es eine solche Limitierung normalerweise nicht. Dem Schutz vor einer Verschuldung infolge bestehender krankhafter Spielsucht werde 374blicherweise durch die Ein-richtung einer Spielersperre Sorge getragen. Es sei bereits fraglich, ob ein Spiels374chtiger in der Lage sei, sich ein angemessenes Limit zu setzen. Jeden-falls k366nne ein einmal gesetztes Limit nach Ablauf von 24 Stunden beliebig er-h366ht werden. Hierdurch werde jede Schutzfunktion f374r einen Spiels374chtigen ausgeh366hlt. Die Eingabe eines Limits verm366ge lediglich einen nicht suchtkran-ken Teilnehmer am Spiel vor 374bereilten, zu hohen Eins344tzen zu sch374tzen. Dem Beklagten stehe kein Anspruch auf Freistellung von seinen Spiel-schulden nach 247 280 Abs. 1 BGB wegen Verschuldens beim Vertragsschluss zu. Das Registrierungsprogramm der Kl344gerin habe zwar entgegen 247 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB nicht in ausreichender Weise gew344hrleistet, dass der Nutzer einen Eingabefehler bei Bestimmung des Limits habe erkennen k366nnen. Es stehe jedoch fest, dass dem Beklagten kein solcher Eingabefehler unterlau-fen sei. 13 II. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht der Kl344gerin einen Anspruch gegen den Beklagten auf Bezahlung der verlorenen Spieleins344tze und auf Erstattung der R374cklastschrift-kosten sowie der vorgerichtlichen Anwaltskosten zuerkannt. 14 - 7 - 1. Das Berufungsgericht hat die zwischen den Parteien abgeschlossenen Spielvertr344ge sowie den zugrunde liegenden Rahmenvertrag ohne Rechtsfehler als wirksam angesehen. 15 a) Der Wirksamkeit der Spielvereinbarungen steht nicht die Vorschrift des 247 762 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen, wonach durch Spiel oder Wette eine Verbindlichkeit nicht begr374ndet wird. Diese Bestimmung findet nach 247 763 BGB keine Anwendung, weil f374r das Online-Roulette die zugrunde liegende Spiel-bankerlaubnis f374r ein Internet-Spielangebot der Kl344gerin erteilt worden war. 16 b) Die Spielgesch344fte sind nicht gem344337 247 134 BGB wegen Versto337es gegen ein gesetzliches Verbot nichtig. 17 aa) Der Tatbestand der unerlaubten Veranstaltung eines 366ffentlichen Gl374cksspiels im Sinne des 247 284 Abs. 1 StGB ist in Anbetracht der das Internet-Spiel umfassenden Spielbankerlaubnis nicht erf374llt. Ein Gesetzesversto337 ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte entgegen den Vorgaben der Spiel-bankerlaubnis am Online-Roulette mitspielte, obwohl er zur Zeit der Spielteil-nahme weder seinen Hauptwohnsitz in Hessen hatte noch sich dort aufhielt. Die Kl344gerin gestattete entsprechend der f374r ihr Internet-Spielangebot erteilten Er-laubnis in der Bundesrepublik Deutschland weilenden Personen die Teilnahme an dem Online-Gl374cksspiel nur unter der Voraussetzung, dass sie entweder ihren Hauptwohnsitz in Hessen hatten oder sich dort zum Zeitpunkt der Spiel-teilnahme aufhielten. Die ordnungsgem344337e Zulassungspraxis der Kl344gerin un-terlief der Beklagte, indem er sich durch die unrichtige Angabe eines Aufent-haltsorts in Hessen und unter Einschaltung eines Mittelsmannes die Teilnahme an dem Online-Spiel erschlich. 18 - 8 - bb) Der Umstand, dass die Kl344gerin abweichend von 247 5 Nr. 1 der Spiel-bankerlaubnis in ihrem Registrierungsprogramm eine Teilnahme an dem Onli-ne-Gl374cksspiel ohne Setzen eines wirksamen Limits erm366glichte, f374hrt nicht zu einer Gesetzeswidrigkeit der Spielvertr344ge. Die Vorgabe, dass jeder Spieler bei seiner Registrierung ein f374r ihn geltendes t344gliches, w366chentliches oder monat-liches Limit bestimmt, stellt kein Verbotsgesetz dar. