BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 190/10 Verkündet am: 21. Dezember 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Neue Personenkraftwagen UWG §§ 3, 4 Nr. 11, § 5a Abs. 4; Pkw - EnVKV § 2 Nr. 1 Das Verständnis des Begriffs "neue Personenkraftwagen" in § 2 Nr. 1 Pkw - EnVKV ist an objektivierbaren Umständen auszurichten, aus denen sich ergibt, dass das betreffende Fahrzeug vom Händler alsbald nach dem Erwerb verä u- ßert werden soll. Als objektiver Umstand eignet sich hierfür die Kilometerlei s- tung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Angebots zum Verkauf. Bietet ein Hän d- ler ein Fahrzeug mit einer Laufleistung bis 1.000 Kilometer an, ist im Allgeme i- nen davon au szugehen, dass er dieses Fahrzeug zum Zweck des Weiterve r- kaufs erworben hat. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - I ZR 190/10 - OLG Koblenz LG Mainz - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 21. Dezember 2011 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bor n- kamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Oktober 2010 aufge hoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mainz vom 30. März 2010 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte bot am 20. April 2009 auf eine r Internet - Verkaufsplattform ein Fahrzeug an, das unter anderem wie folgt beschrieben w ar : "Vorführfah r- EZ 3/2009, 500 km". Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO 2 - Emissionen , wie sie § 1 der Pkw - Energieverbrauchskennzeichnungsver - ordnung (Pkw - EnVKV) für die Bewerbung "neuer Personenkraftwagen" vo r- sieht, enthielt die Anzeige nicht. 1 - 3 - Der Kläger , der Verband sozialer Wettbewerb, sieht hierin einen Verstoß gegen die in § 1 Pkw - EnVKV geregelte Infor mationspflicht und gleichzeitig auch einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), da es sich bei dem angebotenen Fahrzeug um einen "neuen Personenkraftwagen" im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw - EnVKV handele. Der Kläger hat die Beklagte daher auf Unterlassung in Anspruch g e- nommen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat vor allem geltend g e- macht, bei dem im Internet angebotenen Pkw handele es sich nicht um einen "neuen Personenkraftwagen", weil das Fahrzeug bereits im Straßenver kehr genutzt worden sei. Vom Begriff des "Neuwagens" im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw - EnVKV würden zwar Fahrzeuge mit Tageszulassung, nicht aber Vorführwagen erfasst. Das Landgericht hat die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurtei lt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für neue Personenkraftwagen im Sinne von § 2 Nr. 1 der Pkw - Energieverbrauchs - kennzeichnungsverordnung im Internet mit der Angabe der Motorleis tung/ Motori sierung und/oder für ein bestimmtes neues Pkw - Fahrzeugmodell zu we r- ben, 1. ohne zugleich au ch die Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs im komb i- nierten Testzyklus und die Werte der offiziellen spezifischen CO 2 - Emissio - nen im kombinierten Testz yklus anzugeben; 2. ohne den Hinweis aufzunehmen: "Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO 2 - Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem 'Lei t- faden für den Kraftstoffverbrauch und die CO 2 - Emissione n neuer Persone n- Verweis auf die benannte deutsche Stelle oder die direkte Verknüpfung zu 2 3 4 5 - 4 - der Organisation, die mit der Verbreitung der Informationen in elektronischer Form beauftragt ist sofern dies geschieht wie in der Anlage K 2 wiedergegeben. Das Berufungsgericht hat die in erster Instanz erfolgreiche Klage abg e- wiesen (OLG Koblenz, Urteil vom 13. Oktober 2010 9 U 518/10, juris). Mit der vom Beruf ungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die B e- klagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzl i- chen Urteils. