BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 190/09 vom 25. M344rz 2010 in dem Rechtsstreit Beklagte und Beschwerdef374hrerin, - Prozessbevollm344chtigte: Rechtsanw344ltin - gegen Kl344ger und Beschwerdegegner, - Prozessbevollm344chtigter: Rechtsanwalt - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. M344rz 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Juni 2009 - 5 U 40/09 - wird zur374ckgewiesen, weil weder die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert wird f374r alle Instanzen auf 85.543,24 200 festgesetzt. Aus den zutreffenden Erw344gungen zur Streitwertfestsetzung im Berufungsurteil und im Beschluss des Berufungsgerichts vom 7. August 2009 ist f374r die Bemessung des Streitwerts nur ein Bruchteil des Depotwerts von 1.710.864,80 200 anzusetzen. Der Senat h344lt hierbei im Gegensatz zum Berufungsgericht jedoch 1/20 f374r ausreichend. Schlick D366rr Herrmann Hucke Tombrink Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 05.12.2008 - 27 O 47/08 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.06.2009 - 5 U 40/09 -
Full & Egal Universal Law Academy