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine mit der Zulassung des Online-Spiels verkn374pfte Auflage, de-ren Missachtung weder nach 247 284 Abs. 1 StGB strafbar ist noch den Spielver-trag nach 247 134 BGB i.V.m. 247 284 Abs. 1 StGB nichtig macht (vgl. BGHZ 47, 393, 398). 19 c) Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die Spielvertr344ge und der Rahmenvertrag auch nicht wegen Sittenwidrigkeit gem344337 247 138 Abs. 1 BGB nichtig. 20 aa) Als sittenwidrig im Sinne dieser Vorschrift ist ein Rechtsgesch344ft zu beurteilen, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Be-weggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den grundlegen-den Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren ist (Se-natsurteil vom 17. Januar 2008 - III ZR 239/06 - NJW 2008, 982, 983 Rn. 11; BGHZ 107, 92, 97; 146, 298, 301; BGH, Urteile vom 29. Juni 2005 - VIII ZR 299/04 - NJW 2005, 2291, 2292 unter II. B. 1. a) aa); vom 6. Februar 2007 - X ZR 117/04 - NJW 2007, 1806, 1807 Rn. 10; jew. m.w.N.). Das kann bei Spielgesch344ften angenommen werden, wenn sie unter Ausnutzung der Uner-fahrenheit, des Leichtsinns oder einer Zwangslage eines Beteiligten zustande kommen (M374nchKomm/Habersack, BGB, 4. Aufl., 247 762 Rn. 17 m.w.N.; vgl. RGZ 70, 1, 3). Das mag auch f374r solche Spielvertr344ge gelten, die so konzipiert sind, dass sie der Spielsucht und problematischem Spielverhalten in besonde- 21 - 9 - rem Ma337e Vorschub leisten. Auf eine systematische F366rderung der Spielsucht sind die zwischen den Parteien abgeschlossenen Spielvertr344ge aber nicht an-gelegt. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, eine Sittenwidrigkeit ergebe sich daraus, dass die Kl344gerin durch bewusste Umgehung der Limit-Auflage eine m366gliche Spielsucht der Spieler ausgenutzt habe. Zwar hat die Kl344gerin mit der Ausgestaltung des Registrierungsprogramms gegen 247 5 Nr. 1 der Spiel-bankerlaubnis versto337en. Der Wortlaut dieser Auflage ist insoweit eindeutig, als die Eingabe eines Limits dem Nutzer nicht freigestellt werden kann, sondern zwingend vorzuschreiben ist. Diese Vorgabe dient - was das Berufungsgericht herausgestellt hat - dem Spielerschutz. Jeder Teilnehmer soll sich schon vor Aufnahme des ersten Spiels 374berlegen, welchen Geldbetrag er maximal beim Gl374cksspiel einsetzen will. Durch das vorherige Einstellen eines Limits kann der Spieler zumindest kurzfristig f374r den von ihm gew344hlten Zeitraum davor bewahrt werden, innerhalb des "Soges des Spiels" 374ber den von ihm zun344chst f374r das Gl374cksspiel eingeplanten Betrag hinaus immer h366here Eins344tze zu verspielen. Allerdings ist eine solche "Sogwirkung" nicht mit einer Spielsucht gleichzuset-zen, sondern mit jedem Gl374cksspiel verbunden und verleitet auch nicht spiel-s374chtige Spieler dazu, das Spiel fortzusetzen und noch weitere Geldbetr344ge einzusetzen. Der Versuchung zur Erh366hung der Eins344tze kann und muss der nicht spiels374chtige Spieler bis zur Grenze des von ihm wirtschaftlich Vertretba-ren widerstehen. Er ist aufgrund der ihm nach der Privatautonomie obliegenden Selbstverantwortung gehalten, selbst zu pr374fen, wo die Grenzen seiner Leis-tungsf344higkeit liegen und welchen H366chstbetrag er beim Gl374cksspiel einsetzen kann und will. Bei dieser Einsch344tzung bietet die M366glichkeit, vor Spielbeginn ein Limit zu setzen, nicht spiels374chtigen Nutzern des Online-Roulettes eine sinnvolle Hilfestellung. - 10 - bb) Indes vermag die Bestimmung eines Limits nicht wirksam vor der jedem Gl374cksspiel immanenten Gefahr der Sucht zu