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß der Beklagten gegen § 4 Nr. 11 UWG i n Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 2 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Pkw - EnVKV verneint. Dazu hat es ausgeführt: Bei den im Streitfall maßgeblichen Bestimmungen der Pkw - En ergiever - brauchskennzeichnungsverordnung handele es sich zwar um gesetzliche Vo r- schriften im Sinne v on § 4 Nr. 11 UWG, die auch dazu bestimmt seien, im Int e- resse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Beklagte sei j e- doch nicht gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Pkw - EnVKV in Verbindung mit der Anlage 4 zur Pkw - Energieverbrauchskennzeic hnungsverordnung ve r- pflichtet gewesen, in die beanstandete Internet - Verkaufsanzeige Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den offiziellen spezifischen CO 2 - Emissionen aufzunehmen, weil der von ihr beworbene Pkw kein "neuer Pers o- nenkraftwagen" i m Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw - EnVKV gewesen sei. Das angeb o- tene Fahrzeug sei bereits als Vorführwagen im Straßenverkehr genutzt worden und habe auch schon eine Laufleistung von 500 km aufgewiesen . Damit habe es sich nicht um ein Kraftfahrzeug gehandelt, das no ch nicht zu einem anderen 6 7 8 - 5 - Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft worden sei (§ 2 Nr. 1 Pkw - EnVKV) . II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Wiederherstellung des erstinstanzl ichen Urteils. 1. Der Unterlassungsantrag ist entgegen der Ansicht der Revisionserw i- derung nicht mangels Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) unzulässig. a) Die Revisionserwiderung macht ohne Erfolg geltend, der Unterla s- sungsantrag genüge nicht d em Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil er mit dem darin enthaltenen Begriff "neue Personenkraftwagen" in unzulässiger Weise nur den Wortlaut des im Streitfall allein in Betracht ko m- menden Verbotstatbestands des § 1 Abs. 1 Pkw - EnVKV wiederho le. b) Ein Verbotsantrag darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass G e- genstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht e r- schöpfend verteidigen kann und l etztlich die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 I ZR 13/07, GRUR 2009, 977 Rn. 21 = WRP 2009, 1076 Brillenversorgung; Urteil vom 29. April 2010 I Z R 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 21 = WRP 2010, 1030 Erinnerungswerbung im Internet). D a- nach sind Unterlassungsanträge, die lediglich den Gesetzeswortlaut wiederg e- ben, in der Regel als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen. Etwas anderes kann jedoch g elten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotsta t- bestand selbst eindeutig und konkret gefasst oder sein Anwendungsbereich durch eine g efestigte Auslegung geklärt ist. Unbedenklich ist ein solcher Antrag ferner dann, wenn der Kläger hinreichend deutli ch macht, dass er nicht ein Ve r- 9 10 11 12 - 6 - bot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (BGH, GRUR 2010, 751 Rn. 21 Erinnerungswerbung im Internet; BGH, Urteil vom 7. A pril 2011 I ZR 34/09, GRUR 2011, 742 Rn. 17 = WRP 2011, 873 Leis - tungspakete im Preisvergleich, mwN ). c) Der Bestimmtheit des Verbotsantrags steht hier nicht die in ihm entha l- tene Wendung "neue Personenkraftwagen" entgegen. Der Antrag ist durch B e- z ugnahme auf die ihm beigefügte Anlage K 2 allein auf die konkrete Verle t- zungsform beschränkt. Anders als Antragsfassungen, die die konkrete Verle t- zungsform nur als Beispiel heranziehen, wird durch die unmittelbare Bezu g- nahme auf die konkrete Werbung mit de m Vergleichspartikel "wie" oder so im Streitfall Regel deutlich gemacht, dass Gegenstand des Antrags allein die konkret bea n- standete Werbung sein soll (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 I ZR 183/09, GRUR 2011, 340 Rn. 21 = WRP 2011, 459 Irische Butter; BGH, GRUR 2011, 742 Rn. 17 Leistungspakete im Preisvergleich, mwN). Als neue Personenkraftwagen werden danach nur solche Fahrzeuge e r- fasst, die der nicht auslegungsbedürftigen Beschreibung in der Werbeanze i- ge (Vorführwagen, Zulassungsdauer etwa zwei Monate, 500 km) entsprechen. Der Streit darüber, ob das auf diese Weise beschriebene Fahrzeug ein " neuer Personenkraftwagen " im Sinne der Pkw - Energieverbrauchskennzeichnungsver - ord nung ist, betrifft die Begründetheit und nicht die Zulässigkeit der Klage. 2. Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken hat in i h- rem Anwendungsbereich (Art. 3 der Richtlinie) zu einer vollständigen Harmon i- sierung des Lauterkeitsrechts geführt (vgl. Art. 4 der Richtlinie; BGH, Beschluss vom 5. Juni 2008 I ZR 4/06, GRUR 2008, 807 Rn. 17 = WRP 2008, 1175 13 14 15 - 7 - Millionen - Chance I) und regelt daher die Frage der Unlauterkeit von G e- schäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbra u- chern wie insbesondere die in diesem Verhältnis bestehenden Information s- pflichten abschließend. Dementsprechend kann ein Verstoß gegen derartige nationa le Bestimmungen eine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 11 UWG nur noch i n- soweit begründen, als die betref fenden hier: in der Pkw - Energieverbrauchs - kennzeichnungsverordnung aufgestellten Informationspflichten eine Grundl a- ge im Unions recht haben (vgl. Erwägungsgrund 15 Satz 2 der Richtlinie 2005/29/EG ; BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 I ZR 66/09, GRUR 2010 , 852 Rn. 15 = WRP 2010, 1143 Gallardo Spyder ; Köhler in: Köhler/Bornkamm , UWG, 30. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 6a und 6b; Sosnitza in: Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., Einf. PAngV Rn. 24). Diese Voraussetzung ist vorliegen d erfüllt. 3 . Das Berufungsger icht hat die den Herstellern und Händlern in § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Pkw - EnVKV auferlegte Verpflichtung sicherzustellen, dass die von ihnen verwendeten Werbeanzeigen Angaben über den offiziellen Kraf t- stoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO 2 - Emiss ionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anl a- ge 4 enthalten, mit Recht als Marktverhaltensregelung angesehen (BGH, GRUR 2010, 852 Rn. 16 Gallardo Spyder ). 4. Der vo m Kläger geltend gemachte Unterlassung sanspruch ist aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3, § 5a Abs. 2 und 4 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Pkw - EnVKV und entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 4 Abschn. I Nr. 1 PkW - EnVKV begründet. a) Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage darauf gestützt, dass es sich bei dem von der Beklagten beworbenen Pkw nicht um einen " ne u- 16 17 18 - 8 - en Personenkraftwagen" im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw - EnVKV gehandelt habe. Es hat angenomme n, ein Vorführwagen, der bereits 500 km im Straßenverkehr gefahren sei, falle nicht mehr unter den Neuheitsbegriff gemäß § 2 Nr. 1 Pkw - EnVKV. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kraftfahrzeug, das zum Verkauf angeboten werde und bereits als Vorführwagen genutzt worden sei, ein "neuer Personenkraftwagen" im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw - EnVKV sei, müssten die al l- gemeinen Auslegungsgrundsätze zur Ermittlung des Bedeutungsgehalts eines Rechtsbegriffs angewendet werden. Es müsse vor allem aber auch beachtet werden, dass die Vorschriften der Pkw - En ergieverbrauchskennzeich nungsver - ordnung die Richtlinie 1999/ 94/EG in nationales Recht umgesetzt hätten. Da r- aus ergebe sich die Verpflichtung, Bestimmungen des nationalen Rechts im Lichte des Wortlauts und des Zwecks der Ri chtlinie auszulegen. Dies bedeute für das deutsche Recht, dass die anerkannten Grundsätze der Gesetzesausl e- gung und Gesetzesfortbildung heranzuziehen seien, um ein den Vorgaben der Richtlinie entsprechendes Ergebnis zu erreichen. Die grammatikalische Ausl e- gung gehe vom allgemeinen Sprachgebrauch der Normalsprache oder der Fachsprache aus. Ein Fahrzeug, das bereits 500 km weit gefahren und als Vo r- führ wagen genutzt worden sei, könne nicht mehr als "neu" bezeichnet werden, weil es schon gebraucht worden sei. D ie Pkw - Energieverbrauchskennzeich - nungsverordnung enthalte auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass gebrauchte Fahrzeuge unter den Neuheitsbegriff der Verordnung fallen sollten. In den Materialien zur Richtlinie 1999/94/EG und zur Pkw - Energieverbrauc hs - kennzeichnungsverordnung fänden sich ebenfalls keine eindeutigen Hinweise für die Annahme, dass Vorführwagen grundsätzlich als "neue Personenkraftw