BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 190/08 Verk374ndet am: 4. November 2010 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 291, 355 Abs. 1 Satz 1 Es verst366337t gegen den zivilprozessualen Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, wenn ein Gericht Aussagen, die Zeugen vor ihm in einem anderen Verfahren gemacht haben, als gerichtsbekannt verwertet. BGH, Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 190/08 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 4. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 22. Oktober 2008 aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ck-verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Transportversicherer der H. GmbH in K. (im Weiteren: Versenderin). Sie nimmt die Beklag- te, die einen Paketbef366rderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und 374berge-gangenem Recht der Versenderin wegen Verlusts von Transportgut in 13 F344llen in H366he von 52.172,16 200 nebst Zinsen auf Schadensersatz in Anspruch. Alle Transportauftr344ge wurden im sogenannten EDI-Verfahren abgewickelt. Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 50.997,99 200 nebst Zinsen verurteilt. 1 - 3 - Das Berufungsgericht hat die Klage in seinem ersten Urteil vom 13. Oktober 2004 in H366he von 41.140,49 200 nebst Zinsen f374r begr374ndet erachtet. Es ist dabei von einer unbeschr344nkten Haftung der Beklagten gem344337 247 425 Abs. 1, 247 435 HGB (in vier Schadensf344llen) sowie nach Art. 17 Abs. 1, Art. 29 CMR (in neun Schadensf344llen) ausgegangen. Ein der Kl344gerin zurechenbares Mitverschulden der Versenderin wegen unterlassener Wertdeklaration (247 254 Abs. 1 BGB) oder Unterlassens eines Hinweises auf die Gefahr eines unge-w366hnlich hohen Schadens (247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) hat das Berufungsgericht verneint. 2 Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision der Beklagten unter Zur374ck-weisung des Rechtsmittels im 334brigen aufgehoben, soweit das Berufungsge-richt 374ber einen Betrag von 5.100,51 200 nebst Zinsen hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hatte, weil das Berufungsgericht ein der Kl344gerin zurechen-bares Mitverschulden der Versenderin in sechs Schadensf344llen (2, 3, 5, 7, 8 und 13) verneint hatte (Urteil vom 30. Januar 2008 - I ZR 165/04, TranspR 2008, 122). Das Berufungsgericht hatte auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts und der getroffenen Feststellungen zu Unrecht angenommen, es k366nne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte Pakete bei zutreffender Wertangabe mit gr366337erer Sorgfalt behandele, wenn der Wert des Paketinhalts 2.500 200 374bersteige. Zudem hatte der Senat die weitere Annahme des Beru-fungsgerichts beanstandet, die Gefahr eines besonders hohen Schadens drohe erst bei einem Paketwert oberhalb von 50.000 US-Dollar. 3 In dem jetzt mit der Revision angegriffenen Urteil hat das Berufungsge-richt in den Schadensf344llen 2, 3, 5, 7, 8 und 13 wiederum ein Mitverschulden der Versenderin nach 247 254 Abs. 1 und 2 Satz 1 BGB verneint und die Verurtei-lung der Beklagten erneut in H366he von 41.140,49 200 nebst Zinsen best344tigt. 4 - 4 - Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Ab-weisung der Klage, soweit sie zur Zahlung von mehr als 5.100,51 200 nebst Zin-sen verurteilt worden ist. Die Kl344gerin beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuwei-sen. 5 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat zur Verneinung eines Mitverschuldens der Versenderin ausgef374hrt: 6 Der auf die unterlassene Wertdeklaration gest374tzte Mitverschuldensein-wand scheitere daran, dass sich nicht feststellen lasse, dass die Pakete im Fal-le einer solchen Deklaration sorgf344ltiger behandelt worden w344ren. Der Versand der abhandengekommenen Pakete sei im EDI-Verfahren mit rein elektronischer 334bermittlung der Paketdaten erfolgt. Die aus Vernehmungen der von der Be-klagten benannten Zeugen S. und C. in anderen Verfahren bekannt gewordene Arbeitsweise im EDI-Verfahren vermittele nicht die 334berzeugung, dass die Be-klagte die in Rede stehenden Sendungen bei einer EDV-m344337igen Wertdeklara-tion sorgf344ltiger als in ihrem Standardverfahren behandelt h344tte. Ebenso wenig falle der Kl344gerin zur Last, dass die Versenderin die Beklagte nicht auf die Ge-fahr eines ungew366hnlich hohen, n344mlich 5.000 200 374bersteigenden Schadens aufmerksam gemacht habe. Dieses Vers344umnis habe sich auf den Gesche-hensablauf nicht ausgewirkt und nichts zur Schadensentstehung beigetragen. Die Beklagte habe best344tigt, dass sie die 334bernahme von Standardpaketen mit einem ihr bekannten Wert von mehr als 5.000 200 nicht ablehne, sondern diese ohne Besonderheiten in ihrem Standardverfahren bef366rdere. 