sch374tzen. Ebenso wie bei anderen Suchterkrankungen der kontrollierte Entzug des Suchtmittels geboten ist, k366nnen suchtkranke oder -gef344hrdete Spieler anerkannterma337en durch ei-nen 374berwachten Ausschluss vom Gl374cksspiel gesch374tzt werden. Daher bieten Spielbanken die M366glichkeit an, gegen potentielle Spieler auf Antrag eine Spiel-sperre zu verh344ngen. Das korrespondiert mit ihrer Verpflichtung, den Spiel-betrieb aufgrund der erteilten staatlichen Konzession auch am Ziel der Begren-zung und Bek344mpfung von Spielsucht und problematischen Spielverhalten aus-zurichten (vgl. zur entsprechenden Verantwortlichkeit der Anbieter von Sport-wetten: BVerfGE 115, 276, 304 ff). Nach der f374r das Internet-Spielangebot der Kl344gerin erteilten Spielbankerlaubnis und der entsprechenden Regelung in den Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Kl344gerin k366nnen nicht nur Nutzer, son-dern f374r diese auch deren Eltern, Ehepartner, Kinder und Lebensgef344hrten we-gen Spielsucht eine Sperre am Internetspiel verlangen. Der Sinn einer auf eige-nen Antrag des Spielers oder seiner Angeh366rigen verh344ngten Spielsperre be-steht im Schutz des Spielers vor sich selbst. Die Spielbank ist daher verpflich-tet, das Zustandekommen von Spielvertr344gen mit dem gesperrten Spieler zu verhindern, um ihn vor den aufgrund seiner Spielsucht zu bef374rchtenden wirt-schaftlichen Sch344den zu bewahren (Senat, BGHZ 165, 276, 280; Senatsurteil vom 22. November 2007 - III ZR 9/07 - WM 2008, 38, 39 Rn. 10). Eine ver-gleichbare Schutzfunktion kann der Voreinstellung eines Limits nicht zukom-men. Bei spiels374chtigen Nutzern erscheint es schon fraglich, ob sie vor der Spielteilnahme noch unbefangen und realistisch einsch344tzen k366nnen, in wel-chem finanziellen Rahmen sie vertretbar spielen k366nnen. Gegen die Effektivit344t eines generellen Limits - das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beim Gl374cksspiel in Spielcasinos nicht 374blich ist - spricht auch, dass die H366he des Limits vom Nutzer frei gew344hlt werden kann und nicht seinen wirtschaftli- 22 - 11 - chen Verh344ltnissen angepasst sein muss. Die Kl344gerin hat keine M366glichkeit zu 374berpr374fen, ob das gew344hlte Limit angemessen ist, weil sie weder die Verm366-gens- und Einkommensverh344ltnisse des Spielers kennt noch deren Offenba-rung verlangen kann. Au337erdem kann ein einmal gesetztes Limit, selbst wenn es urspr374nglich f374r die Dauer eines Monats gew344hlt wurde, schon nach Ablauf von 24 Stunden beliebig erh366ht werden. Damit kann eine zu Beginn des Spiels noch gegebene Schutzfunktion alsbald entwertet werden. Das obligatorische Setzen eines Limits gew344hrt somit noch nicht einmal einen Mindestschutz f374r suchtkranke Spieler. cc) Erfolglos wendet die Revision weiterhin ein, das Berufungsgericht habe den mit dem Online-Spiel verbundenen Gefahren nicht das n366tige Ge-wicht beigemessen. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass das Internet-Spiel eine deutlich niedrigere Zugangsschwelle f374r den potentiellen Teilnehmer aufweist als ein Gl374cksspiel in der Spielbank. Das Online-Roulette kann ohne die Notwendigkeit 366rtlicher Ver344nderung vom heimischen Computer aus zu jeder Tages- und Nachtzeit gespielt werden. Der Teilnehmer wird beim Spiel nicht von anderen Personen, insbesondere Croupiers, Aufsichtspersonal und Mietspielern, wahrgenommen und muss sich nicht - etwa durch angemes-sene Kleidung - in das f374r ein Spielcasino typische Umfeld einf374gen. Dass beim Online-Spiel ein derartiger 344u337erer Rahmen fehlt, bedeutet aber nicht, dass