a- gen" im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw - EnVKV anzusehen seien. Schließlich führe auch eine teleologische Auslegun g nicht zu diesem Ergebnis. b) Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 19 - 9 - aa) Nach § 2 Nr. 1 Pkw - EnVKV sind "neue Personenkraftwagen" Kraf t- fahrzeuge gemäß Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 1999/94/EG, d ie noch nicht zu e i- nem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden. Die Pkw - Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung, mit der die Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO 2 - Emissionen beim Marketing für neue Pers o- nenkr aftwagen (ABl. EG 2000 Nr. L 12, S. 16), umgesetzt worden ist, enthält damit eine eigenständige Definition des Begriffs "neue r Personenkraftwagen" . Aus diesem Grund kann nicht auf den im nationalen Recht entwickelten Begriff des "Neuwagens" zurückgegriffen werden, den der Bundesgerichtshof im Kau f- recht (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 2010 VIII ZR 61/09, NJW 2010, 3710 Rn. 14 ff. mwN) oder im Wettbewerbsrecht bei der Frage der Irreführung zugrunde legt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 1999 I ZR 44/97, GRUR 1999, 1122, 1124 = WRP 1999, 1151 EG - Neuwagen I; Urteil vom 19. August 1999 I ZR 225/97, GRUR 1999, 1125, 1126 = WRP 1999, 1155 EG - Neuwagen II, mwN). Beruht das nationale Recht wie im Streitfall auf einer Umsetzung von Unionsrecht, so ist es im Lichte des Wortlauts und der Ziele des Unionsrechts auszulegen und anzuwenden. Daraus und aus Art. 288 AEUV ergib t sich die Verpflichtung, Bestimmungen des nationalen Rechts im Regelungsbereich einer Richtlinie richtlinie n konform, also vor allem unter Berücksichtigung des Zwecks der Richtlinie, auszulegen (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2006 C212/04, Slg. I 2006, 6057 R n. 108 = NJW 2006, 2465 Adeneler; BGH, Beschluss vom 17. August 2011 I ZR 84/09, GRUR 2011, 1142 Rn. 17 = WRP 2011, 1615 PROTI; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO Einl. UWG Rn. 3.13). 20 21 - 10 - bb) Die Definition des Begriffs "neue Personenkraftwagen" in § 2 Nr . 1 Pkw - EnVKV stimmt weitgehend mit der Begriffsbestimmung in Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 1999/94/EG überein, wonach der Ausdruck "neue Personenkraftw a- gen" Personenkraftwagen bezeichnet, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden. Die geset z- lichen Definitionen sowohl in Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 1999/94/EG als auch in § 2 Nr. 1 Pkw - EnVKV stellen maßgeblich auf die Motivlage des Händlers An - schaffung zum Zweck des Weiterverkaufs oder der Auslief erung im Zeitpunkt des Erwerbs des fraglichen Fahrzeugs ab. Das kann zu erheblichen Abgre n- zungsschwierigkeiten bei der Gesetzesanwendung führen, weil die konkreten Vorstellungen, die sich der Händler beim Erwerb eines Fahrzeugs in der Regel geht es um den Erwerb vom Hersteller macht, kaum zuverlässig ermittelt we r- den können. Der nach Art. 1 der Richtlinie 1999/94/EG mit den Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO 2 - Emis - sionen verfolgte Zweck sicherzustellen , dass die Verbraucher Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO 2 - Emissionen von neuen zum Kauf oder Leasing angebotenen Personenkraftwagen erhalten und so ihre Entsche i- dung in voller Sachkenntnis treffen können (BGH, GRUR 2010, 852 Rn. 16 Ga llardo Sp y der), wäre gefährdet, wenn allein die Motivlage des Händlers d a- für maßgeblich wäre, ob es sich bei einem von ihm beworbenen Kraftfahrzeug um einen "neuen Personenkraftwagen" im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw - EnVKV handelt. Die nicht fernliegende Angabe des Händlers, er habe das betreffende Fahrzeug ursprünglich in der Absicht erworben, es längerfristig in seinem B e- trieb zu nutzen, wäre in vielen Fällen nur schwer zu widerlegen. Zur Erreichung des in Art. 1 der Richtlinie 1999/94/EG genannten Richtl i- n ienzwecks ist es daher geboten, das Verständnis des Begriffs "neue Pers o- nenkraftwagen" in § 2 Nr. 1 Pkw - EnVKV an objektivierbaren Umständen ausz u- richten, aus denen sich ergibt, dass das betreffende