7 - 5 - II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie f374hren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur erneuten Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 8 1. Das Berufungsgericht hat seine Annahme, es k366nne nicht festgestellt werden, dass die abhandengekommenen Pakete im Falle einer Wertdeklaration sorgf344ltiger behandelt worden w344ren, haupts344chlich auf die Bekundungen der beiden Mitarbeiter der Beklagten S. und C. gest374tzt, die diese in einem anderen Verfahren, an dem die Beklagte beteiligt war, gemacht hatten. Es hat den Inhalt der Aussagen dieser Mitarbeiter als gerichtsbekannt angesehen und gemeint, diese Aussagen ebenso w374rdigen und verwerten zu k366nnen wie im vor-liegenden Rechtsstreit erhobene Beweise. 9 2. Mit dieser Verfahrensweise hat das Berufungsgericht gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (247 355 ZPO) versto337en. Der Umstand, dass den Richtern des Berufungsgerichts bekannt war, was die Mitarbeiter der Beklagten S. und C. in einem anderen Verfahren ausgesagt hat-ten, 344ndert nichts an dem Grundsatz, dass die Beweisaufnahme nach 247 355 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor dem Prozessgericht zu erfolgen hat. Die Ergebnisse der Beweisaufnahme in einem anderen Verfahren k366nnen zwar im Wege des Ur-kundenbeweises verwertet werden, wenn dies von der beweispflichtigen Partei beantragt wird (BGH, Urteil vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98, NJW 2000, 1420, 1421). Einen solchen Antrag haben jedoch weder die Kl344gerin noch die Beklagte gestellt. Die Beklagte hat vielmehr der W374rdigung der Aus-sagen der in einem anderen Verfahren vernommenen Zeugen S. und C. aus-dr374cklich widersprochen und geltend gemacht, entweder sei eine erneute Be-weisaufnahme (Gegen374berstellung) oder eine vollkommen neue Bewertung der Bekundungen notwendig. Es kommt hinzu, dass die in einem anderen Verfah- 10 - 6 - ren vernommenen Mitarbeiter S. und C. der Beklagten in diesem Verfahren von keiner Partei als Zeugen benannt worden sind. Auch deshalb durfte das Beru-fungsgericht deren Bekundungen, die sie in einem anderen Rechtsstreit ge-macht haben, nicht ohne Weiteres zum Gegenstand des vorliegenden Verfah-rens machen. Der Versto337 des Berufungsgerichts gegen 247 355 ZPO ist nicht gem344337 247 295 ZPO geheilt worden. Zwar kann auch das Recht, einen Versto337 gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme zu r374gen, nach 247 295 ZPO verlorengehen (BGH, Urteil vom 9. Januar 1997 - III ZR 162/95, NJW-RR 1997, 506 mwN). Hier ist der Versto337 gegen 247 355 ZPO jedoch erst durch das Urteil selbst offengelegt worden. In einem solchen Fall ist kein Raum f374r eine Heilung des Mangels, weil die betroffene Partei keine M366glichkeit hatte, den Fehler zu r374gen (BGH, NJW-RR 1997, 506). 11 3. Die Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisauf-nahme stellt einen Verfahrensfehler dar, der - soweit er nicht geheilt worden ist - dazu f374hrt, dass ein dadurch gewonnenes Beweisergebnis nicht verwertet werden darf und eine darauf beruhende Entscheidung aufgehoben werden muss. So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat seine Feststellungen zur Arbeitsweise der Beklagten im EDI-Verfahren ma337geblich auf die in diesem Verfahren nicht verwertbaren Aussagen der Mitarbeiter S. und C. der Beklagten in einem anderen Rechtsstreit gest374tzt. Ohne die verfahrensfehlerhaft verwerte-ten Bekundungen fehlt dem angefochtenen Urteil eine tragf344hige Grundlage. 12 4. Die Revision r374gt auch mit Erfolg einen Versto337 des Berufungsgerichts gegen den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG). Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung im Einzelnen dargelegt, auf welche Weise Wertpakete mit einer Wertdeklaration von mehr als 2.500 200 bef366rdert 13 - 7 - werden. Diesen Vortrag, auf den die Beklagte in zweiter Instanz Bezug ge-nommen hat, hat die Beklagte durch die Benennung eines Zeugen unter Be-weis gestellt. Auf die Vernehmung des von ihr benannten Zeugen hat die Be-klagte im Berufungsverfahren nicht verzichtet. Dies ergibt sich aus ihrem Vor-trag im Schriftsatz vom 13. Mai 2008, in dem die Beklagte geltend gemacht hat, sie habe erst- und zweitinstanzlich ausf374hrlich zur besonderen Behandlung von Wertpaketen vorgetragen und Beweis angetreten. Das Berufungsgericht h344tte den erstinstanzlichen Beweisantritt der Beklagten daher im Berufungsverfahren ber374cksichtigen m374ssen. III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzu-heben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 14 - 8 - 15 Soweit der Tenor des angefochtenen Urteils neu gefasst und die Beklag-te zur Zahlung von 41.140,49 200 nebst Zinsen verurteilt worden ist, bezieht die-ser Ausspruch die aufgrund des Senatsurteils vom 30. Januar 2008 rechtskr344f-tige Verurteilung der Beklagten in H366he von 5.100,51 200 mit ein. Gleichwohl ist das Berufungsurteil insgesamt aufzuheben, weil das Berufungsgericht nur 374ber den 5.100,51 200 374bersteigenden Betrag von 36.039,98 200 entschieden hat. Bornkamm Pokrant Richter am BGH Prof. Dr. B374scher ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm Schaffert Kirchhoff Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 19.02.2004 - 31 O 170/02 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 22.10.2008 - I-18 U 78/04 -
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