der Spieler eines erh366hten Schutzes bedarf. Es mag sein, dass er sich die H366he seiner Eins344tze weniger bewusst macht als derjenige, der in einer Spielbank vor Ort zun344chst Jetons erwirbt. Allerdings muss auch bei dem von der Kl344gerin veranstalteten Online-Spiel der Einsatz vor Beginn des Spiels geleistet werden, indem ein Betrag auf das sogenannte Spielerdepot 374berwiesen wird. Daher muss sich auch der Spieler, der kein Limit gesetzt hat, Gedanken dar374ber ma-chen, welchen Betrag er riskieren kann und m366chte. Diese Entscheidung kann 23 - 12 - dem Nutzer durch die Eingabe eines Limits erleichtert, aber nicht abgenommen werden. Selbst wenn der Reiz des Spiels ohne Anwesenheit von Croupiers und Mitspielern zu einer Erh366hung der Eins344tze verleiten mag, ist der nicht spiel-s374chtige Nutzer in der Lage, die Grenzen seiner Leistungsf344higkeit eigenver-antwortlich einzusch344tzen. Der suchtgef344hrdete oder -kranke Nutzer wird, wie bereits ausgef374hrt, durch das Setzen eines Limits nicht wirksam von einem rui-n366sen Spiel abgehalten. 2. Der Beklagte hat gegen die Kl344gerin keinen Anspruch auf Freistellung von seinen Spielschulden wegen Verschuldens beim Vertragsschluss nach 247 280 Abs. 1 i.V.m. 247 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Die Kl344gerin verletzte zwar ihre vorvertraglichen Sorgfaltspflichten, indem sie ohne die in 247 5 Nr. 1 der Spiel-bankerlaubnis und 247 9 ihrer Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen vorgeschrie-bene Eingabe eines Limits den Beklagten zum Online-Spiel zulie337. Diese Pflichtwidrigkeit ist aber nicht f374r den Verlust der Spieleins344tze kausal gewor-den. Denn nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass der Be-klagte ein Limit gesetzt h344tte, das ihn vor dem Verlust der eingesetzten 4.000 200 bewahrt h344tte. 24 3. Gegen374ber dem Zahlungsanspruch der Kl344gerin kann sich der Beklagte auch nicht auf einen Versto337 gegen 247 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB berufen. Nach dieser Vorschrift hat ein Unternehmer bei Vertr344gen 374ber die Erbringung von Dienstleistungen im elektronischen Gesch344ftsverkehr dem Kunden ange-messene, wirksame und zug344ngliche technische Mittel zur Erkennung und Be-richtigung von Eingabefehlern zur Verf374gung zu stellen. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob zu den Dienstleistungen im Sinne dieser Bestimmung in An-lehnung an 247 312d Abs. 4 Nr. 4 BGB auch Wett- und Lotterie-Dienstleistungen 25 - 13 - z344hlen, wie das Berufungsgericht meint. Dahinstehen kann auch, ob die nach dem Registrierungsprogramm der Kl344gerin gegebene M366glichkeit einer Regist-rierung ohne Bestimmung eines Limits als Eingabefehler zu qualifizieren ist. Jedenfalls steht ein Versto337 gegen diese Norm der Wirksamkeit der Spielver-tr344ge nicht entgegen (Palandt/Gr374neberg, BGB, 67. Aufl., 247 312e Rn. 11 m.w.N.). Dem Beklagten steht auch insoweit kein Schadensersatzanspruch we-gen Verschuldens beim Vertragsschluss nach 247 280 Abs. 1 i.V.m. 247 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu. Einen Eingabefehler des Beklagten dergestalt, dass ein von ihm eingegebenes Limit von dem Registrierungsprogramm der Beklagten nicht an-genommen wurde, hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht. Hier-gegen wendet sich die Revision nicht. Schlick Kapsa D366rr Herrmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: AG Koblenz, Entscheidung vom 28.11.2006 - 131 C 726/06 - LG Koblenz, Entscheidung vom 26.06.2007 - 6 S 342/06 -
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