Fahrzeug vom Händler 22 23 - 11 - alsbald veräußert werden soll. Eine k urzfristige Zwischennutzung des Pers o- nenkraftwagens im Betrieb des Händlers etwa als Vorführwagen ist damit nicht ausgeschlossen. Als objektiver Umstand eignet sich hierzu die Kilomete r- leistung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt seines Angebots zum Verkauf. B ietet ein Händler ein Fahrzeug mit einer geringen Kilometerleistung (bis 1.000 Kilometer) zum Verkauf an, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass er dieses Fah r- zeug zum Zweck des Weiterverkaufs erworben hat. Liegt die Kilometerleistung des angebotenen Fa hrzeugs darüber, spricht dies dafür, dass der Händler den Pkw (auch) zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs nämlich für die nicht ganz unerhebliche Eigennutzung erworben hat. cc) Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Annahme des B er u- fungsgerichts, Vorführfahrzeuge seien hinsichtlich der kennzeichnungspflicht i- gen Werte nicht mit fabrikneuen Kraftfahrzeugen vergleichbar. Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung unberücksichtigt gelassen hat, dass die Werte zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO 2 - Emis - sionen eines Fahrzeugmodells sich nicht dadurch ändern, dass das Fahrzeug zugelassen und bereits im Straßenverkehr genutzt worden ist. Die Ingebrauc h- nahme ändert nichts am Interesse eines Käufers, voll ständige Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO 2 - Emissionen zu erhalten. Die Ve r- braucher sollen ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können (Art. 1 der Richtlinie 1999/94/EG). Es ist kein entscheidender Unterschied darin zu sehen , ob ein Fahrzeug fabrikneu ist oder ob es bereits zugelassen und in geringem Umfang im Straßenverkehr genutzt worden ist. c) Bei den in der Werbung anzugebenden Werten zum Kraftstoffve r- brauch und zu den CO 2 - Emissionen handelt es sich um Informatio nen, die die Werbung und damit die kommerzielle Kommunikation betreffen und die dem Verbraucher aufgrund einer unionsrechtlichen Richtlinie, der Richtlinie 24 25 - 12 - 1999/94/EG, nicht vorenthalten werden dürfen (§ 5a Abs. 4 UWG; Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29 / EG). Derartige Informationen sind nach der gesetzlichen Regelung stets wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG. Werden Informationen vorenthalten, die das Unionsrecht als wesentlich einstuft, ist zugleich geklärt , dass das Erfordernis der Spürbarkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG erfüllt ist (vgl. BGH, GRUR 2010, 852 Rn. 21 Gallardo Spyder; Urteil vom 29. April 2009 I ZR 66/08, GRUR 2010, 1142 Rn. 24 = WRP 2010, 1517 Holzhocker; BGH, Urteil vom 29. April 2010 I ZR 99/08, GRUR 2011, 82 Rn. 33 = WRP 2011, 55 Preiswerbung ohne Umsatzsteuer; Bornkamm in Köhler/ Bornkamm aaO § 5a Rn. 57; ders. WRP 2012, 1, 5). 5. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europä i- schen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten, da keine vernünft i- gen Zweifel an der Auslegung der Richtlinie 1999/94/EG bestehen (vgl., EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 C283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 Cilfit). Die Richtlinie enthält eine Definition des Begriffs der "neuen Pe r- sonenkraftwagen". Es bestehen auch keine vernünftigen Zweifel daran, dass für die Frage, ob der Händler das beworbene Fahrzeug zum Zweck des Weiterve r- kaufs oder der Auslieferung angeschafft hat, objektivierbare Umstände hera n- zuziehen sind, zu denen in erster Linie die Kilometerleistung zählt. Die Anwe n- dung der in der Richtlinie getroffenen detaillierten Regelung auf den Einzelfall bleibt dem nationalen Richter überlassen. 26 - 13 - III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers auf zuh e- ben. Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil ist zurüc k- zuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Pokrant Büscher Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 30.03.2010 - 10 HKO 80/09 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 13.10.2010 - 9 U 518/10 - 27 28
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